4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden vom 14.07.2021 und vom 19.08.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 30.06.2021 bis 01.08.2021 und von 10.08.2021 bis 24.08.2021 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde gleichlautend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Commis de rang bei der Firma XXXX in XXXX (Tirol) mit möglichem Arbeitsantritt am 30.06.2021 vereitelt habe, da er sich nicht unverzüglich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden könne. Es sei im Jahr 2018 bereits eine Sanktion
VG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.1. Mit Bescheiden vom 14.07.2021 und vom 19.08.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 30.06.2021 bis 01.08.2021 und von 10.08.2021 bis 24.08.2021 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Begründend wurde gleichlautend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Commis de rang bei der Firma römisch 40 in römisch 40 (Tirol) mit möglichem Arbeitsantritt am 30.06.2021 vereitelt habe, da er sich nicht unverzüglich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden könne. Es sei im Jahr 2018 bereits eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.
VG eingeleitet und der Beschwerdeführer per Mail vom 30.06.2021 aufgefordert worden, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Am 01.07.2021 habe der Beschwerdeführer schließlich per Mail eine Bewerbung für die zugewiesene Beschäftigung übermittelt, welche – wie sich im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben habe – bereits mit 30.06.2021 besetzt worden sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.07.2012 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und ihm am 22.06.2021 eine Beschäftigung als Commis de rang beim oben angegeben Dienstgeber im Ausmaß von 40 Wochenstunden zugewiesen worden sei. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag sei ihm am 22.06.2021 per E-Mail übermittelt worden. Am 23.06.2021 habe sich der Beschwerdeführerüber über die Serviceline des AMS krank gemeldet. Am 28.06.2021 habe er dem AMS das Ende des Krankenstandes mit 27.06.2021 bekannt gegeben. Am 30.06.2021 sei vom Service für Unternehmen die Mitteilung eingelangt, dass sich der Beschwerdeführer auf den gegenständlichen Stellenvorschlag nicht beworben habe. Es sei darauf ein Prüfungsverfahren
Paragraph 10, AlVG eingeleitet und der Beschwerdeführer per Mail vom 30.06.2021 aufgefordert worden, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Am 01.07.2021 habe der Beschwerdeführer schließlich per Mail eine Bewerbung für die zugewiesene Beschäftigung übermittelt, welche – wie sich im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben habe – bereits mit 30.06.2021 besetzt worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer sich nicht während seines Krankenstands bewerben müssen. Er wäre aber umgehend nach Ende des Krankenstandes dazu angehalten gewesen. Er habe sich am 01.07.2021 auf die Stelle beworben, das aber erst nachdem er vom AMS über das Prüfungsverfahren
VG informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die angebotene Beschäftigung bereits anderweitig besetzt worden. Daher sei die Bewerbung nicht rechtzeitig gewesen. Seinem Vorbringen, dass er aufgrund des Krankenstandes auf die Bewerbung vergessen habe, sei entgegenzuhalten, dass arbeitssuchende Personen angehalten seien, sich Stellenvorschläge und Termine in geeigneter Weise vorzumerken bzw. sich entsprechend zu organisieren, dass diese nicht vergessen oder übersehen werden können. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer eine mögliche Aufnahme der Beschäftigung vereitelt, weil er sich nicht rechtzeitig und umgehend auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe.Zwar habe der Beschwerdeführer sich nicht während seines Krankenstands bewerben müssen. Er wäre aber umgehend nach Ende des Krankenstandes dazu angehalten gewesen. Er habe sich am 01.07.2021 auf die Stelle beworben, das aber erst nachdem er vom AMS über das Prüfungsverfahren
Paragraph 10, AlVG informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die angebotene Beschäftigung bereits anderweitig besetzt worden. Daher sei die Bewerbung nicht rechtzeitig gewesen. Seinem Vorbringen, dass er aufgrund des Krankenstandes auf die Bewerbung vergessen habe, sei entgegenzuhalten, dass arbeitssuchende Personen angehalten seien, sich Stellenvorschläge und Termine in geeigneter Weise vorzumerken bzw. sich entsprechend zu organisieren, dass diese nicht vergessen oder übersehen werden können. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer eine mögliche Aufnahme der Beschäftigung vereitelt, weil er sich nicht rechtzeitig und umgehend auf den Vermittlungsvorschlag beworben habe. 4. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.11.2021 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass in seinem Fall nur drei Tage zwischen seiner Genesung und der Bewerbung verstrichen seien und die Bewerbung somit jedenfalls noch als rechtzeitig anzusehen sei. Dass die Stelle bei der Bewerbung bereits besetzt gewesen sei, sei der Erkrankung geschuldet. Zwar treffe zu, dass er kurzzeitig diese Bewerbung übersehen habe. Aber sei dies ebenfalls aufgrund des Krankenstandes passiert, da er sonst sehr gewissenhaft alle Bewerbungen erledige. Es liege daher allenfalls Fahrlässigkeit, aber jedenfalls kein Vorsatz vor und sei für eine Sperre des Leistungsbezuges ein bloß fahrlässiges Verhalten nicht ausreichend. Auch sei eine überregionale Vermittlung aufgrund seiner Betreuungspflichten gegenüber seinen Eltern nicht möglich. Er wohne gemeinsam mit den Eltern, welche bereits älter seien und gesundheitliche Probleme hätten. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse müsse er jedenfalls bei allen Arztbesuchen (jede Woche) und bei allen Wegen, insbesondere ins Gesundheitszentrum (etwa alle zwei Wochen), dabei sein. Auch bei täglichen Erledigungen würden sie Hilfe benötigen. Diese könne nur von ihm erbracht werden, da er der einzige in Wien lebende Sohn sei. Auch daraus werde deutlich, dass eine Sanktion
VG in diesem Fall nicht zulässig sei.In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass in seinem Fall nur drei Tage zwischen seiner Genesung und der Bewerbung verstrichen seien und die Bewerbung somit jedenfalls noch als rechtzeitig anzusehen sei. Dass die Stelle bei der Bewerbung bereits besetzt gewesen sei, sei der Erkrankung geschuldet. Zwar treffe zu, dass er kurzzeitig diese Bewerbung übersehen habe. Aber sei dies ebenfalls aufgrund des Krankenstandes passiert, da er sonst sehr gewissenhaft alle Bewerbungen erledige. Es liege daher allenfalls Fahrlässigkeit, aber jedenfalls kein Vorsatz vor und sei für eine Sperre des Leistungsbezuges ein bloß fahrlässiges Verhalten nicht ausreichend. Auch sei eine überregionale Vermittlung aufgrund seiner Betreuungspflichten gegenüber seinen Eltern nicht möglich. Er wohne gemeinsam mit den Eltern, welche bereits älter seien und gesundheitliche Probleme hätten. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse müsse er jedenfalls bei allen Arztbesuchen (jede Woche) und bei allen Wegen, insbesondere ins Gesundheitszentrum (etwa alle zwei Wochen), dabei sein. Auch bei täglichen Erledigungen würden sie Hilfe benötigen. Diese könne nur von ihm erbracht werden, da er der einzige in Wien lebende Sohn sei. Auch daraus werde deutlich, dass eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG in diesem Fall nicht zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2002 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war zuletzt zwischen 14.09.2020 und 25.10.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 26.10.2020 steht er – unterbrochen nur durch Krankengeldbezüge – im Bezug von Notstandshilfe. In einem am 09.06.2021 mit dem AMS vereinbarten Betreuungsplan wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice ihn bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Als Arbeitsort wurde (ganz) Österreich vereinbart und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer überregionalen Vermittlung hingewiesen. Am 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS ein Stellenangebot als Commis de rang beim Dienstgeber XXXX (Tirol) im Ausmaß von 40 Wochenstunden übermittelt. Die Bewerbung sollte postalisch oder mittels E-Mail erfolgen.Am 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS ein Stellenangebot als Commis de rang beim Dienstgeber römisch 40 (Tirol) im Ausmaß von 40 Wochenstunden übermittelt. Die Bewerbung sollte postalisch oder mittels E-Mail erfolgen. Am 23.06.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, krank zu sein. Am 28.06.2021 gab er dem AMS das Ende seines Krankenstandes mit 27.06.2021 bekannt. Am 30.06.2021 gelangte das AMS darüber in Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat und forderte ihn am selben Tag zu einer diesbezüglichen Stellungnahme auf. Am 01.07.2021 übermittelten der Beschwerdeführer per Mail eine schriftliche Bewerbung für die zugewiesene Stelle. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung wurde vom potentiellen Dienstgeber bereits am 30.06.2021 besetzt. Laut Betreuungsvereinbarung vom 12.08.2021 liegen beim Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten vor und wird für ihn österreichweit eine Stelle als Kellner bzw. Restaurantfachmann oder in allen zumutbaren Bereichen gesucht. Der Beschwerdeführer nahm bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits von 18.09.2018 bis 12.11.2018 eine Ausschlussfrist
VG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits von 18.09.2018 bis 12.11.2018 eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG verhängt. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Laut Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2021 unterstützte das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeitbeschäftigung und wurde darin (ganz) Österreich als Arbeitsort vereinbart. Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2021 eine Stelle beim Dienstgeber XXXX (Tirol) übermittelt, wobei die Bewerbung postalisch oder mittels E-Mail erfolgen hätte sollen. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin von 23.06.2021 bis 27.06.2021 im Krankenstand.Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 22.06.2021 eine Stelle beim Dienstgeber römisch 40 (Tirol) übermittelt, wobei die Bewerbung postalisch oder mittels E-Mail erfolgen hätte sollen. Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin von 23.06.2021 bis 27.06.2021 im Krankenstand. In der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb von 8 Tagen auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und Rückmeldung zu geben hat. Am 30.06.2021 gelangte das AMS darüber in Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht auf die am 22.06.2021 zugewiesene Stelle beworben hat und forderte ihn am selben Tag zu einer diesbezüglichen Stellungnahme auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 01.07.2021 per E-Mail für die zugewiesene Stelle bewarb. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung wurde vom potentiellen Dienstgeber bereits am 30.06.2021 besetzt. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Somit rechtfertigt bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seinem Krankenstand (am 27.06.2021) Bemühungen an den Tag gelegt hat, die angebotene Stelle zu erhalten, die vorliegende Sanktion. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstands möglich gewesen, sich an den Werktagen 28.06.2021, 29.06.2021 und 30.06.2021 per E-Mail zu bewerben und somit auch die in der Betreuungsvereinbarung festgehaltene Frist für Bewerbungen auf ihm vom AMS zugewiesene Stellen einzuhalten.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, auch, dass nach Beendigung des Krankenstandes die Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung unverzüglich wieder aufzunehmen sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Somit rechtfertigt bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seinem Krankenstand (am 27.06.2021) Bemühungen an den Tag gelegt hat, die angebotene Stelle zu erhalten, die vorliegende Sanktion. Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstands möglich gewesen, sich an den Werktagen 28.06.2021, 29.06.2021 und 30.06.2021 per E-Mail zu bewerben und somit auch die in der Betreuungsvereinbarung festgehaltene Frist für Bewerbungen auf ihm vom AMS zugewiesene Stellen einzuhalten. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbungen zumindest an den Tagen 28.06.2021 und 29.06.2021 zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbungen zumindest an den Tagen 28.06.2021 und 29.06.2021 zweifelsfrei feststeht. Auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt vor, weil der Beschwerdeführer durch die an den oben genannten Tagen unterlassene Bewerbung zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da er sich zum Zeitpunkt des Zugehens des Vermittlungsvorschlags mit 22.06.2021 noch nicht im Krankenstand befand, musste er sich am 28.06.2021 auch darüber bewusst sein, dass die Bewerbung auf die zugewiesene Stelle weiterhin ausstehend und eine unverzügliche Bewerbung erforderlich ist, um die Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu wahren. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, den Stellenvorschlag (fahrlässig) übersehen zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm der Stellenvorschlag unbestritten zugegangen ist und es somit ihm oblegen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche seitens des AMS an ihn übermittelte Stellenvorschläge ordnungsgemäß von ihm bearbeitet und entsprechende Bewerbungsschritte unternommen werden. Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ausnahmsweise ausschließende besondere Umstände liegen hier nicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt möglich gewesen wäre, sich entweder vor oder nach dem Krankenstand auf die zugewiesene Stelle zu bewerben und auch kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem fünftägigen Krankenstand und dem „kurzzeitigen Übersehen“ der Bewerbung erkannt werden kann. Eine arbeitslose Person ist nämlich verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und Verpflichtungen einzuhalten. Was das (ebenfalls erstmals mit dem Vorlageantrag erstattete) Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, gegenüber seinen Eltern bestünden Betreuungspflichten, die der zugewiesenen Beschäftigung entgegengestanden seien, so ist festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice Arbeitslose zu einer Tätigkeit zuweisen kann, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Arbeitslose sind im Allgemeinen, von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Was das (ebenfalls erstmals mit dem Vorlageantrag erstattete) Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, gegenüber seinen Eltern bestünden Betreuungspflichten, die der zugewiesenen Beschäftigung entgegengestanden seien, so ist festzuhalten, dass das Arbeitsmarktservice Arbeitslose zu einer Tätigkeit zuweisen kann, sofern die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Arbeitslose sind im Allgemeinen, von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). So müssen eine Unzumutbarkeit begründete Umstände, die sich aus prinzipiell flexibel gestalteten Arbeitsbedingungen (wie etwa der Lagerung der Arbeitszeit) ergeben, vom Arbeitslosen zunächst mit dem Dienstgeber erörtert werden. Tut er das – wie im vorliegenden Fall – nicht, kann er sich in der Folge auch nicht auf die – angesichts der Vereinbarkeit gar nicht feststehende – Unzumutbarkeit berufen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0019).So müssen eine Unzumutbarkeit begründete Umstände, die sich aus prinzipiell flexibel gestalteten Arbeitsbedingungen (wie etwa der Lagerung der Arbeitszeit) ergeben, vom Arbeitslosen zunächst mit dem Dienstgeber erörtert werden. Tut er das – wie im vorliegenden Fall – nicht, kann er sich in der Folge auch nicht auf die – angesichts der Vereinbarkeit gar nicht feststehende – Unzumutbarkeit berufen vergleiche VwGH 31.07.2014, Ro 2014/08/0019). Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer trotz Beschäftigung in Tirol bei entsprechender Lagerung der Arbeitszeit möglich gewesen, bei Bedarf nach Wien zu fahren, um seine Eltern zum Arzt oder ins Gesundheitszentrum zu begleiten. Hilfe bei täglichen Erledigungen hätte auch mittels Inanspruchnahme sozialer Hilfsdienste organisiert werden können. Darüberhinausgehende Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, liegen nicht vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen ebenfalls nicht vor. So hat der Beschwerdeführer insbesondere bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen ebenfalls nicht vor. So hat der Beschwerdeführer insbesondere bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, arbeitswillig zu sein und sich grundsätzlich unverzüglich auf Stellenvorschläge zu bewerben, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, arbeitswillig zu sein und sich grundsätzlich unverzüglich auf Stellenvorschläge zu bewerben, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gegenständlich ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen, dass bereits zwischen 18.09.2018 und 12.11.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist
VG für die verhängt wurde. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlustes mit acht Wochen zu bemessen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gegenständlich ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen, dass bereits zwischen 18.09.2018 und 12.11.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG für die verhängt wurde. Da der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft erworben hat, war die Dauer des Anspruchsverlustes mit acht Wochen zu bemessen. Damit war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zwar hat der Beschwerdeführer einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2248446.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.