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{'item': 'L515 2164722-3'}

Obsah (15)Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlL515 2164722-3 SpruchL515 2164722-3/3EL515 2164724-3/3EL515 2164726-3/3E, L515 2164722-3/3E, L515 2164724-3/3E, L

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und stellten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 29.8.2015bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und stellten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 29.8.2015bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen bP2 und bP3 sind die leiblichen Kinder der bP

  1. Im Wesentlichen brachten sie vor, der zwischenzeitig verstorbene Gatte der bP1 bzw. Vater von bP2 und bP3 wäre Zeuge eines Mordes geworden und wegen dieser Zeugenschaft schwersten Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb die Familie Armenien verlassen hätte. 1.
  2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Herkunftsstaat

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19.10.2020, GZ: 1.) L518 2164722-1/12Z, 2.) L518 2164724-1/7Z und 3.) L518 2164726-1/5Z, als unbegründet ab. 1.

  1. Am 01.12.2020 stellten die bP unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen das BVwG mit Beschluss vom 07.01.2021, GZ: 1.) L518 2164722-1/22E, 2.) L518 2164724-1/18E und 3.) L518 2164726-1/15E, abwies. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, GZ: 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , wurde den bP keine Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, erlassen, die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Bescheide wurden den bP mit öffentlicher Bekanntmachung vom 17.2.2021 gem. § 25 ZustG rechtmäßig zugestellt. Mangels Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, GZ: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , wurde den bP keine Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, erlassen, die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Bescheide wurden den bP mit öffentlicher Bekanntmachung vom 17.2.2021 gem. Paragraph 25, ZustG rechtmäßig zugestellt. Mangels Ergreifung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.
  4. Am 23.02.2021 richtete der Mitgliedstaat Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Österreich, weil die Beschwerdeführer dort am 10.02.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Mit Schreiben vom 01.03.2021 erfolgte eine Zustimmung zur Rückübernahme der bP aus Frankreich.1.5. Am 23.02.2021 richtete der Mitgliedstaat Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Österreich, weil die Beschwerdeführer dort am 10.02.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Mit Schreiben vom 01.03.2021 erfolgte eine Zustimmung zur Rückübernahme der bP aus Frankreich., 1.

  1. Am 01.07.2021 stellten die bP abermals einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die bP1 und bP2 wurden am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Die bP1 gab neben ihren Ausreisegründen außerdem an, dass für die bP3 dieselben Gründe gelten, wie für die bP
  2. Die niederschriftliche Einvernahme der bP1 und des bP2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 17.08.
  3. Zusammengefasst brachte die bP1 vor, ihr Gatte wäre mit der armenischen Regierung in geschäftlichen Beziehungen gestanden und hätte sich hierbei erheblich verschuldet. Sie wäre in Frankreich deswegen von unbekannten Männern niedergeschlagen und aufgefordert worden, diese Schulden zu bezahlen. Die bP2 brachte vor, nunmehr stellungs- und wehrpflichtig zu sein. Armenien sei mit Aserbaidschan im Kieg und sie müsste in den Krieg ziehen. Mit Bescheiden vom 01.10.2021 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheiden vom 01.10.2021 wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlich aus, dass keine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe jeweils das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis vom 19.10.2020, ZI. 1.) L518 2164722-1/12Z, 2.) L518 2164724-1/7Z und 3.) L518 2164726-1/5Z, ihren neuerlichen Anträgen sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Begründend führte die Behörde dazu im Wesentlich aus, dass keine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe jeweils das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis vom 19.10.2020, ZI. 1.) L518 2164722-1/12Z, 2.) L518 2164724-1/7Z und 3.) L518 2164726-1/5Z, ihren neuerlichen Anträgen sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei., 1.
  4. Gegen die ao. Bescheide erhoben die bP am 11.10.2021 fristgerecht Beschwerde, welche mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2021, W252 2164722-2/2E, W242 21647214-2/3E und W242 2164726-2/2E abgewiesen wurden. Das ho. Gericht ging davon aus, dass weder in der Sach- noch in der Rechtsage eine Änderung eintrat und führte hierzu Folgendes aus: „… Am 19.10.2020 wurden die BF1 und der BF2, betreffend das Erstverfahren, vor dem BVwG mündlich einvernommen. Auf die Frage des Richters (S. 9), was der Grund gewesen sei, warum die BF1 ihr Heimatland verlassen habe, gab diese zur Antwort, dass ihr Mann bei einer Rauferei anwesend gewesen sei und er dann Probleme bekommen habe. Er sei Zeuge eines Mordes geworden, zwei Personen haben gestritten und eine sei dabei ermordet worden. In weiterer Folge schilderte die BF1, sie könne keinen konkreten Namen nennen. Als ihr Mann bemerkt worden sei, sei er vom Täter verprügelt worden. Dies sei in derselben Gasse und am selben Tag geschehen, wo der Mord passiert sei. Im Zuge der Erstbefragung am 01.07.2021 (betreffend den Folgeantrag) gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie habe damals gewusst, dass ihr verstorbener Mann und ihr Vater Geschäfte mit der damaligen Regierung durchgeführt und sich finanziell verschuldet haben. Nun sei die BF1 bei ihrem Aufenthalt in Frankreich von drei Männern (Anfang Mai 2021) auf offener Straße angegriffen und blutend liegen gelassen worden. Die Botschaft sei gewesen: sollte die BF1 nicht alle Schulden zurückzahlen, werden sie die BF1 und ihre Kinder töten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat sei ihr Leben und das ihrer Kinder durch diese Männer bedroht. Von den Schulden wisse die BF1 schon damals. Dass die BF1 nach wie vor so bedroht werde, sei seit Mai 2021 bekannt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.08.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die BF1 zusammenfassend aus, dass sie, vermutlich am
  5. Juni, in Frankreich von drei Männern angegriffen worden sei. Auf die Frage, warum die BF1 denke, dass sie in Frankreich angegriffen worden sei, gab diese zur Antwort, dass es dieses Problem, welches sie im Vorverfahren angegeben habe, es wirklich gebe. Ihr Mann und ihr Vater haben in der republikanischen Partei in Armenien gearbeitet. Beide haben finanzielle Vorteile von der Partei gehabt. Sie haben Geld genommen und mit diesem Geld Handel betrieben. Diese Beiträge haben sie aber nicht zurückgezahlt. 2016 sei dann der Mann der BF1 verstorben. Jetzt wollen sie dieses Geld von der BF1 haben. Auf die Frage, ob die BF1 in ihrem Vorverfahren schon von den Schulden ihres Mannes und ihres Vaters gewusst habe, antwortete die BF1, dass sie nichts davon gewusst habe. Auch ihre Eltern haben davon nichts gewusst. Ihr Vater habe Geld aufgenommen, aber nicht gewusst, dass er es zurückzahlen muss. Vorauszuschicken ist, dass die BF1 ihre im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht mehr aufrechterhält (AS 46). Sie präsentierte vielmehr im Zuge der Erstbefragung bzw. im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgeantrag) eine andere Fluchtgeschichte. Dahingehend ist festzuhalten, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl 94/04/0081). Darüber hinaus muss dem neuen Tatsachenvorbringen eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Darüber hinaus muss dem neuen Tatsachenvorbringen eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Für den konkreten Fall ist festzuhalten, dass die BF1 mit ihrer Fluchtdarstellung eine Sachverhaltsänderung herbeiführt, diese Änderung des Sachverhaltes, wie auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Entscheidung nachvollziehbar erläuterte (AS 298 f), jedoch keinen glaubhaften Kern aufweist. Davon abgesehen legte die BF1, für sich und für die BF3, keine solche Sachverhaltsänderung dar, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt. Demnach liegt eine Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nicht vor und ist eine neuerliche Sachentscheidung durch das erkennende Gericht nicht möglich. Hinsichtlich der BF3 ist auszuführen, dass die BF1 im Zuge ihrer Erstbefragung am 01.07.2021 angab, dass ihre vorgebrachten Fluchtgründe auch für die BF3 gelten. Folglich kommt man auch bei der BF3 zum gleichen Ergebnis und zwar, dass die vorgebrachte Sachverhaltsänderung mangels glaubhaften Kern sowie mangels Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zu keiner Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes führt und daher auch keine Sachentscheidung durch das erkennende Gericht möglich ist. Der BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung am 01.07.2021 (Folgeantrag) zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Mutter am Telefon weinen gehört habe und, dass sie unbedingt Frankreich verlassen müssen. Die genauen Gründe könne er nicht sagen. Er müsse zum Militär. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF2 zur Antwort, dass er zum Militär müsse, da sein Land mit Aserbaidschan im Krieg sei. Er habe Angst zum Militärdienst zu gehen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.08.2021 gab der BF2 auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchte, zu Antwort, dass er nicht zum Militär in Armenien möchte wegen Aserbaidschan. Dahingehend ist auszuführen, dass es sich beim gegenständlichen Vorbringen des BF2 um ein anderes Vorbringen als im Erstverfahren, in dem die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den BF2 einen Asylantrag stellte, handelt, demnach eine Sachverhaltsänderung vorliegt. So muss auch in diesem Fall geprüft werden, ob dem neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern zugesprochen werden kann und ob Entscheidungs- und Asylrelevanz vorliegt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse im Zusammenhalt mit der Aktenlage liegen anlassbezogen keine Umstände vor, die gegen das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ der Änderung des Sachverhaltes, und zwar der Umstand, dass der BF2 nun zum Militär müsse, sprechen würden. Eine Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes liegt dennoch nicht vor, weil der vorgebrachte Fluchtgrund, insb. vor dem Hintergrund der zitierten Länderfeststellungen, keine Asylrelevanz aufweist und bei Berücksichtigung im Erstverfahren wohl zu keiner anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Die Folgeanträge sind daher aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung darlegten, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt, zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage in Armenien ist laut herangezogenem Länderinformationsblatt ebenso nicht erfolgt und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Mit Verweis auf die oben angeführten Länderberichte ist zunächst festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in Armenien insgesamt verbessert hat (vgl. Punkt 9). Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte miteinschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Mit Verweis auf die oben angeführten Länderberichte ist zunächst festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in Armenien insgesamt verbessert hat vergleiche Punkt 9). Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte miteinschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Im Hinblick auf die Grundversorgung in Armenien ist festzuhalten, dass ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden ist (vgl. Punkt 17). Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Im Hinblick auf die Grundversorgung in Armenien ist festzuhalten, dass ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden ist vergleiche Punkt 17). Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Bezüglich Sozialleistungen in Armenien ist festzuhalten (vgl. Punkt 17.1.), dass das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten das Sozialschutzsystem in Armenien verwaltet. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld. Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung. Bezüglich Sozialleistungen in Armenien ist festzuhalten vergleiche Punkt 17.1.), dass das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten das Sozialschutzsystem in Armenien verwaltet. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld. Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (vgl. Punkt 18). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist vergleiche Punkt 18). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status. Hinsichtlich Rückkehrenden ist auszuführen, dass diese grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert werden (vgl. Punkt 19). Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Hinsichtlich Rückkehrenden ist auszuführen, dass diese grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert werden vergleiche Punkt 19). Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Bezüglich der Wehrpflicht in Armenien ist mit Verweis auf die Länderberichte (vgl. Punkt 8) festzuhalten, dass Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom
  6. bis zum
  7. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) unterliegen. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes.Bezüglich der Wehrpflicht in Armenien ist mit Verweis auf die Länderberichte vergleiche Punkt 8) festzuhalten, dass Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom
  8. bis zum
  9. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) unterliegen. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Davon abgesehen besteht allgemein in Armenien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Davon abgesehen besteht allgemein in Armenien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt. Unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse im Lichte der oben zitierten Länderberichte ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber den rechtskräftigen Vorentscheidungen eingetreten. …“ 1.
  10. Mit Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten weiterhin rechtswidrig in diesem. 1.
  11. Die bP stellten am 1.12.2021 den nunmehr dritten Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. In Bezug auf die Begründung des Antrages wird in Bezug auf die bP1 auszugsweise aus dem angefochtenen Bescheid zitiert (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… [Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:]
  12. Ihr Verfahren wurde am 18.11.2021 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Ich halte meine bisher in den Verfahren gemachten Angaben aufrecht. Ich habe weitere Beweise bezüglich meinen bisher vorgebrachten Fluchtgründen. Ich habe das auf einem USB Stick. Außerdem möchte ich mit meinem Sohn nicht nach Armenien zurück, weil er dort seinen Wehrdienst leisten müsste. Weiters möchte ich angeben dass meine Tochter kein Armenisch spricht, sie geht hier zur Schule.
  13. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja
  14. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Es besteht Lebensgefahr für meinen Sohn und mich. Ich kann Beweise vorbringen warum das so ist.
  15. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) Vom armenischen Staat droht mir nichts. Am 19.01.2022 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: …. L: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Medikamente? A: Ich bin seit dem 16.12.2021 in psychotherapeutischer Behandlung. Dort habe ich das Medikament Pregabalin bekommen, das nehme ich drei Mal die Woche und das hilft mir. L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Mich betreffend habe ich nur das Schreiben von der psychotherapeutischen Behandlung. Weiters möchte ich nicht, dass mein Sohn zum Militär in Armenien muss, ich habe nur einen Sohn. L: Haben Sie in Österreich Verwandte? A: Ich habe in Österreich meinen Sohn und meine Tochter, sonst niemanden. L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Ich lebe mit meinem Sohn und meiner Tochter zusammen beim Verein Ute Bock. L: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Im August
  16. L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig? A: Wir waren dazwischen nur in Frankreich, das habe ich im letzten Verfahren erwähnt. L: Sie haben bereits am 29.08.2015, unter der Zahl XXXX und am 01.07.2021 unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, die rechtskräftig abgewiesen wurden. Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 19.10.2020, Ihr zweites Verfahren mit 18.11.2021 in Rechtskraft. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?L: Sie haben bereits am 29.08.2015, unter der Zahl römisch 40 und am 01.07.2021 unter der Zahl römisch 40 einen Asylantrag gestellt, die rechtskräftig abgewiesen wurden. Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 19.10.2020, Ihr zweites Verfahren mit 18.11.2021 in Rechtskraft. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? A: Weil ich jetzt in psychotherapeutischer Behandlung bin. L: Gegen Sie wurde mit Bescheid vom XXXX .2021 ebenso ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Sind Sie sich dessen bewusst?L: Gegen Sie wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2021 ebenso ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Sind Sie sich dessen bewusst? A: Nein, das wusste ich nicht. Das wird wahrscheinlich nach meiner Ausreise nach Frankreich gewesen sein. L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien? A: Das Bundesverwaltungsgericht hat mir im letzten Verfahren nicht geglaubt, dass ich in Frankreich verfolgt wurde von zwei Tätern aus Armenien. Ich habe eine Anzeige gemacht, aber das Gericht hat mir nicht geglaubt. Ich befürchte, dass ich von diesen Tätern in Armenien dort gefunden werde. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich habe hier sonst niemanden, außer meinen Kinder und die gehen mit mir mit. L: Welche Unterstützungen bekommen Sie? A: Ich werde beim Verein Ute Bock grundversorgt und dazu bekomme ich auch 15€ wöchentlich Taschengeld. … L: Welche Angehörigen befinden sich in Armenien? A: Alle Familienangehörigen sind ausgewandert in die USA, nach Russland. Meine Eltern sind schon in Armenien, aber wir haben seit 2 Jahren gar keinen Kontakt mehr. Mit meinen Schwiegereltern habe ich auch keinen Kontakt. Sie sind zwar in Armenien, aber sie werfen mir vor, dass mein Mann gestorben ist. Er war entmündigt und ich war dann für ihn zuständig. Sie werfen mir jetzt vor, dass ich schuld bin. L: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zu Armenien etwas sagen? A: Für mich ist Armenien fremd geworden, ich habe keine Gefühle mehr für Armenien. Das Land verfällt im Chaos. L: Ihnen steht die Möglichkeit einer freiwilligen unterstützten Rückkehr offen? Würden Sie davon Gebrauch machen? A: Nein. …“ Die bP2 verwies wiederum auf ihre Verpflichtung zur Stellung bei den Militärbehörden und zur Ableistung des Wehrdienstes. In Bezug auf die bP3 wurde wiederum auf die Gründe der bP1 und den gemeinsamen Familienverband verwiesen. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Drittbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Drittbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der bP. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges Folgendes angeführt: „ … In Österreich haben die BF keine weiteren Verwandte. In Armenien leben die Eltern der BF 1 (bzw. die Großeltern der BF 2 und BF 3), jedoch besteht zu diesen keinen Kontakt, da sie die BF 1 für den Tod ihres früheren Ehemannes verantwortlich machen. Zudem gab die BF 2 an, dass sie sich von Armenien entwurzelt fühlt und dass Armenien in Chaos verfallen sei. Die BF 1 spricht Deutsch auf B2 Niveau (die BF 1 hat freiwillig einen Deutschkurs des Roten Kreuz besucht). Die BF 1 konnte jedoch bisher nicht im Bundesgebiet arbeiten, da ihr dies aufgrund ihres Status in Österreich nicht erlaubt ist. Die BF 1 hat jedoch fünf Jahre freiwillig beim Roten Kreuz ehrenamtlich gearbeitet und zwei Mal einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert. Zudem hat die BF 1 als Haushaltshilfe gearbeitet und dafür Dienstleistungscheck erhalten. Die Familie lebte von 2015 bis 2020 in XXXX , 2020 hatte die BF 1 von einem XXXX eine Einstellungszusage erhalten. Die BF 1 spricht Deutsch auf B2 Niveau (die BF 1 hat freiwillig einen Deutschkurs des Roten Kreuz besucht). Die BF 1 konnte jedoch bisher nicht im Bundesgebiet arbeiten, da ihr dies aufgrund ihres Status in Österreich nicht erlaubt ist. Die BF 1 hat jedoch fünf Jahre freiwillig beim Roten Kreuz ehrenamtlich gearbeitet und zwei Mal einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz absolviert. Zudem hat die BF 1 als Haushaltshilfe gearbeitet und dafür Dienstleistungscheck erhalten. Die Familie lebte von 2015 bis 2020 in römisch 40 , 2020 hatte die BF 1 von einem römisch 40 eine Einstellungszusage erhalten. Die BF 2 besucht die Wienerbergschule (1.Klasse), welche eine Mittelschule ist. Der Sohn, BF 3 hat einen Schulabschluss der Hauptschule XXXX . Der BF 3 hat sich nun auch zum Pflichtschulabschlusskurs am BFI beginnend am 09.05.2022 in Wien angemeldet. Die BF 2 besucht die Wienerbergschule (1.Klasse), welche eine Mittelschule ist. Der Sohn, BF 3 hat einen Schulabschluss der Hauptschule römisch 40 . Der BF 3 hat sich nun auch zum Pflichtschulabschlusskurs am BFI beginnend am 09.05.2022 in Wien angemeldet. Der BF 3 hat außerdem für nächste Woche einen Termin zur Psychotherapie beim Verein Hemayat vereinbart, da es auch ihm psychisch aufgrund des ungewissen Aufenthaltsstatus und seiner generellen Lebenssituation mental sehr schlecht geht. Die Familie hat zahlreiche österreichische Freude im Bundesgebiet, welche insbesondere in XXXX wohnhaft sind. Der BF 3 hat außerdem für nächste Woche einen Termin zur Psychotherapie beim Verein Hemayat vereinbart, da es auch ihm psychisch aufgrund des ungewissen Aufenthaltsstatus und seiner generellen Lebenssituation mental sehr schlecht geht. Die Familie hat zahlreiche österreichische Freude im Bundesgebiet, welche insbesondere in römisch 40 wohnhaft sind. Die belangte Behörde wies die Anträge gem. § 68 AVG zurück und führte begründet im Wesentlichen ins Treffen, es seien keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten. Die belangte Behörde wies die Anträge gem. Paragraph 68, AVG zurück und führte begründet im Wesentlichen ins Treffen, es seien keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen eingetreten. … Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt wäre die BF 1 näher nach ihrem Gesundheitszustand zu befragen gewesen, da diesem nicht zuletzt – vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat – eine maßgebliche Bedeutung in Bezug auf die gebotene Interessensabwägung gem. § 9 BFA-VG zukommt. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt wäre die BF 1 näher nach ihrem Gesundheitszustand zu befragen gewesen, da diesem nicht zuletzt – vor dem Hintergrund der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat – eine maßgebliche Bedeutung in Bezug auf die gebotene Interessensabwägung gem. Paragraph 9, BFA-VG zukommt. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand hätte diese angegeben, dass sie seit 23.12.2021 in Behandlung steht. Wie im Befund vom 23.12.2021 angeführt, leidet die BF 1 an: - F 321 - Depressive Episode - F 411 - Angststörung Aus diesem Grund befindet sich die BF 1 in medikamentöser Behandlung. Konkret nimmt die BF 1 einmal täglich das Medikament Pregabalin 25 mg ein. Beweis: Befundbericht vom 23.12.2021 (siehe Seite 11 des Bescheides) Die zuständige Psychotherapeutin konstatiert im Befund, dass die BF 1 dringend psychologischer Behandlung bedarf. Sie ist momentan belastet durch eine depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen. Hätte das BFA näherdurchgeführt und hinsichtlich der Relevanz solcher Tatsachen entsprechend manuduziert, dann hätte diese unter anderem die massive Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands ins Treffen geführt und hätte sich das BFA unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK, in concreto dem Privatleben, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH Ra 2015/21/0101 vom 12.11.2015) in der Beweiswürdigung dazu äußern müssen. Aufgrund der unterlassenen Ermittlungsschritte, verabsäumte es das BFA die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen zu treffen. Tatsachenwidrig stellt das BFA fest, die BF 1 sei gesund. Die zuständige Psychotherapeutin konstatiert im Befund, dass die BF 1 dringend psychologischer Behandlung bedarf. Sie ist momentan belastet durch eine depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen. Hätte das BFA näherdurchgeführt und hinsichtlich der Relevanz solcher Tatsachen entsprechend manuduziert, dann hätte diese unter anderem die massive Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands ins Treffen geführt und hätte sich das BFA unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, in concreto dem Privatleben, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH Ra 2015/21/0101 vom 12.11.2015) in der Beweiswürdigung dazu äußern müssen. Aufgrund der unterlassenen Ermittlungsschritte, verabsäumte es das BFA die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen zu treffen. Tatsachenwidrig stellt das BFA fest, die BF 1 sei gesund. Angesichts des soeben Gesagten ergeht der Antrag, das BVwG möge hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der BF 1 ein fachärztliches Gutachten einholen. Der gesundheitliche Zustand der BF 1, insbesondere die depressive Episode ist für die Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das Privatleben der BF 1 gegeben ist - vgl. hierzu exemplarisch VwGH Ra 2015/21/0101 vom 12.11.2015 mwN - und ob daher die Zurückweisung in rechtswidriger Weise erfolgte, von entscheidungswesentlicher Relevanz: Angesichts des soeben Gesagten ergeht der Antrag, das BVwG möge hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der BF 1 ein fachärztliches Gutachten einholen. Der gesundheitliche Zustand der BF 1, insbesondere die depressive Episode ist für die Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das Privatleben der BF 1 gegeben ist - vergleiche hierzu exemplarisch VwGH Ra 2015/21/0101 vom 12.11.2015 mwN - und ob daher die Zurückweisung in rechtswidriger Weise erfolgte, von entscheidungswesentlicher Relevanz: „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0132, und darauf Bezug nehmend das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2006, Zl. 2004/21/0191 (…) Es ist weiters Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0006).“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0132, und darauf Bezug nehmend das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2006, Zl. 2004/21/0191 (…) Es ist weiters Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0006).“ Hätte das BFA eine nähere Befragung durchgeführt, dann hätte dieses auch – gefragt nach dem Gesundheitszustand der Kinder der BF 1 – in Erfahrung gebracht, dass der BF3 2 ebenfalls psychisch erkrankt ist. Der BF 3 leidet an Schlafstörungen und sein Leben erheblich einschneidenden Angstzuständen. Beweis: Terminbestätigung beim XXXX .2022 (Beilage ./B) Beweis: Terminbestätigung beim römisch 40 .2022 (Beilage ./B) Vor diesem Hintergrund ergeht auch für den BF 3 der Antrag das BVwG möchte ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes einholen. Hinsichtlich der Relevanz des Beweisantrages wird auf die Ausführungen des Antrages der BF 1 verwiesen. Im Zuge dessen wäre das BFA auch angehalten gewesen, die BF 1 zu ihrem Leben hier in Österreich und den (neu) aufgebauten bzw. intensivierten zwischenmenschlichen Beziehungen zu befragen. Dies wäre nicht nur in Bezug auf die BF 1, sondern vor allem vor dem Hintergrund des Kindeswohls im Hinblick auf die beiden mj. Kinder von besonderer Relevanz gewesen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schulbesuch und die darauffolgende Zeit ein besonders prägendes soziales sowie psychologisches Ereignis in der Entwicklung eines Menschen darstellen. Angesichts der Tatsache, dass die BF 2 und BF 3 die Schule bzw. den Pflichtschulabschlusskurs in Österreich besuchen, wäre das BFA verpflichtet gewesen hinsichtlich dieser Tatsache nähere Ermittlungen vorzunehmen. Mit dem Eintritt in die Schule, knüpfte die BF 2 neue Freundschaften mit ihren Schulkameraden. Diese für die jugendliche Entwicklung zentralen sozialen Verbindungen und Erfahrungen, ließ das BFA mangels entsprechender Ermittlungen in rechtswidriger Weise in seiner Bescheidbegründung außen vor. Beweis: Anmeldung des BF 3 zum Pflichtschulabschlusskurs (Beilage ./C)Beweis: Anmeldung des BF 3 zum Pflichtschulabschlusskurs (Beilage ./C), Aber auch die weitere fortgeschrittene Verwurzelung der BF 2 und BF 3 in Österreich und den damit einhergehenden menschlichen Beziehungen, sowohl mit den gleichaltrigen Kindern sowie den betreuenden Bezugspersonen, wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt und unternahm das BFA, insbesondere angesichts der mit einer Außerlandesbringung unzweifelhaft einhergehenden Beeinträchtigung des psychischen Wohls von BF 2 und BF 3 keine weiteren untersuchenden Erhebungen in diese Richtung. Die 1.BF schilderte während der Einvernahme ganz genau, dass sie von drei Männern Anfang Mai 2021 auf offener Straße wegen den Schulden ihres verstorbenen Ehemannes zusammengeschlagen wurde. Sie berichtete vor dem BFA (S. 4 ff des gegenständlichen Bescheides), dass sie deswegen eine Anzeige bei der französischen Polizei eingebracht hatte. Die BF 1 bot bereits bei ihrer polizeilichen Erstbefragung des
  7. Folgeantrages an, dass sie einen USB Stick mit Beweismitteln vorlegen kann. Die Behörde hat diese Anzeige aber nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt bzw. von der BF beantragt, dass sie diese Anzeige vorlegen sollte. Daher sind die Ermittlungen diesbezüglich absolut mangelhaft und keinesfalls dazu geeignet, die Verfolgungsgefahr des BF zu beurteilen. Beweis: Anzeige bei der französischen Polizei vom 10.06.2021 (Beilage./D) In dieser Anzeige beschrieb die BF 1 vor der französischen Polizei, dass sie am 09.06.2021 in Benfeld, Frankreich von drei unbekannten Männern attackiert worden ist. Diese Männer sprachen teilweise auf Russisch, teilweise auf Armenisch mit ihr und bedrohten sie, da sie Schulden einfordern wollten. Sie schlugen auf die BF 1 ein, und drohten ihr zum Schluss, dass sie beim nächsten Mal, die Schulden von ihren Kindern einfordern werden bzw. diese töten werden. Da die Behörde dies offenbar unterließ, stellt dies einen groben Verfahrensmangel dar, da dieses Beweismittel der zentrale Aspekt bei der Folgeantragstellung der BF ist. Die Behörde ist verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Behörde hätte dafür Sorge tragen müssen, dass alle Beweismittel gesichtet werden können, da sie sonst nicht für die Entscheidung herangezogen werden können. 3.
  8. Mangelhafte Ermittlungen hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative Das Bundesamt argumentiert, dass eine Rückkehr für die BF möglich und zumutbar sei. Dem ist zu entnehmen, dass sich das BFA nicht mit der aktuellen Lage in Armenien auseinandersetzte. Insbesondere die Lage alleinstehender, wehrfähiger junger Männer, wie der BF 3, wurde zu wenig berücksichtigt und erhoben. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ermittelte die Behörde nicht näher, wie sich die Rückkehr auf seine Gesundheit auswirken würde. Wie bereits ausgeführt, ist das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens zu Ermittlungen verpflichtet. Zahlreiche Berichte bestätigen das Vorbringen der BF, weshalb die Behörde erkennen hätte müssen, dass ihm und der BF 1 und BF 2 keine Möglichkeit offen steht, nach Armenien zurückzukehren. Zum Fluchtgrund des BF 3, welcher nicht nach Armenien zurückkehren kann aufgrund seines wehrfähigen Alters aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung in den armenischen Wehrdienst, wird auf die in den LIB abgedruckten Länderinformationen verwiesen (S.16 ff der LIB): Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
  9. bis zum
  10. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
  11. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
  12. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 20.6.2021). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Nach dem verlorenen Krieg von 2020 werden sie auch an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
  13. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 20.6.2021). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 20.6.2021). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Es gab keine Berichte über das Ausmaß der militärischen Schikanen in der Armee und darüber, ob es sich dabei um Folter handelt. Laut der NGO Peace Dialogue ermöglichte die fehlende gesetzliche Klarheit bezüglich der Funktionen und Befugnisse der Militärpolizei sowie das Fehlen ziviler Aufsichtsmechanismen der Militärpolizei, Folter und andere Formen der Misshandlung sowohl gegen Zeugen als auch gegen Verdächtige in Strafverfahren anzuwenden (USDOS 30.3.2021). Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (AA 20.6.2021)
  14. Beweiswürdigung Die belangte Behörde hat die Anträge der BF zurückgewiesen, weil sie davon ausgeht, dass sie keine neuen Fluchtgründe vorgebracht haben. Sie stützt sich dabei auf die Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, worin die BF 1 sich zwar auf die alten Fluchtgründe, über welche bereits negativ abgesprochen wurden, stützt, jedoch mit Hinweis auf das Vorliegen neuer Beweismittel (Anzeige bei der französischen Polizei). Zudem brachte die BF 1 auch vor, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Desweiteren brachte die BF 1 vor, dass ihr Sohn weiterhin nicht nach Armenien zurückkehren kann, da er Angst vor dem Einzug in den Wehrdienst hat. Außerdem brachte die BF 1 als gesetzliche Vertretung der BF 2 vor, dass diese kein Armenisch spricht und ihr daher eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar ist. Mit den letzten beiden Ausführungen brachte die BF 1 als juristische Laie offensichtlich die Verletzung des Kindeswohls von BF 2 und BF 3 ins Treffen. Dahingehend hätte die Behörde näher befragen müssen und weitere Beweismittel anfordern sollen. Weil dies nicht erfolgt ist, war in weiterer Folge auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Der BF erwähnte während der Einvernahme jedoch eine Anzeige bei der französischen Polizei, welche ihre Verfolgung beweist. Diese wurde von der Behörde jedoch nicht zum Akt genommen bzw. angefordert und daher nicht berücksichtigt. Die BF 1 war der Meinung, wenn sie diese Anzeige erwähne, gelte dies für ihr Verfahren als Beweismittel. 4.
  15. Kindeswohl Es ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Kindeswohl der BF 2 und BF 3 unbedingt zu berücksichtigen ist und dem Kindeswohl besonderes Gericht zukommt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem Kindeswohl in asylrechtlichen Entscheidungen hohes Gewicht zu. So hält der VwGH in Ra 2019/21/0362, Rn 20, hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohl fest: Vorrangig wäre vielmehr – wie bereits erwähnt - in diesem Fall eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen gewesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, dienten die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30, und darauf Bezug nehmend VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20). Fallbezogen wäre es daher insbesondere um die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) gegangen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen sei (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden seien, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9). Vorrangig wäre vielmehr – wie bereits erwähnt - in diesem Fall eingehender auf Aspekte des Kindeswohls Bedacht zu nehmen gewesen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, dienten die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274, Rn. 30, und darauf Bezug nehmend VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20). Fallbezogen wäre es daher insbesondere um die Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) gegangen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen sei (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden seien, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,). Zusätzlich unterstreicht der Verfassungsgerichtshof die Wichtigkeit der Berücksichtigung des Kindeswohles. So setzt sich der VfGH in seiner Entscheidung vom 08.06.2021 zu E 575/2021 mit der Notwendigkeit einer konkreten Interessenabwägung auch hinsichtlich der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Beziehung zu einem minderjährigen Kind und damit auch dem Kindeswohl auseinander. Neben der Erörterung der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme braucht es laut VfGH demnach auch eine Auseinandersetzung mit der Frage aus welchen Gründen der Kontakt in bestimmter Art und Weise ausgestaltet ist: Zusätzlich unterstreicht der Verfassungsgerichtshof die Wichtigkeit der Berücksichtigung des Kindeswohles. So setzt sich der VfGH in seiner Entscheidung vom 08.06.2021 zu E 575 aus 2021, mit der Notwendigkeit einer konkreten Interessenabwägung auch hinsichtlich der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die Beziehung zu einem minderjährigen Kind und damit auch dem Kindeswohl auseinander. Neben der Erörterung der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme braucht es laut VfGH demnach auch eine Auseinandersetzung mit der Frage aus welchen Gründen der Kontakt in bestimmter Art und Weise ausgestaltet ist: Zudem hält der VfGH zum Verhältnis unsicherer Aufenthalt und Kindeswohl fest, dass letzteres dem unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen der durchzuführenden Interessensbewegung zuvorkommt: 3.
  16. […] Gegenüber dem Schutz des Familienlebens fällt der Umstand, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Art. 8 EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223/2007; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12). 3.
  17. […] Gegenüber dem Schutz des Familienlebens fällt der Umstand, dass es in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, wegen des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht maßgeblich ins Gewicht vergleiche zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser Umstand zwar zu berücksichtigen ist, einen Eingriff in das Recht aus Artikel 8, EMRK aber nicht ausschließt etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VfGH 3.10.2012, U 119/12; 25.3.2013, U 2241/12).
  18. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
  19. Zu Spruchpunkt I
  20. Zu Spruchpunkt römisch eins Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Bei den Vorbringen der BF handelt es sich jedoch, wie gleich dargelegt wird, um nova producta, die erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, entstanden sind. Es kann daher nicht von einer Identität der Sache gem. § 68 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs 1 AVG unzulässig und rechtswidrig war. Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist die tatsächliche Identität der Sache. Bei den Vorbringen der BF handelt es sich jedoch, wie gleich dargelegt wird, um nova producta, die erst nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, entstanden sind. Es kann daher nicht von einer Identität der Sache gem. Paragraph 68, AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig war. "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). Nach der Judikatur des VfGH ist bei der Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen, sondern auch zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006 2006/01/0028.Nach der Judikatur des VfGH ist bei der Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen, sondern auch zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrags und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006 2006/01/
  21. Eine „entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt demnach vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteivorbringen im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt der rechtlichen Beurteilung der Behörde jedoch das Nichtbeachten des neuen Sachverhalts, dem ein glaubhafter Kern zugrunde liegt (vgl. Länderberichte), mangelhafte Ermittlungstätigkeit sowie eine grob mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Hätte die belangte Behörde die Ermittlungspflicht voll wahrgenommen und die Beweise entsprechend gewürdigt, so hätte sie feststellen müssen, dass in gegenständlichem Fall keine res iudicata vorliegt, inhaltlich über den Antrag des BF absprechen müssen und den Antrag nicht zurückweisen dürfen. Eine „entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt demnach vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteivorbringen im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt der rechtlichen Beurteilung der Behörde jedoch das Nichtbeachten des neuen Sachverhalts, dem ein glaubhafter Kern zugrunde liegt vergleiche Länderberichte), mangelhafte Ermittlungstätigkeit sowie eine grob mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Hätte die belangte Behörde die Ermittlungspflicht voll wahrgenommen und die Beweise entsprechend gewürdigt, so hätte sie feststellen müssen, dass in gegenständlichem Fall keine res iudicata vorliegt, inhaltlich über den Antrag des BF absprechen müssen und den Antrag nicht zurückweisen dürfen. Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss (Hengstschläger 3 Rz 561; Walter/Mayer Rz 482; Walter/Thienel AVG § 68 Anm 12; zur speziellen Konstellation bei Änderung eines Steuerbescheides, der mit dem rechtskräftigen Bescheid inhaltlich zusammenhängt, vgl Ehrke-Rabel, Rechtskraft 207 ff).1 Durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität, es liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig abgesprochen werden kann bzw muss (Hengstschläger 3 Rz 561; Walter/Mayer Rz 482; Walter/Thienel AVG Paragraph 68, Anmerkung 12; zur speziellen Konstellation bei Änderung eines Steuerbescheides, der mit dem rechtskräftigen Bescheid inhaltlich zusammenhängt, vergleiche Ehrke-Rabel, Rechtskraft 207 ff).1 1 Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.4.2009, rdb.at). 1 Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 1.4.2009, rdb.at). Wie den Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang oben zu entnehmen ist, sind in gegenständlichem Verfahren neue Umstände im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zu Tage getreten. Unabhängig von der rechtskräftigen Abweisung der ersten zwei Asylanträge der BF besteht daher für diese im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien aufgrund des neuen Sachverhalts die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art 2 und 3 EMRK iVm Art 2 und 4 GRC geschützten Rechte. Die BF brachten vor, dass sie von privaten Personen in Armenien verfolgt werden würden aufgrund der Schulden des verstorbenen Ehemanns (bzw. Vaters) und des Vaters (bzw. Großvaters). Zudem brachte die BF 1 vor, dass der Tochter, BF 2 nicht zumutbar ist nach Armenien zurückzukehren, da sie kein Armenisch spricht. Überdies will der BF 3 nicht nach Armenien zurückkehren, da ihm dort die Rekrutierung zum Wehrdienst droht und Armenien sich in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Aserbaidschan befindet. Unabhängig von der rechtskräftigen Abweisung der ersten zwei Asylanträge der BF besteht daher für diese im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien aufgrund des neuen Sachverhalts die akute Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 2 und 4 GRC geschützten Rechte. Die BF brachten vor, dass sie von privaten Personen in Armenien verfolgt werden würden aufgrund der Schulden des verstorbenen Ehemanns (bzw. Vaters) und des Vaters (bzw. Großvaters). Zudem brachte die BF 1 vor, dass der Tochter, BF 2 nicht zumutbar ist nach Armenien zurückzukehren, da sie kein Armenisch spricht. Überdies will der BF 3 nicht nach Armenien zurückkehren, da ihm dort die Rekrutierung zum Wehrdienst droht und Armenien sich in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Aserbaidschan befindet. Hätte belangte Behörde den Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache in gegenständlichem Fall nicht erfüllt ist, sondern ein sachlich differenter Sachverhalt vorliegt, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstellt, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG zu beurteilen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Rz 25]). Hätte belangte Behörde den Sachverhalt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache in gegenständlichem Fall nicht erfüllt ist, sondern ein sachlich differenter Sachverhalt vorliegt, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstellt, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG zu beurteilen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, [Rz 25]). Hätte belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer glaubhaft ist ihnen in Armenien Verfolgung droht. In eventu hätte das Bundesamt feststellten müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK iVm Art 2 und 4 GRC garantierten Rechte drohen würde. Erneut wird hierbei das Kindeswohl von BF 2 und BF 3 ins Treffen gebracht, welche seit sieben Jahren nicht mehr in Armenien waren und nur ein Leben in Österreich kennen. Hätte belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer glaubhaft ist ihnen in Armenien Verfolgung droht. In eventu hätte das Bundesamt feststellten müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK in Verbindung mit Artikel 2 und 4 GRC garantierten Rechte drohen würde. Erneut wird hierbei das Kindeswohl von BF 2 und BF 3 ins Treffen gebracht, welche seit sieben Jahren nicht mehr in Armenien waren und nur ein Leben in Österreich kennen. …“ 1.
  22. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt zum bisherigen Verfahrensgang ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Der relevante Sachverhalt zum bisherigen Verfahrensgang ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gibt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gibt, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Aus der seitens der bB herangezogenen Quellenlage ergibt sich, dass psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und die Behandlung über wesentliche Strecken unentgeltlich erfolgt. Aus der seitens der bP herangezogenen Quellenlage ergibt sich über dies, dass es im armenischen Militär zu keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt und bestehen keine Hinweise, dass Rekruten zu konventionswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es bestehen keine Hinweise, dass sich an der Praxis der Behörden, entsprechende Strafverfahren einzustellen, bzw. von diesen abzusehen, falls sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr bei den armenischen Militärbehörden melden, etwas geändert hätte. In Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen mit –von der Türkei unterstützen- Aserbaidschan ist festzuhalten, dass seit mehr als einem Jahr ein Waffenstillstand gilt und gegenwärtig die Zeichen auf Entspannung stehen (vgl. etwa Armenien will offenbar Grenzen zur Türkei öffnen und diplomatische Beziehungen aufnehmen - Europa - derStandard.de › International; Armenien will Friedensvertrag mit Aserbaidschan abschließen | PULS 24).In Bezug auf die kriegerischen Auseinandersetzungen mit –von der Türkei unterstützen- Aserbaidschan ist festzuhalten, dass seit mehr als einem Jahr ein Waffenstillstand gilt und gegenwärtig die Zeichen auf Entspannung stehen vergleiche etwa Armenien will offenbar Grenzen zur Türkei öffnen und diplomatische Beziehungen aufnehmen - Europa - derStandard.de › International; Armenien will Friedensvertrag mit Aserbaidschan abschließen | PULS 24). Ebenso existiert in Armenien die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst, bzw. Zivildienst abzuleisten. Die bP brachten keine neuen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse glaubhaft vor bzw. stellen die nunmehrigen Begründungen der Anträge keine neu entstandenen konkreten Tatsachen dar. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass sich die Kenntnisse der bP in Bezug auf die armenische Sprache seit der letzten inhaltlichen Entscheidung erheblich verändert hätten, das sich die Lage der stellungs- und wehrpflichtigen Männer erheblich verschlechtert hätte bzw. sich die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Armenien verschlechtert hätten.
  24. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich das ho. Gericht auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Armenien, sowie zur Ausgestaltung des armenischen Gesundheitswesens und des Wehr- und Zivildienstes sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen sind. Soweit die bP1 bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Beschwerde einen USB-Stick als Beweismittel erwähnt, sei darauf hingewiesen, dass die bP, von der zwischenzeitig anzunehmen ist, dass sie im Umgang mit den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden einigermaßen versiert und aufgrund der wiederholten Beratungen und Belehrungen über die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und initiativen Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Kenntnis ist im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter der bB die Frage, ob sie weitere Beweismittel vorzulegen wünsche, ausdrücklich verneinte. Der erwähnte USB-Stick ist somit nicht parat hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung des Vorbringens nur "parate Bescheinigung-smittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.Soweit die bP1 bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Beschwerde einen USB-Stick als Beweismittel erwähnt, sei darauf hingewiesen, dass die bP, von der zwischenzeitig anzunehmen ist, dass sie im Umgang mit den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden einigermaßen versiert und aufgrund der wiederholten Beratungen und Belehrungen über die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und initiativen Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Kenntnis ist im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter der bB die Frage, ob sie weitere Beweismittel vorzulegen wünsche, ausdrücklich verneinte. Der erwähnte USB-Stick ist somit nicht parat hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmender Beurteilung der Glaubhaftmachung des Vorbringens nur "parate Bescheinigung-smittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte. Sofern die Vertretung hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 und bP3 die Einholung eines Gutachtens beantragte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
  25. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, weil die bP bereits von sich aus Bescheinigungsmittel vorlegte, welche den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Behandlungs-bedürftigkeit wiedergeben und die bP bzw. deren Vertretung nicht vorbrachten, dass ein weiterer dringender Behandlungsbedarf vorliegt, welcher in den genannten bzw. von der Vertretung der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht genannt ist. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, welche die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht bescheinigen könnte. Es ist grundsätzlich auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten – wie sie von der Vertretung der bP vorgelegt wurden - die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Darüber hinaus brachte die Vertretung schlüssig und konkret nicht vor, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herbeigezogenen Bescheinigungsmittel nicht beantworten würden. Weitere Erhebungen in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Sofern die Vertretung hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP1 und bP3 die Einholung eines Gutachtens beantragte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
  26. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, weil die bP bereits von sich aus Bescheinigungsmittel vorlegte, welche den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Behandlungs-bedürftigkeit wiedergeben und die bP bzw. deren Vertretung nicht vorbrachten, dass ein weiterer dringender Behandlungsbedarf vorliegt, welcher in den genannten bzw. von der Vertretung der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht genannt ist. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, welche die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht bescheinigen könnte. Es ist grundsätzlich auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten – wie sie von der Vertretung der bP vorgelegt wurden - die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Darüber hinaus brachte die Vertretung schlüssig und konkret nicht vor, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herbeigezogenen Bescheinigungsmittel nicht beantworten würden. Weitere Erhebungen in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). In Bezug auf die bP3 wird darüber hinausgehend darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Vorbringen erstmals in der Beschwerde vorgetragen wurde und daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beachten ist (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235).In Bezug auf die bP3 wird darüber hinausgehend darauf hingewiesen, dass ein entsprechendes Vorbringen erstmals in der Beschwerde vorgetragen wurde und daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beachten ist vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). In Bezug auf die Einwände der bP in der Beschwerde geht ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  27. 12 1987, 87/01/0299;
  28. 1988, 87/01/0332;
  29. 1990, 90/01/0133;
  30. 1990, 90/01/0171;
  31. 1990, 89/01/0446;
  32. 1991, 90/01/0196;
  33. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  34. 1987, 87/01/0299;
  35. 1988, 86/01/0187;
  36. 1988, 87/01/0332;
  37. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  38. 2000, 2000/01/0356).In Bezug auf die Einwände der bP in der Beschwerde geht ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  39. 12 1987, 87/01/0299;
  40. 1988, 87/01/0332;
  41. 1990, 90/01/0133;
  42. 1990, 90/01/0171;
  43. 1990, 89/01/0446;
  44. 1991, 90/01/0196;
  45. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  46. 1987, 87/01/0299;
  47. 1988, 86/01/0187;
  48. 1988, 87/01/0332;
  49. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  50. 2000, 2000/01/0356). Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann diese nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  51. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Im Lichte der oa. Ausführungen kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bB im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen nicht entgegengetreten werden und gehen die Ausführungen der bP ins Leere. Soweit sich in der Beschwerde Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP befinden ist festzuhalten, dass diese mangels einer entsprechenden spruchgemäßen Entscheidung im angefochtenen Bescheides hierüber kein Beschwerdegegenstand vorliegt und diese daher ins Leere gehen.
  52. Rechtliche Beurteilung II.3.
  53. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  54. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.4.
  3. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.4.
  4. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“ Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine „Umdeutung“ des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt: Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  5. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  6. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“) zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321)., „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

  1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  2. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
  3. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
  4. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerliche

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