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{'item': 'I419 2250443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlI419 2250443-1 Spruch, I419 2250443-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld von 21.09.2021 bis 03.10.2021 verloren habe. Er habe einen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst am 04.10.2021 wieder gemeldet.
  2. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Anhang der E-Mail des AMS versehentlich nicht geöffnet und deshalb den Termin nicht wahrgenommen. Am 28.09.2021 habe er sich dafür schriftlich entschuldigt. Erst nachträglich habe das AMS ihm mitgeteilt, dass ihm zwischen 21.
  3. und 03.10.2021 kein Arbeitslosengeld zustehe. Die sofortige und gänzliche AMS-Abmeldung und in der Folge die unangekündigte Abmeldung bei der ÖGK – mit Verlust jeglichen Leistungsanspruchs – sei nicht rechtskonform.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Triftige Gründe, die den Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung entschuldigt hätten, lägen nicht vor. Das Vorbringen, wonach er den Kontrollmeldetermin übersehen hätte, weil er den Anhang der E-Mail nicht geöffnet habe, lege keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Triftige Gründe, die den Beschwerdeführer von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung entschuldigt hätten, lägen nicht vor. Das Vorbringen, wonach er den Kontrollmeldetermin übersehen hätte, weil er den Anhang der E-Mail nicht geöffnet habe, lege keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar.
  6. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, im Bescheid sei nicht darauf eingegangen worden, dass er ohne jegliche Vorankündigung oder Mitteilung beim AMS und gleichzeitig bei der ÖGK gänzlich abgemeldet worden wäre, was erhebliche nachteilige Auswirkungen für ihn hätte und mit einem massiven mehrfachen Risiko verbunden gewesen sei. Durch den verzögerten Informationsfluss des AMS und der ÖGK habe er nicht zeitgerecht erkennen können, dass ihm sämtliche Ansprüche und Leistungen gestrichen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:
  8. Der Beschwerdeführer, der zuletzt 2019 Arbeitslosengeld bezogen hatte (von 01.
  9. bis 08.06 und von 29.
  10. bis 04.08.), war danach wie folgt beschäftigt: - 05.08.2019 bis 03.05.2020 vollversichert beim Unternehmen M. GmbH, - 04.
  11. bis 31.07.2020 Präsenzdienst, - 01.
  12. bis 27.12.2020 vollversichert beim Unternehmen M. GmbH sowie - 28.12.2020 bis 02.07.2021 Präsenzdienst. Eine nachträglich erfolgte Urlaubsersatzleistung M. GmbH für zwei Tage scheint in der vom AMS vorgenommenen Abfrage der Versicherungszeiten mit Zuordnung zu den Tagen
  13. und 04.04.2021 auf (Samstag und Sonntag). In der vom Verwaltungsgericht getätigten Abfrage der Dienstnehmerauskunft „AJ-WEB“ findet sich die Zahlung mit dem Eintrag „01.04.-30.04.“.
  14. Seit 03.07.2021 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, ausgenommen an sechs Tagen, an denen er ab 30.
  15. an einer Milizübung teilnahm. Nach der Übung meldete er sich am 07.09.2021 gegen 11 Uhr telefonisch beim AMS zurück, welches ihm anschließend eine Ladung zu einem Kontrollmeldetermin als Anhang einer E-Mail sandte. Der Betreff lautete: „SVNR: [...]. Vereinbarung mit Termin“. Die E-Mail wurde um 13:36 Uhr zugestellt, der Kontrollmeldetermin mit 21.09.2021 um 9 Uhr angegeben.
  16. Diese Ladung, die auch den Hinweis enthielt, dass die Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG verbindlich einzuhalten sind, und es den Verlust des Leistungsanspruchs bewirken könne, wenn er den Termin ohne triftigen Grund nicht einhalte, öffnete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 28.09., da er den E-Mail-Anhang zuvor behauptetermaßen versehentlich nicht bemerkt („nicht registriert“) hatte. An diesem Tag teilte er dies dem AMS im Rahmen einer Krankmeldung mit und erhielt die Antwort, dass er sich nach dem Krankenstand persönlich melden müsse.
  17. Diese Ladung, die auch den Hinweis enthielt, dass die Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG verbindlich einzuhalten sind, und es den Verlust des Leistungsanspruchs bewirken könne, wenn er den Termin ohne triftigen Grund nicht einhalte, öffnete der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst am 28.09., da er den E-Mail-Anhang zuvor behauptetermaßen versehentlich nicht bemerkt („nicht registriert“) hatte. An diesem Tag teilte er dies dem AMS im Rahmen einer Krankmeldung mit und erhielt die Antwort, dass er sich nach dem Krankenstand persönlich melden müsse.
  18. Am 04.10., einem Montag, meldete er sich beim AMS telefonisch gesund, sprach auf dessen Aufforderung hin am selben Tag persönlich vor und wurde darauf zu einer Einvernahme am 13.
  19. geladen, bei der er zum Nichterscheinen am 21.
  20. angab, er sei nicht gekommen, weil er „den Termin übersehen“ habe.
  21. Der Beschwerdeführer war im April 2021 nicht bei der M. GmbH beschäftigt. Er wurde vor dem 21.09.2021 über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Kontrollmeldung belehrt.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zum Bezug des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage der Versicherungszeiten. Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer (der bereits 2019 für 69 und dann 37 Tage Arbeitslosengeld bezog) eine Nachricht erhielt, in der er auf den möglichen Verlust des Leistungsanspruchs hingewiesen wurde, folgt zumindest, dass er in dem Sinn (im aktuellen Verfahren vor 21.09.) belehrt wurde, ob er die Belehrung dann auch rechtzeitig gelesen hat oder trotz des Wortes „Termin“ im Betreff nicht vor dem 28.
  23. geöffnet, ändert daran nichts.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Nach § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, Letzteres auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.3.1 Nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben, Letzteres auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Nach § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zu Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zu Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. 3.2 Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).3.2 Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183). Triftige Gründe für das Versäumen einer Kontrollmeldung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa ein Zahnarztbesuch (VwGH 17.02.2020, Ra 2019/08/0175) und ein Krankenstand (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230), sowie ein zeitlich kollidierender Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247). 3.3 Einen derartigen Grund hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein triftiger Grund im Sinn eines Entschuldigungsgrundes nach § 49 Abs. 2 AlVG ist, wenn ein Beschwerdeführer vorbringt, er habe einen anderen Termin „im Kopf gehabt“ (VwGH 20.12.2006; 2005/08/0042), kann das – behauptete – Versehen, die Nachricht erst gar nicht gelesen zu haben, das als Vorbringen nicht einmal einen äußeren Einfluss (wie eben die Ablenkung durch einen „anderen Termin“) beinhaltet, ebenso wenig als triftiger Grund im erwähnten Sinn angesehen werden.3.3 Einen derartigen Grund hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Da es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein triftiger Grund im Sinn eines Entschuldigungsgrundes nach Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ist, wenn ein Beschwerdeführer vorbringt, er habe einen anderen Termin „im Kopf gehabt“ (VwGH 20.12.2006; 2005/08/0042), kann das – behauptete – Versehen, die Nachricht erst gar nicht gelesen zu haben, das als Vorbringen nicht einmal einen äußeren Einfluss (wie eben die Ablenkung durch einen „anderen Termin“) beinhaltet, ebenso wenig als triftiger Grund im erwähnten Sinn angesehen werden. 3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG ferner von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183, mwN; zur ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung VwGH 04.05.1999, 99/08/0002). Den Feststellungen (und seinem Vorbringen) zufolge hatte der Beschwerdeführer zumindest diese Möglichkeit, ob er sie nun rechtzeitig wahrgenommen hat oder nicht, und war dementsprechend belehrt.3.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ferner von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183, mwN; zur ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung VwGH 04.05.1999, 99/08/0002). Den Feststellungen (und seinem Vorbringen) zufolge hatte der Beschwerdeführer zumindest diese Möglichkeit, ob er sie nun rechtzeitig wahrgenommen hat oder nicht, und war dementsprechend belehrt. 3.5 Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Versäumen des Termins am 21.
  25. erst am 04.
  26. wiedergemeldet und den weiteren Bezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht. Die Dauer des im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Anspruchsverlustes stimmt mit diesem Zeitraum überein. Nach all dem erweist sich die Beschwerde sowohl dem Grunde nach als auch nach betreffend das zeitliche Ausmaß des Anspruchsverlustes als unbegründet. 3.6 Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, es sei zu Unrecht auch seine Krankenversicherung eingestellt worden, da ihn das AMS bei der ÖGK abgemeldet habe, so ist dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch nicht des Beschwerdeverfahrens. Es sei aber zum rechtlichen Hintergrund auf Folgendes hingewiesen: Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 AlVG wird den Beziehern von (u. a.) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankenversicherung gewährt. Der Wegfall des Krankenversicherungsschutzes gemäß § 40 Abs. 1 AlVG ist nicht Folge einer vom angefochtenen Bescheid ausgehenden Tatbestandswirkung oder rechtlichen Bindungswirkung, sondern Folge des tatsächlichen Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Leistung nach dem AlVG bezog. (VwGH 18.10.2001)Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG wird den Beziehern von (u. a.) Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankenversicherung gewährt. Der Wegfall des Krankenversicherungsschutzes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AlVG ist nicht Folge einer vom angefochtenen Bescheid ausgehenden Tatbestandswirkung oder rechtlichen Bindungswirkung, sondern Folge des tatsächlichen Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Leistung nach dem AlVG bezog. (VwGH 18.10.2001) Auf Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausscheiden, sind nach dessen § 43 die Bestimmungen anzuwenden, die über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit bestehen. Zu diesen gehört insbesondere § 122 Abs. 2 Z. 2 ASVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden Leistungen aus der Krankenversicherung für sechs Wochen nach Ablauf der Versicherung weiter gewährt, ohne dass damit gleichzeitig die Versicherung selbst aufrechterhalten wird. (VwGH 02.06.2016, Ro 2014/08/0061)Auf Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach dem AlVG ausscheiden, sind nach dessen Paragraph 43, die Bestimmungen anzuwenden, die über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit bestehen. Zu diesen gehört insbesondere Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden Leistungen aus der Krankenversicherung für sechs Wochen nach Ablauf der Versicherung weiter gewährt, ohne dass damit gleichzeitig die Versicherung selbst aufrechterhalten wird. (VwGH 02.06.2016, Ro 2014/08/0061) Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (Ausscheiden aus dem Leistungsbezug) mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Erwerbslosigkeit gegeben war. (Vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  27. Lfg.] § 43 Rz 775) Dabei muss es sich dem Gesetzeswortlaut nach um eine „durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis)“ begründete Pflichtversicherung gehandelt haben.Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (Ausscheiden aus dem Leistungsbezug) mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Erwerbslosigkeit gegeben war. (Vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  28. Lfg.] Paragraph 43, Rz 775) Dabei muss es sich dem Gesetzeswortlaut nach um eine „durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis)“ begründete Pflichtversicherung gehandelt haben. Eine solche Pflichtversicherung bestand aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der M. GmbH nach Anrechnung der zwei Tage, für welche Urlaubsersatzleistung erstattet wurde, bis 29.12.
  29. (Vgl. OGH 27.07.2004, 10 ObS 46/04v) Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG sind Personen in der Krankenversicherung versichert, die Präsenzdienst leisten, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen in dieser pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich jedoch um keine Pflichtversicherung aus einer „Beschäftigung“ im Sinn des § 122 Abs. 2 Z. 2 ASVG, sodass diese Bestimmung vorsieht, dass sich die sechswöchige Frist für die Weitergewährung von Leistungen um Zeiten (u. a.) des Präsenzdienstes verlängert. (Vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Rz 13 zu § 122 ASVG)Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG sind Personen in der Krankenversicherung versichert, die Präsenzdienst leisten, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen in dieser pflichtversichert sind. Dabei handelt es sich jedoch um keine Pflichtversicherung aus einer „Beschäftigung“ im Sinn des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, sodass diese Bestimmung vorsieht, dass sich die sechswöchige Frist für die Weitergewährung von Leistungen um Zeiten (u. a.) des Präsenzdienstes verlängert. (Vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Rz 13 zu Paragraph 122, ASVG) 3.7 Im Ergebnis war jedoch in den Grenzen des Beschwerdegegenstands lediglich über die Rechtmäßigkeit des vom AMS ausgesprochenen Verlustes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu befinden. Der Ausspruch darüber erfolgte wie dargelegt zu Recht, sodass die Beschwerde abzuweisen und die abweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zum Anspruchsverlust aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins oder zu als triftig infrage kommenden Gründen für ein solches Versäumnis.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zum Anspruchsverlust aufgrund der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins oder zu als triftig infrage kommenden Gründen für ein solches Versäumnis. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Andere Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Sachverhalt ist unstrittig, es war ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Sachverhalt ist unstrittig, es war ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2250443.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.