RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW255 2248393-1 Spruch, W255 2248393-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) unter anderem per 14.12.2020 Arbeitslosengeld. Dieses wurde der BF ab 14.12.2020 gewährt und mit 31.03.2021 mit der Begründung eingestellt, dass die BF dem AMS bekannt gegeben habe, am 01.04.2021 eine neue Arbeit bei der Bäckerei XXXX zu beginnen und keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wünschen.1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) unter anderem per 14.12.2020 Arbeitslosengeld. Dieses wurde der BF ab 14.12.2020 gewährt und mit 31.03.2021 mit der Begründung eingestellt, dass die BF dem AMS bekannt gegeben habe, am 01.04.2021 eine neue Arbeit bei der Bäckerei römisch 40 zu beginnen und keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wünschen. 1.
- Am 11.05.2021 meldete sich die BF telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei XXXX nicht mit 01.04.2021 begonnen habe, sondern die BF ihr dortiges Dienstverhältnis voraussichtlich erst mit 07.06.2021 beginnen werde. 1.
- Am 11.05.2021 meldete sich die BF telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei römisch 40 nicht mit 01.04.2021 begonnen habe, sondern die BF ihr dortiges Dienstverhältnis voraussichtlich erst mit 07.06.2021 beginnen werde. 1.
- Mit E-Mail vom 13.05.2021 teilte die BF dem AMS mit, dass sie seitens des AMS am 11.05.2021 darüber informiert worden sei, dass sie seit 01.04.2021 nicht mehr als arbeitslos gemeldet wäre, dies jedoch nicht der Richtigkeit entspreche, da sie erst am 15.06.2021 bei der Bäckerei XXXX in den Dienst eintreten werde. Da es sich um ein Missverständnis handle, ersuche sie das AMS, ihr das fehlende Geld für den Zeitraum 01.04.2021 bis 10.05.2021 zurückzuerstatten. 1.
- Mit E-Mail vom 13.05.2021 teilte die BF dem AMS mit, dass sie seitens des AMS am 11.05.2021 darüber informiert worden sei, dass sie seit 01.04.2021 nicht mehr als arbeitslos gemeldet wäre, dies jedoch nicht der Richtigkeit entspreche, da sie erst am 15.06.2021 bei der Bäckerei römisch 40 in den Dienst eintreten werde. Da es sich um ein Missverständnis handle, ersuche sie das AMS, ihr das fehlende Geld für den Zeitraum 01.04.2021 bis 10.05.2021 zurückzuerstatten. 1.
- Mit Schreiben vom 26.06.2021 ersuchte die BF das AMS um Zusendung eines Bescheides über ihren Leistungsanspruch bezüglich der Unterbrechung vom 01.04.2021 bis 10.05.
- 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab 11.05.2021 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst wieder am 11.05.2021 geltend gemacht habe.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab 11.05.2021 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erst wieder am 11.05.2021 geltend gemacht habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie dem AMS nie bekannt gegeben hätte, ihr neues Dienstverhältnis mit Sicherheit am 01.04.2021 beginnen zu können, sondern es sich dabei nur um eine mögliche Arbeitsperspektive gehandelt habe. Sie habe sich auch nicht vom Leistungsbezug abmelden wollen. Daher sei sie zu Unrecht vom Leistungsbezug abgemeldet worden. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-3-012997, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 09.11.2021 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 18.11.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 23.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Einvernahme wurde eine Mitarbeiterin des AMS als Zeugin befragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF hat beim AMS ua per XXXX Arbeitslosengeld beantragt. Der BF wurde aufgrund dieses Antrages ab XXXX Arbeitslosengeld gewährt.2.1.
- Die BF hat beim AMS ua per römisch 40 Arbeitslosengeld beantragt. Der BF wurde aufgrund dieses Antrages ab römisch 40 Arbeitslosengeld gewährt., 2.1.
- Im Dezember 2020 übermittelte das AMS der BF ein Angebot für eine Stelle bei der Bäckerei XXXX . Die BF bewarb sich für die Stelle und wurde bei der Bäckerei XXXX vorstellig. Die Bäckerei XXXX übermittelte dem AMS nach Rücksprache mit der BF eine schriftliche Einstellungszusage mit Arbeitsbeginn 01.03.2021.2.1.
- Im Dezember 2020 übermittelte das AMS der BF ein Angebot für eine Stelle bei der Bäckerei römisch 40 . Die BF bewarb sich für die Stelle und wurde bei der Bäckerei römisch 40 vorstellig. Die Bäckerei römisch 40 übermittelte dem AMS nach Rücksprache mit der BF eine schriftliche Einstellungszusage mit Arbeitsbeginn 01.03.
- 2.1.
- Am 12.02.2021 informierte die BF das AMS telefonisch darüber, dass ihr Dienstverhältnis mit der Bäckerei XXXX doch nicht am 01.03.2021 beginnen werde. Daraufhin wurden der BF vom AMS Vermittlungsvorschläge übermittelt.2.1.
- Am 12.02.2021 informierte die BF das AMS telefonisch darüber, dass ihr Dienstverhältnis mit der Bäckerei römisch 40 doch nicht am 01.03.2021 beginnen werde. Daraufhin wurden der BF vom AMS Vermittlungsvorschläge übermittelt. 2.1.
- Am 16.02.2021 informierte die BF XXXX von der Service-Line des AMS darüber, dass sie eine fixe mündliche Zusage für einen Arbeitsbeginn ab 01.04.2021 hat und um einen Rückruf ihrer Beraterin ersucht.2.1.
- Am 16.02.2021 informierte die BF römisch 40 von der Service-Line des AMS darüber, dass sie eine fixe mündliche Zusage für einen Arbeitsbeginn ab 01.04.2021 hat und um einen Rückruf ihrer Beraterin ersucht. 2.1.
- Am 17.02.2021 entsprach XXXX , als Vertreterin der für die BF zuständigen Beraterin des AMS, dem Ersuchen um Rückruf. In diesem Telefonat teilte die BF dem AMS mit, dass sie sich per 01.04.2021 vom Leistungsbezug abmelden möchte, da sie am 01.04.2021 bei der Bäckerei XXXX zu arbeiten beginnen wird und keine Vermittlungsvorschläge mehr erhalten möchte.2.1.
- Am 17.02.2021 entsprach römisch 40 , als Vertreterin der für die BF zuständigen Beraterin des AMS, dem Ersuchen um Rückruf. In diesem Telefonat teilte die BF dem AMS mit, dass sie sich per 01.04.2021 vom Leistungsbezug abmelden möchte, da sie am 01.04.2021 bei der Bäckerei römisch 40 zu arbeiten beginnen wird und keine Vermittlungsvorschläge mehr erhalten möchte. 2.1.
- Aufgrund der Mitteilung der BF vom 16.02.2021 und 17.02.2021 wurde der Leistungsbezug der BF per 01.04.2021 eingestellt. 2.1.
- Am 18.02.2021 übermittelte das AMS der BF eine E-Mail, in der es der BF zum neuen Job gratulierte und der BF Informationen über einen möglichen Anspruch auf Kombilohnbeihilfe zur Verfügung stellte. 2.1.
- Am 11.05.2021 informierte die BF das AMS darüber, dass sie ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei XXXX bis dato nicht angetreten habe und voraussichtlich mit 07.06.2021 beginnen werde.2.1.
- Am 11.05.2021 informierte die BF das AMS darüber, dass sie ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei römisch 40 bis dato nicht angetreten habe und voraussichtlich mit 07.06.2021 beginnen werde. 2.1.
- Mit E-Mail vom 13.05.2021 begehrte die BF die Zahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.04.2021 bis 10.05.
- 2.1.
- Mit Schreiben vom 26.06.2021 begehrte die BF die bescheidmäßige Feststellung ihres Leistungsanspruches. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab 11.05.2021 Arbeitslosengeld gebührt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-3-012997, vollinhaltlich bestätigt. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab 11.05.2021 Arbeitslosengeld gebührt. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.10.2021, GZ: 2021-0566-3-012997, vollinhaltlich bestätigt. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Arbeitslosengeld und der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab XXXX (Punkt 2.1.1.) sowie der Einstellung des Bezuges per 31.03.2021 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld der BF, den Datenauszug des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Arbeitslosengeld und der Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab römisch 40 (Punkt 2.1.1.) sowie der Einstellung des Bezuges per 31.03.2021 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld der BF, den Datenauszug des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das Zustandekommen der Einstellungszusage bei der Bäckerei XXXX sowie deren Übermittlung an das AMS seitens der Bäckerei XXXX (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhafte Darstellung der Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.03.2022, der die BF nicht entgegengetreten ist.2.2.
- Die Feststellungen betreffend das Zustandekommen der Einstellungszusage bei der Bäckerei römisch 40 sowie deren Übermittlung an das AMS seitens der Bäckerei römisch 40 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhafte Darstellung der Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.03.2022, der die BF nicht entgegengetreten ist. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF das AMS am 12.02.2021 darüber informiert hat, dass sie doch nicht am 01.03.2021 bei der Bäckerei XXXX zu arbeiten beginnen wird (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 12.02.
- Die Angaben der BF stimmen insofern damit überein, als die BF in der Verhandlung vor dem BVwG ebenso vorbrachte, zunächst eine schriftliche Arbeitszusage mit fixem Arbeitsbeginn 01.03.2021 gehabt zu haben, sich der Arbeitsbeginn Corona-bedingt jedoch verschoben habe und sie dem AMS diesbezüglich Mitteilung erstattet habe. Sowohl das AMS als auch die BF gaben in der Verhandlung vor dem BVwG überstimmend an, dass der BF nach ihrer Mitteilung vom 12.02.2021 seitens des AMS wieder Vermittlungsvorschläge übermittelt wurden. Die BF ergänzte diesbezüglich, dass sie deshalb auch noch einmal beim AMS angerufen habe, weil sie sich gewundert hätte, warum sie trotz Arbeitszusage einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. 2.2.
- Die Feststellung, dass die BF das AMS am 12.02.2021 darüber informiert hat, dass sie doch nicht am 01.03.2021 bei der Bäckerei römisch 40 zu arbeiten beginnen wird (Punkt 2.1.3.) stützt sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 12.02.
- Die Angaben der BF stimmen insofern damit überein, als die BF in der Verhandlung vor dem BVwG ebenso vorbrachte, zunächst eine schriftliche Arbeitszusage mit fixem Arbeitsbeginn 01.03.2021 gehabt zu haben, sich der Arbeitsbeginn Corona-bedingt jedoch verschoben habe und sie dem AMS diesbezüglich Mitteilung erstattet habe. Sowohl das AMS als auch die BF gaben in der Verhandlung vor dem BVwG überstimmend an, dass der BF nach ihrer Mitteilung vom 12.02.2021 seitens des AMS wieder Vermittlungsvorschläge übermittelt wurden. Die BF ergänzte diesbezüglich, dass sie deshalb auch noch einmal beim AMS angerufen habe, weil sie sich gewundert hätte, warum sie trotz Arbeitszusage einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. 2.2.
- Zu den Feststellungen, dass die BF das AMS am 16.02.2021 und 17.02.2021 darüber informiert hat, dass sie am 01.04.2021 ihren Job bei der Bäckerei XXXX antreten wird und per 01.04.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet werden möchte (Punkte 2.1.
- und 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:2.2.
- Zu den Feststellungen, dass die BF das AMS am 16.02.2021 und 17.02.2021 darüber informiert hat, dass sie am 01.04.2021 ihren Job bei der Bäckerei römisch 40 antreten wird und per 01.04.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet werden möchte (Punkte 2.1.
- und 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Feststellungen zum Telefonat vom 16.02.2021 (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerk von XXXX , von der Service-Line des AMS, in dem unmissverständlich festgehalten wurde, dass die BF eine Zusage für einen fixen Arbeitsbeginn ab April hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Mitarbeiterin des AMS den Gesprächsinhalt falsch festhalten sollte und den Arbeitsbeginn mit April erfinden sollte, zumal die betroffene Mitarbeiterin des AMS mit der BF nicht bekannt war. Es handelt sich bei der betroffenen Mitarbeiterin des AMS nicht um die der BF zugeteilten Beraterin, sondern um eine Mitarbeiterin der Service-Line.Die Feststellungen zum Telefonat vom 16.02.2021 (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerk von römisch 40 , von der Service-Line des AMS, in dem unmissverständlich festgehalten wurde, dass die BF eine Zusage für einen fixen Arbeitsbeginn ab April hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Mitarbeiterin des AMS den Gesprächsinhalt falsch festhalten sollte und den Arbeitsbeginn mit April erfinden sollte, zumal die betroffene Mitarbeiterin des AMS mit der BF nicht bekannt war. Es handelt sich bei der betroffenen Mitarbeiterin des AMS nicht um die der BF zugeteilten Beraterin, sondern um eine Mitarbeiterin der Service-Line. Die Feststellungen zum Telefonat vom 17.07.2021 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Aktenvermerk von XXXX , von der Beratungszone des AMS, sowie den diesbezüglich überstimmenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von XXXX als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.03.
- Dort hat sie nachvollziehbar die grundsätzliche Vorgehensweise des AMS bei Arbeitszusagen sowie im Speziellen ihre Vorgehensweise in Bezug auf die BF geschildert. Sie habe die BF darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur schriftliche Arbeitszusagen berücksichtigt würden und sie die BF im Falle des Vorliegens einer mündlichen Arbeitszusage nur dann vom Leistungsbezug abmelden könne, wenn die BF dies ausdrücklich wünsche. Dies sei im Falle der BF zutreffend gewesen, zumal die BF keine Vermittlungsvorschläge seitens des AMS mehr erhalten wollte.Die Feststellungen zum Telefonat vom 17.07.2021 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den Aktenvermerk von römisch 40 , von der Beratungszone des AMS, sowie den diesbezüglich überstimmenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von römisch 40 als Zeugin in der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.03.
- Dort hat sie nachvollziehbar die grundsätzliche Vorgehensweise des AMS bei Arbeitszusagen sowie im Speziellen ihre Vorgehensweise in Bezug auf die BF geschildert. Sie habe die BF darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur schriftliche Arbeitszusagen berücksichtigt würden und sie die BF im Falle des Vorliegens einer mündlichen Arbeitszusage nur dann vom Leistungsbezug abmelden könne, wenn die BF dies ausdrücklich wünsche. Dies sei im Falle der BF zutreffend gewesen, zumal die BF keine Vermittlungsvorschläge seitens des AMS mehr erhalten wollte. Die Zeugin XXXX schilderte in der Verhandlung weiters glaubhaft ihr Telefonat vom 25.05.2021 mit der BF, in dem die BF zugestanden hat, sich an das Telefonat vom 17.02.2021 erinnern zu können und mitteilte, die damalige Auskunft von der Zeugin XXXX falsch verstanden zu haben. Die Zeugin römisch 40 schilderte in der Verhandlung weiters glaubhaft ihr Telefonat vom 25.05.2021 mit der BF, in dem die BF zugestanden hat, sich an das Telefonat vom 17.02.2021 erinnern zu können und mitteilte, die damalige Auskunft von der Zeugin römisch 40 falsch verstanden zu haben. Während die Zeugin XXXX durchwegs klare und übereinstimmende Angaben machen konnte, gab die BF in der Verhandlung vor dem BVwG wiederholt an, sich nicht oder nicht genau erinnern zu können und verstrickte sich in Widersprüche. So gab sie beispielweise an, sich nicht mehr erinnern zu können, welche Gründe es für ihren Anruf beim AMS am 16.02.2021 gegeben habe; sie nicht mehr sagen könne, wem vom AMS sie ihre schriftliche Arbeitszusage für 01.03.2021 übermittelt habe; sie nicht mehr die Namen jener Mitarbeiterinnen des AMS wisse, die ihr im verfahrensrelevanten Zeitraum Auskünfte erteilt haben; sie nicht mehr wisse, mit wem sie das Telefonat vom 16.02.2021 geführt habe; sie nicht mehr wisse, ob sie auch am 17.02.2021 ein weiteres Telefonat mit dem AMS geführt habe; sie nicht wisse, warum sie nie auf das mit Schreiben des AMS vom 13.10.2021 eingeräumte Parteiengehör reagiert habe; sie nicht wisse, ob bzw. wie in ihren Telefonaten mit dem AMS vom Februar 2021 das Datum 01.04.2021 gefallen sei.Während die Zeugin römisch 40 durchwegs klare und übereinstimmende Angaben machen konnte, gab die BF in der Verhandlung vor dem BVwG wiederholt an, sich nicht oder nicht genau erinnern zu können und verstrickte sich in Widersprüche. So gab sie beispielweise an, sich nicht mehr erinnern zu können, welche Gründe es für ihren Anruf beim AMS am 16.02.2021 gegeben habe; sie nicht mehr sagen könne, wem vom AMS sie ihre schriftliche Arbeitszusage für 01.03.2021 übermittelt habe; sie nicht mehr die Namen jener Mitarbeiterinnen des AMS wisse, die ihr im verfahrensrelevanten Zeitraum Auskünfte erteilt haben; sie nicht mehr wisse, mit wem sie das Telefonat vom 16.02.2021 geführt habe; sie nicht mehr wisse, ob sie auch am 17.02.2021 ein weiteres Telefonat mit dem AMS geführt habe; sie nicht wisse, warum sie nie auf das mit Schreiben des AMS vom 13.10.2021 eingeräumte Parteiengehör reagiert habe; sie nicht wisse, ob bzw. wie in ihren Telefonaten mit dem AMS vom Februar 2021 das Datum 01.04.2021 gefallen sei. Der BF wurde vom AMS per E-Mail vom 18.02.2021 zum neuen Job gratuliert. Dies stimmt mit den Angaben der Mitarbeiterinnen des AMS XXXX und XXXX überein, wonach die BF dem AMS am 16.02.2021 bzw. 17.02.2021 vom bevorstehenden Arbeitsbeginn per 01.04.2021 berichtet hat. Die BF hat der E-Mail vom 18.02.2021 nie widersprochen und konnte auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem BVwG auch nicht erklären, warum sie nicht widersprochen hat, wenn sie – wie von ihr behauptet – zu diesem Zeitpunkt keine fixe Arbeitszusage mit fixem Arbeitsbeginn gehabt haben soll. Der BF wurde vom AMS per E-Mail vom 18.02.2021 zum neuen Job gratuliert. Dies stimmt mit den Angaben der Mitarbeiterinnen des AMS römisch 40 und römisch 40 überein, wonach die BF dem AMS am 16.02.2021 bzw. 17.02.2021 vom bevorstehenden Arbeitsbeginn per 01.04.2021 berichtet hat. Die BF hat der E-Mail vom 18.02.2021 nie widersprochen und konnte auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem BVwG auch nicht erklären, warum sie nicht widersprochen hat, wenn sie – wie von ihr behauptet – zu diesem Zeitpunkt keine fixe Arbeitszusage mit fixem Arbeitsbeginn gehabt haben soll. Sofern die BF in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie dem AMS in den Telefonaten vom Februar 2021 ausschließlich mitgeteilt hätte, dass sie möglicherweise mit 01.04.2021 eine Arbeitsstelle in Aussicht hätte, dies jedoch nicht bestätigt werden könne, ist festzuhalten, dass die BF dem AMS ohnehin bereits mit 12.02.2021 mitgeteilt hatte, dass ihr Dienstverhältnis nicht mit 01.03.2021 beginnen werde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF am 16.02.2021 und 17.02.2021 neuerlich mit dem AMS telefonieren sollte, um neuerlich bekanntzugeben, dass sie – wie auch bereits zuvor laut Telefonat vom 12.02.2021 – grundsätzlich mit der Bäckerei XXXX einig sei, jedoch nicht wisse, wann sie zu arbeiten beginnen könne. Die BF konnte auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem BVwG auch nicht erklären, welchen Sinn eine solche von ihr behauptete Vorgehensweise machen sollte bzw. welchen Mehrwert diese („doppelte“) Information für das AMS haben sollte. Sofern die BF in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie dem AMS in den Telefonaten vom Februar 2021 ausschließlich mitgeteilt hätte, dass sie möglicherweise mit 01.04.2021 eine Arbeitsstelle in Aussicht hätte, dies jedoch nicht bestätigt werden könne, ist festzuhalten, dass die BF dem AMS ohnehin bereits mit 12.02.2021 mitgeteilt hatte, dass ihr Dienstverhältnis nicht mit 01.03.2021 beginnen werde. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die BF am 16.02.2021 und 17.02.2021 neuerlich mit dem AMS telefonieren sollte, um neuerlich bekanntzugeben, dass sie – wie auch bereits zuvor laut Telefonat vom 12.02.2021 – grundsätzlich mit der Bäckerei römisch 40 einig sei, jedoch nicht wisse, wann sie zu arbeiten beginnen könne. Die BF konnte auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem BVwG auch nicht erklären, welchen Sinn eine solche von ihr behauptete Vorgehensweise machen sollte bzw. welchen Mehrwert diese („doppelte“) Information für das AMS haben sollte. Laut Aktenvermerk von XXXX vom AMS vom 11.05.2021 habe die BF am 11.05.2021 am Telefon unter anderem gesagt, dass ihr vom AMS im letzten Telefonat zugesagt worden sei, dass sie bis 01.04.2021 keine Vermittlungsvorschläge erhalten würde. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die BF dem AMS am 17.02.2021 mitgeteilt hat, vom Leistungsbezug abgemeldet werden zu wollen, andernfalls das AMS verpflichtet gewesen wäre, der BF weiterhin Vermittlungsvorschläge zu senden und die BF verpflichtet gewesen wäre, sich auf diese Vorschläge zu bewerben und dem AMS Rückmeldung zu erstatten. Laut Aktenvermerk von römisch 40 vom AMS vom 11.05.2021 habe die BF am 11.05.2021 am Telefon unter anderem gesagt, dass ihr vom AMS im letzten Telefonat zugesagt worden sei, dass sie bis 01.04.2021 keine Vermittlungsvorschläge erhalten würde. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die BF dem AMS am 17.02.2021 mitgeteilt hat, vom Leistungsbezug abgemeldet werden zu wollen, andernfalls das AMS verpflichtet gewesen wäre, der BF weiterhin Vermittlungsvorschläge zu senden und die BF verpflichtet gewesen wäre, sich auf diese Vorschläge zu bewerben und dem AMS Rückmeldung zu erstatten. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Bescheide vom 23.12.2020, VN: XXXX , und vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-001989.2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt einliegenden Bescheide vom 23.12.2020, VN: römisch 40 , und vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-
- 2.2.
- Die Feststellungen zur E-Mail des AMS (Punkt 2.1.7.) stützen sich zu der in Kopie im Akt befindlichen E-Mail des AMS. Die BF wurde im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG vom 23.03.2022 mit dieser E-Mail konfrontiert. Sie hat nie behauptet, diese nicht erhalten zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zum 11.05.2021 (Punkt 2.1.8.) stützen sich insbesondere auf den Aktenvermerk des AMS vom 11.05.2021 und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen zur E-Mail vom 13.05.2021 (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die im Akt befindliche E-Mail der BF vom 13.05.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Schreiben vom 26.06.2021 (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf das im Akt befindliche Schreiben der BF vom 26.06.
- 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden, der Beschwerde und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf diese im Akt befindlichen Dokumente. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt die Meldung einer Aufnahme einer Beschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Fall stand die BF aufgrund ihres Antrages vom 14.12.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Nachdem die BF dem AMS am 16.02.2021 und 17.02.2021 gemeldet hat, dass sie mit 01.04.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet werden möchte, da sie am 01.04.2021 ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei XXXX beginnen wird und die BF keine Vermittlungsvorschläge mehr erhalten möchte, wurde der Bezug per 31.03.2021 eingestellt. Im gegenständlichen Fall stand die BF aufgrund ihres Antrages vom 14.12.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld. Nachdem die BF dem AMS am 16.02.2021 und 17.02.2021 gemeldet hat, dass sie mit 01.04.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet werden möchte, da sie am 01.04.2021 ihr Dienstverhältnis bei der Bäckerei römisch 40 beginnen wird und die BF keine Vermittlungsvorschläge mehr erhalten möchte, wurde der Bezug per 31.03.2021 eingestellt. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die BF hat sich erst am 11.05.2021 wieder beim AMS gemeldet. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF Arbeitslosengeld erst ab dem 11.05.2021 (wieder) gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2248393.1.00