4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.09.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 28.08.2021 bis 22.10.2021 (acht Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. XXXX vereitelt.1. Mit Bescheid vom 24.09.2021 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 28.08.2021 bis 22.10.2021 (acht Wochen) den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Annahme einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vereitelt.
Vm § 10 AlVG für sechs Wochen ausgesprochen.Der Beschwerdeführer bezog – unterbrochen durch Krankengeldbezug sowie kurze Dienstverhältnisse, die zu keiner neuen Anwartschaft führten – seit 06.04.2016 Notstandshilfe. Er hat eine Lehre zum Tischler abgeschlossen und war zuletzt bei der Fa. römisch 40 anwartschaftsbegründend tätig. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 23.10.2018 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bereits einmal der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für sechs Wochen ausgesprochen. Mit Schreiben vom 30.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Mitarbeiter in der Produktion bei der Fa. XXXX übermittelt. Der Beschwerdeführer bewarb sich für die Stelle. Am 19.07.2021 fand ein Bewerbungsgespräch statt und wurde im Anschluss ein Probearbeitstag am 26.07.2021 vereinbart. Dieser Termin wurde seitens der potentiellen Arbeitgeberin jedoch bereits am 19.07.2021 wieder abgesagt und ein Probearbeitstag am 30.07.2021 vereinbart. Am 29.07.2021 wurde auch dieser Termin durch die potentielle Arbeitgeberin abgesagt, da die zuständige Mitarbeiterin an diesem Tag nicht Vorort gewesen sei. Schließlich wurde für 17.08.2021 ein neuer Probearbeitstag vereinbart.Mit Schreiben vom 30.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als Mitarbeiter in der Produktion bei der Fa. römisch 40 übermittelt. Der Beschwerdeführer bewarb sich für die Stelle. Am 19.07.2021 fand ein Bewerbungsgespräch statt und wurde im Anschluss ein Probearbeitstag am 26.07.2021 vereinbart. Dieser Termin wurde seitens der potentiellen Arbeitgeberin jedoch bereits am 19.07.2021 wieder abgesagt und ein Probearbeitstag am 30.07.2021 vereinbart. Am 29.07.2021 wurde auch dieser Termin durch die potentielle Arbeitgeberin abgesagt, da die zuständige Mitarbeiterin an diesem Tag nicht Vorort gewesen sei. Schließlich wurde für 17.08.2021 ein neuer Probearbeitstag vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien pünktlich zu diesem Probearbeitstag, konnte jedoch – wie von der potentiellen Arbeitgeberin gewünscht – weder einen negativen Coronatest noch einen (Corona-)Impfnachweis vorlegen. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, sich kurzfristig testen zu lassen, wurde der Probearbeitstag erneut verschoben und ein Termin für den 24.08.2021 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien am 24.08.2021 nicht zum Probearbeitstag, obwohl er am 23.08.2021 über einen negativen Coronatest verfügte. Am 03.09.2021 teilte er der potentiellen Arbeitgeberin per E-Mail mit, sie habe den Termin zum Probearbeiten dreimal verschoben und ihn dann am 17.08.2021 aufgrund des fehlenden Coronatests weggeschickt. Dies sei arbeitsrechtlich nicht in Ordnung, zudem habe er am 23.08.2021 ein Gespräch mit dem Chef der Coronateststation geführt. Aufgrund dessen sei er als Ausgleich dafür nicht zum Probearbeitstag erschienen. Er halte das für gerechtfertigt. Dies schrieb er auch in einem E-Mail an das AMS vom 25.08.2021 und führte unter anderem zusätzlich aus, er habe sich bereits nach dem Vorstellungsgespräch „zu 70 % gedacht“, dass für die Stelle in der Produktion eine Frau gesucht werde, da es sich bei sämtlichen in der Produktion beschäftigten Personen um Frauen handle. Er habe es jedoch weiter probieren wollen, da ihm die sonstigen Umstände sehr gut erschienen seien. Der Beschwerdeführer nahm mit 20.12.2021 eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf. 2. Beweiswürdigung: Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers sowie dessen Unterbrechungen und die Übermittlung des Stellenvorschlages sowie dessen Inhalt stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellungen bezüglich der Bewerbung des Beschwerdeführers, des Bewerbungsgespräches sowie des Termins für den Probearbeitstag und dessen Verschiebungen gehen aus den im Zuge der Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der potentiellen Arbeitgeberin hervor. Auch dass der Beschwerdeführer am 24.08.2021 nicht zum Bewerbungsgespräch erschienen ist, seine Begründung dafür sowie, dass er am 23.08.2021 über einen negativen Coronatest verfügte, geht aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit der potentiellen Arbeitgeberin sowie aus einem E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 25.08.2021 hervor. Zudem wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 20.12.2021 ergibt sich unter anderem aus dem vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten, unbedenklichen Lohnzettel sowie seinen unbedenklichen Angaben dazu im Zuge seiner Eingaben und Urkundenvorlagen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person dieNach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person die
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Nach § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge vereinbarte der Beschwerdeführer mit der potentiellen Arbeitgeberin einen Probearbeitstag für den 24.08.2021, welchen der Beschwerdeführer nicht wahrnahm. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch das Nichterscheinen zum Probearbeitstag zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch das Nichterscheinen zum Probearbeitstag zweifelsfrei feststeht. Anhaltspunkte, dass ausschließlich Frauen für die Stelle gesucht worden seien, wie der Beschwerdeführer vermutete, liegen nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer sonst wohl nicht mehrmals ein Probearbeitstag angeboten worden wäre. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt ausführte, dass er sich von der potentiellen Arbeitgeberin schikaniert gefühlt habe, weil diese zum einen den Termin für den Probearbeitstag wiederholt verschoben hat sowie, weil sie vom Beschwerdeführer die Vorlage eines negativen Coronatests oder eines (Corona-)Impfnachweises für den Probearbeitstag verlangt habe, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die Verschiebungen jeweils mit Begründung erfolgten und der E-Mail-Korrespondenz mit der potentiellen Arbeitgeberin zu entnehmen ist, dass Letztere sehr bemüht war einen neuen Termin zu finden. Dies war auch der Fall, als der Probearbeitstag aufgrund des nichtvorhandenen negativen Coronatests des Beschwerdeführers verschoben wurde. Zum anderen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2021 für den vereinbarten Probearbeitstag am 24.08.2021 einen negativen Coronatest hatte. Folglich wäre diesem nichts im Wege gestanden und lag es ausschließlich am Nichterscheinen des Beschwerdeführers, dass es nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis kam. Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, bestanden keine, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angab, Einwendungen gegen die Beschäftigung zu haben. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 20.12.2021, somit vier Monate nach dem inkriminierten Ereignis, nicht mehr gegeben.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 20.12.2021, somit vier Monate nach dem inkriminierten Ereignis, nicht mehr gegeben. Dementsprechend war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2249192.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.