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{'item': 'W240 2224432-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW240 2224432-1 Spruch, , W240 2224432-1/19E Gekürzte Ausfertigung des am 01.03.2022 mündlich verkündeten Erkenntn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Eritrea alias Äthiopien, gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. 1094880700-151777189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Eritrea alias Äthiopien, gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. 1094880700-151777189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
  3. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  4. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  5. XXXX , wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  6. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
  7. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
  8. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen im Verhandlungsprotokoll vom 01.03.2022). Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.03.2022 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen im Verhandlungsprotokoll vom 01.03.2022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2224432.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.