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{'item': 'G306 2253035-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 39§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlG306 2253035-1 Spruch, G306 2253035-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich spätestens seit dem 15.05.2018 im Bundesgebiet auf. Der BF weist im Bundesgebiet eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf. Der BF geht aktuell im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, wohnt jedoch seit dem 15.05.2018 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF gibt an, dass er mit der Genannten eine Lebensgemeinschaft führt.Der Beschwerdeführer (BF) hält sich spätestens seit dem 15.05.2018 im Bundesgebiet auf. Der BF weist im Bundesgebiet eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf. Der BF geht aktuell im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, wohnt jedoch seit dem 15.05.2018 mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF gibt an, dass er mit der Genannten eine Lebensgemeinschaft führt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 01.07.2021 gegen den BF ein auf die Dauer von 5 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 21.03.2022), mit dem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde; dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. ohne die Gründe dafür näher auszuführen. Der BF würde eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und fremdes Eigentum darstellen. Die Begründet besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keinster Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt II. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. ohne die Gründe dafür näher auszuführen. Der BF würde eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und fremdes Eigentum darstellen. Die Begründet besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keinster Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt römisch zwei. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Fakt ist jedoch, dass dem BF offensichtlich ein Strafaufschub

§ 39SMG vom Strafgericht gewährt wurde.

Der BF wurde bereits am XXXX .2022 wieder aus der Strafhaft entlassen. Fakt ist jedoch, dass dem BF offensichtlich ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG vom Strafgericht gewährt wurde. Der BF wurde bereits am römisch 40 .2022 wieder aus der Strafhaft entlassen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. , Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich zwar erst seit knapp 4 Jahre im Bundesgebiet auf, lebt mit einer ungarischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF geht im Bundesgebiet zwar aktuell keiner Beschäftigung nach, hat jedoch offensichtlich in Deutschland und Österreich um eine Alterspension angesucht. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Dem BF wurde offensichtlich gem. § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt und befindet sich diesen Beschluss des Gerichtes nicht im Verfahrensakt sondern muss erst beigeschafft werden. Auch geht aus dem Strafurteil hervor, dass der der BF eine Vorstrafenbelastung aufweist. Auch diesbezüglich gab es seitens der Behörde keine Ermittlungen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich zwar erst seit knapp 4 Jahre im Bundesgebiet auf, lebt mit einer ungarischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF geht im Bundesgebiet zwar aktuell keiner Beschäftigung nach, hat jedoch offensichtlich in Deutschland und Österreich um eine Alterspension angesucht. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Dem BF wurde offensichtlich gem. Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub gewährt und befindet sich diesen Beschluss des Gerichtes nicht im Verfahrensakt sondern muss erst beigeschafft werden. Auch geht aus dem Strafurteil hervor, dass der der BF eine Vorstrafenbelastung aufweist. Auch diesbezüglich gab es seitens der Behörde keine Ermittlungen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2253035.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.