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{'item': 'W267 1418122-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2022 GeschäftszahlW267 1418122-1 Spruch, , W267 1418122-1/106E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.02.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag.a Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 15.02.2011, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022, wie folgt zu Recht: A) I. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch eins. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. II. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 102, Seite 25) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 102, Seite 25) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.1418122.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.