← Österreich

{'item': 'I419 2171392-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlI419 2171392-1 Spruch, I419 2171392-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RAin Mag.a Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RAin Mag.a Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt II) ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „vom inhaltlichen Schwerpunkt her“ beim BFA kein völlig abweichendes Vorbringen im Vergleich zu seiner Erstbefragung erstattet. Diese diene in erster Linie der Eruierung der persönlichen Daten und des Fluchtwegs, die inhaltlichen Gründe würden nur „dem Grunde nach“ angesprochen. Während außerdem typischerweise eine Steigerung erfolge, habe der Beschwerdeführer beim BFA eher eine Abschwächung seines Vorbringens vorgenommen. Dieser sei von Angehörigen eines Schulkollegen beschuldigt worden, dessen Tod herbeigeführt zu haben, und ferner von Mitgliedern des Kults „Aro“, dem er sich beizutreten geweigert habe, damit bedroht worden, diese würden deshalb dafür sorgen, dass er lebenslang ins Gefängnis müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist etwa Mitte 20, gesund, arbeitsfähig, ledig und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an und spricht Englisch sowie Igbo, aber kaum Deutsch. Im Herkunftsstaat hat er in Imo State in der Gemeinde XXXX im Isu Local Government, wo er geboren wurde, zumindest sieben Jahre lang die Schule besucht, zuletzt eine Secondary School. Anschließend war er als Bauarbeiter in Imo State und in Lagos tätig.Der Beschwerdeführer ist etwa Mitte 20, gesund, arbeitsfähig, ledig und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Igbo an und spricht Englisch sowie Igbo, aber kaum Deutsch. Im Herkunftsstaat hat er in Imo State in der Gemeinde römisch 40 im Isu Local Government, wo er geboren wurde, zumindest sieben Jahre lang die Schule besucht, zuletzt eine Secondary School. Anschließend war er als Bauarbeiter in Imo State und in Lagos tätig. In Imo State leben seine Eltern, denen eine Landwirtschaft in XXXX gehört, wo sie wohnen, ferner eine Schwester, Anfang 30, mit ihrem Gatten und mehreren Kindern in der Hauptstadt XXXX sowie ein Onkel in Port Harcourt, der Hauptstadt des südlich angrenzenden Rivers State. Mit den Eltern ist er über Videotelefonie in Kontakt, mit der Schwester und Freunden im Herkunftsstaat über soziale Medien.In Imo State leben seine Eltern, denen eine Landwirtschaft in römisch 40 gehört, wo sie wohnen, ferner eine Schwester, Anfang 30, mit ihrem Gatten und mehreren Kindern in der Hauptstadt römisch 40 sowie ein Onkel in Port Harcourt, der Hauptstadt des südlich angrenzenden Rivers State. Mit den Eltern ist er über Videotelefonie in Kontakt, mit der Schwester und Freunden im Herkunftsstaat über soziale Medien. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Winter 2014/15 verlassen und zog in die Türkei. Im Sommer 2015 gelangte er illegal nach Griechenland und später Österreich, wo er Anfang September 2015 internationalen Schutz beantragte. Er hat 2015/16 einen Deutschkurs besucht und dabei an 68 Unterrichtseinheiten teilgenommen. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, in Österreich Mitglied der Biafra-Organisation zu sein. Er hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen und ist kein Mitglied eines anderen Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er hat 2018/19 mehrere Stunden gemeinnützig für seine damalige Wohngemeinde gearbeitet, hauptsächlich in der Schule und im Gemeindeamt. Nach eigenen Angaben half er dort auch noch bis vergangenen Winter fallweise aus, beispielsweis bei der Straßenreinigung. Ferner hat er angegeben, seit 2021 zwei- bis viermal wöchentlich eine Straßenzeitung zu verkaufen und dabei monatlich einen Nettoerlös zwischen € 100,-- und € 300,-- zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat einen am Bahnhof sowie in Clubs und Bars entstandenen Bekanntenkreis, der nach seinen Angaben auch mit ihm befreundete Österreicher umfasst. Am häufigsten ist er mit zwei Personen zusammen, deren nichtdeutsche Vornamen er angab. Angekündigte Empfehlungsschreiben legte er nicht vor. Er führt kein Familienleben sowie keine Beziehung und weist in keiner Richtung ein Abhängigkeitsverhältnis auf. In Österreich leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers, ein Onkel wohnt in Deutschland. Jeweils im Sommer 2020 und 2021 wurde der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit angetroffen. In seinen Unterkünften erhielt er bisher fünf Verwarnungen, 2016 wegen Rauchens in der Küche und körperlicher Übergriffe gegen einen anderen Asylwerber, 2019 wegen Störung der Nachtruhe, 2020 wegen Missachtung des Besuchsverbots und unerlaubten Nächtigens sowie wegen Missachtung der Anwesenheitszeiten und Nichteinhalten des Putzplans. Er verließ 2020/21 dreimal mit unbekanntem Ziel für drei oder mehr Tage das Quartier, über Weihnachten und Neujahr für 13 Tage, ohne sich nach dem MeldeG anderswo anzumelden. Strafrechtlich ist er unbescholten. Er hat keinen Führerschein und keine andere Weiterbildung absolviert und nie angemeldet gearbeitet. Seinen Angaben nach hat er sich im Februar 2022 für einen Deutschkurs angemeldet, der aber noch nicht begonnen hat. Eine Bestätigung legte er nicht vor. Er ist seit Dezember 2021 doppelt gegen Covid-19 geimpft und bezieht Leistungen der Grundversorgung, zu denen auch die Unterkunft gehört. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer über die Aufenthaltsdauer hinausreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der rund 6,5-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind. Er ist seit 11.09.2015 rechtmäßig. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 08.05.2017 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 31.01.2022 vor, das in der vorliegenden Rechtssache keine Änderung der entscheidenden Sachverhaltselemente beinhaltet. Auch sonst im Beschwerdeverfahren sind keine solchen entscheidenden Änderungen bekannt geworden. Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) und Gesundheitsstatistiken ergibt sich betreffend die Pandemie in Nigeria: Alle Einreisenden müssen vor Flugantritt einen negativen PCR-Test vorweisen, der nicht länger als 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde. An Tag 1 nach Einreise (für vollständig Geimpfte) ist ein weiterer PCR-Test notwendig, der im nigerianischen Einreiseformular online gebucht und bezahlt werden muss. [...] Alle Einreisenden (inkl. Diplomaten und Kinder unter zehn Jahren) müssen weiterhin über ein standardisiertes Formular eine schriftliche Erklärung über ihren Gesundheitszustand abgeben, welche vor Reiseantritt im „Nigeria International Travel Portal“ einzustellen ist. Mit Ausnahme von Kindern unter zehn Jahre haben alle Einreisenden ihren negativen PCR-Testnachweis vorab online hochzuladen. Alle Reisenden müssen zudem bereits vorab online einen zweiten PCR-Test zur Beendigung der Quarantäne nach Einreise buchen und bezahlen. [...] Vollständig geimpfte Reisende müssen am zweiten Tag nach der Einreise einen PCR-Test durchführen. Bei einem negativen Ergebnis können sich diese Personen anschließend frei in Nigeria bewegen. [...] Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. [...] Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet, in manchen Bundesstaaten dürfen Restaurants nur im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. [...] Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 2.616 per 23.03.2022, davon 22 in Imo State, zur Zahl der ca. 200 Mio. Einwohner (13,1 pro Million) keine gravierende Zahl dieser Infizierten, die Quote in Österreich beträgt derzeit 49.552 pro Million. Auch bei Berücksichtigung der Testanzahl im Verhältnis zur Bevölkerung, die in Österreich 389-mal so hoch ist, ergibt eine Hochrechnung einen Wert pro Million (5.097), der etwa ein Zehntel des in Österreich vorhandenen beträgt. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Covid-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. [...] (Africa CDC 24.1.2022). [...] Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  5. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). 1.2.2 Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). [...] Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen [u.a. IPOB - Indigenous People of Biafra] und der Staatsgewalt. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 24.12.2021) [...] Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 3.8.2021). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vgl. EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021).Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden (DS 16.10.2020; vergleiche EASO 6.2021). Nach Oktober 2020 wurde eine Kommission aus Nationaler Menschenrechtskommission (NHRC) und zivilgesellschaftlichen Gruppen zur Untersuchung der Polizeieinsätze während der Protestwelle eingesetzt (EASO 6.2021). In der Zeitspanne März 2020 bis März 2021 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.888), Kaduna (1.103), Zamfara

(938). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(5), Bauchi
(16), Jigawa
(16)(CFR 12.4.2021). Gemäß dem Global Peace Index 2020 findet sich Nigeria auf Platz 147 von 163 Ländern. Gemäß Brooking haben intensive Unsicherheit und Gewalt seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). [...] Nigerdelta Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelte es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen (AA 5.12.2020). Im Nigerdelta, dem Hauptgebiet der Erdölförderung, bestehen zahlreiche bewaffnete Gruppierungen, die sich neben Anschlägen auf Öl- und Gaspipelines auch auf Piraterie im Golf von Guinea und Entführungen mit Lösegelderpressung spezialisiert haben (ÖB 10.2021). Generell ist das Risiko von Entführungen in Nigeria hoch (AA 10.1.2022). Auch im Jahr 2020 wurden im Nigerdelta Zivilisten entführt, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 30.3.2021). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 21.12.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2021; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 5.12.2020). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Es kam zur Wiederaufnahme der Attacken gegen die Ölinfrastruktur (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Im Herbst 2016 konnte mit den bewaffneten Gruppen ein neuer Waffenstillstand vereinbart werden, der bislang großteils eingehalten wird (ÖB 10.2021; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen (AA 5.12.2020). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021; vgl. UKFCDO 24.12.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). In letzter Zeit kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den Staaten der Region Süd-Ost und Süd-Süd (UKFCDO 24.12.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 5.12.2020; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 5.12.2020). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas, Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021; vergleiche UKFCDO 24.12.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). In letzter Zeit kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den Staaten der Region Süd-Ost und Süd-Süd (UKFCDO 24.12.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u.a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 5.12.2020). Im Jahr 2021 gingen Sicherheitskräfte zudem vermehrt gegen das Eastern Security Network (ESN), den militanten Arm der verbotenen separatistischen Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) vor. Im Februar 2021 wurden im Bundesstaat Imo in Orlu und Orsu bei Angriffen auf ESN-Lager Helikopter und hunderte Soldaten eingesetzt. Im März 2021 kam es zu Angriffen auf Polizeibeamte und -einrichtungen seitens Mitgliedern des ESN. Soldaten töteten 16 ESN-Mitglieder in der Stadt Aba im Bundesstaat Abia. Im April 2021 führten Sicherheitskräfte in der Stadt Awomama eine Razzia im ESN-Hauptquartier durch und töteten 11 Personen (ACCORD 7.6.2021). Am 21.10.2021 löste der Prozess gegen den wegen Terrorismus und Landesverrat angeklagten Biafra-Separatistenführer Nnamdi Kanu Abriegelungen im Süden Nigerias aus. Die Städte Umuahia und Aba in Kanus Heimatstaat Abia wurden als Teil der monatelangen ‘Sit-at-home’-Protestbewegung, die Kanus bedingungslose Freilassung forderte, vollständig abgeriegelt (ACCORD 21.12.2021). 1.2.3 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 5.12.2020; ÖB 10.2021). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 5.12.2020). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2020). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (AA 5.12.2020). In Militärgerichten finden nur Verfahren gegen Militärangehörige statt (USDOS 30.3.2021). [...] Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 5.12.2020; vgl. FH 3.3.2021; USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2021; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 3.3.2021).Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 5.12.2020; vergleiche FH 3.3.2021; USDOS 30.3.2021; ÖB 10.2021; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 3.3.2021). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 5.12.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, v. a. aufgrund von Personalmangel (USDOS 30.3.2021). V. a. das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 5.12.2020). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 5.12.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren in angemessener Zeit, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet, v. a. aufgrund von Personalmangel (USDOS 30.3.2021). römisch fünf. a. das Recht auf ein zügiges Verfahren wird jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 5.12.2020). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 5.12.2020). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 5.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 5.12.2020). Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 5.12.2020). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 5.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 5.12.2020). Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt (UKHO 3.2019). 1.2.4 Rechtsschutz / Justizwesen Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vgl. EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). [...]Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 350.000-360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 5.12.2020; vergleiche EASO 6.2021). Obwohl in absoluten Zahlen eine der größten Polizeitruppen der Welt, liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalem Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig. Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 30.3.2021). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). [...] Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig (ÖB 10.2021). Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2021). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 5.12.2020). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 30.3.2021). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Es gab allerdings kleinere Erfolge im Bereich der Reorganisation von Teilen des Militärs und der Polizei (BS 2020). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Polizei ist korruptionsanfällig und sieht sich Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, operiert jedoch weitgehend in Straffreiheit (USDOS 30.3.2021). 1.2.5 Kulte und Geheimgesellschaften Der Begriff „Kult“ ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). „Kulte“ und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden (EASO 6.2017). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 2.2019; vgl. EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017).Der Begriff „Kult“ ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). „Kulte“ und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden (EASO 6.2017). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 2.2019; vergleiche EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017). Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v.a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021).Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vergleiche ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v.a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). Mafiöse „Kulte“ prägen – trotz Verboten – das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2021). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte“ pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind „Kulte“ eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (EASO 6.2017). „Kulte“ schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei „Ritualists“ führt (ÖB 10.2021). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten“ ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer „ungesetzlichen Gesellschaft“ ist unter dem Bundesgesetz verboten und Kulte sind in verschiedenen Bundesstaaten verboten, jedoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach und hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021).Mafiöse „Kulte“ prägen – trotz Verboten – das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2021). Die mafiöse Strukturen aufweisenden „Kulte“ pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind „Kulte“ eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind „Kulte“ eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (EASO 6.2017). „Kulte“ schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei „Ritualists“ führt (ÖB 10.2021). Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von „Kulten“ ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen „Kult“-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer „ungesetzlichen Gesellschaft“ ist unter dem Bundesgesetz verboten und Kulte sind in verschiedenen Bundesstaaten verboten, jedoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach und hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021). Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vgl. EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vergleiche EASO 6.2017). Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der „Kulte“ nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen „Kult“ ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b). 1.2.6 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 30.3.2021). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 30.3.2021). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 5.12.2020). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 3.2019b). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 10.2021). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 5.12.2020). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 30.3.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z.B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen i.d.R. pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Bedingt durch COVID-19 sind öffentliche Versammlungen beschränkt, mit Stand September 2020 auf 50 Personen (USDOS 30.3.2021). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr (WKO 7.1.2022). Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vgl. AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 10.2021; vergleiche AA 5.12.2020; EASO 24.1.2019), wie u.a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 10.2021). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 10.2021). 1.2.7 Grundversorgung Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  1. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 5.12.2020). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 5.12.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2021). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2021). Mit Stand August 2020 benötigen gemäß UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d. h., sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag und über 90 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2021). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  2. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vgl. BS 2020). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4.Quartal
  3. Demnach waren damals 56,1 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Laut NBS betrugen sie im selben Zeitraum kumuliert 63 Prozent (ÖB 10.2021). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2021; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2021). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2021). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). 1.2.8 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2021). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2021). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2021). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2021) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2021). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2021). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2021). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 5.12.2020). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat erstbefragt angegeben, 2014 seien Kultmitglieder zu seiner Schule gekommen, um Burschen für den Kult zu rekrutieren. Sie hätten auch ihn aufnehmen wollen, doch er habe sich geweigert. Daraufhin hätten Bedrohungen begonnen, und er habe einige Burschen von der Schule zur Verteidigung versammelt. Bei einer Auseinandersetzung sei einer der Schüler schwer verletzt worden, der dann im Krankenhaus, wohin ihn der Beschwerdeführer gebracht habe, verstorben sei. Dessen Eltern, denen er den Vorfall geschildert habe, hätten ihn beschuldigt, für den Tod des Sohnes verantwortlich zu sein, und ihn zur Polizei gebracht. Diese habe ihn vier Tage festgehalten, bevor er ins Gefängnis gebracht worden sei. Nach zwei Monaten Haft habe ihn eine Vollzugsbeamtin freigelassen, woraufhin er sofort geflüchtet sei. Im Dezember 2014 sei er von Lagos nach Istanbul geflogen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Eltern des Verstorbenen und der Polizei. 1.3.2 Knapp zwei Jahre darauf gab er beim BFA an, er sei 2007 in der Secondary School gewesen, als es ein Problem gegeben habe, dessentwegen er die Schule nicht mehr besuchen können und Ende 2014 das Land verlassen habe. Von 2007 bis zur Ausreise habe er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter bestritten. Als er in der Secondary School gewesen sei, hätten Mitglieder des Kults „Aro“, die eine weit entfernte Schule besucht hätten – „sicher zwei bis drei Stunden mit dem Motorrad“ – sie geschlagen, die gewollt hätten, dass sie sich ihnen anschlössen. Er habe diesen gesagt, dass er sich keinem Kult anschließen und auch nicht daran teilnehmen wolle. Diese hätten sie dann „schwer misshandelt“ und seien wieder gegangen. Er habe dann mit Schulkollegen vereinbart, sich diesen Leuten in den Weg zu stellen, wenn sie wiederkämen. Als die Leute dann das nächste Mal gekommen seien, seien zwar einige weggelaufen, andere aber seien geblieben und hätten gegen sie gekämpft. Dabei sei ein Schulkollege des Beschwerdeführers „von den Kultmitgliedern niedergestochen“ worden, worauf dieser ihn ins Krankenhaus gebracht und dem Arzt gesagt habe, „er soll mit der Behandlung beginnen“, während er die Eltern des Schülers informieren werde. Anschließend sei er zu diesen gelaufen und habe sie ins Krankenhaus gebracht. Während ihnen dort der Arzt die Behandlungskosten mitgeteilt habe, sei der Verletzte verstorben. Die Eltern hätten gesagt, dass der Tote wegen des Beschwerdeführers gestorben wäre, und seien zur Polizei gegangen. Diese habe ihn verhaftet und vier Tage in der Polizeistation festgehalten, bevor er ins Gefängnis nach XXXX gebracht worden sei, wo ihn Mithäftlinge geschlagen hätten. Nach fünf Tagen dort habe ihm ein Wärter versprochen, ihm zu helfen, aus dem Gefängnis zu gelangen, und ihn dann nachts aus der Zelle geholt.Die Eltern hätten gesagt, dass der Tote wegen des Beschwerdeführers gestorben wäre, und seien zur Polizei gegangen. Diese habe ihn verhaftet und vier Tage in der Polizeistation festgehalten, bevor er ins Gefängnis nach römisch 40 gebracht worden sei, wo ihn Mithäftlinge geschlagen hätten. Nach fünf Tagen dort habe ihm ein Wärter versprochen, ihm zu helfen, aus dem Gefängnis zu gelangen, und ihn dann nachts aus der Zelle geholt. Anschließend habe er sich sieben Jahre lang in Lagos aufgehalten. Seine Freunde dort hätten ihm gesagt, man werde ihn suchen, und er werde lange oder lebenslang ins Gefängnis müssen. Viele Leute hätten gesehen, wie der Schüler niedergestochen worden sei, und diese könnten auch bezeugen, dass der Beschwerdeführer es nicht getan habe. Er selbst habe es nicht gesehen. 1.3.3 In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Täter und er seien Schüler derselben Schule gewesen, die etwa 600 oder 700 Schüler gehabt habe. Sie hätten dem Kult „Arobaga“ angehört und den Mitschüler „mit einer Art Hammer geschlagen“, der aber „ein ganz scharfer Gegenstand“ sei, und ihn damit mehrfach verletzt. Sein Bauch sei „seitlich aufgeschlitzt“ gewesen. Die Angreifer seien davongelaufen, als sie gesehen hätten, dass der Verletzte sich nicht mehr bewegt habe. Der Beschwerdeführer habe sie persönlich gekannt und der Polizei angegeben, dass er alles mit eigenen Augen gesehen habe. Er habe der Polizei auch den Namen dessen genannt, der besonders aggressiv gewesen sei. Mit einem Freund habe er den Verletzten ins Krankenhaus gebracht, zu dritt auf einem Motorrad seien sie 30 Minuten zum nächstgelegenen Spital gefahren. Von dort sei er dann ungefähr 20 Minuten mit dem Motorrad zum Haus der Eltern des Verletzten gefahren. Die Eltern hätten den Beschwerdeführer bei der Polizei beschuldigt, den Sohn ermordet zu haben. Darauf habe man ihn von der Polizeistation nach XXXX gebracht, wo er zwei Wochen gewesen sei, bis eine Frau ihn freigelassen habe. Diese habe ihm geraten, sich von Freunden Geld für die Fahrt nach Lagos zu leihen.Die Eltern hätten den Beschwerdeführer bei der Polizei beschuldigt, den Sohn ermordet zu haben. Darauf habe man ihn von der Polizeistation nach römisch 40 gebracht, wo er zwei Wochen gewesen sei, bis eine Frau ihn freigelassen habe. Diese habe ihm geraten, sich von Freunden Geld für die Fahrt nach Lagos zu leihen. Er sei dann nach Lagos gefahren, bevor noch das Schuljahr geendet habe. Von dort sei er nicht mehr zurück nach Imo-State. Zuhause in XXXX sei er glaublich zuletzt 2012 gewesen. Im Jänner 2015 habe er Nigeria verlassen, und in Lagos sei er davor zwei bis drei Wochen gewesen. Wie alt er damals gewesen sei, könne er nicht genau sagen, vielleicht 19 oder 20, vielleicht 17 oder 18.Er sei dann nach Lagos gefahren, bevor noch das Schuljahr geendet habe. Von dort sei er nicht mehr zurück nach Imo-State. Zuhause in römisch 40 sei er glaublich zuletzt 2012 gewesen. Im Jänner 2015 habe er Nigeria verlassen, und in Lagos sei er davor zwei bis drei Wochen gewesen. Wie alt er damals gewesen sei, könne er nicht genau sagen, vielleicht 19 oder 20, vielleicht 17 oder
  4. Die jüngsten Schüler der Secondary School seien vielleicht 14 oder 15 Jahre alt gewesen, die ältesten vielleicht 19 oder
  5. Manche seien älter gewesen als er, manche jünger. Seine Angabe, dass er von 2001 bis 2007 zur Schule gegangen wäre, sei ihm nicht mehr erinnerlich. 1.3.4 Aus der Publikation „Nigeria Country Focus“ des European Asylum Support Office EASO von 2017 ergibt sich betreffend die Rekrutierung durch Campus-Kulte, dass es trotz der Initiationsrituale, die sowohl gefährlich als auch schmerzhaft sein können, normalerweise eine ganze Reihe von Studenten gibt es, die beitreten wollen, denn Sektenmitgliedschaft kann Zugang zu Geld und Macht bedeuten. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen diese Gruppen Manipulation und Gewalt anwenden, um Studenten gegen ihren Willen zu rekrutieren. Das können Studenten sein die Verwandte von Fakultätsmitgliedern sind - die dann gezwungen werden können, Sektenmitgliedern zu „helfen“, gute Noten zu erreichen - oder solche, die familiäre Bindungen zu anderen mächtigen Personen in der nigerianischen Gesellschaft haben, in der Hoffnung, dass der Zugang zu einem solchen Netzwerk den Kult vor strafrechtlicher Verfolgung schützt. 1.3.5 Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von 2015 „Geheimbund namens ‚EYE‘“ ist zu entnehmen, dass unter anderem die Gruppe der Aro-Mates verboten ist, die auch als „Supreme Vikings Confraternity“ oder SVC bekannt ist. (S. 4f, 26), eine angeblich 1965 als die „Eiye Gruop“ gegründete Vereinigung (S. 7). Ferner ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass Personen, welche von Mitgliedern von Bruderschaften, Kulten, Gangs, usw. bedroht werden, sich im Allgemeinen an die Behörden in Nigeria wenden können. Dort wo kein Schutz geboten werden kann, besteht grundsätzlich auch noch die Möglichkeit, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen; was jedoch manchmal mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein kann. (S. 27) Der Anfragebeantwortung „Informationen zu den Kultgruppen Arobaga und Vikings (Aktivitäten insbesondere in Uromi); Zwangsrekrutierung seitens Kultgruppen und erzwungene Nachfolge; Staatlicher Schutz vor Kultgruppen“ von 2019 ist zu entnehmen, dass die „Vikings“ auch unter der Bezeichnung „Argobaga“ bekannt sind und von den Behörden verfolgt, verhaftet und in großer Zahl inhaftiert werden. (S. 1 f, 6) 1.3.6 Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung durch Menschen, die ihn für einen Kult rekrutieren wollen, oder durch den Staat oder Privatpersonen, weil ihm vorgeworfen würde, schuld am Tod eines Mitschülers zu sein. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. 1.3.7 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung unterläge oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt würde. 1.3.8 Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.1.3.8 Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. 1.3.9 Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  6. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde, ferner der nachgereichten Mitteilung betreffend die Schwarzarbeit (OZ 4) und der Stellungnahme vom 18.02.2022 samt Urkunden (OZ 8) und schließlich der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung am 09.03.2022.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie der Beschwerde, ferner der nachgereichten Mitteilung betreffend die Schwarzarbeit (OZ 4) und der Stellungnahme vom 18.02.2022 samt Urkunden (OZ 8) und schließlich der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung am 09.03.
  7. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Fremden: 2.2.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seine Identität steht nicht fest, weil er dazu keinerlei Urkunden vorlegte. 2.2.2 Wie lange er in Lagos gelebt hat, kann nicht genau festgestellt werden, weil dazu die Angaben zu weit auseinandergehen und teils auch lebensfremd sind. So hat der Beschwerdeführer erstbefragt einerseits angegeben, lediglich von 2001 bis 2007 die Grundschule besucht zu haben (AS 1), dann aber, Kultmitglieder seien 2014 zu seiner Schule gekommen (AS 5), im Dezember 2014 habe er dann von Lagos aus den Herkunftsstaat verlassen. Beim BFA gab er dann zunächst an, er sei 2001 bis 2007 in die Primary und in die Secondary School gegangen, wo es 2007 ein Problem gegeben habe, dessentwegen er nicht mehr weiter die Schule besuchen können hätte. Von 2007 bis zur Ausreise habe er als Bauarbeiter gearbeitet und hätte weiter am Geburtsort gewohnt (AS 46 f). In der Folge gab er erst an, der Vorfall in der Secondary School sei 2014 gewesen, dann auf den Vorhalt des Widerspruchs, es wäre doch 2007 gewesen (AS 49), und nach dem Vorfall sei er von 2007 bis 2014 in Lagos und Bauarbeiter gewesen (AS 50). In der Beschwerdeverhandlung schließlich führte er an, er sei „zwei bis drei Wochen“ in Lagos gewesen, dann habe er im Jänner 2015 Nigeria verlassen. (S. 6) Bis wann er in die Schule gegangen sei, könne er sich nicht mehr erinnern, er denke, er sei drei oder vier Jahre in der Schule gewesen (S. 7 f). Nach Lagos sei er vor Ende des Schuljahres gegangen und nicht mehr in den Imo-State zurückgekehrt, im Geburtsort dort sei er glaublich ab 2012 nicht mehr gewesen (S. 14 f). Vom behaupteten Geburtsdatum ausgehend, wäre der Beschwerdeführer im Schuljahr 2006/07 erst 11 und vor dessen Ende gerade 12 Jahre alt gewesen, und zudem bei einem Schulbeginn 2001/02 höchstens in der letzten Klasse der (sechsjährigen) Primary School. Demgegenüber hat er (auch) in der Beschwerdeverhandlung angegeben, er sei in die Secondary School gegangen, deren jüngste Schüler „vielleicht 14 oder 15“ gewesen seien, die ältesten „vielleicht 19 oder 20“, sowie: „Manche waren älter als ich“ und „ich war älter als manch andere“ (S. 8). Demnach ist er jedenfalls nicht mit 11 oder 12 allein von zuhause weggegangen und als Bauarbeiter im eine Tagesreise entfernten Lagos tätig geworden, was auch lebensfremd wäre. 2.2.3 Er hat – zumal er in der Verhandlung glaubhaft versicherte, regelmäßig abends mit Mopeds seiner Freunde durchs Dorf z. B. zum Spielplatz gefahren zu sein, was er mit etwa 14 gelernt bzw. begonnen habe (S. 11) – zumindest bis zu diesem Alter im Dorf gelebt. Damit erscheint auch plausibel, dass er dort nach der Primary School auch zumindest eine (Junior) Secondary School begonnen hat, wofür auch die (neunjährige) Schulpflicht spricht. Demnach konnte ein zumindest siebenjähriger Schulbesuch festgestellt werden. Wenn er in der Verhandlung angab, dass die jüngsten Schüler seiner Secondary School „vielleicht 14 oder 15 Jahre alt“ gewesen seien (S. 8), dann ist das an besten mit dem Versuch erklärbar, die angeblichen Vorfälle (nun wieder) zeitlich später als beim BFA zu verorten, ohne konkrete Angaben zum eigenen Alter oder zu Jahreszahlen zu machen, mag daneben aber auch zutreffen, wenn er nach der Schulpflicht noch eine (Senior) Secondary School besuchte. 2.2.4 Das Alter des Beschwerdeführers war nicht genauer feststellbar, da er keine Urkunden dazu vorlegte und bei der Verhandlung angegeben hat, er wisse nicht genau, wie alt er bei der Ausreise gewesen sei – vielleicht 19 oder 20, vielleicht aber auch 17 oder 18 (S. 6). 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Länderinformationsblatt mit Stand 31.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt, wo er dazu Stellung nehmen konnte, was dieser dahingehend tat, dass er Nigeria hauptsächlich wegen der Sache mit den Kulten verlassen habe. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. In der Verhandlung wurden auch die in den Feststellungen (1.3.4, 1.3.5) ferner angeführte EASO-Publikation und die zitierten Anfragebeantwortungen behandelt. Seither sind - auch betreffend die Pandemie - keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden, zumal beim Beschwerdeführer mit Blick auf seine Vollimmunisierung und die vergleichsweise geringen Infektionszahlen kein pandemiebedingtes Risiko anzunehmen ist. Die Feststellungen zur Pandemie entstammen der Homepage des deutschen Außenamts (Abfrage 25.03.2022, Information unverändert seit 03.03.2022; www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788) und des „Centre for Disease Control“ des Herkunftsstaats (Abfrage 25.03.2022, covid19.ncdc.gov.ng). Die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK mit Stand 24.03.2022, (www.derstandard.at/story /2000131167404/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-weltweit). 2.4 Zum Fluchtvorbringen: 2.4.1 Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen zu den Fluchtgründen mehrfach und gravierend abgeändert. Daraus folgen Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich zulasten der Glaubhaftigkeit auswirken. Das betrifft sowohl die angebliche Tätergruppe als auch die behauptete Tatzeit als auch seine Handlungen und das Geschehen nach dem angeblichen Angriff. 2.4.2 Die Tätergruppe betreffend gab er erstbefragt und beim BFA als externe Personen an („... kamen 2014 zu meiner Schule, um ... zu rekrutieren“, AS 5, und „Die Mitglieder sind Schüler der Schule in ... weit weg von meiner Schule. Man fährt sicher zwei bis drei Stunden mit dem Motorrad.“, AS 50). In der Beschwerdeverhandlung dagegen behauptete er das Gegenteil: „Das waren Schüler derselben Schule.“ (S. 9) „Ich kannte sie ja persönlich.“ (S. 10) Erstbefragt und beim BFA ging es auch um mehrere Anreisen der Täter, zwischen denen der Beschwerdeführer eine Art von Selbstverteidigungsgruppe organisiert hätte. („Ich versammelte einige ... um uns ... zu verteidigen.“, AS 5, und „Daher werden wir uns, wenn diese ... wiederkommen würden, ihnen in den Weg stellen. Es haben dann alle zugestimmt. Beim nächsten Mal ... einige blieben und kämpften.“, AS 48). In der Beschwerdeverhandlung was davon keine Rede: „[E]in Schulfreund von ... befand sich auf dem Spielplatz, als eine Gruppe junger Männer ihn angriff.“ „Ich war ja zusammen mit diesem Jungen auf dem Spielplatz, wo auch noch andere spielten. Der andere Junge hatte eine Auseinandersetzung mit der Gruppe, ... und ich kam ihm zur Hilfe“. (S. 8 f) 2.4.3 Betreffend die Tatzeit gab er erstbefragt an, es sei 2014, gute zwei Monate vor seiner im Dezember erfolgten Ausreise gewesen, (AS 4 f) demnach September oder spätestens Oktober
  8. Beim BFA datierte er dann den Vorfall auf 2007 (AS 46), in der Folge auf 2014, was er auf Vorhalt wieder auf 2007 änderte (AS 49). In der Beschwerdeverhandlung gab er an, wegen der Probleme habe er sich zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise in Lagos in Sicherheit bringen müssen, im Jänner 2015 habe er anschließend Nigeria verlassen. (S. 6) Damit ergäbe sich bei Hinzurechnung etwa weiterer zwei bis drei Wochen zuletzt behaupteter Haft (S. 14) ein Zeitpunkt zwischen Mitte November und Ende Dezember
  9. 2.4.4 Zu seinem Handeln führte er darüber hinaus erstbefragt an, er habe den Verletzten ins Krankenhaus gebracht, worauf dieser verstorben sei und er zu dessen Eltern gegangen wäre und ihnen den Vorfall geschildert habe. (AS 5) Beim BFA gab er dagegen an, er habe den Verletzen mit einem Motorrad in Krankenhaus gebracht und dort den Arzt aufgefordert, die Behandlung zu beginnen, während er gehen und die Eltern informieren werde. Dann sei er zu diesen gelaufen und habe ihnen berichtet, dass der Sohn niedergestochen worden sowie nun im Krankenhaus sei, wohin er sie bringen werde, damit sie ihn sehen könnten. Dort habe der Arzt von ihnen vor Beginn der Behandlung Geld verlangt, und währenddessen sei der Verletzte verstorben. (AS 48) In der Beschwerdeverhandlung gab er an, den Verletzten mithilfe eines Freundes mit dem Moped ins nächstgelegene Krankenhaus gebracht zu haben, wobei sie zu dritt hintereinander gesessen und 30 min gefahren seien. (S. 10 ff) Auf Vorhalt, dass es dort im Umkreis von nur 5 km mehr als zehn Spitäler gebe, gab er an: „Ja, es ist so, wie Sie es sagen. Es gibt eine Menge Krankenhäuser dort.“ Gefragt, wie er dann zum Haus der Eltern gekommen sei, gab er anders als beim BFA an, er sei nicht gelaufen, sondern ca. 20 min mit dem Motorrad gefahren. (S. 13) Ferner widersprach er sich betreffend die eigene Wahrnehmung des Angriffs: „selbst nicht gesehen“ beim BFA (AS 50) versus „... haben sie mich als erstes angegriffen“ und „... dass ich alles mit eigenen Augen gesehen habe“ in der Verhandlung (S. 9 f) 2.4.5 Seine Verfolgung betreffend gab er erstbefragt an, die Eltern des Verstorbenen hätten ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und zur Polizei gebracht. Dort sei er vier Tage in Haft, anschließend zwei Monate im Gefängnis gewesen, dann habe ihn eine Strafvollzugsbeamtin freigelassen. (AS 5) Beim BFA gab er an, die Eltern seien zur Polizei gegangen, die ihn verhaftet habe, und nach vier Tagen in der Polizeistation sei er fünf Tage im Gefängnis von XXXX gewesen, wo ihm dann ein Wärter Hilfe versprochen und ihn „Eines“ nachts befreit habe. (AS 48) Mit den Widersprüchen konfrontiert, gab der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerdeverhandlung an, er sei zwei Wochen im Gefängnis in XXXX gewesen, und freigelassen habe ihn eine weibliche Person. (S 14)2.4.5 Seine Verfolgung betreffend gab er erstbefragt an, die Eltern des Verstorbenen hätten ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und zur Polizei gebracht. Dort sei er vier Tage in Haft, anschließend zwei Monate im Gefängnis gewesen, dann habe ihn eine Strafvollzugsbeamtin freigelassen. (AS 5) Beim BFA gab er an, die Eltern seien zur Polizei gegangen, die ihn verhaftet habe, und nach vier Tagen in der Polizeistation sei er fünf Tage im Gefängnis von römisch 40 gewesen, wo ihm dann ein Wärter Hilfe versprochen und ihn „Eines“ nachts befreit habe. (AS 48) Mit den Widersprüchen konfrontiert, gab der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerdeverhandlung an, er sei zwei Wochen im Gefängnis in römisch 40 gewesen, und freigelassen habe ihn eine weibliche Person. (S 14) 2.4.6 Bereits diese Vielzahl an einander widersprechenden Angaben bewirkt deren Unglaubwürdigkeit, teils sind sie auch nicht nachvollziehbar (30 min Fahrzeit bei 10 Spitälern innerhalb 5 km, Benachrichtigung der Eltern nach frühestens 20 weiteren Minuten, wodurch diese erst vom Vorfall erfahren, weitere 20 min zurück ins Spital, wo noch keine Behandlung begonnen hat, Beschuldigung des Beschwerdeführers, dieser hätte den Tod verursacht, obwohl Zeugen, „viele andere Leute“, AS 50, das Gegenteil gesehen haben). 2.4.7 Dazu kommt, dass er in der Beschwerdeverhandlung auch keinen Grund nennen konnte, warum entgegen den Länderinformationen, wonach Zwangsrekrutierungen bei Verwandten von Fakultätsmitgliedern oder Angehörigen von Machtträgern versucht werden (1.3.4), auch er dafür infrage kommen sollte. (S. 16 f) Auch den weiteren gebräuchlichen Namen der Gruppe Arobaga bzw. Aro Mates, nämlich „Vikings“ bzw. „Supreme Vikings Confraternity“ bzw. SVC (1.3.5) konnte er in der Verhandlung nicht nennen (S. 9). Noch dazugab er dort an, mit den meisten Mitgliedern der Aro-Gruppe auf Facebook befreundet zu sein. (S. 17) 2.4.8 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer somit auch in der Verhandlung kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht veranlasste. Wird noch berücksichtigt, wie ausweichend die Antworten zu Alter und Schulbesuch dabei ausfielen, dann ist dies geradezu – wie es das BFA ausdrückte (S. 73, AS 129) – gänzlich misslungen. Mangels anderer substantiiert vorgebrachter (behaupteter) Gründe erweist sich das Fluchtvorbringen damit als nicht geeignet, zu asylrelevanten Feststellungen zu führen. Andere Hinweise, dass für die Ausreise des Beschwerdeführers Fluchtgründe von Relevanz nach GFK oder EMRK maßgeblich gewesen wären, liegen nicht vor. Demnach waren auch keine Feststellungen darüber zu treffen. 2.4.9 Die Feststellungen in 1.3.7 und 1.3.8 beruhen auf den Länderinformationen und der festgestellten Gesundheit sowie dem Alter und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ferner den Feststellungen zu seiner Zeit im Herkunftsstaat. Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine jedenfalls mehr als primäre Ausbildung genossen und anschließend dort Arbeitserfahrung als Bauarbeiter gesammelt. Beim BFA hat er angegeben: „Wenn man mir zeigt[,] was ich tun soll[,] dann mache ich das. Ich möchte wieder auf einer Baustelle arbeiten, denn das kann ich perfekt tun.“ Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder im bisher dort ausgeübten Beruf tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit finden, die seine Existenz sichert, und sei es Arbeit auf der Farm der eigenen Familie. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine jedenfalls mehr als primäre Ausbildung genossen und anschließend dort Arbeitserfahrung als Bauarbeiter gesammelt. Beim BFA hat er angegeben: „Wenn man mir zeigt[,] was ich tun soll[,] dann mache ich das. Ich möchte wieder auf einer Baustelle arbeiten, denn das kann ich perfekt tun.“ Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er somit auch wieder im bisher dort ausgeübten Beruf tätig werden können, jedenfalls aber eine berufliche Tätigkeit finden, die seine Existenz sichert, und sei es Arbeit auf der Farm der eigenen Familie. So konnte nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die Bedrohung des Beschwerdeführers vor der Ausreise und die Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah - als unzutreffend und konstruiert anzusehen ist. Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Intensität erreicht. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bilden ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Dies gilt auch betreffend die festgestellte derzeitige Verbreitung des „Corona“-Virus, die kein derartiges Geschehen bildet, zumal der Beschwerdeführer, selbst wenn er nicht geimpft wäre, nach den Feststellungen keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei): 3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz von Spruchpunkt III des ersten angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 78, AS 134) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz von Spruchpunkt römisch drei des ersten angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 78, AS 134) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass sein Aufenthalt fast von Anfang an legal war und die Ursache der Dauer die Verzögerung des Verfahrens ist, die ihm nicht vorgeworfen werden kann. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Eine unangemessen lange solche Dauer (wie vorliegend) ist zugunsten des Fremden zu berücksichtigen (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich sogar mehr als sechs Jahre rechtmäßig im Inland aufhält. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (Vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Nach den Feststellungen sind unter den genannten Aspekten die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer sowie die fallweisen Aushilfstätigkeiten bei der Gemeinde zu berücksichtigen. Er ist ferner behauptetermaßen Mitglied bei der österreichischen Biafra-Organisation, was noch keine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben bedeutet, und hat einen ethnisch gemischten Bekanntenkreis, von dem er angibt, dass dieser auch Österreicher umfasst, mit denen ihn Freundschaft verbindet. Seine Vollimmunisierung gegen Covid-19 kann als gewählte Gemeinsamkeit mit einem Großteil der Bevölkerung ebenfalls zu den integrierenden Faktoren gezählt werden. Demgegenüber hat er die angekündigten Empfehlungsschreiben nicht vorgelegt, keine Deutschprüfung abgelegt, seit den 68 Stunden Deutschkurs 2015/16 keine Ausbildungen absolviert oder Prüfungen abgelegt und auch keinen Führerschein gemacht. Zumal die angeführte Tätigkeit als Zeitungsverkäufer erst seit dem Vorjahr stattfindet und sich auf wenige Tage – umgerechnet 8,7 bis 17,4 pro Monat je nach Jahreszeit – beschränkt, bildet sie (geht man vom Zutreffenden der Angaben aus) keinen gewichtigen wirtschaftlichen Integrationsfaktor, das erzielte Einkommen von bis zu € 300,-- macht den Beschwerdeführer auch nicht annähernd selbsterhaltungsfähig. Zudem hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, mindestens rund 20 Jahre, sprachliche und kulturelle Anbindungen , aufrechten Kontakt zu den Eltern, zur Schwester und zu Freunden sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte und neue soziale Kontakte zu pflegen. Daher wird er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit, sei es im Baugewerbe oder in der Landwirtschaft, wie festgestellt seinen Lebensunterhalt bestreiten können, wodurch eine Reintegration gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrags in Österreich auf. Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Die festgestellten sozial inadäquaten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, neben den Verstößen gegen die Heimregeln zulasten von Mitbewohnern und dem mehrfachen „Untertauchen“ ist das speziell die Schwarzarbeit, sind insofern zu berücksichtigen, als es sich um Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (hier konkret: tatbildmäßiges Verhalten von Verwaltungsübertretungen handelt). Darüber hinaus - soweit es um die Heimregeln geht, die nicht Teil der öffentlichen Ordnung sind - schwächen sie das Interesse am Verbleib deshalb, weil sich auch darin eine wenig ausgeprägte Bereitschaft zeigt, sich den gesellschaftlichen Erwartungen an das Verhalten (den sozialen Normen in der neuen Umgebung) zu entsprechen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (Verwaltungsübertretungen) und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (Verwaltungsübertretungen) und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Nach all dem kommt zu den sonstigen individuellen Anknüpfungspunkten im Inland, die zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib zählen, das Gewicht der mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer, verursacht durch unangemessen lange Verfahren, in der Abwägung hinzu. Dessen Ausmaß wird gemindert durch den eindeutig unbegründeten Asylantrag, auf dessen Basis der Beschwerdeführer keinen dauernden Verbleib erwarten konnte. Da der Beschwerdeführer von den – für alleinstehende gesunde erwachsene Männer – im allgemeinen bestehenden Integrationsmöglichkeiten in einem Zeitraum von 6,5 Jahren nur zurückhaltend Gebrauch machte, konnte er außer der Aufenthaltsdauer nur Anknüpfungselemente von vergleichsweise (im Verhältnis zu dieser) geringem Gewicht entwickeln. Deshalb – mangels einer der Dauer des Aufenthalts auch nur annähernd entsprechenden Integration in sprachlicher, beruflicher oder sonst das selbständige Leben im Inland ermöglichender Hinsicht – lastet demgegenüber das in derselben Zeit gezeigte Fehlverhalten vergleichsweise schwerer, auch wenn es in seinem Gewicht eindeutig weit hinter einer gerichtlich strafbaren Handlung zurückblieb. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Ergebnis dessen Interesse am Verbleib. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung entspricht demnach den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, sodass sie auf Basis des § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG zu Recht erging.Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Ergebnis dessen Interesse am Verbleib. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung entspricht demnach den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, sodass sie auf Basis des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu Recht erging. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat die Jahre seiner Hauptsozialisierung mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Igbo und Englisch und hat in Nigeria auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. Zuletzt hielt er sich im Winter 2014/15 dort auf. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, arbeiten und davon leben. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unb

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.