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{'item': 'W245 2226261-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW245 2226261-1 Spruch, W253 2226261-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 26.10.2021, Betreff „Datenschutzbeschwerde Auskunft XXXX wandte sich XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge belangte Behörde).Mit Schreiben vom 26.10.2021, Betreff „Datenschutzbeschwerde Auskunft römisch 40 wandte sich römisch 40 (in weiterer Folge Beschwerdeführer) an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge belangte Behörde). Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, am 19.05.2019 einen Antrag auf Auskunft zu seinen Daten bei dem Psychotherapeuten Herrn XXXX gestellt zu haben. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Beratungstermin bei Herrn XXXX gehabt. Der Beschwerdeführer habe außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren den Lehrgang ,,Gruppendynamische Prozesse- Gruppen leiten lernen!" bei Herrn XXXX besucht. Herr Mag. XXXX habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.06.2019 geantwortet, keine Daten mehr zur Person des Beschwerdeführers aus der beruflichen Zusammenarbeit bei sich vorliegend zu haben. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, am 19.05.2019 einen Antrag auf Auskunft zu seinen Daten bei dem Psychotherapeuten Herrn römisch 40 gestellt zu haben. Im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer seinen letzten Beratungstermin bei Herrn römisch 40 gehabt. Der Beschwerdeführer habe außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren den Lehrgang ,,Gruppendynamische Prozesse- Gruppen leiten lernen!" bei Herrn römisch 40 besucht. Herr Mag. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.06.2019 geantwortet, keine Daten mehr zur Person des Beschwerdeführers aus der beruflichen Zusammenarbeit bei sich vorliegend zu haben. Der Beschwerdeführer wandte sich unter Vorhalt seines Auskunftsrechts mit E-Mail vom 26.10.2021 an die belangte Behörde und brachte eine Beschwerde gegen XXXX ein. Herr XXXX sei Psychotherapeut und hätte zumindest zehn Jahre ab Beendigung der Betreuungsleistung Aufbewahrungsfristen gemäß § 16a Abs. 3 PsthG und § 35 Abs. 3 PG

  1. Gemäß § 132 BAO hätte XXXX nach steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Normen Aufbewahrungspflichten von zumindest sieben Jahren. Das ABGB siehe eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsrecht. Herr XXXX sei dieser Auskunftspflicht als Psychotherapeut nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wandte sich unter Vorhalt seines Auskunftsrechts mit E-Mail vom 26.10.2021 an die belangte Behörde und brachte eine Beschwerde gegen römisch 40 ein. Herr römisch 40 sei Psychotherapeut und hätte zumindest zehn Jahre ab Beendigung der Betreuungsleistung Aufbewahrungsfristen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, PsthG und Paragraph 35, Absatz 3, PG
  2. Gemäß Paragraph 132, BAO hätte römisch 40 nach steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Normen Aufbewahrungspflichten von zumindest sieben Jahren. Das ABGB siehe eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsrecht. Herr römisch 40 sei dieser Auskunftspflicht als Psychotherapeut nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 06.11.2019, XXXX lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 14.06.2018 eine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, welche unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert worden sei, eingebracht. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 86 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Der Großteil davon habe eine rechtswidrige Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes zum Inhalt.Mit Bescheid vom 06.11.2019, römisch 40 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 14.06.2018 eine erste Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, welche unter der Geschäftszahl D123.021 protokolliert worden sei, eingebracht. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer 86 weitere im Bescheid näher bezeichnete Verfahren anhängig gemacht. Der Großteil davon habe eine rechtswidrige Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes zum Inhalt. Bei allen Beschwerden werfe der Beschwerdeführer jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes vor. Dieses stets gleiche Vorbringen des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der Tatsachen zu sehen, dass der minderjährige Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr beim Beschwerdeführer in Österreich habe und der Beschwerdeführer auch nicht mehr für seinen Sohn obsorgeberechtigt sei. Bei allen Beschwerden des Beschwerdeführers werde thematisiert, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch die personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien - so auch durch XXXX falsch wiedergegeben beziehungsweise verarbeitet werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden gegen die erhaltene datenschutzrechtliche Auskunft von diversen öffentlichen und privaten Stellen bei der Datenschutzbehörde eingebracht, die nach Ansicht des Beschwerdeführers an der behauptetermaßen unzulässigen Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes beteiligt seien. Die belangte Behörde gehe daher vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und des vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung, in welchem es stets um den Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe beziehungsweise Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Verantwortliche gehe, von einer „häufigen Wiederholung“ im Sinne des Art. 57 Abs
  3. DSGVO aus. Bei allen Beschwerden werfe der Beschwerdeführer jeweils verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes vor. Dieses stets gleiche Vorbringen des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der Tatsachen zu sehen, dass der minderjährige Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr beim Beschwerdeführer in Österreich habe und der Beschwerdeführer auch nicht mehr für seinen Sohn obsorgeberechtigt sei. Bei allen Beschwerden des Beschwerdeführers werde thematisiert, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch die personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien - so auch durch römisch 40 falsch wiedergegeben beziehungsweise verarbeitet werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zahlreiche Beschwerden gegen die erhaltene datenschutzrechtliche Auskunft von diversen öffentlichen und privaten Stellen bei der Datenschutzbehörde eingebracht, die nach Ansicht des Beschwerdeführers an der behauptetermaßen unzulässigen Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes beteiligt seien. Die belangte Behörde gehe daher vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und des vom Beschwerdeführer selbst dargelegten Kerns seiner Beschwerdeführung, in welchem es stets um den Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe beziehungsweise Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Verantwortliche gehe, von einer „häufigen Wiederholung“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2019 fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde am 06.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Soweit verfahrensrelevant führte der Beschwerdeführer darin aus, der Antrag gegen XXXX sei offenkundig nicht unbegründet oder exzessiv, so stelle beispielsweise dieser fest, dass es Anfang 2016 berufsmäßige Daten zur Person des Beschwerdeführers gegeben habe. Der pauschale Verweis auf andere Verfahren habe keine Beweiskraft im Hinblick auf die Begründung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Verletzung seines Rechts auf Auskunft. Er sei- entgegen der Behauptungen der belangten Behörde- nicht der Ansicht, dass XXXX personenbezogene Daten zu seinem minderjährigen Sohn verarbeite. Der Beschwerdeführer mache in diesem Verfahren bloß die Verletzung seines Auskunftsrecht gegenüber der belangten Behörde geltend. Ein Fall von Art. 57 Abs. 4 DSGVO liege daher nicht vor, da weder eine „Wiederholung“ noch eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2019 fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde am 06.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Soweit verfahrensrelevant führte der Beschwerdeführer darin aus, der Antrag gegen römisch 40 sei offenkundig nicht unbegründet oder exzessiv, so stelle beispielsweise dieser fest, dass es Anfang 2016 berufsmäßige Daten zur Person des Beschwerdeführers gegeben habe. Der pauschale Verweis auf andere Verfahren habe keine Beweiskraft im Hinblick auf die Begründung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer gehe es um die Verletzung seines Rechts auf Auskunft. Er sei- entgegen der Behauptungen der belangten Behörde- nicht der Ansicht, dass römisch 40 personenbezogene Daten zu seinem minderjährigen Sohn verarbeite. Der Beschwerdeführer mache in diesem Verfahren bloß die Verletzung seines Auskunftsrecht gegenüber der belangten Behörde geltend. Ein Fall von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO liege daher nicht vor, da weder eine „Wiederholung“ noch eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2021 an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen vor, durch XXXX in seinem Auskunftsrecht verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2021 an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen vor, durch römisch 40 in seinem Auskunftsrecht verletzt worden zu sein. Die belangte Behörde lehnte mit Bescheid vom 06.11.2019, XXXX die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab, da zum Stichtag 16.10.2019 im Aktenverwaltungssystem ELAK 86 Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer und verschiedensten Beschwerdegegnern geführt wurden. Daher ging die belangte Behörde von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus. Die belangte Behörde lehnte mit Bescheid vom 06.11.2019, römisch 40 die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab, da zum Stichtag 16.10.2019 im Aktenverwaltungssystem ELAK 86 Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer und verschiedensten Beschwerdegegnern geführt wurden. Daher ging die belangte Behörde von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus. Es wird festgestellt, dass in der von der belangten Behörde geführten tabellarischen Aufstellung der bei ihr zu diesem Beschwerdeführer protokollierten Verfahren der Inhalt und das jeweilige Begehren dieser Beschwerden nicht ersichtlich sind. Weiters wird festgestellt, dass keines dieser angeführten Verfahren gegen XXXX geführt wurde. Es wird festgestellt, dass in der von der belangten Behörde geführten tabellarischen Aufstellung der bei ihr zu diesem Beschwerdeführer protokollierten Verfahren der Inhalt und das jeweilige Begehren dieser Beschwerden nicht ersichtlich sind. Weiters wird festgestellt, dass keines dieser angeführten Verfahren gegen römisch 40 geführt wurde. Mit Beschwerde vom 24.11.2019 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst die Verletzung seines Auskunftsrechts geltend und nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, die unrichtige Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes.
  5. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf einer Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakt, den Bescheid der belangten Behörde und die Beschwerde des Beschwerdeführers.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 DSGVO erfüllt sind und die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde damit zu Recht erfolgte.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO erfüllt sind und die Verweigerung der Behandlung der Beschwerde durch die belangte Behörde damit zu Recht erfolgte. Die maßgebliche Bestimmung der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  7. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung in weiterer Folge DSGVO) lautet auszugsweise wie folgt:„Art. 57 Abs. 4 DSGVODie maßgebliche Bestimmung der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  8. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung in weiterer Folge DSGVO) lautet auszugsweise wie folgt:, „"Art". 57 Absatz 4, DSGVO Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“ Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich auf ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Psychotherapeuten XXXX welcher den Anträgen zur Geltendmachung des Rechts auf Information gemäß Art. 13 ff. DSGVO und des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht vollständig, nicht korrekt und nicht zeitgerecht nachgekommen sei.Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich auf ein Auskunftsbegehren gegenüber dem Psychotherapeuten römisch 40 welcher den Anträgen zur Geltendmachung des Rechts auf Information gemäß Artikel 13, ff. DSGVO und des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO nicht vollständig, nicht korrekt und nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO letzter Satz trägt die Behörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Im vorliegenden Fall beruft sich die Behörde auf die Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und den vom Beschwerdeführer stets erhobenen Vorwurf der Verletzung einer Vielzahl von Rechten wegen der Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Beschwerdegegner, gegen die er auch zahlreiche Auskunftsbegehren gestellt habe.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO letzter Satz trägt die Behörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Im vorliegenden Fall beruft sich die Behörde auf die Gesamtzahl der insgesamt eingebrachten Beschwerden und den vom Beschwerdeführer stets erhobenen Vorwurf der Verletzung einer Vielzahl von Rechten wegen der Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Beschwerdegegner, gegen die er auch zahlreiche Auskunftsbegehren gestellt habe. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe des Anbringens des Beschwerdeführers und eine Aufstellung der bei der belangten Behörde anhängigen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der Feststellung, dass der Großteil der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerden die Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes betreffe. Als vorrangiger Kern der Beschwerde an die belangte Behörde wird seitens der Behörde der Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe beziehungsweise Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers und der Daten seines minderjährigen Sohnes durch verschiedenste Verantwortliche definiert, gegen die - wie auch im gegenständlichen Fall- zahlreiche Auskunftsbegehren gestellt worden seien. Diese Frage liege laut den behördlichen Ausführungen dem Großteil der weiteren bei ihr vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren zu Grunde. Aus Sicht der Behörde sei eine Grundschutzbedürftigkeit nicht mehr anzunehmen. Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an diese gerichtet hat. Der zur Entscheidung berufene Senat verkennt nicht den Umstand, dass die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers der Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden bei der Datenschutzbehörde zu sein scheint.Aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats hat die Behörde aber den von ihr zu erbringenden Beweis mit der bloßen Wiedergabe des Anbringens des Beschwerdeführers, der tabellarischen Aufstellung der bei ihr zu diesem Beschwerdeführer protokollierten Verfahren und der Darlegung der behördlich angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Beschwerdeführers, nicht geliefert. Es hätte zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren ist) bedurft. Aus der von der belangten Behörde vorgebrachten tabellarischen Aufstellung der bei ihr protokollierten Verfahren zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Beschwerden hatten und ob diese tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hatten. Die Aufsichtsbehörde kann Anträge nur dann ablehnen, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 16). Exzessiv ist ein Antrag nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 12 Abs. 5 S.2, wenn er zu häufig wiederholt wird (Franck in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 35). Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43). Das der verfahrensrechtliche Antrag ein mit den übrigen Anträgen nahezu identischer ist, ergibt sich aus den Darlegungen der belangten Behörde nicht. Die belangte Behörde kam ihrer Beweispflicht, dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um identische Anträge handelt, somit nicht ausreichend nach.Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an diese gerichtet hat. Der zur Entscheidung berufene Senat verkennt nicht den Umstand, dass die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers der Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden bei der Datenschutzbehörde zu sein scheint.Aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats hat die Behörde aber den von ihr zu erbringenden Beweis mit der bloßen Wiedergabe des Anbringens des Beschwerdeführers, der tabellarischen Aufstellung der bei ihr zu diesem Beschwerdeführer protokollierten Verfahren und der Darlegung der behördlich angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Beschwerdeführers, nicht geliefert. Es hätte zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren ist) bedurft. Aus der von der belangten Behörde vorgebrachten tabellarischen Aufstellung der bei ihr protokollierten Verfahren zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Beschwerden hatten und ob diese tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hatten. Die Aufsichtsbehörde kann Anträge nur dann ablehnen, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 57, Rz 16). Exzessiv ist ein Antrag nach dem Gesetzeswortlaut des Artikel 12, Absatz 5, S.2, wenn er zu häufig wiederholt wird (Franck in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 12, Rz 35). Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 12, Rz 43). Das der verfahrensrechtliche Antrag ein mit den übrigen Anträgen nahezu identischer ist, ergibt sich aus den Darlegungen der belangten Behörde nicht. Die belangte Behörde kam ihrer Beweispflicht, dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um identische Anträge handelt, somit nicht ausreichend nach. Dies hat die Behebung des bekämpften Bescheides zu Folge und zur Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens durch die Behörde zu führen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2226261.1.00

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