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{'item': 'W215 2194944-1'}

Obsah (24)§ 28§ 52§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 2§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 84§ 17§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW215 2194944-1 Spruch, W215 2194944-1/20E W215 2194955-1/19E W215 2194948-1/27E W215 2194952-1/18E IM NAMEN DER R

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt XXXX

§ 54Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen

, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt römisch 40

, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei, Herr XXXX (P1), ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei, Frau XXXX (P2), standesamtlich verheiratet und beide sind die Eltern der (mittlerweile) volljährigen drittbeschwerdeführenden Partei, Herrn XXXX (P3), sowie der (mittlerweile) volljährigen viertbeschwerdeführenden Partei Frau XXXX (P4).Die erstbeschwerdeführende Partei, Herr römisch 40 (P1), ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei, Frau römisch 40 (P2), standesamtlich verheiratet und beide sind die Eltern der (mittlerweile) volljährigen drittbeschwerdeführenden Partei, Herrn römisch 40 (P3), sowie der (mittlerweile) volljährigen viertbeschwerdeführenden Partei Frau römisch 40 (P4).

  1. erstinstanzliche Verfahren: Die Beschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und die damals minderjährigen P3 und P4 am 15.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am 15.06.2015 gab P1 zusammengefasst an, der Volksgruppe der Armenier anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. P1 sei mit P2 bis P4 von ihrem – angeblichen - Heimatort XXXX (siehe hingegen
  2. Feststellungen a zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer) am 11.06.2015 mit dem Zug nach Moskau gereist, wo sie am 13.06.2015 angekommen seien, um von dort am selben Tag problemlos, legal mit ihren russischen Auslandesreisepässen, mit dem Zug Richtung Kiew, aus der Russischen Föderation auszureisen. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung am 15.06.2015 gab P1 zusammengefasst an, der Volksgruppe der Armenier anzugehören und orthodoxen Glaubens zu sein. P1 sei mit P2 bis P4 von ihrem – angeblichen - Heimatort römisch 40 (siehe hingegen
  3. Feststellungen a zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer) am 11.06.2015 mit dem Zug nach Moskau gereist, wo sie am 13.06.2015 angekommen seien, um von dort am selben Tag problemlos, legal mit ihren russischen Auslandesreisepässen, mit dem Zug Richtung Kiew, aus der Russischen Föderation auszureisen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, auf Grund der extrem widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen (P1 wäre angeblich Zeuge eines Mordes gewesen; angebliche Entführung von P2; angebliche Vergewaltigung von P2; angebliche Brandstiftung; …), jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten IV.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sind (Spruchpunkte V.).

und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen , 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und , 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, auf Grund der extrem widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen (P1 wäre angeblich Zeuge eines Mordes gewesen; angebliche Entführung von P2; angebliche Vergewaltigung von P2; angebliche Brandstiftung; …), jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten römisch vier.

, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass

, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Verfahrensanordnungen vom 04.04.2018 wurde P1 bis P4

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 04.04.2018 wurde P1 bis P4

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und 4) 1073516506-150675680, zugestellt am 06.04.2018, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 07.05.2018 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren.Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen , 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und , 4) 1073516506-150675680, zugestellt am 06.04.2018, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 07.05.2018 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Verfahren. Die Beschwerdevorlagen vom 08.05.2018 langten am 11.05.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. XXXX römisch 40 Am 11.08.2020 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem über eine mögliche XXXX Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer berichtet wurde; ebenso am 30.11.2020.Am 11.08.2020 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem über eine mögliche römisch 40 Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer berichtet wurde; ebenso am 30.11.
  2. Am 28.01.2021 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, welchem ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (=GISA) vom selben Tag beigefügt war, welches die Endigung per XXXX des XXXX Gewerbes „ XXXX meldete. Davor war 30.11.2020 war ein ähnliches E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, welchem ein Auszug aus dem GISA vom selben Tag beigefügt war, welches die Endigung per XXXX Am 28.01.2021 langte ein E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, welchem ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (=GISA) vom selben Tag beigefügt war, welches die Endigung per römisch 40 des römisch 40 Gewerbes „ römisch 40 meldete. Davor war 30.11.2020 war ein ähnliches , E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, welchem ein Auszug aus dem GISA vom selben Tag beigefügt war, welches die Endigung per römisch 40 Am 28.01.2021 folgte ein E-Mail der Beschwerdeführer, mit der Angabe, dass P2 seit XXXX gemeldet sei.Am 28.01.2021 folgte ein E-Mail der Beschwerdeführer, mit der Angabe, dass P2 seit römisch 40 gemeldet sei. Am 18.11.2021 erfolgte die Übermittlung diverser Unterlagen: Arbeitsvertrag P2 (Firma XXXX , datiert mit XXXX , ab XXXX als XXXX in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); Arbeitsvertrag P4 (Firma XXXX , datiert mit XXXX , ab XXXX als XXXX in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); Gewerbeanmeldung P3 (GISA-Auszug, datiert mit XXXX , zur Ausübung des XXXX Gewerbes XXXX “.Am 18.11.2021 erfolgte die Übermittlung diverser Unterlagen: Arbeitsvertrag P2 (Firma römisch 40 , datiert mit römisch 40 , ab römisch 40 als römisch 40 in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); Arbeitsvertrag P4 (Firma römisch 40 , datiert mit römisch 40 , ab römisch 40 als römisch 40 in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); Gewerbeanmeldung P3 (GISA-Auszug, datiert mit römisch 40 , zur Ausübung des römisch 40 Gewerbes römisch 40 “. Mit Ladungen vom 29.11.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, die jedoch verschoben werden musste. Mit Ladungen vom 07.01.2022 wurde für den 07.03.2022 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am 24.01.2022 wurden diverse Integrationsunterlagen übermittelt: hinsichtlich P3 eine mit XXXX datierte Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1; hinsichtlich P4 ein mit XXXX datiertes Zeugnis zur Deutschprüfung auf Niveau B2; hinsichtlich P2 eine Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“; sowie hinsichtlich P1 eine Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat A1“.Am 24.01.2022 wurden diverse Integrationsunterlagen übermittelt: hinsichtlich P3 eine mit römisch 40 datierte Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1; hinsichtlich P4 ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis zur Deutschprüfung auf Niveau B2; hinsichtlich P2 eine Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“; sowie hinsichtlich P1 eine Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat A1“. Am 07.03.2022 erschienen alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, zur Beschwerdeverhandlung. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 30.11.2021 entschuldigt und war nicht erschienen. Vor Beginn der Befragung von P1, gab die Beschwerdeführervertreterin bekannt, dass alle Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurückziehen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Im Zuge der Verhandlung wurden hinsichtlich der Beschwerdeführer folgende Integrationsunterlagen vorgelegt: Am 07.03.2022 erschienen alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, zur Beschwerdeverhandlung. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 30.11.2021 entschuldigt und war nicht erschienen. Vor Beginn der Befragung von P1, gab die Beschwerdeführervertreterin bekannt, dass alle Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurückziehen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Im Zuge der Verhandlung wurden hinsichtlich der Beschwerdeführer folgende Integrationsunterlagen vorgelegt: ad P1 eine mit 10.01.2022 datierte AMS Bescheidausfertigung hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung als XXXX im Zeitraum XXXX eine Arbeitsbestätigung der XXXX hinsichtlich der Beschäftigung als XXXX für 20 Wochenstunden im Zeitraum XXXX ; Arbeitsvertrag Firma XXXX , datiert mit XXXX , ab XXXX in 30-Stunden-Woche, Bruttomonatslohn € 1.322,38);ad P1 eine mit 10.01.2022 datierte AMS Bescheidausfertigung hinsichtlich einer Beschäftigungsbewilligung als römisch 40 im Zeitraum römisch 40 eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 hinsichtlich der Beschäftigung als römisch 40 für 20 Wochenstunden im Zeitraum römisch 40 ; Arbeitsvertrag Firma römisch 40 , datiert mit römisch 40 , ab römisch 40 in 30-Stunden-Woche, Bruttomonatslohn € 1.322,38); ad P2 Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.899,38 + Nachtrag € 191,60, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.502,96; sonstige Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft von P2; ein Auszug aus dem GISA über die Gewerbeanmeldung ab XXXX zur Ausübung des XXXX Gewerbes „ XXXX eine Mitteilung der XXXX datiert mit XXXX über eine Standortverlegung des Gewerbes XXXX eine Nichtbetriebsmeldung der WKÖ datiert mit XXXX über das Ruhen des Gewerbes XXXX Einkommensteuererklärungen des Jahres 2019 (Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb € 6.118,47), des Jahres 2020 (Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb € 8.803,97), des Jahres 2021 (Gesamteinkünfte aus selbständiger Arbeit € 6.768,97, aus Gewerbebetrieb € 7.868,17); eine Mitteilung der XXXX datiert mit XXXX über die Endigung der Gewerbeberechtigung XXXX Arbeitsvertrag (Firma XXXX , datiert mit XXXX in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79);ad P2 Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.899,38 + Nachtrag € 191,60, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.502,96; sonstige Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft von P2; ein Auszug aus dem GISA über die Gewerbeanmeldung ab römisch 40 zur Ausübung des römisch 40 Gewerbes „ römisch 40 eine Mitteilung der römisch 40 datiert mit römisch 40 über eine Standortverlegung des Gewerbes römisch 40 eine Nichtbetriebsmeldung der WKÖ datiert mit römisch 40 über das Ruhen des Gewerbes römisch 40 Einkommensteuererklärungen des Jahres 2019 (Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb € 6.118,47), des Jahres 2020 (Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb € 8.803,97), des Jahres 2021 (Gesamteinkünfte aus selbständiger Arbeit , € 6.768,97, aus Gewerbebetrieb € 7.868,17); eine Mitteilung der römisch 40 datiert mit römisch 40 über die Endigung der Gewerbeberechtigung römisch 40 Arbeitsvertrag (Firma römisch 40 , datiert mit römisch 40 in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); ad P3 ein Lehrvertrag von XXXX zum XXXX ; eine Gewerbeanmeldung der XXXX datiert mit XXXX über eine Gewerbeanmeldung XXXX “; ein inhaltlich gleicher GISA Auszug vom XXXX ; Kontoauszüge alle bezüglich der Firma XXXX über € 1.165,00 am XXXX , € 2.135,00 am XXXX , € 695,00 am XXXX , € 885,00 am XXXX , € 1.250,00 am XXXX , € 950,00 am XXXX , € 2.625,00 am XXXX , € 843,00 am XXXX , € 2.295,00 am XXXX ;ad P3 ein Lehrvertrag von römisch 40 zum römisch 40 ; eine Gewerbeanmeldung der römisch 40 datiert mit römisch 40 über eine Gewerbeanmeldung römisch 40 “; ein inhaltlich gleicher GISA Auszug vom römisch 40 ; Kontoauszüge alle bezüglich der Firma römisch 40 über , € 1.165,00 am römisch 40 , € 2.135,00 am römisch 40 , € 695,00 am römisch 40 , € 885,00 am römisch 40 , € 1.250,00 am römisch 40 , € 950,00 am römisch 40 , € 2.625,00 am römisch 40 , , € 843,00 am römisch 40 , € 2.295,00 am römisch 40 ; ad P4 Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.972,70 + Nachtrag € 65,20, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.532,68; Arbeitsvertrag (Firma XXXX , datiert mit XXXX , ab XXXX in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79);ad P4 Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.972,70 + Nachtrag € 65,20, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.532,68; Arbeitsvertrag (Firma römisch 40 , datiert mit römisch 40 , ab römisch 40 in 40-Stunden-Woche; Bruttomonatslohn € 1.604,79); Mittels Eingabe vom 15.03.2022 wurden weitere Unterlagen vorgelegt, darunter eine Bestätigung datiert mit XXXX der Firma XXXX wonach P3 keine Abgabeschulden beim Finanzamt hat; Lohn- und Gehaltsabrechnungen von P1 für die Monate Jänner 2022 – netto € 558,41 und Februar 2022 – netto € 1.113,81.Mittels Eingabe vom 15.03.2022 wurden weitere Unterlagen vorgelegt, darunter eine Bestätigung datiert mit römisch 40 der Firma römisch 40 wonach P3 keine Abgabeschulden beim Finanzamt hat; Lohn- und Gehaltsabrechnungen von P1 für die Monate Jänner 2022 – netto € 558,41 und Februar 2022 – netto € 1.113,
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  4. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: P1 und P2 sind die Eltern der mittlerweile volljährigen P3 und P
  5. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest. P1 ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und der Russischen Föderation, P2 bis P4 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Alle Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Armenier an und sind armenisch-apostolischen Glaubens. Die Muttersprache aller Beschwerdeführer ist Armenisch, die in der Russischen Föderation geborenen P3 und P4 beherrschen, ebenso wie P1 und P2, ausgezeichnet die Landessprache Russisch. Bis zur problemlosen legalen Ausreise lebten und arbeiteten P1 und P2 in XXXX , ca. 18 Kilometer westlich von XXXX , in der Russischen Föderation. P3 und P4 wurden in der Russischen Föderation geboren und besuchten dort die Schule, lebten jedoch zuletzt, während ihre Eltern in der Russischen Föderation problemlos den Lebensunterhalt für die Familie kraft eigener Arbeit erwirtschaften konnten, bei ihren zahlreichen Verwandten in der Republik Armenien, gingen dort zur Schule und kehrten zu ihren Eltern nach XXXX zurück, um von dort aus gemeinsam nach Österreich zu reisen.Bis zur problemlosen legalen Ausreise lebten und arbeiteten P1 und P2 in römisch 40 , ca. 18 Kilometer westlich von römisch 40 , in der Russischen Föderation. P3 und P4 wurden in der Russischen Föderation geboren und besuchten dort die Schule, lebten jedoch zuletzt, während ihre Eltern in der Russischen Föderation problemlos den Lebensunterhalt für die Familie kraft eigener Arbeit erwirtschaften konnten, bei ihren zahlreichen Verwandten in der Republik Armenien, gingen dort zur Schule und kehrten zu ihren Eltern nach römisch 40 zurück, um von dort aus gemeinsam nach Österreich zu reisen. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 bis P4 reisten im Jahr 2015 problemlos legal mit ihren russischen Auslandsreispässen über Moskau aus der Russischen Föderation aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellten hier am 15.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten IV.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sind (Spruchpunkte V.).

und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. P1 bis P4 reisten im Jahr 2015 problemlos legal mit ihren russischen Auslandsreispässen über Moskau aus der Russischen Föderation aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellten hier am 15.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen , 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und , 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten römisch vier.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Für den 07.03.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, erschienen. In der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen. Für den 07.03.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, erschienen. In der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.

  1. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P4 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein, wo am 15.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Alle Beschwerdeführer halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. In der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 sprachen P3 und P4 sehr gut Deutsch, P2 konnte sich in Deutsch verständlich ausdrücken, P1 lediglich rudimentär. P2 konnte am 18.11.2021 einen Arbeitsvertrag laufend ab XXXX vorlegen, in dieser Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden erziele P2 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 1.604,79. Entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.899,38 + Nachtrag € 191,60, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.502,96 wurden am 07.03.2022 vorgelegt.P2 konnte am 18.11.2021 einen Arbeitsvertrag laufend ab römisch 40 vorlegen, in dieser Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden erziele P2 ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 1.604,79. Entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.899,38 + Nachtrag € 191,60, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.502,96 wurden am 07.03.2022 vorgelegt. Ebenfalls am 18.11.2021 konnte P4 einen inhaltlich gleichlautenden Arbeitsvertrag vorlegen, welcher ebenfalls laufend ab XXXX , ebenfalls als XXXX , in ebengleichem Stundenausmaß samt gleichem Gehalt lautet. Entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.972,70 + Nachtrag € 65,20, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto € 1.532,68 wurden am 07.03.2022 vorgelegt.Ebenfalls am 18.11.2021 konnte P4 einen inhaltlich gleichlautenden Arbeitsvertrag vorlegen, welcher ebenfalls laufend ab römisch 40 , ebenfalls als römisch 40 , in ebengleichem Stundenausmaß samt gleichem Gehalt lautet. Entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 – netto € 1.317,30, Dezember 2021 – netto € 1.972,70 + Nachtrag € 65,20, Jänner 2022 – netto € 1.373,23, Februar 2022 – netto , € 1.532,68 wurden am 07.03.2022 vorgelegt. P1 legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vor, wonach er mit Bescheid des AMS, vom XXXX eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX für die berufliche Tätigkeit als XXXX erteilt wurde; nunmehr konnte auch P1 einen Arbeitsvertrag ab XXXX vorlegen, wonach P1 als teilzeitbeschäftigte XXXX im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 1.322,38 erzielt. P1 legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vor, wonach er mit Bescheid des AMS, vom römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 erteilt wurde; nunmehr konnte auch P1 einen Arbeitsvertrag ab römisch 40 vorlegen, wonach P1 als teilzeitbeschäftigte römisch 40 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von € 1.322,38 erzielt. P3 konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontoauszüge vorlegen, welche den Zeitraum Juni bis Oktober 2021 umfassen, wonach P3 € 1.165,00 am 14.10.2021, € 2.135,00 am 05.10.2021, € 695,00 am 24.08.2021, € 885,00 am 19.08.2021, € 1.250,00 am 13.08.2021, € 950,00 am 27.07.2021, € 2.625,00 am 23.07.2021, € 843,00 am 12.07.2021, € 2.295,00 am 25.06.2021 erzielte. P3 konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontoauszüge vorlegen, welche den Zeitraum Juni bis Oktober 2021 umfassen, wonach P3 € 1.165,00 am 14.10.2021, € 2.135,00 am 05.10.2021, € 695,00 am 24.08.2021, € 885,00 am 19.08.2021, , € 1.250,00 am 13.08.2021, € 950,00 am 27.07.2021, € 2.625,00 am 23.07.2021, € 843,00 am 12.07.2021, € 2.295,00 am 25.06.2021 erzielte. Diverse Empfehlungsschreiben und Integrationsunterlagen zeigen ein laufendes Bemühen um Integration in die jeweilige Ortsgemeinschaft und zeugen von grundlegenden Kooperationsbemühungen aller Beschwerdeführer. 2. Beweiswürdigung:
  2. a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten der Beschwerdeführer können mangels Vorlage staatlicher Identitätsdokumente mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden; die Auslandsreisepässe der Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer wurden nie vorgelegt. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit beruhen auf den gleichbleibenden Behauptungen der Beschwerdeführer: „…LA: Haben Sie eine Doppelstaatsbürgerschaft? Die armenische und die russische? VP: Ja…“ (Anmerkung: niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 93). Auch die Feststellungen zu Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaube beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Behauptungen der Beschwerdeführer. Die Russischkenntnisse der Beschwerdeführer zeigten sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022.
  3. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts. Auf Grund der extrem widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen (P1 wäre angeblich Zeuge eines Mordes gewesen; angebliche Entführung von P2; angebliche Vergewaltigung von P2; angebliche Brandstiftung; …), ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist. Noch vor Befragung von P1 zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück:Auf Grund der extrem widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen (P1 wäre angeblich Zeuge eines Mordes gewesen; angebliche Entführung von P2; angebliche Vergewaltigung von P2; angebliche Brandstiftung; …), ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist. Noch vor Befragung von P1 zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück: „…R erklärt, dass sie mit der Befragung von P1 beginnt, P2 wird gebeten vor dem Saal zu warten da P2 etwas später nochmals in den Saal gebeten werden wird. Anmerkung: P2 verlässt den Verhandlungssaal und P1 betritt diesen. R: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen? P1: Ja. R: Sie haben bis dato immer noch kein Identitätsdokument mit Lichtbild Ihres Herkunftsstaates im Original in Vorlage gebracht, weshalb Ihre Identität immer noch nicht feststeht. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild im Original vorlegen? P1: Nein. PV: Ich wollte angeben, dass ich mich als Vertreterin, bereits vor der Verhandlung bzw. während der Rückübersetzung mit P1-P4 besprochen und die Parteien wären damit einverstanden die Spruchpunkt I. bis III. zurück zu ziehen. Ich betone nochmals die hohe Integration aller P1-P4. PV: Ich wollte angeben, dass ich mich als Vertreterin, bereits vor der Verhandlung bzw. während der Rückübersetzung mit P1-P4 besprochen und die Parteien wären damit einverstanden die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. zurück zu ziehen. Ich betone nochmals die hohe Integration aller P1-P4. R: Sind Sie sich bewusst, dass damit die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen?R: Sind Sie sich bewusst, dass damit die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide in Rechtskraft erwachsen? P1: Ja, wir wurden entsprechend belehrt […] P2 bis P4 werden in den Verhandlungssaal gebeten. R: PV hat bekannt gegeben, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide zurückgezogen werden. Das bedeutet aber, dass diese in Rechtskraft erwachsen, ist Ihnen das bewusst?R: PV hat bekannt gegeben, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide zurückgezogen werden. Das bedeutet aber, dass diese in Rechtskraft erwachsen, ist Ihnen das bewusst? P2-P4: Ja…“ (Verhandlungsschrift Seite 23f und 26)
  4. c)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Vorbringen der Beschwerdeführer im Lauf der gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den Zertifikaten über die bestandene Deutschprüfung A1 von P1 zu sowie der Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat A1“, hinsichtlich P2 einer Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“, hinsichtlich P3 eine mit XXXX datierte Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 und hinsichtlich P4 ein mit XXXX datiertes Zeugnis zur Deutschprüfung auf Niveau B2, den Arbeitsverträgen von P1 bis P3 samt entsprechenden Einkommensnachweisen auch für P4, sowie Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben zum Beleg des sozialen Netzes. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Vorbringen der Beschwerdeführer im Lauf der gegenständlichen Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, den Zertifikaten über die bestandene Deutschprüfung A1 von P1 zu sowie der Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat A1“, hinsichtlich P2 einer Kopie der ÖSD-Karte mit dem Vermerk „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“, hinsichtlich P3 eine mit römisch 40 datierte Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 und hinsichtlich P4 ein mit römisch 40 datiertes Zeugnis zur Deutschprüfung auf Niveau B2, den Arbeitsverträgen von P1 bis P3 samt entsprechenden Einkommensnachweisen auch für P4, sowie Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben zum Beleg des sozialen Netzes. Die aktuellen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeigten sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022 und aus den vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, dass sich das Privat- und Familienleben von P1 bis P4 zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen P1 zu seinen Herkunftsstaaten bzw. P2 bis P4 zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse verwiesen.Die aktuellen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer zeigten sich in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2022 und aus den vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, dass sich das Privat- und Familienleben von P1 bis P4 zwischenzeitlich in Österreich abspielt, wohingegen P1 zu seinen Herkunftsstaaten bzw. P2 bis P4 zu ihrem Herkunftsstaat mit ihren dort lebenden Verwandten vergleichswiese geringere Bindungen aufweisen; dazu wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung, zu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse Zu Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse In den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.In den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In der Beschwerdeverhandlung zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück.In der Beschwerdeverhandlung zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). P1 bis P4 wurden in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 von ihrem Rechtsvertreter vertreten der erklärte, dass bereits vor der Verhandlung eine entsprechende Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen der Zurückziehungen stattgefunden hat und die Beschwerdeführer teile der Beschwerden zurückziehen wollen. Auf Nachfrage der Richterin erklärten P1 bis P4, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide zurückzuziehen (siehe
  3. Beweiswürdigung b zu den bisherigen Verfahrensverläufen). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit diesen Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.P1 bis P4 wurden in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 von ihrem Rechtsvertreter vertreten der erklärte, dass bereits vor der Verhandlung eine entsprechende Manuduktion bezüglich der rechtlichen Folgen der Zurückziehungen stattgefunden hat und die Beschwerdeführer teile der Beschwerden zurückziehen wollen. Auf Nachfrage der Richterin erklärten P1 bis P4, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide zurückzuziehen (siehe
  4. Beweiswürdigung b zu den bisherigen Verfahrensverläufen). Mit den Zurückziehungen ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und Entscheidungen in Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchsen mit diesen Zurückziehungen in Rechtskraft und die Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. Zu Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse In den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sind (Spruchpunkte V.).

In den Spruchpunkten VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.01.2021, Ra 2020/18/00498, in diesem Zusammenhang aus, dass die klare Anordnung des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom

  1. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ergangene E vom
  2. Oktober 2002, 2001/01/0089).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.01.2021, Ra 2020/18/00498, in diesem Zusammenhang aus, dass die klare Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom
  3. Dezember 2009, 2008/19/0977, mit Verweis auf das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 ergangene E vom
  4. Oktober 2002, 2001/01/0089). Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest. P1 kann seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen, hat aber gleichbleibend behauptet, sowohl die armenische als auch die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen (siehe
  5. Beweiswürdigung a zu den persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer) und die letzten Jahre in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet zu haben. Somit wäre zwar die Russische Föderation der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts, P1 hat aber nicht angegeben staatenlos zu sein, weshalb

der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Fall vom P1, beide behaupteten Staatsangehörigkeiten festzustellen sind.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen: P1 bis P4 leben seit beinahe sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls zwischen den Ehegatten P1 und P2 ein Familienleben besteht. Hingegen besteht wohl nur noch für kurze Zeit (auf Grund der Volljährigkeit von P3 und P4, Berufstätigkeit von P4 bzw. keinerlei Abhängigkeiten von P3 und P4 zu P1 oder P2) eine sehr eingeschränkte Art von Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern. Im Hinblick auf das

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2015 nur wegen der danach gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durften, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in seinen Bescheiden vom 21.04.2017 zutreffend erkannt hat, dass die Angaben von P1 und P2, zu sämtliche angeblichen Ausreisegründen frei erfunden waren. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zugunsten von P3 und P4 zu berücksichtigen, dass diese, im Gegensatz zu P1 und P2, nie angeblichen Ausreisegründe erfunden und diesbezüglich nie unwahren Angaben in ihren Asylverfahren gemacht haben. Zugunsten von P1 war zu berücksichtigen, dass P1 noch vor seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung, von sich aus, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. seines erstinstanzlichen Bescheides zurückzog, was aufzeigt, dass P1 seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit P1 ein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf das

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2015 nur wegen der danach gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durften, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in seinen Bescheiden vom 21.04.2017 zutreffend erkannt hat, dass die Angaben von P1 und P2, zu sämtliche angeblichen Ausreisegründen frei erfunden waren. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zugunsten von P3 und P4 zu berücksichtigen, dass diese, im Gegensatz zu P1 und P2, nie angeblichen Ausreisegründe erfunden und diesbezüglich nie unwahren Angaben in ihren Asylverfahren gemacht haben. Zugunsten von P1 war zu berücksichtigen, dass P1 noch vor seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung, von sich aus, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. seines erstinstanzlichen Bescheides zurückzog, was aufzeigt, dass P1 seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit P1 ein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Dazu kommt, dass P1 - zwar erst nach Zustellung der Ladungen vom 29.11.2021 bzw. 07.01.2022 für die Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 -, aber immerhin doch noch ab XXXX Arbeit als XXXX bekommen hat und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.322,38 (netto Februar 2022: 1.116,81) erzielt. Das Einkommen von P2 beträgt derzeit (Februar 2022) netto € 1.502,96. Dazu kommt, dass P1 - zwar erst nach Zustellung der Ladungen vom 29.11.2021 bzw. 07.01.2022 für die Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 -, aber immerhin doch noch ab römisch 40 Arbeit als römisch 40 bekommen hat und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.322,38 (netto Februar 2022: 1.116,81) erzielt. Das Einkommen von P2 beträgt derzeit (Februar 2022) netto € 1.502,96. Dass die ursprünglichen Bedenken bezüglich einer Integration von P3, weil P3 nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Asylwerbern/Fremden zu einer bedingten Strafe

§ 84Abs 4 St

GB und § 83 Abs 1 StGB verurteilt wurde, doch noch zerstreut werden konnten, beruhen darauf, dass in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, dass P3 damals noch ein junger Erwachsener war, das Jungendstrafrecht angewendet wurde und seine damalige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde. Im Fall von P3 scheint das Urteil die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben: P3 ist in ein anderes Bundesland gezogen, hat keinen Kontakt zu den damaligen Mittätern und es war auf Grund seiner körperlichen Reaktion in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich, dass es P3 unendlich peinlich und unangenehm war auf dieses Thema angesprochen zu werden. Er versuchte erst gar nicht, sein Verhalten mit Ausreden zu rechtfertigen, vielmehr zeigte seine Verlegen- und Unsicherheit, dass er wünscht, das alles wäre nie passiert. P3 hat als einziger seiner Familie am XXXX die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden. Sein Einkommen betrug (zuletzt am XXXX ) netto € 1.165,00. Dass die ursprünglichen Bedenken bezüglich einer Integration von P3, weil P3 nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Asylwerbern/Fremden zu einer bedingten Strafe

Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, doch noch zerstreut werden konnten, beruhen darauf, dass in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, dass P3 damals noch ein junger Erwachsener war, das Jungendstrafrecht angewendet wurde und seine damalige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde. Im Fall von P3 scheint das Urteil die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben: P3 ist in ein anderes Bundesland gezogen, hat keinen Kontakt zu den damaligen Mittätern und es war auf Grund seiner körperlichen Reaktion in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich, dass es P3 unendlich peinlich und unangenehm war auf dieses Thema angesprochen zu werden. Er versuchte erst gar nicht, sein Verhalten mit Ausreden zu rechtfertigen, vielmehr zeigte seine Verlegen- und Unsicherheit, dass er wünscht, das alles wäre nie passiert. P3 hat als einziger seiner Familie am römisch 40 die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden. Sein Einkommen betrug (zuletzt am römisch 40 ) netto € 1.165,

  1. Das Einkommen von P4 beträgt derzeit (Februar 2022) netto € 1.532,
  2. Insbesondere für P1, P2 und P4, gilt somit, dass diese jedenfalls ab November 2021 bis Februar 2022 regelmäßige Einkommen über der Selbsterhaltungsfähigkeit erwirtschaften. Auch wenn es vor allem P1 und P2 anzulasten ist, dass diese illegal mit den damals noch minderjährigen P3 und P4 ins Bundesgebiet gekommen sind und sich auf Grund ihrer bewusst unwahren Angaben in den Asylverfahren immer ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten, ist auch anzuerkennen, dass P1 und P3 (doch noch), jedenfalls aber P2 und P4, während ihres Aufenthalts seit ihren Asylantragstellungen im Juni 2015, deutliche Integrationserfolge gezeigt haben (siehe Konvolute vorgelegter Unterlagen in den jeweiligen Akten). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Bei P1 bis P4 scheint das Privatleben, seit ihren Asylantragstellungen im Juni 2015, verfestigt genug um Abweisungen gegen die Spruchpunkte IV. ihrer Bescheide entgegenzustehen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Bei P1 bis P4 scheint das Privatleben, seit ihren Asylantragstellungen im Juni 2015, verfestigt genug um Abweisungen gegen die Spruchpunkte römisch vier. ihrer Bescheide entgegenzustehen. Es liegt zwar illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor, was aber nur P1 und P2 vorzuwerfen ist und nicht P3 und P
  3. Zudem kann mittlerweile auf Grund der obigen Ausführungen in Verbindung mit der beinahe siebenjährigen Aufenthaltsdauer vom P1 bis P4 insgesamt von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, weshalb auf Grund des bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, in Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung einer (schließlich doch noch) positiven Zukunftsprognose, nicht nur in Hinblick auf ihre Integration in die Ortsgemeinschaft, sondern vor allem hinsichtlich des bei P1 bis P4 gezeigten Bemühens um wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, zu deren Gunsten ausfällt. Es liegt zwar illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor, was aber nur P1 und P2 vorzuwerfen ist und nicht P3 und P4. Zudem kann mittlerweile auf Grund der obigen Ausführungen in Verbindung mit der beinahe siebenjährigen Aufenthaltsdauer vom P1 bis P4 insgesamt von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, weshalb auf Grund des bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, in Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung einer (schließlich doch noch) positiven Zukunftsprognose, nicht nur in Hinblick auf ihre Integration in die Ortsgemeinschaft, sondern vor allem hinsichtlich des bei P1 bis P4 gezeigten Bemühens um wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, zu deren Gunsten ausfällt. Bei Rückkehrentscheidungen würde somit mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten P1 Republik Armenien und Russische Föderation sowie P2 bis P4 Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 52FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.Bei Rückkehrentscheidungen würde somit mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten P1 Republik Armenien und Russische Föderation sowie P2 bis P4 Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.

§ 54Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (Int

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12

vorlegt,Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  4. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

  1. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (§ 10 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,,
  4. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  5. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder, 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (Paragraph 10, Absatz 2, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,).

§ 11Abs. 1 Int

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

Paragraph 11, Absatz eins, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG). Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt (§ 11 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt (Paragraph 11, Absatz 3, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) Bei P1, P2 und P4 liegen, wegen ihrer Privatleben, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor. Bei P1, P2 und P4 liegen, wegen ihrer Privatleben, die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor. Bei P3 liegen, wegen dessen Privatlebens, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 1. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor.Bei P3 liegen, wegen dessen Privatlebens, die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Halbsatz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor. Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 Aufenthaltstitel

, Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche

, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. In den Verfahren ist somit den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide stattzugeben bzw. spruchgemäß zu entscheiden. In den Verfahren ist somit den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide stattzugeben bzw. spruchgemäß zu entscheiden. Da in den Verfahren die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diese ebenfalls zu beheben sind.Da in den Verfahren die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diese ebenfalls zu beheben sind. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

§ 12Abs.

1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 07.03.2022 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann

, Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 07.03.2022 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2194944.1.00

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