Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW247 2251711-1 SpruchW247 2251711-1/6E, W247 2251711-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste spätestens am 11.11.2021 unrechtmäßig, ohne Visum, jedoch unter Mitführung seines russischen Auslandsreisepasses, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.11.2021 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 14.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF reiste spätestens am 11.11.2021 unrechtmäßig, ohne Visum, jedoch unter Mitführung seines russischen Auslandsreisepasses, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 12.11.2021 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 14.01.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.11.2021 vor, dass er muttersprachlich Tschetschenisch, exzellent Russisch, sowie gut Inguschisch spreche, dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Der BF habe 9 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Security auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe im Herkunftsstaat noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und drei Brüder. Seine letzte Wohnadresse sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, im Rayon XXXX , gewesen. In Österreich würde seine Ehefrau XXXX als anerkannter Flüchtling leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der BF im August 2021 gefasst und sei sein Zielland Österreich gewesen, weil seine Ehefrau seit ca. 16 Jahren hier lebe und dem BF gesagt habe, ein Kind von ihm zu erwarten. Am 28.10.2021 sei der BF aus dem Herkunftsstaat legal mit seinem russischen Reisepass ausgereist. Er sei über ihm unbekannte Länder am 11.11.2021 selbstständig mit einem PKW nach Österreich gereist, um mit seiner Frau in Österreich zu leben. Der BF habe bereits in Deutschland um Asyl angesucht, sei jedoch noch vor Abschluss des Verfahrens in die Russische Föderation zurückgekehrt. Er habe sich ca. 1 Jahr in Deutschland aufgehalten, wobei er sich ebendort habe behandeln lassen wollen, weil er an Epilepsie leide. Dem BF sei in Deutschland aufgrund seiner Asylantragstellung nicht geholfen worden, weshalb er wieder in die Russische Föderation zurückgereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er zu seiner schwangeren Frau und seinem ungeborenen Kind gewollt habe. Seine Frau sei im
- oder
- Monat schwanger. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF nichts. Er befürchte, dass ihn die örtlichen Behörden nicht in Ruhe ließen und wissen wollen würden, was er hier (Anm.: in Österreich) erzählt habe.
- Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.11.2021 vor, dass er muttersprachlich Tschetschenisch, exzellent Russisch, sowie gut Inguschisch spreche, dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Der BF habe 9 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Security auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe im Herkunftsstaat noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und drei Brüder. Seine letzte Wohnadresse sei in der Russischen Föderation, in Tschetschenien, im Rayon römisch 40 , gewesen. In Österreich würde seine Ehefrau römisch 40 als anerkannter Flüchtling leben. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe der BF im August 2021 gefasst und sei sein Zielland Österreich gewesen, weil seine Ehefrau seit ca. 16 Jahren hier lebe und dem BF gesagt habe, ein Kind von ihm zu erwarten. Am 28.10.2021 sei der BF aus dem Herkunftsstaat legal mit seinem russischen Reisepass ausgereist. Er sei über ihm unbekannte Länder am 11.11.2021 selbstständig mit einem PKW nach Österreich gereist, um mit seiner Frau in Österreich zu leben. Der BF habe bereits in Deutschland um Asyl angesucht, sei jedoch noch vor Abschluss des Verfahrens in die Russische Föderation zurückgekehrt. Er habe sich ca. 1 Jahr in Deutschland aufgehalten, wobei er sich ebendort habe behandeln lassen wollen, weil er an Epilepsie leide. Dem BF sei in Deutschland aufgrund seiner Asylantragstellung nicht geholfen worden, weshalb er wieder in die Russische Föderation zurückgereist sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er zu seiner schwangeren Frau und seinem ungeborenen Kind gewollt habe. Seine Frau sei im
- oder
- Monat schwanger. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF nichts. Er befürchte, dass ihn die örtlichen Behörden nicht in Ruhe ließen und wissen wollen würden, was er hier Anmerkung, in Österreich) erzählt habe. Der BF habe sich zuvor (Anm.: vor seinem Aufenthalt in Deutschland) auch bereits 2 Monate in Polen aufgehalten, wobei er nach 2 Monaten nach Deutschland weitergereist sei und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF habe sich zuvor Anmerkung, vor seinem Aufenthalt in Deutschland) auch bereits 2 Monate in Polen aufgehalten, wobei er nach 2 Monaten nach Deutschland weitergereist sei und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
- Im Rahmen des Verfahrens gab sich hinsichtlich des BF eine aktuelle SIS-Ausschreibung der deutschen Behörden wegen einer terrorismusbezogenen Aktivität (AS 57).
- Am 14.01.2022 wurde die Freundin des BF, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet ist, im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen, wobei sie zusammenfassend angab, gesund und auf Covid-19 getestet zu sein. Die Zeugin verstehe bereits etwas Deutsch, habe aber Angst etwas misszuverstehen, weshalb ihre Einvernahme auf Russisch durchgeführt wurde. Sie sei geschieden und mit dem BF traditionell verheiratet. Von ihrem Ex-Ehemann sei sie etwa seit dem Jahr 2014 geschieden. Befragt zum Verhältnis des BF zu ihren Kindern, gab sie an, dass diese noch nicht zusammenleben würden und sich dadurch nicht gut kennen würden. Der BF und die Zeugin hätten sich Anfang des Jahres 2021 im Internet kennengelernt und ca. ein Jahr lang Kontakt zueinander gehabt. Der BF sei damals in Tschetschenien gewesen. Geheiratet hätten sie in einer Moschee in XXXX Anfang August
- Die Zeugin sei im
- Monat schwanger und sei der Geburtstermin der 19.04.
- Den Mutter-Kind-Pass habe sie mit. Bei der Hochzeit sei eine ihrer Freundinnen dabei gewesen, aber niemand von ihrer Familie. Die Freundin heiße XXXX sei der Spitzname, XXXX sie habe 4 Kinder und lebe auch in XXXX . Trauzeugen hätten sie keine gehabt. Bei der Trauung sei niemand dabei gewesen, außer der BF und die zuvor erwähnte Freundin. Die Freundin habe auch nirgends unterschrieben. Von Seiten des BF sei niemand dabei gewesen und hätten sie dort nur gegessen, sonst nichts gemacht und eine Woche dort gelebt. Der BF sei mit seinem russischen Auslandsreisepass und dem Auto von Tschetschenien aus in die Türkei gefahren. Dabei habe er keine Probleme gehabt. Eine Verlobung mit dem BF habe es nicht gegeben, sie hätten „das einfach so ausgemacht“. In der Türkei hätten sie geheiratet, weil der BF nicht nach Österreich habe reisen könne. Jetzt sei er seit 3 Monaten in Österreich, damals sei das nicht gegangen. Getroffen hätten sie sich schließlich in dieser einen Woche in der Türkei, wo auch das gemeinsame Kind entstanden sei. Die Zeugin sei nie bei diesem in der Russischen Föderation gewesen, sie hätten sich nur einmal in der Türkei getroffen. Der BF leide an Epilepsie, weshalb er Beruhigungsmittel nehme und sei sein letzter Anfall vor 2 Wochen gewesen. Der BF habe der Zeugin gesagt, dass er diese Anfälle seit 5 Jahren habe und verfüge dieser über Unterlagen aus dem Krankenhaus. Das Abhängigkeitsverhältnis zum BF sei „super“, mehr könne seine Freundin dazu nicht angeben. Der BF stamme aus einem Dorf namens XXXX im Bezirk XXXX . Der BF habe einen Asylantrag gestellt, weil er bei seiner Freundin sein wolle und diese ein Kind vom BF erwarte. Er habe ihr erzählt, dass er in Deutschland gelebt habe, sie habe sich dafür aber nicht interessiert und nicht gefragt. Die Verwandten des BF, seine Eltern und seine Geschwister, würden allesamt in seinem Geburtsort leben. Der BF habe eine sehr große Familie, alle würden arbeiten und könnten ihre Familien versorgen. Der BF habe drei Brüder in Tschetschenien und einen Bruder in Deutschland. Sie würden alle in einem Familienhaus leben und ginge es allen gut. Sie könnten ein normales Leben führen. Der BF habe eine Tante in Österreich, mehr wisse seine Freundin aber nicht. Sonst sei der BF zu Hause und mache nichts. Sie würden nicht zusammenleben, weil die Wohnung der Zeugin sehr klein sei und eine gemeinsame Wohnung sei noch nicht fix. Die Kinder der Zeugin würden in die Schule gehen und lebe sie vom BF getrennt. Ihr ältester Sohn mache eine Lehre und sie selbst sei zu Hause. Vor 2 Jahren habe sie den Hauptschulabschluss nachgeholt und habe gewartet. Sie habe zwar Arbeit gesucht, aber keine Stelle bekommen. Jetzt sei sie schwanger. Die Kinder der Zeugin seien den ganzen Tag in der Schule und würden den BF nicht sehen. Der BF und seine Freundin, die Zeugin, würden sich auf der Straße sehen, er komme nicht in die Wohnung. Am Wochenende würden ihre Kinder den Kindsvater besuchen. Momentan sei der BF nur zu Hause. Wenn er Arbeit bekomme, werde er seine Freundin unterstützen, „so wie es normale Männer machen“. In der Russischen Föderation habe der BF ein normales Leben geführt. Ihre Familien würden sich kennen und komme der BF aus einer guten Familie. Seine Mutter heiße XXXX und sein Vater XXXX . Der BF habe eine gute Schulbildung und habe mit seinem Vater auf der Baustelle gearbeitet. Der BF habe immer gearbeitet und sei handwerklich sehr geschickt. Er sei Tschetschene und Moslem. Warum der BF von Deutschland in die Russische Föderation zurückgereist sei, wisse seine Freundin nicht. Sie denke, dass er wahrscheinlich abgeschoben worden sei. Die Zeugin und ihre Kinder seien seit 2012 im Besitz russischer Reisepässe. Sie habe nicht gewusst, dass man das nicht dürfe und hätten sie den Pass ausgestellt bekommen. Viele Tschetschenen würden das so machen. Ihre Reisepässe seien bis 2017 gültig gewesen und hätten sie sich vor ca. 3 Jahren neue russische Reisepässe ausstellen lassen, um reisen zu können. Auf Vorhalt, dass die Freundin des BF mit ihrem Konventionsreisepass in jedes Land der Welt reisen könne, außer in die Russische Föderation, gab sie an, das nicht zu glauben. Warum sich in ihrem Konventionsreisepass keine Ein- und Ausreisestempel der Türkei finden, wisse die Freundin des BF nicht. Sie sei mit dem Auto gefahren.
- Am 14.01.2022 wurde die Freundin des BF, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet ist, im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA als Zeugin niederschriftlich einvernommen, wobei sie zusammenfassend angab, gesund und auf Covid-19 getestet zu sein. Die Zeugin verstehe bereits etwas Deutsch, habe aber Angst etwas misszuverstehen, weshalb ihre Einvernahme auf Russisch durchgeführt wurde. Sie sei geschieden und mit dem BF traditionell verheiratet. Von ihrem Ex-Ehemann sei sie etwa seit dem Jahr 2014 geschieden. Befragt zum Verhältnis des BF zu ihren Kindern, gab sie an, dass diese noch nicht zusammenleben würden und sich dadurch nicht gut kennen würden. Der BF und die Zeugin hätten sich Anfang des Jahres 2021 im Internet kennengelernt und ca. ein Jahr lang Kontakt zueinander gehabt. Der BF sei damals in Tschetschenien gewesen. Geheiratet hätten sie in einer Moschee in römisch 40 Anfang August
- Die Zeugin sei im
- Monat schwanger und sei der Geburtstermin der 19.04.
- Den Mutter-Kind-Pass habe sie mit. Bei der Hochzeit sei eine ihrer Freundinnen dabei gewesen, aber niemand von ihrer Familie. Die Freundin heiße römisch 40 sei der Spitzname, römisch 40 sie habe 4 Kinder und lebe auch in römisch 40 . Trauzeugen hätten sie keine gehabt. Bei der Trauung sei niemand dabei gewesen, außer der BF und die zuvor erwähnte Freundin. Die Freundin habe auch nirgends unterschrieben. Von Seiten des BF sei niemand dabei gewesen und hätten sie dort nur gegessen, sonst nichts gemacht und eine Woche dort gelebt. Der BF sei mit seinem russischen Auslandsreisepass und dem Auto von Tschetschenien aus in die Türkei gefahren. Dabei habe er keine Probleme gehabt. Eine Verlobung mit dem BF habe es nicht gegeben, sie hätten „das einfach so ausgemacht“. In der Türkei hätten sie geheiratet, weil der BF nicht nach Österreich habe reisen könne. Jetzt sei er seit 3 Monaten in Österreich, damals sei das nicht gegangen. Getroffen hätten sie sich schließlich in dieser einen Woche in der Türkei, wo auch das gemeinsame Kind entstanden sei. Die Zeugin sei nie bei diesem in der Russischen Föderation gewesen, sie hätten sich nur einmal in der Türkei getroffen. Der BF leide an Epilepsie, weshalb er Beruhigungsmittel nehme und sei sein letzter Anfall vor 2 Wochen gewesen. Der BF habe der Zeugin gesagt, dass er diese Anfälle seit 5 Jahren habe und verfüge dieser über Unterlagen aus dem Krankenhaus. Das Abhängigkeitsverhältnis zum BF sei „super“, mehr könne seine Freundin dazu nicht angeben. Der BF stamme aus einem Dorf namens römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Der BF habe einen Asylantrag gestellt, weil er bei seiner Freundin sein wolle und diese ein Kind vom BF erwarte. Er habe ihr erzählt, dass er in Deutschland gelebt habe, sie habe sich dafür aber nicht interessiert und nicht gefragt. Die Verwandten des BF, seine Eltern und seine Geschwister, würden allesamt in seinem Geburtsort leben. Der BF habe eine sehr große Familie, alle würden arbeiten und könnten ihre Familien versorgen. Der BF habe drei Brüder in Tschetschenien und einen Bruder in Deutschland. Sie würden alle in einem Familienhaus leben und ginge es allen gut. Sie könnten ein normales Leben führen. Der BF habe eine Tante in Österreich, mehr wisse seine Freundin aber nicht. Sonst sei der BF zu Hause und mache nichts. Sie würden nicht zusammenleben, weil die Wohnung der Zeugin sehr klein sei und eine gemeinsame Wohnung sei noch nicht fix. Die Kinder der Zeugin würden in die Schule gehen und lebe sie vom BF getrennt. Ihr ältester Sohn mache eine Lehre und sie selbst sei zu Hause. Vor 2 Jahren habe sie den Hauptschulabschluss nachgeholt und habe gewartet. Sie habe zwar Arbeit gesucht, aber keine Stelle bekommen. Jetzt sei sie schwanger. Die Kinder der Zeugin seien den ganzen Tag in der Schule und würden den BF nicht sehen. Der BF und seine Freundin, die Zeugin, würden sich auf der Straße sehen, er komme nicht in die Wohnung. Am Wochenende würden ihre Kinder den Kindsvater besuchen. Momentan sei der BF nur zu Hause. Wenn er Arbeit bekomme, werde er seine Freundin unterstützen, „so wie es normale Männer machen“. In der Russischen Föderation habe der BF ein normales Leben geführt. Ihre Familien würden sich kennen und komme der BF aus einer guten Familie. Seine Mutter heiße römisch 40 und sein Vater römisch 40 . Der BF habe eine gute Schulbildung und habe mit seinem Vater auf der Baustelle gearbeitet. Der BF habe immer gearbeitet und sei handwerklich sehr geschickt. Er sei Tschetschene und Moslem. Warum der BF von Deutschland in die Russische Föderation zurückgereist sei, wisse seine Freundin nicht. Sie denke, dass er wahrscheinlich abgeschoben worden sei. Die Zeugin und ihre Kinder seien seit 2012 im Besitz russischer Reisepässe. Sie habe nicht gewusst, dass man das nicht dürfe und hätten sie den Pass ausgestellt bekommen. Viele Tschetschenen würden das so machen. Ihre Reisepässe seien bis 2017 gültig gewesen und hätten sie sich vor ca. 3 Jahren neue russische Reisepässe ausstellen lassen, um reisen zu können. Auf Vorhalt, dass die Freundin des BF mit ihrem Konventionsreisepass in jedes Land der Welt reisen könne, außer in die Russische Föderation, gab sie an, das nicht zu glauben. Warum sich in ihrem Konventionsreisepass keine Ein- und Ausreisestempel der Türkei finden, wisse die Freundin des BF nicht. Sie sei mit dem Auto gefahren.
- Am 14.01.2022 wurde der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, er spreche und schreibe Russisch, Tschetschenisch, sowie ein bisschen Deutsch. Dem BF gehe es gut, er leide seit 5-6 Jahren an Epilepsie, sei deswegen aber bereits in Tschetschenien behandelt worden und diese Behandlung sei sehr gut gewesen. Der BF habe sich diese Behandlung auch leisten können. Er habe aus diesem Grund in Tschetschenien und in Österreich Beruhigungsmittel erhalten. Der BF bekomme einen Anfall, wenn er sich aufrege, es sei jedoch halb so wild. Er nehme das Medikament XXXX und Tabletten gegen Kopfschmerzen. Nachgefragt nehme er dieses Medikament (Anm.: XXXX ) nicht mehr. Der letzte epileptische Anfall des BF sei vor 2 Tagen gewesen, dabei sei er bewusstlos geworden und seine Zunge habe sich verdreht. Auf Vorhalt, dass die Freundin des BF ausgesagt habe, der BF habe vor 2 Wochen den letzten Anfall gehabt, führte der BF aus, dass er ihr das nicht sage und seine Freundin nicht beunruhigen wolle. Der BF sei im Herkunftsstaat bereits zweimal gegen Covid-19 geimpft worden. Er habe sich bereits etwa 3 Jahre lang in Deutschland aufgehalten, um medizinisch behandelt zu werden, glaublich habe er sich 2018 wieder in Tschetschenien befunden. Der BF habe den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet, weil ihm gesagt worden sei, dass er nicht ganz geheilt werden könne und sei freiwillig nach Tschetschenien zu seiner Familie zurückgekehrt, wobei seine Eltern ihm „ein Ticket gekauft hätten“ Der BF sei in Polen bis in die Russische Föderation gebracht worden und mit dem Flugzeug nach Tschetschenien geflogen. Bis zu seiner letzten Ausreise sei nichts passiert und der BF sei auch nicht verfolgt worden.
- Am 14.01.2022 wurde der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, er spreche und schreibe Russisch, Tschetschenisch, sowie ein bisschen Deutsch. Dem BF gehe es gut, er leide seit 5-6 Jahren an Epilepsie, sei deswegen aber bereits in Tschetschenien behandelt worden und diese Behandlung sei sehr gut gewesen. Der BF habe sich diese Behandlung auch leisten können. Er habe aus diesem Grund in Tschetschenien und in Österreich Beruhigungsmittel erhalten. Der BF bekomme einen Anfall, wenn er sich aufrege, es sei jedoch halb so wild. Er nehme das Medikament römisch 40 und Tabletten gegen Kopfschmerzen. Nachgefragt nehme er dieses Medikament Anmerkung, römisch 40 ) nicht mehr. Der letzte epileptische Anfall des BF sei vor 2 Tagen gewesen, dabei sei er bewusstlos geworden und seine Zunge habe sich verdreht. Auf Vorhalt, dass die Freundin des BF ausgesagt habe, der BF habe vor 2 Wochen den letzten Anfall gehabt, führte der BF aus, dass er ihr das nicht sage und seine Freundin nicht beunruhigen wolle. Der BF sei im Herkunftsstaat bereits zweimal gegen Covid-19 geimpft worden. Er habe sich bereits etwa 3 Jahre lang in Deutschland aufgehalten, um medizinisch behandelt zu werden, glaublich habe er sich 2018 wieder in Tschetschenien befunden. Der BF habe den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland nicht abgewartet, weil ihm gesagt worden sei, dass er nicht ganz geheilt werden könne und sei freiwillig nach Tschetschenien zu seiner Familie zurückgekehrt, wobei seine Eltern ihm „ein Ticket gekauft hätten“ Der BF sei in Polen bis in die Russische Föderation gebracht worden und mit dem Flugzeug nach Tschetschenien geflogen. Bis zu seiner letzten Ausreise sei nichts passiert und der BF sei auch nicht verfolgt worden. Der BF sei in XXXX , im Bezirk XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe 9 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum Schweißer angefangen, welche er aber nicht abgeschlossen habe. Der BF habe verschiedene Gelegenheitsjobs gehabt, beispielsweise im Securitybereich. Der BF habe immer gearbeitet und Arbeit gefunden. Er habe ein normales Leben in Tschetschenien geführt, wie jeder andere auch. Der BF sei traditionell verheiratet und habe seine Frau im Sommer 2021 über XXXX kennengelernt. Der Bruder des BF sei bei der Hochzeit Trauzeuge gewesen und sei die Schwester seiner Frau, XXXX , ebenfalls dabei gewesen. Seine Frau habe einen Hijab getragen, wobei dem BF die Farbe nicht mehr erinnerlich sei. Nach der Hochzeit seien sie nach Hause gegangen und hätten in einer Wohnung gefeiert. Die Hochzeit habe am
- oder
- August 2021 in der Türkei stattgefunden. Der BF habe mit seiner Frau zuvor viel telefoniert und sie über das Telefon gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Er habe seine Frau in der Türkei zum ersten Mal getroffen, wo auch ihr Kind gezeugt worden sei und sie geheiratet hätten. Früher sei er fast jede Woche in die Türkei gefahren, weil er ein Geschäft gehabt habe, wobei er mit einem Freund Autos in der Türkei gekauft und sie in Tschetschenien bzw. in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation, verkauft habe. Bei diesen Reisen habe es nie Probleme gegeben. Die Frau des BF habe diesen nie in Tschetschenien besucht, er habe jedoch angeboten, dass sie zu ihm nach Tschetschenien ziehe. Sie habe gesagt, dass das nicht möglich sei, weil ihr gesagt worden sei, sie dürfe nicht nach Tschetschenien reisen. Seine Frau habe einen russischen Auslandsreisepass und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Der BF wohne nicht mit ihr zusammen, sie besuche den BF. Die weiteren Kinder seiner Frau sehe er selten, er spiele mit ihnen und erzähle Witze. Der letzte Arbeitstag des BF im Herkunftsstaat sei im Mai oder Juli 2021 gewesen. Er sei Tschetschene, sowie Moslem und habe seinen russischen Auslandsreisepass, sowie seinen Führerschein bereits bei der Asylantragstellung vorgelegt. Sein Reisepass sei in Tschetschenien ausgestellt worden, dabei habe es keine Probleme gegeben. Die Eltern des BF und seine drei Brüder leben noch in XXXX . Seine Brüder seien verheiratet und hätten Kinder. Alle würden arbeitet und es gehe ihnen gut. Sie würden in einem Haus leben und könnten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch viele Onkel und Tanten würden noch samt deren Familien in Tschetschenien leben. Ein weiterer Bruder des BF sei in Deutschland und habe dort um Asyl angesucht. Seine Familie besitze Häuser im Herkunftsstaat und habe der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Der BF habe sich im September 2021 entschlossen seine Heimat zu verlassen, wobei seine Frau beschlossen habe, dass er nach Österreich komme. Im August habe er erfahren Vater zu werden, dann habe er das erste Mal darüber nachgedacht die Russische Föderation zu verlassen. Zuletzt habe der BF im Dorf XXXX an der XXXX gelebt, wo jetzt noch seine Familie lebe. Ende Oktober habe er die Russische Föderation verlassen, wobei er mit dem Auto nach XXXX und dann mit dem Bus nach XXXX gefahren sei. Dort habe er ein Auto gesucht, welches nach Europa fahre. Der BF habe ohne Probleme die Grenzen passiert und sei mithilfe eines Schleppers ausgereist, wobei er ca. EUR 1.000,- für seine Ausreise bezahlt habe und ihm Verwandte mit dem Geld geholfen hätten. Der BF sei durch unbekannte Länder nach Österreich gekommen und sei Österreich das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Frau schon lange hier lebe und ein Kind von ihm erwarte. Aus diesem Grund habe der BF auch den Herkunftsstaat verlassen. Der BF wolle in Österreich mit seiner Frau zusammenleben, weitere Gründe habe er keine. Er sei in der Russischen Föderation nie verfolgt oder bedroht worden und habe er ebendort keine Angst. Der BF wolle hier seine Familie haben und mit seiner Frau, sowie seinem ungeborenen Kind zusammenleben. Der BF wolle nicht, dass sein Kind ohne Vater aufwachse. In Deutschland habe er bei seiner Asylantragstellung angegeben wegen seiner Epilepsie und wegen seines Bandscheibenvorfalls behandelt werden zu wollen, sonst habe es keine Gründe gegeben. Nachdem der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, sei er aufgrund seines Auslandsaufenthalts befragt worden und habe sich in XXXX bei seiner Familie aufgehalten. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er vielleicht wieder befragt werden. Der BF sei religiös und bete regelmäßig. Natürlich gehe es nicht immer, dass er 5 Mal am Tage beten würde. Sie würden innerhalb der Familie Ramadan feiern, wobei es danach ein Fest gäbe und Kinder Geschenke bekämen. Der BF habe in Österreich keinen Kontakt zu anderen Personen, abgesehen von seiner Frau. Er sei sonst zu Hause und spiele Computerspiele. In Österreich besuche der BF keine Moschee, weil er nicht wisse, wo eine sei. Wenn er wolle, könnte er seine Frau fragen, man müsse aber nicht unbedingt in eine Moschee, um zu beten, man könne auch zu Hause beten. Freitag bete man immer. Der BF denke nicht über Menschen nach, die keinen Glauben hätten, vom Islam abgefallen oder zu einer anderen Religion konvertiert sein. Es sei nicht erlaubt darüber zu urteilen, diese Leute hätten diese Entscheidung getroffen und der BF könne das nicht ändern. Würde sein Kind nicht mehr an den Islam glauben, wäre es dem BF egal, das Kind „würde es jedoch nicht sagen“. Es sei wichtig, wie man dem Kind die Religion beibringe. Der BF würde schon versuchen das Kind zu überreden beim Islam zu bleiben, würde es aber nicht zum Islam zwingen. Wenn seine Frau arbeiten wolle, dürfe sie das. Wenn sie vom Arbeitgeber gefragt würde ihr Kopftuch abzulegen, würde der BF ihr davon abraten. Aber wenn sie gesund und arbeitswillig sei, wieso nicht. Frauenrechte seien gut, für den BF seien Mann und Frau gleich. Befragt dazu, was der BF sagen würde, wenn er eine Tochter bekäme, die später einen Mann einer anderen Religion heirate und kein Kopftuch trage, gab der BF an, darüber nachzudenken, wenn der Tag kommen sollte. Er wisse es nicht. Der BF würde sie vom Gegenteil überzeugen, muslimische Frauen dürften keinen Mann einer anderen Religion heiraten. Männer dürften das schon. Wenn man sich scheiden ließe, bliebe das Kind auch beim Vater und nicht bei der Mutter. Auf Vorhalt, dass seine Frau geschieden sei und ihre Kinder bei ihr aufgewachsen würden, gab der BF an, das gar nicht zu wissen. Der BF sei in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe 9 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum Schweißer angefangen, welche er aber nicht abgeschlossen habe. Der BF habe verschiedene Gelegenheitsjobs gehabt, beispielsweise im Securitybereich. Der BF habe immer gearbeitet und Arbeit gefunden. Er habe ein normales Leben in Tschetschenien geführt, wie jeder andere auch. Der BF sei traditionell verheiratet und habe seine Frau im Sommer 2021 über römisch 40 kennengelernt. Der Bruder des BF sei bei der Hochzeit Trauzeuge gewesen und sei die Schwester seiner Frau, römisch 40 , ebenfalls dabei gewesen. Seine Frau habe einen Hijab getragen, wobei dem BF die Farbe nicht mehr erinnerlich sei. Nach der Hochzeit seien sie nach Hause gegangen und hätten in einer Wohnung gefeiert. Die Hochzeit habe am
- oder
- August 2021 in der Türkei stattgefunden. Der BF habe mit seiner Frau zuvor viel telefoniert und sie über das Telefon gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Er habe seine Frau in der Türkei zum ersten Mal getroffen, wo auch ihr Kind gezeugt worden sei und sie geheiratet hätten. Früher sei er fast jede Woche in die Türkei gefahren, weil er ein Geschäft gehabt habe, wobei er mit einem Freund Autos in der Türkei gekauft und sie in Tschetschenien bzw. in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation, verkauft habe. Bei diesen Reisen habe es nie Probleme gegeben. Die Frau des BF habe diesen nie in Tschetschenien besucht, er habe jedoch angeboten, dass sie zu ihm nach Tschetschenien ziehe. Sie habe gesagt, dass das nicht möglich sei, weil ihr gesagt worden sei, sie dürfe nicht nach Tschetschenien reisen. Seine Frau habe einen russischen Auslandsreisepass und sei bereits einmal verheiratet gewesen. Der BF wohne nicht mit ihr zusammen, sie besuche den BF. Die weiteren Kinder seiner Frau sehe er selten, er spiele mit ihnen und erzähle Witze. Der letzte Arbeitstag des BF im Herkunftsstaat sei im Mai oder Juli 2021 gewesen. Er sei Tschetschene, sowie Moslem und habe seinen russischen Auslandsreisepass, sowie seinen Führerschein bereits bei der Asylantragstellung vorgelegt. Sein Reisepass sei in Tschetschenien ausgestellt worden, dabei habe es keine Probleme gegeben. Die Eltern des BF und seine drei Brüder leben noch in römisch 40 . Seine Brüder seien verheiratet und hätten Kinder. Alle würden arbeitet und es gehe ihnen gut. Sie würden in einem Haus leben und könnten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch viele Onkel und Tanten würden noch samt deren Familien in Tschetschenien leben. Ein weiterer Bruder des BF sei in Deutschland und habe dort um Asyl angesucht. Seine Familie besitze Häuser im Herkunftsstaat und habe der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Der BF habe sich im September 2021 entschlossen seine Heimat zu verlassen, wobei seine Frau beschlossen habe, dass er nach Österreich komme. Im August habe er erfahren Vater zu werden, dann habe er das erste Mal darüber nachgedacht die Russische Föderation zu verlassen. Zuletzt habe der BF im Dorf römisch 40 an der römisch 40 gelebt, wo jetzt noch seine Familie lebe. Ende Oktober habe er die Russische Föderation verlassen, wobei er mit dem Auto nach römisch 40 und dann mit dem Bus nach römisch 40 gefahren sei. Dort habe er ein Auto gesucht, welches nach Europa fahre. Der BF habe ohne Probleme die Grenzen passiert und sei mithilfe eines Schleppers ausgereist, wobei er ca. EUR 1.000,- für seine Ausreise bezahlt habe und ihm Verwandte mit dem Geld geholfen hätten. Der BF sei durch unbekannte Länder nach Österreich gekommen und sei Österreich das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Frau schon lange hier lebe und ein Kind von ihm erwarte. Aus diesem Grund habe der BF auch den Herkunftsstaat verlassen. Der BF wolle in Österreich mit seiner Frau zusammenleben, weitere Gründe habe er keine. Er sei in der Russischen Föderation nie verfolgt oder bedroht worden und habe er ebendort keine Angst. Der BF wolle hier seine Familie haben und mit seiner Frau, sowie seinem ungeborenen Kind zusammenleben. Der BF wolle nicht, dass sein Kind ohne Vater aufwachse. In Deutschland habe er bei seiner Asylantragstellung angegeben wegen seiner Epilepsie und wegen seines Bandscheibenvorfalls behandelt werden zu wollen, sonst habe es keine Gründe gegeben. Nachdem der BF nach seinem Aufenthalt in Deutschland in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, sei er aufgrund seines Auslandsaufenthalts befragt worden und habe sich in römisch 40 bei seiner Familie aufgehalten. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er vielleicht wieder befragt werden. Der BF sei religiös und bete regelmäßig. Natürlich gehe es nicht immer, dass er 5 Mal am Tage beten würde. Sie würden innerhalb der Familie Ramadan feiern, wobei es danach ein Fest gäbe und Kinder Geschenke bekämen. Der BF habe in Österreich keinen Kontakt zu anderen Personen, abgesehen von seiner Frau. Er sei sonst zu Hause und spiele Computerspiele. In Österreich besuche der BF keine Moschee, weil er nicht wisse, wo eine sei. Wenn er wolle, könnte er seine Frau fragen, man müsse aber nicht unbedingt in eine Moschee, um zu beten, man könne auch zu Hause beten. Freitag bete man immer. Der BF denke nicht über Menschen nach, die keinen Glauben hätten, vom Islam abgefallen oder zu einer anderen Religion konvertiert sein. Es sei nicht erlaubt darüber zu urteilen, diese Leute hätten diese Entscheidung getroffen und der BF könne das nicht ändern. Würde sein Kind nicht mehr an den Islam glauben, wäre es dem BF egal, das Kind „würde es jedoch nicht sagen“. Es sei wichtig, wie man dem Kind die Religion beibringe. Der BF würde schon versuchen das Kind zu überreden beim Islam zu bleiben, würde es aber nicht zum Islam zwingen. Wenn seine Frau arbeiten wolle, dürfe sie das. Wenn sie vom Arbeitgeber gefragt würde ihr Kopftuch abzulegen, würde der BF ihr davon abraten. Aber wenn sie gesund und arbeitswillig sei, wieso nicht. Frauenrechte seien gut, für den BF seien Mann und Frau gleich. Befragt dazu, was der BF sagen würde, wenn er eine Tochter bekäme, die später einen Mann einer anderen Religion heirate und kein Kopftuch trage, gab der BF an, darüber nachzudenken, wenn der Tag kommen sollte. Er wisse es nicht. Der BF würde sie vom Gegenteil überzeugen, muslimische Frauen dürften keinen Mann einer anderen Religion heiraten. Männer dürften das schon. Wenn man sich scheiden ließe, bliebe das Kind auch beim Vater und nicht bei der Mutter. Auf Vorhalt, dass seine Frau geschieden sei und ihre Kinder bei ihr aufgewachsen würden, gab der BF an, das gar nicht zu wissen. Befragt zu seiner Einstellung zu Terrororganisationen führte der BF aus, dass dies dumme Menschen seien. Wenn er könnte, würde der BF Terroranschläge in Europa verhindern. Wegen solcher Menschen denke die Welt, dass man Terrorist sei, wenn man einen Bart oder einen Hijab trage. Der BF kenne keine Personen, welche sich Terrororganisationen angeschlossen hätten. Mit seiner Frau lebe er in Österreich nicht zusammen, weil die Wohnung sehr klein sei. Auf Vorhalt des SIS-Treffers von deutschen Behörden wegen terroristischer Aktivitäten und der vorliegenden Straffälligkeit des BF in Deutschland wegen Diebstahls, besonders schweren Falls des Diebstahls, Diebstahl und Unterschlagung, sowie Veränderung von Ausweisen, gab der BF an, gestohlen und Ausweise gefälscht zu haben, das stimme. Von terroristischer Aktivität wisse er nichts. Befragt dazu, warum er in Deutschland verschiedene Identitäten angegeben habe, fragte der BF, warum er einfach so beschuldigt werde. Der BF sei erkennungsdienstlich behandelt worden und sei geschaut worden, ob er es wirklich sei. Er sei in Deutschland straffällig geworden, weil er alleine gewesen sei und Sozialhilfe bezogen habe. Der BF habe sich etwas zu Essen gestohlen und falsche Freunde gehabt. Dieser heiße XXXX , dem BF sei egal, ob er nach Deutschland fahren dürfe oder nicht, er wolle das klären. Befragt zu seiner Einstellung zu Terrororganisationen führte der BF aus, dass dies dumme Menschen seien. Wenn er könnte, würde der BF Terroranschläge in Europa verhindern. Wegen solcher Menschen denke die Welt, dass man Terrorist sei, wenn man einen Bart oder einen Hijab trage. Der BF kenne keine Personen, welche sich Terrororganisationen angeschlossen hätten. Mit seiner Frau lebe er in Österreich nicht zusammen, weil die Wohnung sehr klein sei. Auf Vorhalt des SIS-Treffers von deutschen Behörden wegen terroristischer Aktivitäten und der vorliegenden Straffälligkeit des BF in Deutschland wegen Diebstahls, besonders schweren Falls des Diebstahls, Diebstahl und Unterschlagung, sowie Veränderung von Ausweisen, gab der BF an, gestohlen und Ausweise gefälscht zu haben, das stimme. Von terroristischer Aktivität wisse er nichts. Befragt dazu, warum er in Deutschland verschiedene Identitäten angegeben habe, fragte der BF, warum er einfach so beschuldigt werde. Der BF sei erkennungsdienstlich behandelt worden und sei geschaut worden, ob er es wirklich sei. Er sei in Deutschland straffällig geworden, weil er alleine gewesen sei und Sozialhilfe bezogen habe. Der BF habe sich etwas zu Essen gestohlen und falsche Freunde gehabt. Dieser heiße römisch 40 , dem BF sei egal, ob er nach Deutschland fahren dürfe oder nicht, er wolle das klären. Auf Vorhalt, dass der BF erstmals am 07.07.2016 in Deutschland registriert worden sei, am 11.07.2016 und nach Wiederzuzug am 20.01.2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, seine Überstellung nach Polen am 23.11.2016 entschieden worden sei, der Asylantrag des BF in Deutschland am 02.08.2017 abgelehnt worden, sowie die Abschiebung des BF am 29.06.2017 angedroht worden sei und der BF am 22.11.2018 unbekannt verzogen sei, gab der BF an, dass das richtig sei. Der BF sei jung und dumm gewesen bei seinem kurzen Aufenthalt in Deutschland die Gesetze missachtet zu haben. Jetzt sei es anders. Er werde ein Kind bekommen und sei nur wegen seiner Familie hier. Der BF lerne über das Handy Deutsch, sonst mache er nichts. Er sei weder in einem Verein tätig, noch gehe er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder besuche sonstige Kurse. Der BF gehe keiner legalen Arbeit nach und wolle in Zukunft in Österreich Deutsch lernen und mit seiner Familie leben, sowie arbeiten gehen. Befragt zu einem typischen Tagesablauf mit seiner Frau, führte der BF aus, dass sie Torten backen, kochen oder mit den Kindern zusammen sein würden. Der BF wisse nicht, in welchem Monat seine Frau schwanger sei, einmal im Monat gehe sie zum Art. Sie habe typische Schwangerschaftsleiden und der BF mache alles, was seine Frau sage. Derzeit würden sie eine größere Wohnung suchen. In Österreich sei der BF nicht straffällig geworden. Gegen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot spräche die Familie des BF und sein Kind, mit denen er hier leben wolle. Auf Vorhalt, dass der BF erstmals am 07.07.2016 in Deutschland registriert worden sei, am 11.07.2016 und nach Wiederzuzug am 20.01.2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, seine Überstellung nach Polen am 23.11.2016 entschieden worden sei, der Asylantrag des BF in Deutschland am 02.08.2017 abgelehnt worden, sowie die Abschiebung des BF am 29.06.2017 angedroht worden sei und der BF am 22.11.2018 unbekannt verzogen sei, gab der BF an, dass das richtig sei. Der BF sei jung und dumm gewesen bei seinem kurzen Aufenthalt in Deutschland die Gesetze missachtet zu haben. Jetzt sei es anders. Er werde ein Kind bekommen und sei nur wegen seiner Familie hier. Der BF lerne über das Handy Deutsch, sonst mache er nichts. Er sei weder in einem Verein tätig, noch gehe er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder besuche sonstige Kurse. Der BF gehe keiner legalen Arbeit nach und wolle in Zukunft in Österreich Deutsch lernen und mit seiner Familie leben, sowie arbeiten gehen. Befragt zu einem typischen Tagesablauf mit seiner Frau, führte der BF aus, dass sie Torten backen, kochen oder mit den Kindern zusammen sein würden. Der BF wisse nicht, in welchem Monat seine Frau schwanger sei, einmal im Monat gehe sie zum "Art". Sie habe typische Schwangerschaftsleiden und der BF mache alles, was seine Frau sage. Derzeit würden sie eine größere Wohnung suchen. In Österreich sei der BF nicht straffällig geworden. Gegen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot spräche die Familie des BF und sein Kind, mit denen er hier leben wolle. 6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 14.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 14.01.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe. Eine Gefährdungslage iSd § 8 AsylG könne nicht erkannt werden und bestehe keine Annahme dafür, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei insgesamt zulässig und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund des Nichtvorbringens von Verfolgungsgründen zulässig. Ein 5-jähriges Einreiseverbot gegen den BF sei zulässig und geboten, weil er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und unzweifelhaft einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe. Der BF werde von deutschen Behörden wegen terroristischer Aktivitäten gesucht und sei ebendort bereits mehrmals straffällig geworden. Insgesamt sei der BF offensichtlich nicht bereit die Rechtsordnung zu achten, weshalb ihm nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden könne. 6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend gemacht habe. Eine Gefährdungslage iSd Paragraph 8, AsylG könne nicht erkannt werden und bestehe keine Annahme dafür, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei insgesamt zulässig und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund des Nichtvorbringens von Verfolgungsgründen zulässig. Ein 5-jähriges Einreiseverbot gegen den BF sei zulässig und geboten, weil er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen könne und unzweifelhaft einen missbräuchlichen Asylantrag gestellt habe. Der BF werde von deutschen Behörden wegen terroristischer Aktivitäten gesucht und sei ebendort bereits mehrmals straffällig geworden. Insgesamt sei der BF offensichtlich nicht bereit die Rechtsordnung zu achten, weshalb ihm nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden könne. 6.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF selbst glaubhaft angegeben habe ausschließlich aufgrund privater, sowie wirtschaftlicher Interessen aus der Russischen Föderation ausgereist und zu keinem Zeitpunkt einer realen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Auch eine Lage nach § 8 AsylG könne nicht erkannt werden, zumal die Epilepsieerkrankung des BF bereits in Tschetschenien behandelt worden sei und der BF an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leide. Außerdem verfüge er über mehrere Familienmitglieder in der Russischen Föderation, sei arbeitsfähig, verfüge über eine 9-jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass mit der Freundin des BF, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet sei und welche ein Kind vom BF erwarte, kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Außerdem lebe der BF erst seit November 2021 in Österreich 6.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF selbst glaubhaft angegeben habe ausschließlich aufgrund privater, sowie wirtschaftlicher Interessen aus der Russischen Föderation ausgereist und zu keinem Zeitpunkt einer realen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Auch eine Lage nach Paragraph 8, AsylG könne nicht erkannt werden, zumal die Epilepsieerkrankung des BF bereits in Tschetschenien behandelt worden sei und der BF an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leide. Außerdem verfüge er über mehrere Familienmitglieder in der Russischen Föderation, sei arbeitsfähig, verfüge über eine 9-jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass mit der Freundin des BF, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet sei und welche ein Kind vom BF erwarte, kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Außerdem lebe der BF erst seit November 2021 in Österreich 6.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wiege auch schwerer als dessen subjektives Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet und erweise sich ein 5-jähriges Einreiseverbot als gerechtfertigt. 6.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wiege auch schwerer als dessen subjektives Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet und erweise sich ein 5-jähriges Einreiseverbot als gerechtfertigt. 6.
- Demnach – so die belangte Behörde – könnte der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Eine Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes sei zulässig.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.02.2022, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 16.01.2022, gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erwuchsen daher unangefochten in Rechtskraft.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 07.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.02.2022, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 16.01.2022, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen daher unangefochten in Rechtskraft. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF mit der in Österreich asylberechtigten XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX ) traditionell verheiratet sei und diese vom BF ein Kind erwarte. Um ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können, habe der BF gegenständlichen „Antrag auf internationalen Schutz aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gestellt. Die Nichtzuerkennung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ begründe die belangte Behörde damit, dass sie zum einen bezweifle, dass eine traditionelle Hochzeit stattgefunden habe und zum anderen damit, dass ein schützenswertes Familienleben nicht erkannt werden könne. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer traditionellen Hochzeit scheinen nicht zielführend zu sein, zumal beide Ehepartner bestätigen würden, dass eine solche stattgefunden habe. Ein Familienleben erachte die belangte Behörde auch deshalb nicht als schützenswert, weil der BF mit seiner Ehefrau noch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen noch nicht möglich sei. Dem BF sei zum gegenwärtigen Verfahrensstand eine Beschäftigungsaufnahme nicht möglich, ebenso wenig seiner Ehefrau, welche alleinerziehende Mutter von 5 Kindern sei. Die belangte Behörde möge auch die persönlichen Umstände der Ehefrau des BF miteinbeziehen. Diese habe ihre Kinder schon in der Vergangenheit alleine aufziehen müssen. Der Gedanke daran, dass dies auch beim nunmehrigen Kind so sein würde, habe bei dieser zu Panikattacken geführt, welche sich seit Ankunft des BF verringert hätten. Die Ehefrau des BF sei auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen. Am 29.03.2022 finde die standesamtliche Trauung des Paares in XXXX statt. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkennen müssen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären müssen. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF mit der in Österreich asylberechtigten römisch 40 Anmerkung, gemeint wohl römisch 40 ) traditionell verheiratet sei und diese vom BF ein Kind erwarte. Um ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können, habe der BF gegenständlichen „Antrag auf internationalen Schutz aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gestellt. Die Nichtzuerkennung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ begründe die belangte Behörde damit, dass sie zum einen bezweifle, dass eine traditionelle Hochzeit stattgefunden habe und zum anderen damit, dass ein schützenswertes Familienleben nicht erkannt werden könne. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer traditionellen Hochzeit scheinen nicht zielführend zu sein, zumal beide Ehepartner bestätigen würden, dass eine solche stattgefunden habe. Ein Familienleben erachte die belangte Behörde auch deshalb nicht als schützenswert, weil der BF mit seiner Ehefrau noch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus finanziellen Gründen noch nicht möglich sei. Dem BF sei zum gegenwärtigen Verfahrensstand eine Beschäftigungsaufnahme nicht möglich, ebenso wenig seiner Ehefrau, welche alleinerziehende Mutter von 5 Kindern sei. Die belangte Behörde möge auch die persönlichen Umstände der Ehefrau des BF miteinbeziehen. Diese habe ihre Kinder schon in der Vergangenheit alleine aufziehen müssen. Der Gedanke daran, dass dies auch beim nunmehrigen Kind so sein würde, habe bei dieser zu Panikattacken geführt, welche sich seit Ankunft des BF verringert hätten. Die Ehefrau des BF sei auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen. Am 29.03.2022 finde die standesamtliche Trauung des Paares in römisch 40 statt. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erkennen müssen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären müssen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) „die angefochtenen zur Gänze beheben“ und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; 2.) das erlassene Einreiseverbot beheben; 3.) in eventu die angefochtenen Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; 4.) in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 5.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Die Beschwerdevorlage vom 11.02.2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 15.02.2022 ein.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt vom 02.03.2022, Version 5; Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.03.2022) und wurde Gelegenheit eingeräumt binnen einer Woche, hg einlangend, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Beschwerdeseite hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2021, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 12.11.2021, der niederschriftlichen Einvernahme des BF und seiner Freundin als Zeugin am 14.01.2022 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 09.02.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2022, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF reiste spätestens am 11.11.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte III. bis VIII. erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. und II. am 14.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF reiste spätestens am 11.11.2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. am 14.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Der BF hielt sich bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er am 11.07.2016 bereits einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um ebendort medizinisch behandelt zu werden, wobei am 23.11.2016 die Überstellung des BF nach Polen entschieden wurde. Am 20.01.2017 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland, welcher am 02.08.2017 abgelehnt wurde. Am 22.11.2018 ist der BF unbekannt verzogen, wobei der BF nach Tschetschenien zurückkehrte. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Der BF wurde im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX in Tschetschenien geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat 9 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum Schweißer begonnen, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der BF verfügt über Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, beispielsweise in der Security- und in der Baubranche. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat 9 Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum Schweißer begonnen, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. Der BF verfügt über Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, beispielsweise in der Security- und in der Baubranche. Im Herkunftsland halten sich noch die Eltern, drei Brüder, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten des BF auf. Sie leben allesamt in jenem Dorf, in welchem der BF aufwuchs und sind im Besitz von Eigentumshäusern. Die letzte Wohnadresse des BF war in ebendiesem Dorf an der XXXX . Ebendort lebt immer noch ein Teil seiner Familie. Der BF ist mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.Im Herkunftsland halten sich noch die Eltern, drei Brüder, sowie zahlreiche Onkeln und Tanten des BF auf. Sie leben allesamt in jenem Dorf, in welchem der BF aufwuchs und sind im Besitz von Eigentumshäusern. Die letzte Wohnadresse des BF war in ebendiesem Dorf an der römisch 40 . Ebendort lebt immer noch ein Teil seiner Familie. Der BF ist mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Deutschland. Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet ist. Die Lebensgefährtin des BF ist russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt, wobei am 01.02.2022 ein Asylaberkennungsverfahren gegen diese eingeleitet wurde. Am 19.04.2022 wird das erste gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin erwartet. Die Lebensgefährtin des BF hat bereits 5 Kinder mit ihrem Ex-Ehemann, von welchem sie seit dem Jahr 2014 geschieden ist. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Lebensgefährtin und ihren Kindern besteht nicht. Der BF ist seit 22.03.2022 an einer Adresse in XXXX gemeldet. Zuvor hatte der BF vom 30.11.2021 bis zum 22.03.2022 seine Meldeadresse in XXXX . Im Zeitraum vom 11.11.2021, dem Datum seiner Einreise, bis zum 30.11.2021 verfügte der BF über keinerlei aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin und deren Kinder leben an einer anderen Adresse in XXXX . Die Lebensgefährtin des BF ist gesund. Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er nach traditionell muslimischen Ritus verheiratet ist. Die Lebensgefährtin des BF ist russische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt, wobei am 01.02.2022 ein Asylaberkennungsverfahren gegen diese eingeleitet wurde. Am 19.04.2022 wird das erste gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin erwartet. Die Lebensgefährtin des BF hat bereits 5 Kinder mit ihrem Ex-Ehemann, von welchem sie seit dem Jahr 2014 geschieden ist. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Lebensgefährtin und ihren Kindern besteht nicht. Der BF ist seit 22.03.2022 an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. Zuvor hatte der BF vom 30.11.2021 bis zum 22.03.2022 seine Meldeadresse in römisch 40 . Im Zeitraum vom 11.11.2021, dem Datum seiner Einreise, bis zum 30.11.2021 verfügte der BF über keinerlei aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Seine Lebensgefährtin und deren Kinder leben an einer anderen Adresse in römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF ist gesund. Der BF hat seine Lebensgefährtin Anfang des Jahres 2021 über ein soziales Netzwerk im Internet kennengelernt und Anfang August 2021 bei ihrem ersten Zusammentreffen in der Türkei - nach traditionell muslimischen Ritus - geheiratet, wo auch das gemeinsame Kind des Paares entstanden ist. Danach kehrte der BF nach Tschetschenien zurück und reiste am 11.11.2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, um mit seiner Lebensgefährtin und dem ungeborenen Kind gemeinsam in Österreich zu leben. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat keinen Deutschkurs besucht. Er befindet sich in der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation oder ehrenamtlich tätig. Er hat auch sonst keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert. Der BF ist in Österreich unbescholten. Die deutschen Behörden fahnden nach dem BF wegen terroristischer Aktivitäten, sowie wegen mehrfach begangener Straftaten. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, daraus ergibt sich weder eine schwerwiegende, noch eine lebensbedrohliche Krankheit. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 10.03.2022, Version 6; „Politische Lage Letzte Änderung: 02.03.2022 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen Hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Aufgrund der Eskalation der Ukraine-Krise und der Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine als eigenständige Republiken durch Russland, verhängen die EU und USA scharfe Sanktionen (Tagesspiegel.de 23.2.2022). Auch Kanada, Japan und Australien schließen sich den Sanktionen an (Merkur.de 23.2.2022). Das Sanktionspaket der EU umfasst ein Handelsverbot für russische Staatsanleihen, um eine Refinanzierung des russischen Staates zu erschweren. Zudem sollen mehrere Hundert Personen und Unternehmen auf die EU-Sanktionsliste kommen. Darunter sind jene 350 Abgeordnete des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine gestimmt haben, aber auch Banken, die in der Ostukraine Geschäfte machen. Auch sollen die Freihandelsregelungen der EU mit der Ukraine nicht mehr für die Gebiete in der Ostukraine gelten. Von Personen, Organisationen und Unternehmen, die auf die EU-Sanktionsliste gesetzt werden, werden sämtliche in der EU vorhandenen Vermögenswerte eingefroren. Zudem dürfen gelistete Personen nicht mehr in die EU einreisen, und mit den Betroffenen dürfen auch keine Geschäfte mehr gemacht werden. Auch die Zertifizierung der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 wird bis auf weiteres gestoppt. Die USA verbieten Geschäfte in oder mit den beiden von Russland anerkannten Separatistengebieten in der Ostukraine. Weiters werden Sanktionen gegen zwei russische Banken und gegen drei Unterstützer Putins und deren Angehörige verhängt (Tagesspiegel.de 23.2.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.03.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vgl. EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 25.2.2022a; vergleiche EDA 25.2.2022). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 25.2.2022a). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 25.2.2022). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Nachdem Präsident Putin am 21.2.2022 die separatistischen Gebiete Luhansk und Donezk in der Ostukraine als eigenständige Republiken anerkannt hatte (Tagesspiegel 23.2.2022), startete er am 24.2.2022 einen militärischen Großangriff auf die Ukraine (Standard 25.2.2022). Die russischen Streitkräfte griffen das Nachbarland aus mehreren Richtungen an (ORF.at 25.2.2022). Da sich die Kampfhandlungen derzeit auf das Gebiet der Ukraine beschränken, entnehmen Sie detailliertere Informationen bitte dem CMS Ukraine und den dazugehörigen Kurzinformationen der Staatendokumentation. Die Situation wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).[…]Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021)., […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.11.2021 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).[…]Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021)., […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 02.03.2022 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rü