RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW209 2245704-1 Spruch, W209 2245704-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 23.06.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 21.06.2021 mit Geltendmachung für 01.07.2021 gemäß § 26 Abs. 1 und 2 iVm § 14 Abs. 1 und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 47 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Außerdem sei festzuhalten, dass für Beamte generell kein Weiterbildungsgeldbezug möglich sei, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestehe.
- Mit Bescheid vom 23.06.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 21.06.2021 mit Geltendmachung für 01.07.2021 gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 47 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Außerdem sei festzuhalten, dass für Beamte generell kein Weiterbildungsgeldbezug möglich sei, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestehe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er als Beamter nicht arbeitslosenversichert sei und somit auch in Hinblick auf Weiterbildungsgeld aus dem System falle. Das Überbrückungshilfegesetz regle jedoch das Ausscheiden von Bundesbediensteten, die von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen seien, sowie Karenzhilfen. Weil er kein Jurist sei, wünsche er eine Überprüfung der Entscheidung der Behörde.
- Am 23.08.2021 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und beantragte am 21.06.2021 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit 01.07.
- Der Beschwerdeführer ist am 01.06.2012 in den Bundesdienst eingetreten und steht als Exekutivbediensteter in einem ungekündigten Beamten-Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres). Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2021 von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde am 20.04.2021 von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) gewährt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und blieb seitens der Verfahrensparteien unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: „ARTIKEL I„ARTIKEL römisch eins Umfang der Versicherung § 1.
(2)Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sindParagraph eins,
(2)Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind […]
- b)Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind; […]
- b)Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, Litera b,, 3b Litera b,, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach Paragraph 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind; […] ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei Leistungen § 6.
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:Paragraph 6,
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- bis
- …
- Weiterbildungsgeld;
- bis
- …
(2)bis
(4)… Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: […]
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. […] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer ist am 01.06.2012 in den Bundesdienst eingetreten und stand als Exekutivbediensteter in einem ungekündigten Beamten-Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres). Am 20.04.2021 wurde ihm von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG 1979 gewährt.Der Beschwerdeführer ist am 01.06.2012 in den Bundesdienst eingetreten und stand als Exekutivbediensteter in einem ungekündigten Beamten-Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres). Am 20.04.2021 wurde ihm von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, BDG 1979 gewährt. Dienstnehmer (Beamte), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fond stehen, sind, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen sind, nicht arbeitslosenversichert.Dienstnehmer (Beamte), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fond stehen, sind, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, Litera b,, 3b Litera b,, 4 und 12 ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG ausgenommen sind, nicht arbeitslosenversichert. Dementsprechend mangelt es vorliegend bereits an der erforderlichen sechsmonatigen ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz (§ 26 Abs. 1 Z 4 AlVG).Dementsprechend mangelt es vorliegend bereits an der erforderlichen sechsmonatigen ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG). Der Beschwerdeführer unterliegt als Beamter auch nicht dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff des AVRAG (§ 1 Abs. 1 AVRAG). Der ihm von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 gewährte Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 stellt daher weder eine Bildungskarenz gemäß § 11 noch eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG dar. Auch die Voraussetzung einer derartigen Unterbrechung des Dienstverhältnisses für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist daher nicht gegeben.Der Beschwerdeführer unterliegt als Beamter auch nicht dem arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff des AVRAG (Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG). Der ihm von 01.05.2021 bis einschließlich 30.04.2026 gewährte Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 stellt daher weder eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, noch eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG dar. Auch die Voraussetzung einer derartigen Unterbrechung des Dienstverhältnisses für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist daher nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass das Überbrückungshilfegesetz eine dem Zweck des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gleichkommende Ersatzregelung für ehemalige Bundesbedienstete darstellt, so ist dies zwar grundsätzlich richtig. Eine dem § 26 AlVG entsprechende Möglichkeit der Gewährung eines Weiterbildungsgeldes als Leistung der Arbeitslosenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Z 4 AlVG) sieht das Gesetz aber nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass das Überbrückungshilfegesetz eine dem Zweck des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gleichkommende Ersatzregelung für ehemalige Bundesbedienstete darstellt, so ist dies zwar grundsätzlich richtig. Eine dem Paragraph 26, AlVG entsprechende Möglichkeit der Gewährung eines Weiterbildungsgeldes als Leistung der Arbeitslosenversicherung vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) sieht das Gesetz aber nicht vor. Auch eine analoge Heranziehung des § 26 AlVG ist nicht zulässig. So ist die Ausnahme der öffentlich-rechtlich Bediensteten von der Versicherungspflicht damit begründet, dass eine sozialpolitische Notwendigkeit der Absicherung gegen das soziale Risiko des Arbeitsplatzverlustes bereits durch andere geeignete Maßnahmen – wie das Überbrückungshilfegesetz – gegeben ist und daher dieser von der Arbeitslosenversicherung verfolgte Zweck nicht durch die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erreicht werden muss (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 1 AlVG Rz 94).Auch eine analoge Heranziehung des Paragraph 26, AlVG ist nicht zulässig. So ist die Ausnahme der öffentlich-rechtlich Bediensteten von der Versicherungspflicht damit begründet, dass eine sozialpolitische Notwendigkeit der Absicherung gegen das soziale Risiko des Arbeitsplatzverlustes bereits durch andere geeignete Maßnahmen – wie das Überbrückungshilfegesetz – gegeben ist und daher dieser von der Arbeitslosenversicherung verfolgte Zweck nicht durch die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erreicht werden muss vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph eins, AlVG Rz 94). Gleiches ist in jenen Fällen anzunehmen, in denen öffentlich-rechtlich Bedienstete ihr Dienstverhältnis karenzieren, um eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Für die Berufsgruppen der öffentlich Bediensteten gibt es nämlich die Möglichkeit, ein Sabbatical zu nehmen (§ 78e BDG 1979). Diese berufliche Auszeit (sechs bis zwölf Monate) ist nicht an eine Weiterbildung gekoppelt. Voraussetzungen sind, dass keine dienstlichen Gründe dagegensprechen und die/der Bedienstete bereits eine bestimmte Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet hat. Während eines Freijahres bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – auch kürzere Auszeiten, z.B. mehrere Monate, können vereinbart werden. Für die Ansparung wird eine Rahmenzeit vereinbart, während derer die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nur einen Teil des üblichen Monatsbezugs erhält. Zum Beispiel: Während einer fünfjährigen Rahmenzeit werden 80 Prozent des Monatsbezugs ausbezahlt, dafür kann ein Jahr Auszeit genommen werden (vgl. https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/S/Seite.990097.html).Gleiches ist in jenen Fällen anzunehmen, in denen öffentlich-rechtlich Bedienstete ihr Dienstverhältnis karenzieren, um eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Für die Berufsgruppen der öffentlich Bediensteten gibt es nämlich die Möglichkeit, ein Sabbatical zu nehmen (Paragraph 78 e, BDG 1979). Diese berufliche Auszeit (sechs bis zwölf Monate) ist nicht an eine Weiterbildung gekoppelt. Voraussetzungen sind, dass keine dienstlichen Gründe dagegensprechen und die/der Bedienstete bereits eine bestimmte Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet hat. Während eines Freijahres bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – auch kürzere Auszeiten, z.B. mehrere Monate, können vereinbart werden. Für die Ansparung wird eine Rahmenzeit vereinbart, während derer die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nur einen Teil des üblichen Monatsbezugs erhält. Zum Beispiel: Während einer fünfjährigen Rahmenzeit werden 80 Prozent des Monatsbezugs ausbezahlt, dafür kann ein Jahr Auszeit genommen werden vergleiche https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/S/Seite.990097.html). Eine planwidrige Gesetzeslücke, die es im Wege der Analogie zu schließen gälte, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da unter "Rechtsfragen" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 21.01.015, Ra 2015/12/0003; VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0007).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da unter "Rechtsfragen" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht – wie im vorliegenden Fall – auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 21.01.015, Ra 2015/12/0003; VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0007). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2245704.1.00