RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlI419 2248131-1 Spruch, I419 2248131-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog bis 27.08.2021 Notstandshilfe und beantragte deren weiteren Bezug am 09.08.2021 elektronisch beim AMS (demnach ab 28.08., wenngleich sie unter „Geltendmachung“ den
- angab).
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 13.09.2021 stellte das AMS fest, ihr stehe ab 28.08.2021 Arbeitslosengeld von täglich € 30,-- zu. Sie habe ab 01.01.2021 Kinderbetreuungsgeld bezogen, und da dieses anwartschaftsbegründend sei, werde das Arbeitslosengeld auf Basis der Beitragsgrundlagen für Jänner und Mai bis September 2019 beurteilt.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Bescheid nenne keine Rechtsgrundlage dafür, dass Zeiten gemeldeter Arbeitslosigkeit als Arbeitszeit angesehen werden könne. Sie sei – da das Kind im Ausmaß von 20 Stunden betreut gewesen sei – aktiv auf Jobsuche, arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich trotz unveränderter Situation eine neue Berechnungsgrundlage ergebe. Es könne nicht sein, dass die Kinderbetreuungszeit sich derart finanziell „verheerend“ auswirke, dass die Beschwerdeführerin von heute auf morgen € 600,-- weniger bekomme.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Da die Beschwerdeführerin in den 12 Monaten vor der nunmehrigen Antragstellung Kinderbetreuungsgeld und teils zeitgleich Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen habe, erstrecke sich die Rahmenfrist auf 28.05.2019 bis 27.08.
- In dieser Rahmenfrist habe sie 239 Tage pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld bezogen und sei 126 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, sodass sie 365 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten und die Anwartschaft für die neuerliche Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt habe. Die zu berücksichtigenden Einkommen seien von 2019 und daher aufzuwerten, und samt Familienzuschlag ergebe sich deshalb laut „Berechnungsmodul“ des BRZ der Anspruch auf täglich € 30,-- Arbeitslosengeld.
- Das AMS legte aufgrund des Vorlageantrags den Akt mit der Stellungnahme vor, die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Die Beschwerdeführerin bezog bis 28.08.2020 Arbeitslosengeld von täglich € 48,45 und anschließend bis 27.08.2021 Notstandshilfe im selben Ausmaß. Seit 01.10.2021 ist sie wieder vollversichert beschäftigt und arbeitet 20 Wochenstunden. Für den Zeitraum 28.
- bis 30.09.2021, in dem die Beschwerdeführerin als Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung stand und sich in Notlage befand, bezog sie Arbeitslosengeld von € 30,-- täglich.
- Sie wohnte seit Februar 2020 mit ihrem Unterkunftsgeber im gemeinsamen Haushalt, seit Juli 2020 wohnte auch ihr im Monat davor geborener Sohn dort. Die drei Genannten lebten dort bis Anfang 2022 ohne weitere Personen. Der Unterkunftgeber war von 19.
- bis 25.11.2021 geringfügig beschäftigt und erzielte damit in den Monaten August, September und Oktober Einkommen von jeweils € 440,--. Er ist nicht Vater des Sohns der Beschwerdeführerin.
- Die Beschwerdeführerin ist Anfang 30 und wies von 01.01.2019 bis 27.08.2021 folgende Versicherungszeiten auf: - bis 31.01.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der N. GmbH (31 Tage), - 01.
- bis 30.04.2019 Arbeitslosengeldbezug (58 Tage), dabei ab 25.02.2019 geringfügig beschäftigt (34 Tage), - 01.
- bis 30.09.2019 vollversichertes Dienstverhältnis bei der F. GmbH (153 Tage), - 01.
- bis 06.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (37 Tage), -
- bis 13.11.2019 Bezug von Krankengeld (7 Tage), -
- bis 17.11.2019 Arbeitslosengeldbezug (4 Tage), -
- bis 29.11.2019 Bezug von Krankengeld (12 Tage), - 30.
- bis 19.12.2019 Arbeitslosengeldbezug (20 Tage), - 20.12.2019 bis 17.02.2020 Bezug von Krankengeld (60 Tage), - 18.
- bis 19.08.2020 Bezug von Wochengeld (184 Tage), - 20.08.2020 bis 27.08.2021 Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug (373 Tage), dabei von
- bis 31.07.2021 geringfügig beschäftigt (26 Tage) und von 01.
- bis 22.09.2021 Bezieherin von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (265 Tage).
- Die Beschwerdeführerin erfüllte am 01.02.2019 die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld und bezog es anschließend bis 30.04.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Registers der Versicherungszeiten und des ZMR. Die Dauer des Dienstverhältnisses mit der F. GmbH wird in der Beschwerdevorentscheidung mit ab 28.
- angegeben (S. 10). Demgegenüber ergibt die Datenbankabfrage eindeutig, dass die Versicherungszeiten (also ab 01.05.) korrekt sind, weil die monatlichen Einkommen konstant € 1.178,-- betragen, und zwar durchgängig bis 30.09., sodass das Verwaltungsgericht am Akteninhalt orientiert von vollen Beschäftigungsmonaten ausgeht (ohne dass dies gegenüber dem vom AMS angenommenen Sachverhalt etwas am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ändert). Aus den Feststellungen zum vorherigen Bezug von Notstandshilfe und den Registerabfragen, die keine Änderungen bis zum 30.09.2021 zeigten, sowie dem Bezug von Arbeitslosengeld ergab sich, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin in Notlage befand und Vermittlung zur Verfügung stand.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung und Zuerkennung der Notstandshilfe: 3.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Diese Anwartschaft ist nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (wobei die weitere Regelung für Menschen unter 25 im zweiten Satz hier nicht interessiert).3.1 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Diese Anwartschaft ist nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (wobei die weitere Regelung für Menschen unter 25 im zweiten Satz hier nicht interessiert). Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose (zwar nicht die Anwartschaft gemäß Abs. 1 erster Satz erfüllt, aber) in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose (zwar nicht die Anwartschaft gemäß Absatz eins, erster Satz erfüllt, aber) in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch ab 28.08.2021 geltend gemacht und zuvor bereits Arbeitslosengeld bezogen, sodass zunächst der Zeitraum 28.08.2020 bis 27.08.2021 als Rahmenfrist betrachtet wird (§ 14 Abs. 2 AlVG). In diesen 12 Monaten war die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, sodass sie keine Anwartschaft erfüllte. Daher sind die 24 Monate der in allen Fällen zu prüfenden Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG anzusehen, also die Zeit ab 28.08.2019, in der die Beschwerdeführerin den Feststellungen nach nur bis 30.09.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, also 34 Tage. Demnach erfüllte Sie auch in dieser Rahmenfrist keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch ab 28.08.2021 geltend gemacht und zuvor bereits Arbeitslosengeld bezogen, sodass zunächst der Zeitraum 28.08.2020 bis 27.08.2021 als Rahmenfrist betrachtet wird (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG). In diesen 12 Monaten war die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, sodass sie keine Anwartschaft erfüllte. Daher sind die 24 Monate der in allen Fällen zu prüfenden Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG anzusehen, also die Zeit ab 28.08.2019, in der die Beschwerdeführerin den Feststellungen nach nur bis 30.09.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, also 34 Tage. Demnach erfüllte Sie auch in dieser Rahmenfrist keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. 3.3 In § 15 AlVG ist vorgesehen, dass sich die Rahmenfrist um die dort angeführten Zeiträume verlängert, und zwar nach Abs. 1 unter anderem um höchstens fünf Jahre, in denen der Arbeitslose arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist und nach Abs. 3 unter anderem um Zeiträume, in denen er im Inland Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist (Z. 1) sowie solche, in denen Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus (...) bezogen wurden (Z. 6).3.3 In Paragraph 15, AlVG ist vorgesehen, dass sich die Rahmenfrist um die dort angeführten Zeiträume verlängert, und zwar nach Absatz eins, unter anderem um höchstens fünf Jahre, in denen der Arbeitslose arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist und nach Absatz 3, unter anderem um Zeiträume, in denen er im Inland Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist (Ziffer eins,) sowie solche, in denen Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus (...) bezogen wurden (Ziffer 6,). Innerhalb der Rahmenfrist ab 28.08.2019 liegen fallbezogen mehrere Zeiträume, die diese verlängern, also voranzustellen sind, nämlich jene, in denen die Beschwerdeführerin als arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet war (Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug), konkret 01.
- bis 06.11.2019 (37 Tage),
- bis 17.11.2019 (4 Tage), 30.
- bis 19.12.2019 (20 Tage) und 20.08.2020 bis 27.08.2021 (373 Tage), ferner Bezug von Krankengeld oder Wochengeld, nämlich
- bis 13.11.2019 (7 Tage),
- bis 29.11.2019 (12 Tage), 20.12.2019 bis 17.02.2020 (60 Tage) und 18.
- bis 19.08.2020 (184 Tage) sowie Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld ab 01.01.2021 (239 Tage bis 27.08.). 3.4 Da Zeiten, in denen mehrere der Tatbestände erfüllt sind, nicht doppelt berücksichtigt werden, wären folgende Perioden als rahmenfristerweiternd zu berücksichtigen: 01.10.2019 bis 27.08.2021, das sind 92 Tage
(2019)und 366 Tage
(2020)und weitere 239 Tage
(2021), insgesamt daher 697 Tage. Damit würde die Rahmenfrist in den Herbst 2017 erstreckt. Dies hat aber insoweit zu unterbleiben, als § 14 Abs. 6 AlVG vorschreibt, dass auch die auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Eine solche Zeit ist also vorliegend nur von Belang, wenn sie nach dem Erwerb der vorigen Anwartschaft am 01.02.2019 lag.3.4 Da Zeiten, in denen mehrere der Tatbestände erfüllt sind, nicht doppelt berücksichtigt werden, wären folgende Perioden als rahmenfristerweiternd zu berücksichtigen: 01.10.2019 bis 27.08.2021, das sind 92 Tage
(2019)und 366 Tage
(2020)und weitere 239 Tage
(2021), insgesamt daher 697 Tage. Damit würde die Rahmenfrist in den Herbst 2017 erstreckt. Dies hat aber insoweit zu unterbleiben, als Paragraph 14, Absatz 6, AlVG vorschreibt, dass auch die auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Eine solche Zeit ist also vorliegend nur von Belang, wenn sie nach dem Erwerb der vorigen Anwartschaft am 01.02.2019 lag. Es sind also jene Zeiten in den Blick zu nehmen, die seither (also nicht bereits vor dem 01.02.2019) zurückgelegt wurden und auf die Anwartschaft anzurechnen sind. Das trifft vorliegend auf die 153 Tage des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der F. GmbH (01.
- bis 30.09.2019) zu. Das sind umgerechnet 21 Wochen und 6 Tage und somit weniger als die für eine neue Anwartschaft erforderliche Zeit. Da nach § 14 Abs. 4 lit. c. AlVG nur solche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld anzurechnen sind, in denen die Leistung aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind fallbezogen auch die betreffenden Perioden nicht anzurechnen, da sie erst nach dem Ende des genannten Dienstverhältnisses lagen.Es sind also jene Zeiten in den Blick zu nehmen, die seither (also nicht bereits vor dem 01.02.2019) zurückgelegt wurden und auf die Anwartschaft anzurechnen sind. Das trifft vorliegend auf die 153 Tage des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der F. GmbH (01.
- bis 30.09.2019) zu. Das sind umgerechnet 21 Wochen und 6 Tage und somit weniger als die für eine neue Anwartschaft erforderliche Zeit. Da nach Paragraph 14, Absatz 4, Litera c, AlVG nur solche Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld anzurechnen sind, in denen die Leistung aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind fallbezogen auch die betreffenden Perioden nicht anzurechnen, da sie erst nach dem Ende des genannten Dienstverhältnisses lagen. 3.5 Das AMS ging davon aus, dass zusätzlich zu den Tagen bei der F. GmbH weitere 239 Tage des Bezugs von pauschaliertem Kinderbetreuungsgeld anwartschaftsbegründend wären. Zur Frage, ob Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den anwartschaftsbegründenden Zeiträumen gleichzuhalten seien, insbesondere dem Bezug von Wochengeld (und jedenfalls für die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld), hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass schon Zeiten des Bezuges von Wochengeld vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob dem Bezug von Wochengeld ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zugrunde lag (dann Anrechnung auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 4 lit. c AlVG) oder nicht (dann lediglich Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 3). Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden insoweit (was die Frage betrifft, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht) nur rahmenfristerstreckend (§ 15 Abs. 3 Z. 6 AlVG) berücksichtigt. (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050)Zur Frage, ob Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den anwartschaftsbegründenden Zeiträumen gleichzuhalten seien, insbesondere dem Bezug von Wochengeld (und jedenfalls für die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld), hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass schon Zeiten des Bezuges von Wochengeld vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob dem Bezug von Wochengeld ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zugrunde lag (dann Anrechnung auf die Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz 4, Litera c, AlVG) oder nicht (dann lediglich Erstreckung der Rahmenfrist nach Paragraph 15, Absatz 3,). Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden insoweit (was die Frage betrifft, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht) nur rahmenfristerstreckend (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, AlVG) berücksichtigt. (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050) Weil vorliegend das Kinderbetreuungsgeld aber gleichzeitig mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde, also in einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin als arbeitsuchend gemeldet war und diese bereits gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AlVG zu berücksichtigen ist, verlängert der Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Ergebnis fallbezogen auch nicht die Rahmenfrist.Weil vorliegend das Kinderbetreuungsgeld aber gleichzeitig mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde, also in einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin als arbeitsuchend gemeldet war und diese bereits gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu berücksichtigen ist, verlängert der Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Ergebnis fallbezogen auch nicht die Rahmenfrist. 3.6 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG erfüllte und somit insgesamt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. In § 33 Abs. 1 AlVG ist vorgesehen, dass Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden kann, in den Abs. 2 ff sind die weiteren Voraussetzungen dafür angeführt.3.6 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG erfüllte und somit insgesamt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. In Paragraph 33, Absatz eins, AlVG ist vorgesehen, dass Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden kann, in den Absatz 2, ff sind die weiteren Voraussetzungen dafür angeführt. 3.7 Das AMS hat der Beschwerdeführerin bis 27.08.2021 Notstandshilfe von € 48,45 täglich ausbezahlt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im anschließenden Zeitraum bis zum Ende der Arbeitslosigkeit am 30.09.2021 keine Änderungen betreffend die maßgeblichen Umstände eintraten. Demzufolge stand der Beschwerdeführerin weiterhin die Notstandshilfe im genannten Ausmaß zu, ob sie nun zuvor unter Berücksichtigung des Einkommens des Unterkunftgebers gewährt worden war (mit anderen Worten: ob dieser als Lebensgefährte zu behandeln war) oder nicht. 3.8 Das AMS hat also den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe zu Unrecht verneint. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und die Abweisende Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Anspruch für den angeführten Zeitraum in der bis dahin bestandenen betragsmäßigen Höhe festgestellt wird. Es war demnach wie geschehen die Notstandshilfe mit € 48,45 täglich festzulegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Rahmenfrist und Anwartschaft ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeld.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Rahmenfrist und Anwartschaft ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungsgeld. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Die Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2248131.1.00