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{'item': 'W220 2251370-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW220 2251370-1 Spruch, W220 2251370-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit im aufgehobenen Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit im aufgehobenen Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18.10.2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 19.10.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei; es gebe keine Sicherheit und er habe ständig Angst um sein Leben gehabt. Deshalb sei er geflüchtet.
  3. Am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer einer medizinisch sachverständigen, multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen, welche ergab, dass er spätestens am XXXX geboren worden sei. Im Anschluss reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und wurde am 04.08.2021 nach Österreich rücküberstellt.
  4. Am 29.12.2020 wurde der Beschwerdeführer einer medizinisch sachverständigen, multifaktoriellen Altersfeststellung unterzogen, welche ergab, dass er spätestens am römisch 40 geboren worden sei. Im Anschluss reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz und wurde am 04.08.2021 nach Österreich rücküberstellt.
  5. Nach einer wegen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers abgebrochenen niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2021 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.08.2021 statt. Im Zuge dessen gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, zur Antwort: „Mein Vater war Beamter, es könnte sein, dass ich deswegen von den Taliban getötet werde“.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als nicht glaubhaft und asylrelevant beurteilt würden. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt aus, dass die Sicherheitslage in Ghazni und Kabul grundsätzlich stabil sei und sicherheitsrelevante Vorfälle sich hauptsächlich auf „high profile“-Institutionen bezögen bzw. sich gegen „high profile“-Personen richteten. Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Afghanistan gelebt habe und dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in seiner Heimatprovinz Ghazni oder in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führe bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründe. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über elfjährige Schulbildung, sei arbeitsfähig und gesund. Eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne vorausgesetzt werden.Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als nicht glaubhaft und asylrelevant beurteilt würden. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt aus, dass die Sicherheitslage in Ghazni und Kabul grundsätzlich stabil sei und sicherheitsrelevante Vorfälle sich hauptsächlich auf „high profile“-Institutionen bezögen bzw. sich gegen „high profile“-Personen richteten. Des Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Afghanistan gelebt habe und dass in diesem Zusammenhang zu beachten sei, dass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützung in seiner Heimatprovinz Ghazni oder in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führe bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründe. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über elfjährige Schulbildung, sei arbeitsfähig und gesund. Eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne vorausgesetzt werden.

  1. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses dem Beschwerdeführer am 12.01.2022 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die am 28.01.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer nach der Machtübernahme durch die Taliban unter Berücksichtigung entsprechender höchstgerichtlicher Entscheidungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Zur aktuellen und in naher Zukunft zu erwartende Versorgungslage habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, die vorgenommene Beweiswürdigung stelle sich als unschlüssig, spekulativ und teilweise aktenwidrig dar.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses dem Beschwerdeführer am 12.01.2022 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die am 28.01.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer nach der Machtübernahme durch die Taliban unter Berücksichtigung entsprechender höchstgerichtlicher Entscheidungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Zur aktuellen und in naher Zukunft zu erwartende Versorgungslage habe die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen, die vorgenommene Beweiswürdigung stelle sich als unschlüssig, spekulativ und teilweise aktenwidrig dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies den Beschwerdeführer auf eine mögliche Rückkehr in die Provinz Ghazni und nach Kabul, beschränkte sich dabei aber darauf, Feststellungen zur Frage der Erreichbarkeit bzw. zu etwaigen Vorfällen am Flughafen Kabul, nicht jedoch zur konkreten Lage bzw. Rückkehrsituation in Ghazni und Kabul zu treffen. Die belangte Behörde unterließ es insbesondere, konkrete Feststellungen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Ghazni und Kabul zu treffen, sodass die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zur Gänze ungeklärt geblieben ist. Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer über Verwandte bzw. Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die ihn, insbesondere aufgrund der bereits erwähnten volatilen Sicherheitslage und problematischen Versorgungslage im Heimatland, bei einer Rückkehr tatsächlich unterstützen könnten, hat die belangte Behörde ebenso wenig getroffen. 1.
  5. Die im angefochtenen Bescheid

§ 3Abs. 1 Asyl

G ausgesprochene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen.1.2. Die im angefochtenen Bescheid

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ausgesprochene Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist mangels diesbezüglicher Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die unterlassenen Feststellungen zur konkreten Situation in der Provinz Ghazni und Kabul, unter Berücksichtigung der aktuellen volatilen Sicherheitslage und der problematischen Versorgungslage, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem diesbezüglich keinerlei konkrete Konstatierungen zu entnehmen sind. Dass die belangte Behörde auch keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer Familienangehörige in Afghanistan hat, die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich unterstützen könnten, getroffen hat, ergibt sich ebenso aus dem angefochtenen Bescheid. 2.
  3. Die Feststellung, dass fallgegenständlich die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise in Beschwerde gezogen wurden und der übrige Spruchteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 28.01.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.3 Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Der übrige Spruchteil (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erwuchs mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft.3.3 Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Der übrige Spruchteil (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erwuchs mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. und Zurückverweisung des Bescheides im aufgehobenen Umfang an die belangte Behörde:Spruchteil A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und Zurückverweisung des Bescheides im aufgehobenen Umfang an die belangte Behörde: 3.4.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169).Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründungen hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig: 11.01.2019] Ra 2018/18/0363 mit Verweis auf VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH "11.01.2018" [Anm.: richtig: 11.01.2019] Ra 2018/18/0363 mit Verweis auf VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwN). Die gegenständliche Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit diesen höchstgerichtlichen Leitlinien im Einklang: Wie festgestellt, setzte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht einmal ansatzweise mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni und in Kabul auseinander. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Feststellungen zur derzeit kritischen Sicherheitslage sowie zur aktuellen Versorgungssituation getroffen, sondern hat sich dahingehend lediglich allgemein gehalten und festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz Ghazni vorliege. Hinsichtlich der Stadt Kabul vermeinte die belangte Behörde lapidar, dass diese als zumutbar und sicher gelte sowie gefahrlos zu erreichen sei. Ebenso blieb die Frage, wie sich die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit etwaigen Familienangehörigen in Afghanistan darstellt, im Sinne von nicht getroffenen Feststellungen, unberücksichtigt, was auch in der Beschwerde zutreffend moniert wurde. Im Anschluss an diese erforderlichen Ermittlungen wäre sodann zu prüfen gewesen, ob bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine Sachverhaltsänderung vorliegt, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen im konkreten Fall rechtlich Relevanz zukommt. Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH).Es liegen daher gravierende Ermittlungsmängel vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, sondern den maßgeblichen Sachverhalt erst ermitteln müsste vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0115, mwH). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde bereits mit der Ermittlungstätigkeit begonnen hat und somit die notwendigen Ermittlungen wesentlich rascher und effizienter nachholen kann. Eine Verfahrensführung durch das BVwG ist zudem aufgrund des aktuell gegebenen notorischen Überhangs von Beschwerdeverfahren am BVwG im Gegensatz zu den beim BFA anhängigen Verfahren keinesfalls im Interesse der Raschheit gelegen. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im Ergebnis sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben. Die Angelegenheit ist im aufgehobenen Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben. Die Angelegenheit ist im aufgehobenen Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: 3.9.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2251370.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.