GVG), eingestellt.römisch eins. Die Verfahren werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte IV. bis VI. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen
Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt XXXX
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufgehoben, Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt römisch 40
, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei, Herr XXXX (P1), ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei, Frau XXXX (P2), standesamtlich verheiratet und beide sind die Eltern der (mittlerweile) volljährigen drittbeschwerdeführenden Partei, Herrn XXXX (P3), sowie der (mittlerweile) volljährigen viertbeschwerdeführenden Partei Frau XXXX (P4).Die erstbeschwerdeführende Partei, Herr römisch 40 (P1), ist mit der zweitbeschwerdeführenden Partei, Frau römisch 40 (P2), standesamtlich verheiratet und beide sind die Eltern der (mittlerweile) volljährigen drittbeschwerdeführenden Partei, Herrn römisch 40 (P3), sowie der (mittlerweile) volljährigen viertbeschwerdeführenden Partei Frau römisch 40 (P4).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten IV.
G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen , 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und , 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, auf Grund der extrem widersprüchlichen und nicht glaubhaften Angaben von P1 und P2 zu ihren angeblichen Ausreisegründen (P1 wäre angeblich Zeuge eines Mordes gewesen; angebliche Entführung von P2; angebliche Vergewaltigung von P2; angebliche Brandstiftung; …), jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten römisch vier.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Verfahrensanordnungen vom 04.04.2018 wurde P1 bis P4
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 04.04.2018 wurde P1 bis P4
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten IV.
G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. P1 bis P4 reisten im Jahr 2015 problemlos legal mit ihren russischen Auslandsreispässen über Moskau aus der Russischen Föderation aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellten hier am 15.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zahlen , 1) 1073517405-150675625, 2) 1073516702-150675595, 3) 1073517808-150675647 und , 4) 1073516506-150675680, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2015, jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in den Spruchpunkten römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständlichen Beschwerden. Für den 07.03.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, erschienen. In der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen. Für den 07.03.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher alle Beschwerdeführer, in Begleitung ihres Rechtsvertreters, erschienen. In der Verhandlung wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.In den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In der Beschwerdeverhandlung zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der erstinstanzlichen Bescheide zurück.In der Beschwerdeverhandlung zogen alle Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide zurück. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
G iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
In den Spruchpunkten VI. wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. In den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer „nach“ Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.). In den Spruchpunkten römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.01.2021, Ra 2020/18/00498, in diesem Zusammenhang aus, dass die klare Anordnung des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht. Nur im Falle der Staatenlosigkeit wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (Hinweis E vom
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Fall vom P1, beide behaupteten Staatsangehörigkeiten festzustellen sind.
G, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen: P1 bis P4 leben seit beinahe sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls zwischen den Ehegatten P1 und P2 ein Familienleben besteht. Hingegen besteht wohl nur noch für kurze Zeit (auf Grund der Volljährigkeit von P3 und P4, Berufstätigkeit von P4 bzw. keinerlei Abhängigkeiten von P3 und P4 zu P1 oder P2) eine sehr eingeschränkte Art von Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern. Im Hinblick auf das
EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2015 nur wegen der danach gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durften, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in seinen Bescheiden vom 21.04.2017 zutreffend erkannt hat, dass die Angaben von P1 und P2, zu sämtliche angeblichen Ausreisegründen frei erfunden waren. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zugunsten von P3 und P4 zu berücksichtigen, dass diese, im Gegensatz zu P1 und P2, nie angeblichen Ausreisegründe erfunden und diesbezüglich nie unwahren Angaben in ihren Asylverfahren gemacht haben. Zugunsten von P1 war zu berücksichtigen, dass P1 noch vor seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung, von sich aus, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. seines erstinstanzlichen Bescheides zurückzog, was aufzeigt, dass P1 seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit P1 ein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Im Hinblick auf das
, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise im Jahr 2015 nur wegen der danach gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten durften, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in seinen Bescheiden vom 21.04.2017 zutreffend erkannt hat, dass die Angaben von P1 und P2, zu sämtliche angeblichen Ausreisegründen frei erfunden waren. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zugunsten von P3 und P4 zu berücksichtigen, dass diese, im Gegensatz zu P1 und P2, nie angeblichen Ausreisegründe erfunden und diesbezüglich nie unwahren Angaben in ihren Asylverfahren gemacht haben. Zugunsten von P1 war zu berücksichtigen, dass P1 noch vor seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung, von sich aus, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. seines erstinstanzlichen Bescheides zurückzog, was aufzeigt, dass P1 seine unwahren Angaben im Asylverfahren nicht länger aufrechterhalten wollte, womit P1 ein mittlerweile erworbenes Verständnis für die österreichische Rechtsordnung und seinen Respekt vor dieser zum Ausdruck brachte. Dazu kommt, dass P1 - zwar erst nach Zustellung der Ladungen vom 29.11.2021 bzw. 07.01.2022 für die Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 -, aber immerhin doch noch ab XXXX Arbeit als XXXX bekommen hat und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.322,38 (netto Februar 2022: 1.116,81) erzielt. Das Einkommen von P2 beträgt derzeit (Februar 2022) netto € 1.502,96. Dazu kommt, dass P1 - zwar erst nach Zustellung der Ladungen vom 29.11.2021 bzw. 07.01.2022 für die Beschwerdeverhandlung am 07.03.2022 -, aber immerhin doch noch ab römisch 40 Arbeit als römisch 40 bekommen hat und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.322,38 (netto Februar 2022: 1.116,81) erzielt. Das Einkommen von P2 beträgt derzeit (Februar 2022) netto € 1.502,96. Dass die ursprünglichen Bedenken bezüglich einer Integration von P3, weil P3 nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Asylwerbern/Fremden zu einer bedingten Strafe
GB und § 83 Abs 1 StGB verurteilt wurde, doch noch zerstreut werden konnten, beruhen darauf, dass in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, dass P3 damals noch ein junger Erwachsener war, das Jungendstrafrecht angewendet wurde und seine damalige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde. Im Fall von P3 scheint das Urteil die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben: P3 ist in ein anderes Bundesland gezogen, hat keinen Kontakt zu den damaligen Mittätern und es war auf Grund seiner körperlichen Reaktion in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich, dass es P3 unendlich peinlich und unangenehm war auf dieses Thema angesprochen zu werden. Er versuchte erst gar nicht, sein Verhalten mit Ausreden zu rechtfertigen, vielmehr zeigte seine Verlegen- und Unsicherheit, dass er wünscht, das alles wäre nie passiert. P3 hat als einziger seiner Familie am XXXX die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden. Sein Einkommen betrug (zuletzt am XXXX ) netto € 1.165,00. Dass die ursprünglichen Bedenken bezüglich einer Integration von P3, weil P3 nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Asylwerbern/Fremden zu einer bedingten Strafe
Paragraph 84, Absatz 4, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, doch noch zerstreut werden konnten, beruhen darauf, dass in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, dass P3 damals noch ein junger Erwachsener war, das Jungendstrafrecht angewendet wurde und seine damalige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet wurde. Im Fall von P3 scheint das Urteil die beabsichtigte spezialpräventive Wirkung entfaltet zu haben: P3 ist in ein anderes Bundesland gezogen, hat keinen Kontakt zu den damaligen Mittätern und es war auf Grund seiner körperlichen Reaktion in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich, dass es P3 unendlich peinlich und unangenehm war auf dieses Thema angesprochen zu werden. Er versuchte erst gar nicht, sein Verhalten mit Ausreden zu rechtfertigen, vielmehr zeigte seine Verlegen- und Unsicherheit, dass er wünscht, das alles wäre nie passiert. P3 hat als einziger seiner Familie am römisch 40 die Integrationsprüfung des ÖIF auf Niveau B1 bestanden. Sein Einkommen betrug (zuletzt am römisch 40 ) netto € 1.165,
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, in Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung einer (schließlich doch noch) positiven Zukunftsprognose, nicht nur in Hinblick auf ihre Integration in die Ortsgemeinschaft, sondern vor allem hinsichtlich des bei P1 bis P4 gezeigten Bemühens um wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, zu deren Gunsten ausfällt. Es liegt zwar illegale Migration bzw. offensichtliche Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen vor, was aber nur P1 und P2 vorzuwerfen ist und nicht P3 und P4. Zudem kann mittlerweile auf Grund der obigen Ausführungen in Verbindung mit der beinahe siebenjährigen Aufenthaltsdauer vom P1 bis P4 insgesamt von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, weshalb auf Grund des bestehenden Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, in Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung einer (schließlich doch noch) positiven Zukunftsprognose, nicht nur in Hinblick auf ihre Integration in die Ortsgemeinschaft, sondern vor allem hinsichtlich des bei P1 bis P4 gezeigten Bemühens um wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, zu deren Gunsten ausfällt. Bei Rückkehrentscheidungen würde somit mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten P1 Republik Armenien und Russische Föderation sowie P2 bis P4 Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.Bei Rückkehrentscheidungen würde somit mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf die Herkunftsstaaten P1 Republik Armenien und Russische Föderation sowie P2 bis P4 Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,,
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder, 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (Paragraph 10, Absatz 2, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 11, Absatz eins, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG). Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt (§ 11 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt (Paragraph 11, Absatz 3, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) Bei P1, P2 und P4 liegen, wegen ihrer Privatleben, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor. Bei P1, P2 und P4 liegen, wegen ihrer Privatleben, die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor. Bei P3 liegen, wegen dessen Privatlebens, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 1. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor.Bei P3 liegen, wegen dessen Privatlebens, die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Halbsatz AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor. Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P4 Aufenthaltstitel
, Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche
, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. In den Verfahren ist somit den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der Bescheide stattzugeben bzw. spruchgemäß zu entscheiden. In den Verfahren ist somit den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide stattzugeben bzw. spruchgemäß zu entscheiden. Da in den Verfahren die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten V. und VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diese ebenfalls zu beheben sind.Da in den Verfahren die Rückkehrentscheidungen behoben werden, ist den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb diese ebenfalls zu beheben sind. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 07.03.2022 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
, Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung am 07.03.2022 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung feststeht. Diese Erkenntnisse beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2194952.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.