G erteilt werde (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm Abs 3 Z 1, 2 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.08.2021 wurde ausgesprochen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde erhoben und das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 20.09.2021 stellte der BF einen Asylantrag in Österreich. Am 17.02.2022 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2021 mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde (I.),
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen wurde (II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (III.),
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (IV.), es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (V.) und dass
Es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (VII.) und
Vm Absatz 3 Ziffer 1, 2 und 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII.).Am 17.02.2022 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.09.2021 mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde (römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen wurde (römisch zwei.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (römisch vier.), es wurde
, Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch sechs.). Es wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 2 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch sieben.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1, 2 und 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch acht.). Das BFA informierte darüber, dass vorzitierter Bescheid des BFA vom 03.01.2022 in Rechtskraft erwuchs, da keine Beschwerde dagegen erhoben wurde., Das BFA informierte darüber, dass vorzitierter Bescheid des BFA vom 03.01.2022 in Rechtskraft erwuchs, da keine Beschwerde dagegen erhoben wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne relevante Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Die Zeiten der Anhaltung des BF in Strafhaft basieren auf den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister, der Vollzugsinformation, dem Strafurteil und dem Strafregister, aus dem insbesondere auch die bedingte Entlassung hervorgeht. Die Asylantragstellung und der Umstand, dass der Bescheid des BFA vom 03.01.2022 betreffend den BF in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA, den übermittelten Dokumenten sowie aus den aktuellen Auszügen betreffend den BF. Rechtliche Beurteilung: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen; zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies bedeutet aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - , das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107). Nach der mit dem FNG 2014 geschaffenen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und demnach auch die Erlassung eines Einreiseverbotes, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt - nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre (siehe VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Ausgehen von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weil der BF während des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den auch bereits rechtskräftig eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergangen ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
GVG. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, BVG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2247124.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.