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{'item': 'I419 2252205-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlI419 2252205-1 SpruchI419 2252205-1/10E, I419 2252205-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingebracht, sondern erst am 11.01.
  2. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er sei seit 27.12.2021 arbeitslos und habe ein Schreiben bekommen, das innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden sollte. Da für 11.01.2022 ein Beratungstermin vereinbart worden sei, sei er davon ausgegangen, dass der Termin am 10.01.2022 hinfällig sei. Es sei nicht gerechtfertigt, dass er von 27.12.2021 bis 10.01.2022 keine Unterstützung bekomme.
  3. Das AMS erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete sie damit, dass die Frist zur Rückgabe des Antragsformulars am 10.01.2022 geendet habe. Da der Antrag erst am Tag darauf beim AMS abgegeben worden sei, liege der Zeitpunkt nach Fristablauf. Triftige Gründe für die Verspätung seien nicht festgestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  5. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 27.12.2021 telefonisch seine Arbeitslosigkeit seit 24.12.2021 und sprach dabei mit Frau H., welche einen Vermerk anlegte, auf dessen Basis Frau H.-S. mit dem Beschwerdeführer noch am selben Tag telefonisch einen Kontrollmeldetermin bei Frau G. vereinbarte. Ebenfalls am 27.12.2021 sandte das AMS dem Beschwerdeführer per E-Mail die Ladung zu diesem Kontrollmeldetermin am 11.01.
  6. Darin findet sich die Aufforderung, zu diesem Termin den aktuellen Lebenslauf mitzubringen oder diesen über das eAMS-Konto zu übermitteln. Betreffend die Antragstellung enthält die Ladung keine Information.
  7. Das AMS sandte ihm am 27.12.2021 per Post ein Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem eingerahmten Vermerk: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice bis spätestens 10.1.22 zu übermitteln“, wobei das Datum handschriftlich eingetragen und „zu übermitteln“ angekreuzt war (und die Alternative „persönlich abzugeben“ nicht angekreuzt). Unter dem Datum findet sich ferner der Text: „Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“, wobei „Wichtig:“ fettgedruckt ist.
  8. Am 11.01.2022 erschien der Beschwerdeführer mit dem ausgefüllten Antragsformular beim AMS, wo er dieses abgab und eine Niederschrift mit ihm angefertigt wurde. Er gab dabei an, er habe gedacht, er könne den Antrag an dem Tag abgeben, an dem er auch den Beratungstermin habe. Der Beschwerdeführer nutzt kein eAMS-Konto und hat bei seinem Anruf am 27.12.2021 Frau H. erklärt, daran kein Interesse zu haben.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, speziell den Angaben des Beschwerdeführers, und der Beschwerde sowie einer Abfrage der Versicherungszeiten. Die postalische Zustellung des Antragsformulars ergibt sich dabei aus dem Vermerk vom 27.12.2021 (erstellt von Frau H. und bearbeitet von Frau H.-S.) sowie dem Bildschirmausdruck mit dem Feld „Ausgabe / LA“, wo vermerkt ist, dass der Leistungsantrag am 27.12.2021 von Frau H.-S. („A780“) erstellt und ausgegeben – demnach also versendet – wurde. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er habe zuhause alles ausgefüllt und erst dann den Anruf erhalten, bei dem er den Termin 11.
  10. vereinbart habe, widerspricht dies (dem Akteninhalt, aber auch) der Logik, da die physische Postzustellung nicht schneller erfolgen konnte als die Versendung des E-Mails mit dem bereits telefonisch vereinbarten Termin.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch darauf erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sie (Z. 1) an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnt und die Geltendmachung am ersten folgenden Werktag erfolgt, oder (Z. 2) wenn die Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist und die Geltendmachung und eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das AMS nicht Abweichendes zur persönlichen Vorsprache verfügt hat.3.1 Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch darauf erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sie (Ziffer eins,) an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnt und die Geltendmachung am ersten folgenden Werktag erfolgt, oder (Ziffer 2,) wenn die Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist und die Geltendmachung und eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das AMS nicht Abweichendes zur persönlichen Vorsprache verfügt hat. 3.2 Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dafür ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem AMS bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind, müssen jedoch, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen.3.2 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dafür ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem AMS bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind, müssen jedoch, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. 3.3 Gemäß § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung verbunden sind. (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN)3.3 Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG kann Arbeitslosengeld erst gewährt werden, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung verbunden sind. (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN) Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Abgabe des Antrages unter Verwendung des dafür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 AlVG genannten Fristen an. (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN)Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die Abgabe des Antrages unter Verwendung des dafür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG genannten Fristen an. (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245, mwN) Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103, mwN)Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach nimmt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103, mwN) 3.4 Anderes gilt beim Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, worunter nach der Rechtsprechung z. B. eine Erkrankung fällt, die eine Vorsprache beim AMS verhindert (VwGH 11.02.2015, Ro 2014/08/0002), aber auch die Aufnahme einer Beschäftigung (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098).3.4 Anderes gilt beim Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, worunter nach der Rechtsprechung z. B. eine Erkrankung fällt, die eine Vorsprache beim AMS verhindert (VwGH 11.02.2015, Ro 2014/08/0002), aber auch die Aufnahme einer Beschäftigung (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Einen solchen triftigen Grund hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das AMS hat ihm auch keinen Anlass zu berechtigtem Zweifel über den Abgabetermin gegeben, wie es der Fall sein hätte können, wäre ihm gleichzeitig oder im Nachhinein ein Vorsprachetermin mitgeteilt worden, da er das postalisch zugestellte Formular mit dem Termin erst nach dem Telefonat betreffend die Kontrollmeldung erhielt. (Vgl. zur Gleichzeitigkeit VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201) Die per E-Mail ergangene Ladung enthielt zudem die Aufforderung, den Lebenslauf mitzubringen, aber keine Erwähnung des Antragsformulars. 3.5 Die Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars, in dem auf die Rechtsfolge hingewiesen ist, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, beruht auf § 46 Abs. 1 AlVG. Wenn in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung. (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041)3.5 Die Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars, in dem auf die Rechtsfolge hingewiesen ist, dass dann, wenn der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen ist, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, beruht auf Paragraph 46, Absatz eins, AlVG. Wenn in diesem Formular ausdrücklich auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesen wird, so besteht für die Behörde auch kein rechtlicher Anlass zu einer weiteren diesbezüglichen Belehrung. (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041) 3.6 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die behördlich vorgegebene Frist für die Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld („Rückgabe“ des Formulars) ohne triftigen Grund versäumte und somit die Leistung zu Recht erst mit dem Tag des Einlangens des Antragsformulars beim AMS am 11.01.2022 zuerkannt wurde. Die Beschwerde war demnach wie geschehen als unbegründet abzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung dieses Inhalts zu bestätigen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruches und zu triftigen Gründen für ein Fristversäumen bei dieser. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Andere Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruches und zu triftigen Gründen für ein Fristversäumen bei dieser. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Andere Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtet. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2252205.1.00

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