Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 24§§ 43§§ 105§ 73§ 16§ 9§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW244 2234912-1 Spruch, W244 2234912-1/7E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen und bei Dienstantritt nach langer Abwesenheit seine Zeitkarte mit einem Minus von 4:39 Stunden zu führen.
- Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer, chronologisch und nachvollziehbar die Plus-/Minusstunden zu übermitteln. Bei Nichtentsprechung ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache. Begründend führte er aus, dass die Mitteilung der belangten Behörde über das Führen der Zeitkarte mit einer bestimmten Anzahl von Plus-/Minusstunden für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die von der belangten Behörde eingeforderten fehlenden Zeitkarten könnte der Beschwerdeführer bis zur Übermittlung einer Auflistung nicht bzw. nicht korrekt vorlegen.
- Am 28.01.2020 erhob der Beschwerdeführer mangels Erledigung seines Antrags Säumnisbeschwerde.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 auf bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die chronologische und nachvollziehbare Auflistung seiner getätigten Dienststunden zurück. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 wurde gleichzeitig eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf chronologische und nachvollziehbare Übermittlung der Plus- und Minusstunden und die diesbezügliche bescheidmäßige Absprache aus formalrechtlicher Sicht einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darstelle. Derzeit existierte keine gesetzliche Bestimmung, die die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die bescheidmäßige Feststellung der in die Zeitkarte einzutragenden Dienstzeiten inklusive Zeitguthaben und Zeitschulden normiere. Ebenso könne eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse ausgeschlossen werden. Aus dienstrechtlicher Sicht könne auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, mit dem der Beschwerdeführer eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermöge, erkannt werden. Da keiner dieser drei Fälle vorliege, die eine bescheidmäßige Feststellung zulassen würden, und es sich weder um die Klarstellung eines Rechtsverhältnisses handle noch ein subjektivrechtlich begründetes Interesse gegeben sei, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zur Einstellung des Verfahrens betreffend Säumnisbeschwerde führte die Behörde aus, dass die dreimonatige Frist für die Nachholung des gegenständlichen Bescheides aufgrund der §§ 1 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, BGBl. I 24/2020, gewahrt sei, da es zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gekommen sei und mit 01.05.2020 die Frist neu zu laufen begonnen hätte. Da der Bescheid somit fristgerecht erlassen worden sei, werde das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde eingestellt.Zur Einstellung des Verfahrens betreffend Säumnisbeschwerde führte die Behörde aus, dass die dreimonatige Frist für die Nachholung des gegenständlichen Bescheides aufgrund der Paragraphen eins, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins 24 aus 2020,, gewahrt sei, da es zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gekommen sei und mit 01.05.2020 die Frist neu zu laufen begonnen hätte. Da der Bescheid somit fristgerecht erlassen worden sei, werde das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde eingestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit XXXX ist er der Dienststelle XXXX mit Dienstort XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit römisch 40 ist er der Dienststelle römisch 40 mit Dienstort römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die ab Juli 2017 fehlenden Zeitkarten vorzulegen und bei Dienstantritt nach langer Abwesenheit seine Zeitkarte mit einem Minus von 4:39 Stunden zu führen. Mit Schreiben vom 24.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer, chronologisch und nachvollziehbar die Plus-/Minusstunden zu übermitteln. Bei Nichtentsprechung ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,
- die am 28.01.2019 schriftlich erteilte Weisung, unverzüglich seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis dato vorzulegen, nicht befolgt zu haben und der mit 15.02.2019 erteilten Weisung, seine Zeitkarten für den Zeitraum von Juli 2017 bis 04.03.2019 vorzulegen, nur teilweise Folge geleistet zu haben, indem er nur die Zeitkarten Dezember 2018 bis Februar 2019 vorgelegt hat, und
- die im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2019 dem Vorgesetzten keine Zeitkarten vorgelegt zu haben. Über ihn wurde eine Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 300,- verhängt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2019, der Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020, dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2020 und dem im Akt erliegenden, zur Zl. 2021-0.075.859 protokollierten Disziplinarerkenntnis vom 14.01.2022, und sind insoweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 (Spruchpunkt A) II.):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.06.2019 (Spruchpunkt A) römisch zwei.): 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036; 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036; 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN). Es ist daher gegenständlich ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 24.06.2019 zu Recht erfolgt ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf chronologische und nachvollziehbare Übermittlung seiner Plus-/Minusstunden. 3.1.
- Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf chronologische und nachvollziehbare Übermittlung seiner Plus-/, Minusstunden. Der belangten Behörde ist zunächst insofern nicht entgegenzutreten, als sie den hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24.06.2019 als einen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seines Zeitguthabens bzw. seiner Zeitschulden deutete. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche etwa VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mwN). 3.1.
- Anders als die belangte Behörde vermeint, stellt im vorliegenden Fall eine bescheidmäßige Feststellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers sehr wohl ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal ein solcher Bescheid gerade der verbindlichen Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses für die Zukunft, nämlich der Klarstellung, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld besteht, dient. Dem Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall auch die Eignung zu, eine künftige Rechtsgefährdung hintanzuhalten, da der Beschwerdeführer bei einseitiger Konsumation eines ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zeitguthabens eine Verletzung der Dienstpflicht
§§ 43Abs.
1, 44 Abs. 1 BDG 1979 riskieren würde, dies mit möglichen disziplinarrechtlichen Folgen
§§ 105ff BDG 1979.
3.1.4. Anders als die belangte Behörde vermeint, stellt im vorliegenden Fall eine bescheidmäßige Feststellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des Beschwerdeführers sehr wohl ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, zumal ein solcher Bescheid gerade der verbindlichen Klarstellung eines strittigen Rechtsverhältnisses für die Zukunft, nämlich der Klarstellung, ob und in welcher Höhe für den Beschwerdeführer ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitschuld besteht, dient. Dem Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall auch die Eignung zu, eine künftige Rechtsgefährdung hintanzuhalten, da der Beschwerdeführer bei einseitiger Konsumation eines ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zeitguthabens eine Verletzung der Dienstpflicht
Paragraphen 43, Absatz eins, 44, Absatz eins, BDG 1979 riskieren würde, dies mit möglichen disziplinarrechtlichen Folgen
Paragraphen 105, ff BDG
- Das mit zur Zl. 2021-0.075.859 protokolliertem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.01.2022 abgeschlossene Disziplinarverfahren deckt das Ergebnis des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nicht ab (siehe hierzu insbesondere die Ausführungen auf Seite 14 des Disziplinarerkenntnisses), da hinsichtlich der Behauptung von Zeitguthaben aus Mangel an Beweisen ein Freispruch erfolgte, sodass die strittige Rechtsfrage gerade nicht in dessen Rahmen entschieden wurde. Es scheidet folglich als subsidiärer Rechtsbehelf aus. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Unrecht zurück. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, war der angefochtene Bescheid "ersatzlos" zu beheben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine meritorische Behandlung des Antrages durch die belangte Behörde freizumachen (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Aus der Behebung in diesem Fall folgt daher nur das Verbot eines neuerlichen Bescheides in der Zulässigkeitssache.Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, war der angefochtene Bescheid "ersatzlos" zu beheben vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124), um den Weg für eine meritorische Behandlung des Antrages durch die belangte Behörde freizumachen vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006). Aus der Behebung in diesem Fall folgt daher nur das Verbot eines neuerlichen Bescheides in der Zulässigkeitssache. 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 (Spruchpunkt A) II.):3.
- Zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 28.01.2020 (Spruchpunkt A) römisch zwei.): 3.2.1.
§ 73Abs.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.2.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b, leg.cit.) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
§ 16Abs. 1 Vw
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
dem damals in Geltung stehenden § 2 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) ist allerdings die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Zudem verlängerte sich die Entscheidungsfrist, die hier nicht weniger als sechs Wochen beträgt, nach § 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG um zusätzliche sechs Wochen.
dem damals in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) ist allerdings die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen. Zudem verlängerte sich die Entscheidungsfrist, die hier nicht weniger als sechs Wochen beträgt, nach Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz COVID-19-VwBG um zusätzliche sechs Wochen. Diese erst mit BGBl. I 24/2020 geschaffene (und
§ 9Abs. 3 COVID-19-Vw
BG rückwirkend mit
- März 2020 in Kraft gesetzte) Regelung – zuvor war im COVID-19-VwBG eine Unterbrechung der Entscheidungsfrist vorgesehen – begründete der Gesetzgeber wie folgt (IA 403/A BlgNR
- GP, 26):Diese erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020, geschaffene (und
Paragraph 9, Absatz 3, COVID-19-VwBG rückwirkend mit
- März 2020 in Kraft gesetzte) Regelung – zuvor war im COVID-19-VwBG eine Unterbrechung der Entscheidungsfrist vorgesehen – begründete der Gesetzgeber wie folgt (IA 403/A BlgNR
- GP, 26): "Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z 2 eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde gem. § 73 Abs. 1 AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt.""Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt." Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2020, Fr 2020/14/0035, festgehalten hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG als auch den soeben wiedergegebenen Erläuterungen zweifellos, dass sich die für Behörden und Verwaltungsgerichte (soweit § 2 COVID-19-VwBG
dessen § 6 Abs. 1 auf deren Verfahren anzuwenden ist) bestehenden Entscheidungsfristen – weil deren Einhaltung seitens dieser Institutionen wegen der zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen, die zu deutlichen Einschränkungen auch im Dienstbetrieb von Behörden und Gerichten geführt haben, nicht gewährleistet werden konnte – sowohl um jene Zeit, die
§ 2Abs. 1 Z 2 COVID-19-Vw
BG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll, als auch "[a]ls Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, [...] zusätzlich in bestimmtem Ausmaß" (so ausdrücklich die Erläuterungen) – dieses Ausmaß wurde letztlich in § 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG mit sechs Wochen (oder falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht) festgelegt – verlängern.Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2020, Fr 2020/14/0035, festgehalten hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, COVID-19-VwBG als auch den soeben wiedergegebenen Erläuterungen zweifellos, dass sich die für Behörden und Verwaltungsgerichte (soweit Paragraph 2, COVID-19-VwBG
dessen Paragraph 6, Absatz eins, auf deren Verfahren anzuwenden ist) bestehenden Entscheidungsfristen – weil deren Einhaltung seitens dieser Institutionen wegen der zur Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen, die zu deutlichen Einschränkungen auch im Dienstbetrieb von Behörden und Gerichten geführt haben, nicht gewährleistet werden konnte – sowohl um jene Zeit, die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll, als auch "[a]ls Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, [...] zusätzlich in bestimmtem Ausmaß" (so ausdrücklich die Erläuterungen) – dieses Ausmaß wurde letztlich in Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz COVID-19-VwBG mit sechs Wochen (oder falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht) festgelegt – verlängern. 3.2.2. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem die Entscheidungsfrist an sich
§ 16Abs. 1 Vw
GVG am 28.04.2020 abgelaufen wäre, dass sich diese Frist infolgedessen, dass die (gesamte) Zeit von
- März 2020 bis (einschließlich)
- April 2020 (§ 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG) in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen war, zunächst um diese 40 Tage (sohin bis zum Freitag, 17.07.2020) und sodann um weitere sechs Wochen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz COVID-19-VwBG) verlängerte. Der der belangten Behörde für ihre Entscheidung zur Verfügung stehende letzte Tag war daher Freitag, der 28.08.2020.3.2.
- Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem die Entscheidungsfrist an sich
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG am 28.04.2020 abgelaufen wäre, dass sich diese Frist infolgedessen, dass die (gesamte) Zeit von
- März 2020 bis (einschließlich)
- April 2020 (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG) in die Entscheidungsfrist nicht einzurechnen war, zunächst um diese 40 Tage (sohin bis zum Freitag, 17.07.2020) und sodann um weitere sechs Wochen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz COVID-19-VwBG) verlängerte. Der der belangten Behörde für ihre Entscheidung zur Verfügung stehende letzte Tag war daher Freitag, der 28.08.
- Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde ist somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist und damit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.
- und 3.
- genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.
- und 3.
- genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2234912.1.00