RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlI419 2245488-1 SpruchI419 2245488-1/15E, I419 2245488-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass diesem für 08.
- bis 05.07.2021 kein Arbeitslosengeld zustehe. Sein Dienstverhältnis habe durch fristlose Entlassung geendet. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, welches eine Versagung des Arbeitslosengeldes bzw. eine Versagung der Nachsicht rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe am 27.05.2021 eine Schutzimpfung erhalten, sei trotz Fieber und Schmerzen im Bereich des Armes noch zwei Tage zur Arbeit erschienen und habe sich aufgrund gestiegenen Fiebers am 29.05.2021 telefonisch bei der Arbeitgeberin krankgemeldet. Wegen der fristlosen Entlassung seien außergerichtliche Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet worden. Beantragt wurde eine Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Kurdisch-Dolmetschs für den Beschwerdeführer.
- Das AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren anhängig sei. Für die Entscheidung des Verwaltungsverfahrens komme es darauf an, warum das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer war seit 08.04.2021 bei der Personaldienstleisterin S. KG vollversichert beschäftigt und als Arbeiter in einer Betriebsstätte der XXXX eingesetzt.1.1 Der Beschwerdeführer war seit 08.04.2021 bei der Personaldienstleisterin S. KG vollversichert beschäftigt und als Arbeiter in einer Betriebsstätte der römisch 40 eingesetzt. 1.2 Am 07.06.2021 erschien er nicht zum Dienst. Es kann nicht festgestellt werden, warum er nicht erschien, ob er sich telefonisch krankgemeldet hat und wenn ja, bei wem. 1.3 Die S. KG teilte ihm am selben Tag schriftlich mit, dass sie ihn entlasse („kündigen wir ... zum 07.06.2021 fristlos“), sollte die „außerordentliche Kündigung“ nicht zulässig sein, dann kündige sie das Dienstverhältnis „zum nächstmöglichen Termin“. Grund sei, dass er den Dienst an diesem Tag ohne Angabe von Gründen nicht angetreten habe. 1.4 Am 11.06.2021 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor, wobei er zum Ausdruck brachte, dass die Entlassung aus seiner Sicht nicht erklärlich sei und er lediglich nach seiner Corona-Impfung gefehlt habe, weil er nicht zum Nachdienst gehen können hätte. Er werde sich an die Dienstgeberin und notfalls an die AK wenden. 1.5 Das AMS hat ihn am 14.06.2021 ohne einen Dolmetsch einvernommen und als Aussage protokolliert: „Ich wurde geimpft und mir ist es sehr schlecht gegangen. Ich habe vergessen mich krank zu melden.“ Am nächsten Tag legte der Beschwerdeführer dem AMS eine am 14.06.2021 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners für die Zeit von
- bis 10.06.2021 vor, die Ausgehzeiten von 9 bis 11 und von 15 bis 17 Uhr vorsieht und als Grund der Arbeitsunfähigkeit „Krankheit“ vermerkt. 1.6 Das AMS erließ am Tag darauf den angefochtenen Bescheid, ohne eine Stellungnahme der Arbeitgeberin oder eine Stellungnahme der XXXX einzuholen oder sonstige Ermittlungsschritte zu setzen.1.6 Das AMS erließ am Tag darauf den angefochtenen Bescheid, ohne eine Stellungnahme der Arbeitgeberin oder eine Stellungnahme der römisch 40 einzuholen oder sonstige Ermittlungsschritte zu setzen. 1.7 Eine Woche nach Einbringung der Beschwerde dagegen brachte der Beschwerdeführer beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht (zu XXXX ) eine Mahnklage gegen die S. KG ein. Die Entlassung am 07.06.2021 sei unberechtigt erfolgt. Er habe mitgeteilt, dass er krank sei und nicht arbeiten kommen könne. Dennoch sei danach telefonisch die Entlassung ausgesprochen worden und ihm das mit dem selben Tag datierte Entlassungsschreiben dann am 08.06.2021 zugestellt worden.1.7 Eine Woche nach Einbringung der Beschwerde dagegen brachte der Beschwerdeführer beim LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht (zu römisch 40 ) eine Mahnklage gegen die S. KG ein. Die Entlassung am 07.06.2021 sei unberechtigt erfolgt. Er habe mitgeteilt, dass er krank sei und nicht arbeiten kommen könne. Dennoch sei danach telefonisch die Entlassung ausgesprochen worden und ihm das mit dem selben Tag datierte Entlassungsschreiben dann am 08.06.2021 zugestellt worden. Die S. KG replizierte, er sei ohne sie zu verständigen nicht zum Dienst erschienen. Die XXXX habe ihr mitgeteilt, dass er nicht gekommen sei und telefonisch angekündigt habe, gar nicht mehr zu kommen. Da die S. KG ihn per Telefon nicht erreichen habe können, habe sie ihm die Entlassung per Kurznachricht und mit Entlassungsschreiben noch am 07.06.2021 erklärt. Am 10.
- habe er bei einem Mitarbeiter der S. KG angerufen, um die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung zu erreichen. Sein Fernbleiben habe er diesem mit dem geringen Verdienst erklärt, dessentwegen er es vorzöge, wieder Arbeitslosengeld zu beziehen. Tags darauf sei er bei der S. KG erschienen und habe sein Anliegen erneut vorgetragen, begründet mit den Nachteilen einer Entlassung betreffend das Arbeitslosengeld. Wenn die KG bei ihrer Ablehnung bleibe, werde er sich nachträglich krankschreiben lassen, habe er in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter erklärt.Die S. KG replizierte, er sei ohne sie zu verständigen nicht zum Dienst erschienen. Die römisch 40 habe ihr mitgeteilt, dass er nicht gekommen sei und telefonisch angekündigt habe, gar nicht mehr zu kommen. Da die S. KG ihn per Telefon nicht erreichen habe können, habe sie ihm die Entlassung per Kurznachricht und mit Entlassungsschreiben noch am 07.06.2021 erklärt. Am 10.
- habe er bei einem Mitarbeiter der S. KG angerufen, um die Umwandlung in eine einvernehmliche Auflösung zu erreichen. Sein Fernbleiben habe er diesem mit dem geringen Verdienst erklärt, dessentwegen er es vorzöge, wieder Arbeitslosengeld zu beziehen. Tags darauf sei er bei der S. KG erschienen und habe sein Anliegen erneut vorgetragen, begründet mit den Nachteilen einer Entlassung betreffend das Arbeitslosengeld. Wenn die KG bei ihrer Ablehnung bleibe, werde er sich nachträglich krankschreiben lassen, habe er in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter erklärt. Das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht endete in der Tagsatzung vom 18.11.2021 durch einen Vergleich, wonach die S. KG dem Beschwerdeführer € 1.763,59 von eingeklagten € 2.672,70 s. A. sowie (näher aufgeschlüsselte) anteilige Prozesskosten zu bezahlen hat. Die genannten € 1.763,59 setzen sich zusammen aus - dem Lohn für
- bis 07.06.2021, - der Urlaubsersatzleistung für den von 08.
- bis zum Ende der behaupteten Kündigungsfrist am 25.06.2021 gebührenden Urlaub sowie - der Hälfte der auf die Zeit von 08.
- bis 07.06.2021 entfallenden Sonderzahlungen und - der Hälfte des als Kündigungsentschädigung geltend gemachten Lohns samt Sonderzahlungen für
- bis 25.06.
- Die Tagsatzung dauerte 30 min, welche Überlegungen dort zum Vergleich geführt haben steht nicht fest. 1.8 Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe und ist geringfügig beschäftigt. Er hat am 27.
- und 08.07.2021 Covid-19-Impfungen mit dem Impfstoff „Moderna“ erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja wann er deshalb arbeitsunfähig war.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie dem eingeholten Akt des LG XXXX aus dem ASG-Verfahren.2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie dem eingeholten Akt des LG römisch 40 aus dem ASG-Verfahren. 2.2 Die Negativfeststellungen ergeben sich aus dem zu den Angaben der S. KG widersprüchlichen Vorbringen – welches auch beim Arbeits- und Sozialgericht widersprüchlich blieb – und den unterbliebenen Ermittlungsschritten des AMS. Dieses hat vor der Erlassung des Bescheides die Vorsprache des Beschwerdeführers vermerkt (wobei genauere Feststellungen zum Inhalt nicht möglich sind, weil einerseits festgehalten wird, laut Beschwerdeführer habe es sich um eine einvernehmliche Kündigung gehandelt, andererseits, dieser könne sich nicht erklären, warum es zur Entlassung gekommen sei) und ansonsten keine Ermittlungsschritte außer der Protokollierung der beiden oben in 1.5 festgestellten Sätze getan. 2.3 Trotz des – von der LGS des AMS im Beschwerdeverfahren aufgezeigten – Umstands, „dass allein aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers nicht zwingend eine berechtigte fristlose Entlassung angenommen werden kann“ (E-Mail vom 07.07.2021), hat die regionale Geschäftsstelle – mit den Worten der LGS ausgedrückt – „keine ausreichenden Ermittlungsschritte getätigt. Der Dienstgeber wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befragt.“ Der Weisung der LGS entsprechend hat das regionale AMS ein Telefonat mit dem Leiter des Personalwesens der S. KG geführt, Herrn B., der nicht zu den von der S. KG beim Arbeits- und Sozialgericht genannten Zeugen zählt. Diesem zufolge hätte die S. KG am 07.
- eine E-Mail der XXXX erhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen mitgeteilt habe, nicht mehr zum Dienst zu kommen. Die S. KG habe ihn aber telefonisch trotz mehrerer Versuche nicht erreicht und an diesem Tag nichts von ihm gehört. Am 08.
- habe die S. KG von einem anderen Mitarbeiter erfahren, dass der Beschwerdeführer erzählt habe, nicht mehr bei ihr arbeiten zu wollen, weil ihm die Bezahlung zu gering sei. Aufgrund dessen und der Nichterreichbarkeit sei die Entlassung ausgesprochen worden (die demnach frühestens am 08.
- stattgefunden hätte).Diesem zufolge hätte die S. KG am 07.
- eine E-Mail der römisch 40 erhalten, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen mitgeteilt habe, nicht mehr zum Dienst zu kommen. Die S. KG habe ihn aber telefonisch trotz mehrerer Versuche nicht erreicht und an diesem Tag nichts von ihm gehört. Am 08.
- habe die S. KG von einem anderen Mitarbeiter erfahren, dass der Beschwerdeführer erzählt habe, nicht mehr bei ihr arbeiten zu wollen, weil ihm die Bezahlung zu gering sei. Aufgrund dessen und der Nichterreichbarkeit sei die Entlassung ausgesprochen worden (die demnach frühestens am 08.
- stattgefunden hätte). Schließlich hat das AMS die S. KG am 13.07.2021 noch zu einer schriftlichen Stellungnahme zur „Intervention der Arbeiterkammer“ (d. h. zur Beschwerde) aufgefordert, wonach der Entlassung eine telefonische Krankmeldung vorausgegangen wäre. Herr B. teilte dem AMS darauf lediglich mit, der Akt liege „schon bei unserem Anwalt“, und am 29.07.2021 erfuhr das AMS von der AK, dass das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei. Daraufhin legte es den Akt dem Verwaltungsgericht „zur Entscheidung bzw. Aussetzung des Verfahrens“ vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung und Zurückverweisung: 3.1 Nach § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an.3.1 Nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. 3.2 Ob das AMS den Verlust des Arbeitslosengeld-Anspruchs vom 08.06.2021 bis 05.07.2021 gemäß § 11 AlVG zu Recht ausgesprochen hat, hängt demnach davon ab, was der Grund für die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers am 07.06.2021 war. Wie sich daraus ergibt, hängt die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache von Feststellungen ab, die das AMS nicht getroffen hat und mangels Ermittlungen auch nicht treffen konnte.3.2 Ob das AMS den Verlust des Arbeitslosengeld-Anspruchs vom 08.06.2021 bis 05.07.2021 gemäß Paragraph 11, AlVG zu Recht ausgesprochen hat, hängt demnach davon ab, was der Grund für die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers am 07.06.2021 war. Wie sich daraus ergibt, hängt die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache von Feststellungen ab, die das AMS nicht getroffen hat und mangels Ermittlungen auch nicht treffen konnte. 3.3 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).3.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.4 Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust - angesichts der unbekannten Umstände der Entlassung - ein Ermittlungsverfahren voranzugehen gehabt hätte, in welchem geklärt wird, welcher Sachverhalt vorliegt. Die Feststellung, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer sein Fernbleiben von der Arbeit erklärt hat, wäre anhand seiner Einvernahme mit einem Dolmetsch und der jener der Personen festzustellen, die den Aussagen nach mit ihm gesprochen haben (müssten). dazu gehören neben dem von Herrn B. ohne Namensnennung erwähnten Mitarbeiter jene „Sekretärin“ der S. KG, die der Beschwerdeführer als Empfängerin der telefonischen Krankmeldung erwähnt, sowie die von der S. KG als Zeugen nominierten Herren V. und K. (S. KG) und S. ( XXXX ).Die Feststellung, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer sein Fernbleiben von der Arbeit erklärt hat, wäre anhand seiner Einvernahme mit einem Dolmetsch und der jener der Personen festzustellen, die den Aussagen nach mit ihm gesprochen haben (müssten). dazu gehören neben dem von Herrn B. ohne Namensnennung erwähnten Mitarbeiter jene „Sekretärin“ der S. KG, die der Beschwerdeführer als Empfängerin der telefonischen Krankmeldung erwähnt, sowie die von der S. KG als Zeugen nominierten Herren römisch fünf. und K. (S. KG) und S. ( römisch 40 ). Schließlich ist dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme. 3.5 Das AMS hat demgegenüber lediglich einen (widersprüchlichen) Aktenvermerk und mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, wobei es zwei Sätze protokollierte. Anschließend erging der angefochtene Bescheid. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Da ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer der S. KG Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab, wie diese behauptet hat, war die vorliegende Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückzuverweisen. Wenn das AMS in der Stellungnahme zur Beschwerde vorbringt, die Klärung des Endigungsgrundes des Dienstverhältnisses sei wesentlich für die Entscheidung über die Beschwerde, ist dies ebenso richtig wie auch, dass diese Klärung bereits wesentlich ist, bevor ein Bescheid wie der angefochtene ergeht. Auch wenn das AMS dem Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens anheimstellte (und damit das hier letztlich wegen des Vergleichs erfolglos gebliebene Abwarten der Entscheidung über die anhängige Vorfrage), ist zu erinnern, dass es nach § 38 AVG auch der Verwaltungsbehörde zusteht („ist die Behörde berechtigt“), eine „im Ermittlungsverfahren auftauchende“ Vorfrage zu beurteilen, statt das Verfahren auszusetzen, und sie dies mitunter – nämlich mangels Anhängigkeit bei der zuständigen Behörde – auch zu tun hat, „nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung“, also indem sie den maßgeblichen Sachverhalt selbst ermittelt. Das ist hier der Fall.Wenn das AMS in der Stellungnahme zur Beschwerde vorbringt, die Klärung des Endigungsgrundes des Dienstverhältnisses sei wesentlich für die Entscheidung über die Beschwerde, ist dies ebenso richtig wie auch, dass diese Klärung bereits wesentlich ist, bevor ein Bescheid wie der angefochtene ergeht. Auch wenn das AMS dem Verwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens anheimstellte (und damit das hier letztlich wegen des Vergleichs erfolglos gebliebene Abwarten der Entscheidung über die anhängige Vorfrage), ist zu erinnern, dass es nach Paragraph 38, AVG auch der Verwaltungsbehörde zusteht („ist die Behörde berechtigt“), eine „im Ermittlungsverfahren auftauchende“ Vorfrage zu beurteilen, statt das Verfahren auszusetzen, und sie dies mitunter – nämlich mangels Anhängigkeit bei der zuständigen Behörde – auch zu tun hat, „nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung“, also indem sie den maßgeblichen Sachverhalt selbst ermittelt. Das ist hier der Fall. 3.6 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.6 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029, mwN). Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich die Wohnung des Beschwerdeführers und der Standort der KG sowie die AMS-Dienststelle in derselben Stadt befinden wie das Verwaltungsgericht, und das AMS zudem seine Beweisaufnahme mittelbar, in Teilen und auch zeitlich getrennt vornehmen kann, während die gerichtliche Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen und Dolmetsch einen Senat und die entsprechenden Raum- und weiteren Ressourcen einer Beschwerdeverhandlung erfordert, was ausstattungs- und speziell pandemiebedingt eine längere Vorbereitungszeit erfordert.Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich die Wohnung des Beschwerdeführers und der Standort der KG sowie die AMS-Dienststelle in derselben Stadt befinden wie das Verwaltungsgericht, und das AMS zudem seine Beweisaufnahme mittelbar, in Teilen und auch zeitlich getrennt vornehmen kann, während die gerichtliche Beweisaufnahme mit mehreren Zeugen und Dolmetsch einen Senat und die entsprechenden Raum- und weiteren Ressourcen einer Beschwerdeverhandlung erfordert, was ausstattungs- und speziell pandemiebedingt eine längere Vorbereitungszeit erfordert. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2245488.1.00