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{'item': 'L503 2231812-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlL503 2231812-1 SpruchL503 2231812-1/15E, L503 2231812-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs 1 und Abs 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die Beschwerdeführerin, die Ö. KG (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.12.2019 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die §§ 4, 33, 35, 113, 360 Abs 7 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.2.2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) die Beschwerdeführerin, die Ö. KG (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeberin, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 zu entrichten. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 30.12.2019 werde beigelegt und stelle einen integrierenden Bestandteil des Bescheids dar. Verwiesen wurde auf die Paragraphen 4, 33, 35, 113, 360, Absatz 7 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 26.11.2019 sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet worden zu sein. Die Dienstgeberin (die BF) sei mit Schreiben vom 20.1.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend wurde auf den Strafantrag der Finanzpolizei, das Personenblatt sowie den aufgefundenen Dienstplan verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags dar. Der erwähnte Dienstnehmer sei am Kontrolltag von der BF beschäftigt worden. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß. Gegenständlich sei ein Dienstnehmer betreten worden, wobei keine Nachmeldung erfolgt sei. Die ÖGK sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben.Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 26.11.2019 sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 bei der BF beschäftigt sei, ohne bei der ÖGK gemeldet worden zu sein. Die Dienstgeberin (die BF) sei mit Schreiben vom 20.1.2020 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Beweiswürdigend wurde auf den Strafantrag der Finanzpolizei, das Personenblatt sowie den aufgefundenen Dienstplan verwiesen. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK eingehend die Rechtsgrundlagen insbesondere zur Dienstnehmer- und Dienstgebereigenschaft sowie zur Verhängung eines Beitragszuschlags dar. Der erwähnte Dienstnehmer sei am Kontrolltag von der BF beschäftigt worden. Die BF sei Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß. Gegenständlich sei ein Dienstnehmer betreten worden, wobei keine Nachmeldung erfolgt sei. Die ÖGK sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk der PI L. vom 26.11.2019 über eine Kontrolle des Ö.-Marktes in T. durch die Finanzpolizei. Darin wird wie folgt ausgeführt: „Am 26.11.2019 um 10:00 Uhr wurde über Ersuchen die Finanzpolizei bei der Kontrolle des Ö. Markts in T., C.-Gasse 21, durch zwei Streifen der PI L. FGP unterstützt. Die Finanzpolizei betrat das Gebäude beim Eingang, die Streife L. 6 (F./S.) positionierte sich vor den beiden Türen an der Längsseite und die Streife L. 3 (P./K.) positionierte sich an der Rückseite vor der Tür zum Lager. Dabei wurde XXXX von P. und K. beobachtet, als er das Gebäude durch die Tür zum Lager verlassen wollte. Er bekam noch ein Zeichen mit der Hand (so als solle er schnell weggehen) des Firmeninhabers Ö. K. – dies wurde ebenfalls beobachtet. XXXX wurde daraufhin angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Er gab an, dass er sich hier bewerben wollte. Rücksprache mit BFA erfolgte. Ein Bericht an das BFA wird von der Finanzpolizei vorgelegt.“„Am 26.11.2019 um 10:00 Uhr wurde über Ersuchen die Finanzpolizei bei der Kontrolle des Ö. Markts in T., C.-Gasse 21, durch zwei Streifen der PI L. FGP unterstützt. Die Finanzpolizei betrat das Gebäude beim Eingang, die Streife L. 6 (F./S.) positionierte sich vor den beiden Türen an der Längsseite und die Streife L. 3 (P./K.) positionierte sich an der Rückseite vor der Tür zum Lager. Dabei wurde römisch 40 von P. und K. beobachtet, als er das Gebäude durch die Tür zum Lager verlassen wollte. Er bekam noch ein Zeichen mit der Hand (so als solle er schnell weggehen) des Firmeninhabers Ö. K. – dies wurde ebenfalls beobachtet. römisch 40 wurde daraufhin angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Er gab an, dass er sich hier bewerben wollte. Rücksprache mit BFA erfolgte. Ein Bericht an das BFA wird von der Finanzpolizei vorgelegt.“ 2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem ein Personenblatt (Persisch) der Finanzpolizei betreffend XXXX . Darin wurde – offensichtlich seitens der Finanzpolizei – angegeben, XXXX sei beim Verlassen des Lagerbereichs betreten worden. XXXX habe auf Befragung angegeben, einen Freund besucht zu haben und dass er dann „aufs Klo“ gegangen sei. Warum sein Name auf einem vorgefundenen Block eingetragen sei, könne er nicht sagen.2.
  5. Im Akt befindet sich unter anderem ein Personenblatt (Persisch) der Finanzpolizei betreffend römisch 40 . Darin wurde – offensichtlich seitens der Finanzpolizei – angegeben, römisch 40 sei beim Verlassen des Lagerbereichs betreten worden. römisch 40 habe auf Befragung angegeben, einen Freund besucht zu haben und dass er dann „aufs Klo“ gegangen sei. Warum sein Name auf einem vorgefundenen Block eingetragen sei, könne er nicht sagen. 2.
  6. Im Akt befindet sich unter anderem weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die Bezirkshauptmannschaft L. Zum Sachverhalt wurde darin wie folgt ausgeführt: „Am 26.11.2019 führten Organe der Finanzpolizei Team 40 L. eine Kontrolle […] im Supermarkt der Ö. KG, C.-Gasse 21, T. durch. Die Finanzpolizei wurde von Organen der PI L. FGP unterstützt. Nach Beginn der Kontrolle wurde Herr XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, beobachtet, wie er auf der Rückseite den Supermarkt über das Lager verließ. Er wurde durch die Organe der Polizei angehalten und kontrolliert. In weiterer Folge wurde er iSd AuslBG rechtsbelehrt und ersucht, ein Personenblatt auszufüllen. Herr XXXX gab auf Befragung an, im Supermarkt einen Freund besucht zu haben und auf dem WC gewesen zu sein. Dann hätte er den Supermarkt über das Lager verlassen.„Am 26.11.2019 führten Organe der Finanzpolizei Team 40 L. eine Kontrolle […] im Supermarkt der Ö. KG, C.-Gasse 21, T. durch. Die Finanzpolizei wurde von Organen der PI L. FGP unterstützt. Nach Beginn der Kontrolle wurde Herr römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, beobachtet, wie er auf der Rückseite den Supermarkt über das Lager verließ. Er wurde durch die Organe der Polizei angehalten und kontrolliert. In weiterer Folge wurde er iSd AuslBG rechtsbelehrt und ersucht, ein Personenblatt auszufüllen. Herr römisch 40 gab auf Befragung an, im Supermarkt einen Freund besucht zu haben und auf dem WC gewesen zu sein. Dann hätte er den Supermarkt über das Lager verlassen. Herrn XXXX wurden Fotos von einem im Lagerbereich eingesehenen Kalender gezeigt und er gefragt, warum sein Name darauf notiert war. Dies konnte Herr XXXX nicht beantworten. Für Herrn XXXX wurden keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen für eine Beschäftigung im Supermarkt der Ö. KG beantragt bzw. ausgestellt. Herr XXXX war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur SV gemeldet. Dieser stand in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum o. a. Betrieb. Ein Entgelt für die erbrachten Leistungen steht diesem im Sinne des § 49 ASVG zu.“Herrn römisch 40 wurden Fotos von einem im Lagerbereich eingesehenen Kalender gezeigt und er gefragt, warum sein Name darauf notiert war. Dies konnte Herr römisch 40 nicht beantworten. Für Herrn römisch 40 wurden keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen für eine Beschäftigung im Supermarkt der Ö. KG beantragt bzw. ausgestellt. Herr römisch 40 war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur SV gemeldet. Dieser stand in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum o. a. Betrieb. Ein Entgelt für die erbrachten Leistungen steht diesem im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu.“ Unter der Rubrik „Ausgeübte Tätigkeit“ wurde ausgeführt, XXXX sei beim Verlassen des Supermarkts der Ö. KG über den Lagerbereich beobachtet worden. Zur Dauer bzw. zum Beginn der Beschäftigung wurde festgehalten, es gebe Aufzeichnungen auf einem Kalender; der Arbeitsantritt sie jedenfalls am 26.11.2019 gewesen.Unter der Rubrik „Ausgeübte Tätigkeit“ wurde ausgeführt, römisch 40 sei beim Verlassen des Supermarkts der Ö. KG über den Lagerbereich beobachtet worden. Zur Dauer bzw. zum Beginn der Beschäftigung wurde festgehalten, es gebe Aufzeichnungen auf einem Kalender; der Arbeitsantritt sie jedenfalls am 26.11.2019 gewesen. 2.
  7. Im Akt befindet sich in abfotografierter Form folgende Seite aus einem bei der Kontrolle am 26.11.2019 hervorgekommenen Kalender (Unterstreichungen durch das BVwG): 25.11.-01.
  8. Tarih: 48 [Kalenderwoche 48, Anmerkung des BVwG] Mo Die Mi Do Fr Sa XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Frei Urlaub XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2.
  9. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der ÖGK an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 20.1.
  10. Darin wurden zunächst die Ausführungen in dem bereits dargestellten Strafantrag der Finanzpolizei wiedergegeben und wurde seitens der ÖGK betont, dass die Kasse von einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ausgehe. Die BF werde ersucht, Herrn XXXX unverzüglich nachzumelden. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht der BF anders darstellen, so werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine entsprechende Stellungnahme abzugeben oder nach Terminvereinbarung zu einer mündlichen Erörterung bei der ÖGK zu erscheinen.2.
  11. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der ÖGK an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 20.1.
  12. Darin wurden zunächst die Ausführungen in dem bereits dargestellten Strafantrag der Finanzpolizei wiedergegeben und wurde seitens der ÖGK betont, dass die Kasse von einem Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgehe. Die BF werde ersucht, Herrn römisch 40 unverzüglich nachzumelden. Sollte sich der Sachverhalt aus Sicht der BF anders darstellen, so werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine entsprechende Stellungnahme abzugeben oder nach Terminvereinbarung zu einer mündlichen Erörterung bei der ÖGK zu erscheinen. 2.
  13. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 23.1.2020 teilte die steuerliche Vertretung der BF mit, dass laut Schreiben der ÖGK die Finanzpolizei im Lagerbereich einen Kalender der BF mit dem Namen von Herrn XXXX fotografiert habe. Es werde um Übermittlung des Fotos ersucht und werde eine Stellungnahme im Anschluss daran abgegeben werden. Im Übrigen wurde angemerkt, dass Herr XXXX laut Familie Ö. an diesem Tag „zu einem Vorstellungsgespräch im Geschäft“ gewesen sei.2.
  14. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 23.1.2020 teilte die steuerliche Vertretung der BF mit, dass laut Schreiben der ÖGK die Finanzpolizei im Lagerbereich einen Kalender der BF mit dem Namen von Herrn römisch 40 fotografiert habe. Es werde um Übermittlung des Fotos ersucht und werde eine Stellungnahme im Anschluss daran abgegeben werden. Im Übrigen wurde angemerkt, dass Herr römisch 40 laut Familie Ö. an diesem Tag „zu einem Vorstellungsgespräch im Geschäft“ gewesen sei. 2.
  15. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 30.1.2020 übermittelte die ÖGK das Foto der erwähnten Kalenderseite und ersuchte um Stellungnahme binnen 14 Tagen. 2.
  16. Mit im Akt befindlichen Schreiben an die ÖGK vom 11.2.2020 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin verwies sie eingangs auf ein (beigelegtes) Schreiben an die BH L. vom 15.1.2020, in welchem sie bereits ausführlich Stellung genommen habe. Was das von der Finanzpolizei angefertigte Foto der Einsatzpläne für die Woche vom 25.11.2019 bis 1.12.2019 anbelange, so komme in diesem Einsatzplan der Name XXXX nicht vor. Der Name XXXX bedeute „treu“ und beziehe sich auf Herrn A. Ö. In der Türkei sei es nämlich üblich, jedem Kind noch zusätzlich einen sogenannten „Spitznamen“ zu geben, der dann innerhalb der Familie bzw. auch im näheren Bekanntenkreis auch noch im Erwachsenenalter verwendet werde. In weiterer Folge wurden die „Spitznamen der Familienmitglieder“ in der Firma der BF aufgelistet. Es sei nun auch klar, warum die Finanzpolizei Anzeige erstattet habe: Die Finanzpolizei sei offenbar davon ausgegangen, dass es sich beim Namen Sadik um den des Herrn XXXX handelt. Dies sei aber ein Irrtum, wobei nochmals auf die hinter den „Spitznamen“ stehenden Familiennamen im Einsatzplan verwiesen wurde. Die Einsatzliste sei im Übrigen auch nicht vollständig und werde nicht wöchentlich erstellt. Die Liste werde nur geführt, wenn es im Geschäft Aktionen gebe und sichergestellt werden müsse, dass im Bereich Fleisch- und Wurstwaren sowie an der Kassa genügend Mitarbeiter seien. Normalerweise erfolge die Einteilung mündlich durch Herrn N. und E. Ö. bzw. auf einer im Betrieb vorhandenen Schreibtafel. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen der BF sehr erfolgreich geführt würde, dass sie viele Mitarbeiter beschäftigen würde und bisher ihren Meldeverpflichtungen immer ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die BF verfüge über ausreichend Arbeitskräfte und sei es auch nicht schwierig, Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne entsprechende Arbeitspapiere und ohne Anmeldung sei für die BF daher undenkbar.2.
  17. Mit im Akt befindlichen Schreiben an die ÖGK vom 11.2.2020 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin verwies sie eingangs auf ein (beigelegtes) Schreiben an die BH L. vom 15.1.2020, in welchem sie bereits ausführlich Stellung genommen habe. Was das von der Finanzpolizei angefertigte Foto der Einsatzpläne für die Woche vom 25.11.2019 bis 1.12.2019 anbelange, so komme in diesem Einsatzplan der Name römisch 40 nicht vor. Der Name römisch 40 bedeute „treu“ und beziehe sich auf Herrn A. Ö. In der Türkei sei es nämlich üblich, jedem Kind noch zusätzlich einen sogenannten „Spitznamen“ zu geben, der dann innerhalb der Familie bzw. auch im näheren Bekanntenkreis auch noch im Erwachsenenalter verwendet werde. In weiterer Folge wurden die „Spitznamen der Familienmitglieder“ in der Firma der BF aufgelistet. Es sei nun auch klar, warum die Finanzpolizei Anzeige erstattet habe: Die Finanzpolizei sei offenbar davon ausgegangen, dass es sich beim Namen Sadik um den des Herrn römisch 40 handelt. Dies sei aber ein Irrtum, wobei nochmals auf die hinter den „Spitznamen“ stehenden Familiennamen im Einsatzplan verwiesen wurde. Die Einsatzliste sei im Übrigen auch nicht vollständig und werde nicht wöchentlich erstellt. Die Liste werde nur geführt, wenn es im Geschäft Aktionen gebe und sichergestellt werden müsse, dass im Bereich Fleisch- und Wurstwaren sowie an der Kassa genügend Mitarbeiter seien. Normalerweise erfolge die Einteilung mündlich durch Herrn N. und E. Ö. bzw. auf einer im Betrieb vorhandenen Schreibtafel. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen der BF sehr erfolgreich geführt würde, dass sie viele Mitarbeiter beschäftigen würde und bisher ihren Meldeverpflichtungen immer ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die BF verfüge über ausreichend Arbeitskräfte und sei es auch nicht schwierig, Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschäftigung eines Mitarbeiters ohne entsprechende Arbeitspapiere und ohne Anmeldung sei für die BF daher undenkbar. In dem an die Bezirkshauptmannschaft L. vom 15.1.2020 gerichteten Schreiben führt die BF aus, der Umstand, dass die Finanzpolizei Herrn XXXX gemeinsam mit Herrn E. beim Verlassen des Supermarkts durch die Hintertür beobachtet habe, könne keineswegs zur Feststellung führen, dass Herr XXXX Dienstnehmer des Unternehmens sei. Herr XXXX sei Asylwerber und mit zwei näher genannten Dienstnehmern der BF gut bekannt, die er zwei- bis dreimal pro Woche besuche und wobei er auch seine Einkäufe im Geschäft erledige. Etwa eine Woche davor (gemeint wohl: vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei, Anmerkung des BVwG) habe XXXX „erstmals gefragt, ob ein Arbeitsantritt in unserem Unternehmen möglich sei. Er habe gehört, dass wir Arbeitskräfte suchen. Weiters erzählte er davon, dass er nach Auskunft seiner Betreuer im Asylantenheim gehört habe, dass die Chancen auf eine Niederlassungsbewilligung höher seien, wenn er nachweisen kann, dass er eine Arbeitsstelle bekommen wird. Wir haben ihn dann für den
  18. November zu einem Gespräch eingeladen. Herr Ö. E. hat ihm den Betrieb gezeigt. Ein Dienstvorvertrag wurde von uns bereits vorbereitet und dieser sollte ihm dabei helfen, zu einer Niederlassungsbewilligung in Österreich bzw. natürlich auch zu einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu kommen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Herr XXXX bisher keinesfalls Arbeiten in unserem Betrieb durchgeführt hat. Wir haben ihm vielmehr unseren Betrieb gezeigt und über kommende Arbeiten (für den Fall, dass er eine Beschäftigungsbewilligung bekommt) aufgeklärt. Nach Beendigung des Gesprächs hat Herr Ö. E. Herrn XXXX zum Hinterausgang begleitet. Hinweis: Das Büro befindet sich im hinteren Bereich des Supermarktes, Parkplätze befinden sich ebenfalls im hinteren Bereich. Zum vereinbarten Termin an diesem Tag ist er auch über den hinteren Ausgang bzw. Eingang in unser Büro gekommen. Seine Jacke hat er im Auto zurückgelassen. Daher wäre es nicht sinnvoll gewesen, dass Herr XXXX den Supermarkt über den normalen Kundenausgang verlassen hätte und dann ohne Jacke rund um das Gebäude hätte gehen müssen. Festgehalten wird außerdem, dass die Organe des Finanzamtes L. Herrn XXXX NICHT beim Ausführen einer Tätigkeit bei uns im Supermarkt angetroffen haben. Eine Feststellung, dass Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei uns beschäftigt war, trifft daher keineswegs zu.“ Die BF habe es im Übrigen nicht not, „Schwarzarbeiter“ zu beschäftigen.In dem an die Bezirkshauptmannschaft L. vom 15.1.2020 gerichteten Schreiben führt die BF aus, der Umstand, dass die Finanzpolizei Herrn römisch 40 gemeinsam mit Herrn E. beim Verlassen des Supermarkts durch die Hintertür beobachtet habe, könne keineswegs zur Feststellung führen, dass Herr römisch 40 Dienstnehmer des Unternehmens sei. Herr römisch 40 sei Asylwerber und mit zwei näher genannten Dienstnehmern der BF gut bekannt, die er zwei- bis dreimal pro Woche besuche und wobei er auch seine Einkäufe im Geschäft erledige. Etwa eine Woche davor (gemeint wohl: vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei, Anmerkung des BVwG) habe römisch 40 „erstmals gefragt, ob ein Arbeitsantritt in unserem Unternehmen möglich sei. Er habe gehört, dass wir Arbeitskräfte suchen. Weiters erzählte er davon, dass er nach Auskunft seiner Betreuer im Asylantenheim gehört habe, dass die Chancen auf eine Niederlassungsbewilligung höher seien, wenn er nachweisen kann, dass er eine Arbeitsstelle bekommen wird. Wir haben ihn dann für den
  19. November zu einem Gespräch eingeladen. Herr Ö. E. hat ihm den Betrieb gezeigt. Ein Dienstvorvertrag wurde von uns bereits vorbereitet und dieser sollte ihm dabei helfen, zu einer Niederlassungsbewilligung in Österreich bzw. natürlich auch zu einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu kommen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Herr römisch 40 bisher keinesfalls Arbeiten in unserem Betrieb durchgeführt hat. Wir haben ihm vielmehr unseren Betrieb gezeigt und über kommende Arbeiten (für den Fall, dass er eine Beschäftigungsbewilligung bekommt) aufgeklärt. Nach Beendigung des Gesprächs hat Herr Ö. E. Herrn römisch 40 zum Hinterausgang begleitet. Hinweis: Das Büro befindet sich im hinteren Bereich des Supermarktes, Parkplätze befinden sich ebenfalls im hinteren Bereich. Zum vereinbarten Termin an diesem Tag ist er auch über den hinteren Ausgang bzw. Eingang in unser Büro gekommen. Seine Jacke hat er im Auto zurückgelassen. Daher wäre es nicht sinnvoll gewesen, dass Herr römisch 40 den Supermarkt über den normalen Kundenausgang verlassen hätte und dann ohne Jacke rund um das Gebäude hätte gehen müssen. Festgehalten wird außerdem, dass die Organe des Finanzamtes L. Herrn römisch 40 NICHT beim Ausführen einer Tätigkeit bei uns im Supermarkt angetroffen haben. Eine Feststellung, dass Herr römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt bei uns beschäftigt war, trifft daher keineswegs zu.“ Die BF habe es im Übrigen nicht not, „Schwarzarbeiter“ zu beschäftigen. Beigelegt wurde weiters ein Lebenslauf von Herrn XXXX , in dem dieser seinen Namen selbst wie folgt schreibt: „ XXXX “ sowie ein „Dienstvorvertrag“ („aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“), abgeschlossen zwischen Herrn XXXX und der BF, datiert mit 26.11.2019.Beigelegt wurde weiters ein Lebenslauf von Herrn römisch 40 , in dem dieser seinen Namen selbst wie folgt schreibt: „ römisch 40 “ sowie ein „Dienstvorvertrag“ („aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“), abgeschlossen zwischen Herrn römisch 40 und der BF, datiert mit 26.11.
  20. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.3.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 17.2.2020, in der sie eingangs beantragte, das BVwG möge eine Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurückverweisen. Sodann wurde insbesondere ausgeführt, das Verlassen des Supermarktes über den Lagerbereich könne definitionsgemäß nicht als das Ausüben einer Beschäftigung angesehen werden und sei dies jedenfalls zu wenig, um der jeweiligen Person eine Arbeitstätigkeit im Betrieb der BF zu unterstellen. Auch ein Vermerk im Dienstplan mit dem Namen XXXX sei kein hinreichender Beweis dafür, dass Herr XXXX tatsächlich bereits im Betrieb BF beschäftigt gewesen wäre. Die BF habe bereits in ihrer Rechtfertigung vom 15.1.2020 ausgeführt, dass Herr XXXX mit zwei konkret genannten Dienstnehmern der BF gut bekannt sei, er diese Mitarbeiter zwei- bis dreimal pro Woche besuche und dabei regelmäßig seine Einkäufe im Geschäft erledige. Im Zuge dessen habe sich XXXX etwa eine Woche vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei erkundigt, ob ein Arbeitsantritt im Unternehmen bzw. die Ausstellung eines Dienstvorvertrages durch die BF möglich sei, da dies seine Chancen auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels im laufenden Asylverfahren maßgeblich erhöhen würde. Weiter wurde in der Beschwerde sodann wörtlich wie folgt ausgeführt:Sodann wurde insbesondere ausgeführt, das Verlassen des Supermarktes über den Lagerbereich könne definitionsgemäß nicht als das Ausüben einer Beschäftigung angesehen werden und sei dies jedenfalls zu wenig, um der jeweiligen Person eine Arbeitstätigkeit im Betrieb der BF zu unterstellen. Auch ein Vermerk im Dienstplan mit dem Namen römisch 40 sei kein hinreichender Beweis dafür, dass Herr römisch 40 tatsächlich bereits im Betrieb BF beschäftigt gewesen wäre. Die BF habe bereits in ihrer Rechtfertigung vom 15.1.2020 ausgeführt, dass Herr römisch 40 mit zwei konkret genannten Dienstnehmern der BF gut bekannt sei, er diese Mitarbeiter zwei- bis dreimal pro Woche besuche und dabei regelmäßig seine Einkäufe im Geschäft erledige. Im Zuge dessen habe sich römisch 40 etwa eine Woche vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei erkundigt, ob ein Arbeitsantritt im Unternehmen bzw. die Ausstellung eines Dienstvorvertrages durch die BF möglich sei, da dies seine Chancen auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels im laufenden Asylverfahren maßgeblich erhöhen würde. Weiter wurde in der Beschwerde sodann wörtlich wie folgt ausgeführt: „Aufgrund dessen wurde im Dienstplan für 25., 26., oder 27.11.2019 der Name XXXX vermerkt, da man an einem dieser Tage — je nach Arbeitsanfall — plante, Herrn XXXX den gesamten Betrieb zu zeigen, ihn über mögliche Arbeitstätigkeiten aufzuklären und um Anschluss daran allenfalls einen Dienstvorvertrag auszustellen.“„Aufgrund dessen wurde im Dienstplan für 25., 26., oder 27.11.2019 der Name römisch 40 vermerkt, da man an einem dieser Tage — je nach Arbeitsanfall — plante, Herrn römisch 40 den gesamten Betrieb zu zeigen, ihn über mögliche Arbeitstätigkeiten aufzuklären und um Anschluss daran allenfalls einen Dienstvorvertrag auszustellen.“ Nach Beendigung dieses Gesprächs habe Herr E. Ö. Herrn XXXX zum Hinterausgang begleitet und sei zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle des Betriebes des BF durch Organe der Finanzpolizei erfolgt. Der Betrieb sei von XXXX deshalb durch den Hintereingang verlassen worden, da sich dieser ebenso wie die Parkplätze im hinteren Bereich des Supermarktes befinde und XXXX seine Jacke im Auto zurückgelassen habe. Die BF sei ein seit Jahren erfolgreiches Familienunternehmen und beschäftige insgesamt 20 Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter seien ordnungsgemäß gemeldet bzw. würden über die erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügen. Die ÖGK stelle in ihrem Bescheid eingangs selbst fest, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte im gegenständlichen Fall daher nicht vom Vorliegen einer Beschäftigung am 26.11.2019 in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden dürfen und habe die BF mangels Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ihre Meldepflicht nicht verletzt. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Befragung von XXXX sowie weiterer Personen.Nach Beendigung dieses Gesprächs habe Herr E. Ö. Herrn römisch 40 zum Hinterausgang begleitet und sei zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle des Betriebes des BF durch Organe der Finanzpolizei erfolgt. Der Betrieb sei von römisch 40 deshalb durch den Hintereingang verlassen worden, da sich dieser ebenso wie die Parkplätze im hinteren Bereich des Supermarktes befinde und römisch 40 seine Jacke im Auto zurückgelassen habe. Die BF sei ein seit Jahren erfolgreiches Familienunternehmen und beschäftige insgesamt 20 Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter seien ordnungsgemäß gemeldet bzw. würden über die erforderliche Beschäftigungsbewilligung verfügen. Die ÖGK stelle in ihrem Bescheid eingangs selbst fest, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte im gegenständlichen Fall daher nicht vom Vorliegen einer Beschäftigung am 26.11.2019 in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden dürfen und habe die BF mangels Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ihre Meldepflicht nicht verletzt. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Befragung von römisch 40 sowie weiterer Personen.
  21. Am 5.6.2020 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  22. Mit Erkenntnis vom 22.10.2020 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
  23. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF (außerordentliche) Revision an den VwGH, der sie unter anderem ein – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenes – Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. XXXX , beilegte, demzufolge der Beschwerde der Geschäftsführer der BF gegen einen Strafbescheid wegen der Beschäftigung von XXXX anlässlich der Betretung am 26.11.2019 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt wurde.
  24. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF (außerordentliche) Revision an den VwGH, der sie unter anderem ein – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenes – Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. römisch 40 , beilegte, demzufolge der Beschwerde der Geschäftsführer der BF gegen einen Strafbescheid wegen der Beschäftigung von römisch 40 anlässlich der Betretung am 26.11.2019 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt wurde.
  25. Mit Erkenntnis vom 3.12.2021, Zl. Ra 2020/08/0182-7, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
  26. Am 25.2.2022 übermittelte das LVwG Oberösterreich dem BVwG auf Ersuchen das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 15.6.2020 betreffend das Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. XXXX .
  27. Am 25.2.2022 übermittelte das LVwG Oberösterreich dem BVwG auf Ersuchen das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 15.6.2020 betreffend das Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. römisch 40 .
  28. Mit Schreiben vom 23.2.2022 teilte das BVwG der ÖGK mit, dass beabsichtigt sei, sich bei Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft von XXXX anlässlich seiner Betretung am 26.11.2019 auf die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. XXXX , zu stützen. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob dagegen Einwände bestehen.
  29. Mit Schreiben vom 23.2.2022 teilte das BVwG der ÖGK mit, dass beabsichtigt sei, sich bei Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 anlässlich seiner Betretung am 26.11.2019 auf die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. römisch 40 , zu stützen. Es werde um Bekanntgabe ersucht, ob dagegen Einwände bestehen.
  30. Mit Schreiben vom 23.2.2022 teilte die ÖGK dem BVwG mit, dass dagegen keine Einwände bestehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Es kann nicht festgestellt werden, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.11.2019 im Geschäft der BF beschäftigt war.Es kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.11.2019 im Geschäft der BF beschäftigt war.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. XXXX , welches den hier zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, sowie die diesbezügliche Verhandlungsschrift des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020.2.
  34. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK sowie durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 15.6.2020, Zl. römisch 40 , welches den hier zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, sowie die diesbezügliche Verhandlungsschrift des LVwG Oberösterreich vom 15.6.
  35. 2.
  36. Zum erwähnten Erkenntnis des LVwG Oberösterreich ist auszuführen, dass dieses nach Durchführung einer eingehenden Beschwerdeverhandlung ergangen ist, in der nicht nur die Geschäftsführer der BF, sondern insbesondere auch 7 Zeugen, darunter XXXX sowie die einschreitenden Organe der Finanzpolizei, befragt wurden. Der hier zu beurteilende Sacherhalt wurde somit umfassend vor einem Gericht erörtert. Die ÖGK gab auf Anfrage im Übrigen bekannt, dass keine Einwände dagegen bestehen, dass sich das BVwG bei Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft von XXXX anlässlich seiner Betretung am 26.11.2019 auf die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Oberösterreich stützt.2.
  37. Zum erwähnten Erkenntnis des LVwG Oberösterreich ist auszuführen, dass dieses nach Durchführung einer eingehenden Beschwerdeverhandlung ergangen ist, in der nicht nur die Geschäftsführer der BF, sondern insbesondere auch 7 Zeugen, darunter römisch 40 sowie die einschreitenden Organe der Finanzpolizei, befragt wurden. Der hier zu beurteilende Sacherhalt wurde somit umfassend vor einem Gericht erörtert. Die ÖGK gab auf Anfrage im Übrigen bekannt, dass keine Einwände dagegen bestehen, dass sich das BVwG bei Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 anlässlich seiner Betretung am 26.11.2019 auf die Ausführungen im Erkenntnis des LVwG Oberösterreich stützt. 2.
  38. Konkret ist den Ausführungen des LVwG zu folgen, wonach die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 15.6.2020 übereinstimmend angegeben haben, dass Herr XXXX ein Vorstellungsgespräch hatte. Zusätzlich habe er offenbar einen der Dienstnehmer dort besucht, mit dem er befreundet sei, und der ihm offensichtlich die spätere Beschäftigung an diesem Dienstort vermittelt habe. Am 26.11.2019 habe aber nach den Beweisergebnissen nur ein Bewerbungsgespräch bzw. ein Besuch oder Einkauf von Herrn XXXX stattgefunden. Dies stehe auch im Einklang damit, dass nur ein Vorvertrag errichtet wurde und noch kein Dienstvertrag. Letzten Endes habe sich auch ergeben, dass nach Vorliegen aller AuslBG-Dokumente nunmehr eine Beschäftigung von Herrn XXXX im Unternehmen der Beschwerdeführer erfolgte. Gegenteilige Annahmen, dass er schon vor Erledigung der Dokumente beschäftigt gewesen wäre, hätten sich nicht hinreichend feststellen lassen.2.
  39. Konkret ist den Ausführungen des LVwG zu folgen, wonach die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 15.6.2020 übereinstimmend angegeben haben, dass Herr römisch 40 ein Vorstellungsgespräch hatte. Zusätzlich habe er offenbar einen der Dienstnehmer dort besucht, mit dem er befreundet sei, und der ihm offensichtlich die spätere Beschäftigung an diesem Dienstort vermittelt habe. Am 26.11.2019 habe aber nach den Beweisergebnissen nur ein Bewerbungsgespräch bzw. ein Besuch oder Einkauf von Herrn römisch 40 stattgefunden. Dies stehe auch im Einklang damit, dass nur ein Vorvertrag errichtet wurde und noch kein Dienstvertrag. Letzten Endes habe sich auch ergeben, dass nach Vorliegen aller AuslBG-Dokumente nunmehr eine Beschäftigung von Herrn römisch 40 im Unternehmen der Beschwerdeführer erfolgte. Gegenteilige Annahmen, dass er schon vor Erledigung der Dokumente beschäftigt gewesen wäre, hätten sich nicht hinreichend feststellen lassen. Wenngleich von Seiten der erhebenden Polizisten hier eine Aussage abgelegt wurde, dass es eine völlig sichere Sache gewesen sei, dass auch Herr XXXX dort beschäftigt gewesen sei, habe sich diese Sicherheit bei Zusammenschau aller Beweisergebnisse nicht feststellen lassen. Eine zusätzliche Schwierigkeit möge sich dadurch ergeben haben, dass im Dienstplan jemand mit dem Namen „ XXXX “ (mit „ XXXX “) eingetragen war. Hier könne man zunächst selbstverständlich auch darauf schließen, dass es sich um den angeblichen Dienstnehmer XXXX gehandelt hat. Diesbezüglich hätten aber die Beschwerdeführer aufklären können, dass es sich um einen Verwandten handelte, nämlich um Herrn XXXX . Dieser habe einen zweiten Vornamen, nämlich „ XXXX “, hier mit „ XXXX “ geschrieben und nicht mit „ XXXX “. Dieser scheine auch in der Dienstnehmerauskunft auf. Wenngleich es auch sein möge, dass Dienstpläne anders, nämlich genauer geführt werden, vermöge dies den Beweis nicht zu erschüttern, dass es sich hier um Herrn XXXX gehandelt hat. Wie ein Name in einem Dienstplan eingetragen werden müsse, könne aber für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben. In Zusammenschau mit den weiteren Angaben, dass Dienstkleidung getragen werde, nämlich ein rotes Poloshirt mit der Aufschrift „ XXXX “ und zumal nach übereinstimmender Aussage aller anwesenden Zeugen angegeben worden sei, dass Herr XXXX ein solches nicht getragen habe, stütze dies auch die Annahme, dass er am Kontrolltag noch nicht dort beschäftigt war. Dahingestellt bleiben könne im Weiteren die allgemeine Situation bei der Kontrolle, und ob diese eher angespannt war oder nicht. Der Umstand, dass offenbar einer der Herren XXXX Herrn XXXX gedeutet habe, er solle schnell weggehen, lasse noch nicht darauf schließen, dass an diesem Tag auch eine unberechtigte Beschäftigung stattgefunden hätte.Wenngleich von Seiten der erhebenden Polizisten hier eine Aussage abgelegt wurde, dass es eine völlig sichere Sache gewesen sei, dass auch Herr römisch 40 dort beschäftigt gewesen sei, habe sich diese Sicherheit bei Zusammenschau aller Beweisergebnisse nicht feststellen lassen. Eine zusätzliche Schwierigkeit möge sich dadurch ergeben haben, dass im Dienstplan jemand mit dem Namen „ römisch 40 “ (mit „ römisch 40 “) eingetragen war. Hier könne man zunächst selbstverständlich auch darauf schließen, dass es sich um den angeblichen Dienstnehmer römisch 40 gehandelt hat. Diesbezüglich hätten aber die Beschwerdeführer aufklären können, dass es sich um einen Verwandten handelte, nämlich um Herrn römisch 40 . Dieser habe einen zweiten Vornamen, nämlich „ römisch 40 “, hier mit „ römisch 40 “ geschrieben und nicht mit „ römisch 40 “. Dieser scheine auch in der Dienstnehmerauskunft auf. Wenngleich es auch sein möge, dass Dienstpläne anders, nämlich genauer geführt werden, vermöge dies den Beweis nicht zu erschüttern, dass es sich hier um Herrn römisch 40 gehandelt hat. Wie ein Name in einem Dienstplan eingetragen werden müsse, könne aber für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben. In Zusammenschau mit den weiteren Angaben, dass Dienstkleidung getragen werde, nämlich ein rotes Poloshirt mit der Aufschrift „ römisch 40 “ und zumal nach übereinstimmender Aussage aller anwesenden Zeugen angegeben worden sei, dass Herr römisch 40 ein solches nicht getragen habe, stütze dies auch die Annahme, dass er am Kontrolltag noch nicht dort beschäftigt war. Dahingestellt bleiben könne im Weiteren die allgemeine Situation bei der Kontrolle, und ob diese eher angespannt war oder nicht. Der Umstand, dass offenbar einer der Herren römisch 40 Herrn römisch 40 gedeutet habe, er solle schnell weggehen, lasse noch nicht darauf schließen, dass an diesem Tag auch eine unberechtigte Beschäftigung stattgefunden hätte. In Zusammenschau aller Beweisergebnisse habe daher eine Beschäftigung des Herrn XXXX am Kontrolltag nicht festgestellt werden können.In Zusammenschau aller Beweisergebnisse habe daher eine Beschäftigung des Herrn römisch 40 am Kontrolltag nicht festgestellt werden können.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  41. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.1. § 113 ASVG lautet:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet: § 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2.2. § 4 Abs 2 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG lautet auszugsweise:
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] 3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] 3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin die Anmeldung von XXXX als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.11.2019 im Geschäft der BF beschäftigt war. Insofern war spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheids vorzugehen.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin die Anmeldung von römisch 40 als ihren Dienstnehmer (Paragraph 4, ASVG) unterlassen hätte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.11.2019 im Geschäft der BF beschäftigt war. Insofern war spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheids vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, wobei an dieser Stelle nochmals zu betonen ist, dass das LVwG Oberösterreich zu ein- und demselben Sachverhalt bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, auf welche sich das BVwG maßgeblich stützt. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2231812.1.00

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