4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG unterlagen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 und § 49 Abs. 1 ASVG die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom 12.11.2019 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 25.695,89 nachzuentrichten habe.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (vormals: römisch 40 Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.08.2010, Zl. römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: WF) im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 27.11.2002 und römisch 40 (im Folgenden: AM) im Zeitraum vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 aufgrund ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die römisch 40 (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen die in der Beitragsabrechnung vom 12.11.2019 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 25.695,89 nachzuentrichten habe. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) beim Amt der XXXX Landesregierung. Dieses setzte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des UFS bzw. des BMASK (nunmehrige Zuständigkeit: Bundesfinanzgericht) am 18.01.2010 formlos aus.Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) beim Amt der römisch 40 Landesregierung. Dieses setzte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des UFS bzw. des BMASK (nunmehrige Zuständigkeit: Bundesfinanzgericht) am 18.01.2010 formlos aus. Mit Wirksamkeit von 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
G zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde.Das Finanzamt römisch 40 erließ daraufhin Haftungs- und Abgabenbescheide vom 15.09.2006, Steuernummer römisch 40 , ABNr. römisch 40 , für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Servicetechnikern, darunter WF und AM, ein Dienstverhältnis
Paragraph 47, Absatz 2, EStG zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle XXXX , mit Bescheid vom 21.11.2012, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle römisch 40 , mit Bescheid vom 21.11.2012, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. XXXX , den Bescheid des UFS XXXX , Zl. XXXX aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle XXXX , Zl. XXXX , anhängig war. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2015, Zl. römisch 40 , den Bescheid des UFS römisch 40 , Zl. römisch 40 aufgehoben, sodass das Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , anhängig war. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die BF nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zweiter Fall lag ebenso nicht vor. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer eins, BAO durch die belangte Behörde nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist nach der Selbstberechnung durch die BF nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO zweiter Fall lag ebenso nicht vor. Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist, und nicht von Werkverträgen. Weiters heißt es: „Denn in einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag erfolgt (vgl etwa VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Das nach der Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung maßgebliche, tatsächlich verwirklichte Gesamtbild (vgl etwa VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087; VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176) spricht im vorliegenden Fall eindeutig dafür, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der ***X GmbH*** (Anmerkung: hier ist die verfahrensgegenständliche BF gemeint ist) und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.“Hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheides für das Jahr 2002 wurde ausgesprochen, dass im vorliegenden Fall von Dienstverhältnissen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen ist, und nicht von Werkverträgen. Weiters heißt es: „Denn in einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag erfolgt vergleiche etwa VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Das nach der Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung maßgebliche, tatsächlich verwirklichte Gesamtbild vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087; VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176) spricht im vorliegenden Fall eindeutig dafür, dass es sich bei der Leistungsbeziehung zwischen der ***X GmbH*** (Anmerkung: hier ist die verfahrensgegenständliche BF gemeint ist) und den Servicetechnikern um ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, und nicht – wie es einem Werkvertrag entsprechen würde – um ein Zielschuldverhältnis handelt.“ 1.
1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…). Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 beginnt
1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer und der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, beginnt
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Die Dienstgeber haben
1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Die Dienstgeber haben
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Der Dienstgeber hat
Abs. 1a leg. cit. die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarDer Dienstgeber hat
Absatz eins a, leg. cit. die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
Abs.1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist
1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können
Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können
Absatz 2, leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist
Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist
Absatz 3, leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen
Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten
Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht
1 AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht
Paragraph 1151, Absatz eins, AGBG ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. 3.2.2. Zur Dienstnehmereigenschaft des WF Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer XXXX , ABNr. XXXX , Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF erlassen. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Servicetechnikern, darunter WF und AM, ein Dienstverhältnis
G zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde.Das Finanzamt römisch 40 hat mit Bescheid vom 15.09.2006, Steuernummer römisch 40 , ABNr. römisch 40 , Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF erlassen. In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Servicetechnikern, darunter WF und AM, ein Dienstverhältnis
Paragraph 47, Absatz 2, EStG zugrunde lag. Die Entrichtung der Lohnsteuer entfiel, da diese bereits von den Arbeitnehmern entrichtet wurde. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, XXXX wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben und der Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich des Jahres 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechnikern um Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelte. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, römisch 40 wurden die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen ersatzlos behoben und der Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich des Jahres 2002 abgeändert. Zum Jahr 2002 sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass es sich hinsichtlich der Servicetechnikern um Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 handelte. Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis. Fest steht aber, dass die in diesem Erkenntnis festgelegte Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf der Lohnsteuerpflicht beruhen. Somit steht die rechtskräftige Lohnsteuerpflicht und – im Wege des Verweises in § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG auf die Lohnsteuerpflicht nach § 47 EStG – auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG betreffend WF für den Zeitraum 01.02.2002 bis 27.11.2002 rechtlich bindend fest.Da die Lohnsteuer bereits durch die Arbeitnehmer entrichtet wurde, fand sie rechnerisch keine weitere Berücksichtigung im finanzgerichtlichen Erkenntnis. Fest steht aber, dass die in diesem Erkenntnis festgelegte Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf der Lohnsteuerpflicht beruhen. Somit steht die rechtskräftige Lohnsteuerpflicht und – im Wege des Verweises in Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG auf die Lohnsteuerpflicht nach Paragraph 47, EStG – auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG betreffend WF für den Zeitraum 01.02.2002 bis 27.11.2002 rechtlich bindend fest. 3.2.3. Zur Dienstnehmereigenschaft des AM Da die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 - wenn auch aus verfahrensrechtlichen Gründen - ersatzlos behoben wurden, liegen keine rechtskräftigen Bescheide zur Festsetzung der Lohnsteuerpflicht für diese Zeiträume vor und scheidet eine Pflichtversicherung
2 dritter Satz ASVG deshalb aus. Da die Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 - wenn auch aus verfahrensrechtlichen Gründen - ersatzlos behoben wurden, liegen keine rechtskräftigen Bescheide zur Festsetzung der Lohnsteuerpflicht für diese Zeiträume vor und scheidet eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG deshalb aus. Jedoch stellte das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 12.01.2022, XXXX allgemein - und somit bezogen auf sämtliche für die BF tätigen Servicetechniker - fest, dass es sich um Dienstverhältnisse
G handelte. Insbesondere führte das Bundesfinanzgericht aus, dass sich die Art der Tätigkeit der Servicetechniker in den vom Streitjahr 2002 folgenden Jahren, insbesondere in den Jahren 2003 und 2004, nicht geändert habe. Das Bundesfinanzgericht legte seinen Feststellungen auch Befragungen von Servicetechnikern zugrunde, welche in den Jahren 2003 bis 2004 für die BF tätig waren. Jedoch stellte das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 12.01.2022, römisch 40 allgemein - und somit bezogen auf sämtliche für die BF tätigen Servicetechniker - fest, dass es sich um Dienstverhältnisse
Paragraph 47, Absatz 2, EStG handelte. Insbesondere führte das Bundesfinanzgericht aus, dass sich die Art der Tätigkeit der Servicetechniker in den vom Streitjahr 2002 folgenden Jahren, insbesondere in den Jahren 2003 und 2004, nicht geändert habe. Das Bundesfinanzgericht legte seinen Feststellungen auch Befragungen von Servicetechnikern zugrunde, welche in den Jahren 2003 bis 2004 für die BF tätig waren. Die Dienstnehmereigenschaft der Servicetechniker bildet eine Vorfrage, die im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts behandelt wurde und an die sich das Bundesverwaltungsgericht als gebunden erachtet. Daher konnten die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts zur Tätigkeit der Servicetechniker im gegenständlichen Verfahren nicht nur für den im Jahr 2002 tätigen Servicetechniker WF, sondern auch für den im Jahr 2004 tätigen AM übernommen werden. Dementsprechend war AM, welcher im Zeitraum 01.03.2004 bis 31.12.2004 für die BF als Servicetechniker tätig wurde, als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Dementsprechend war AM, welcher im Zeitraum 01.03.2004 bis 31.12.2004 für die BF als Servicetechniker tätig wurde, als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. AM unterlag daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG.AM unterlag daher für den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeitraum der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher sowohl in Bezug auf WF als auch auf AM abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher sowohl in Bezug auf WF als auch auf AM abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1. Rechtliche Grundlagen:
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (Z1).
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 (Z1).
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die BF brachte weder Einwände gegen die von der belangten Behörde ermittelte Beitragsgrundlage, noch gegen die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeiträge samt Verzugszinsen vor, sondern richtete ihre Beschwerde lediglich gegen das Bestehen von Dienstverhältnisses der Servicetechniker bei der BF. Auch aus dem Akt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet worden sind. Der Nachrechnungsbetrag in Höhe von EUR 25.695,89 einschließlich Zinsen erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Gegenständlich konnte zudem eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da über den Sacherhalt bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, XXXX , abgesprochen wurde und diese Entscheidung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung entfaltet. Gegenständlich konnte zudem eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da über den Sacherhalt bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.01.2022, römisch 40 , abgesprochen wurde und diese Entscheidung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung entfaltet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden darüber hinaus keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G312.2003303.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.