Obsah (13)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlL515 2251831-1 SpruchL515 2251831-1/4E, L515 2251831-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP brachte zusammengefasst ua. vor, dass sie im Jahr 1992 ihre Herkunftsregion Abchasien verlassen hätte, in Österreich Immobilien besitzen würde, mit Arnold Schwarzenegger und weiteren Prominenten bekannt bzw. befreundet sei, einem ägyptischen Pharaonengeschlecht entstamme, sie in Georgien Bekanntschaft mit dem ehemaligen georgischen Präsidenten Michail SAAKASCHWILI pflege und aus diesem Grund in Georgien mit einer Festnahme rechne, sowie, dass sie Informationen zum Tod von Prinzessin Diana habe. In Georgien hätte sie niemanden und auch kein Haus. Sie sei seit 30 Jahren Flüchtling, ihr Asylantrag wäre jedoch in vielen Staaten abgewiesen worden. Zuletzt hätte sie sich in Georgien 1995 – 1999, 2004 – 2014, sowie im Jahr 2021 aufgehalten. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP im Detail wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, welcher nachfolgende auszugsweise wiedergegeben wird (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… - Sie reisten spätestens am 20.12.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. - Am 20.12.2021 stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gaben dabei an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Georgien geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger zu sein.- Am 20.12.2021 stellten Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gaben dabei an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Georgien geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger zu sein. - Am 20.12.2021 gaben Sie vor einem Sicherheitsorgan der Landespolizeidirektion XXXX zum Fluchtgrund Folgendes an:- Am 20.12.2021 gaben Sie vor einem Sicherheitsorgan der Landespolizeidirektion römisch 40 zum Fluchtgrund Folgendes an: Damals war der Präsident von Georgien Michael Saakashwili von 2004 – 2013 an der Macht. Wir haben die „ XXXX “ organisiert. Der Präsident ist ein Freund von mir, weiters war ich auch XXXX bei seiner Hochzeit. Er befindet sich seit Oktober 2021 in Georgien im Gefängnis. Nach seiner Festnahme habe ich das Land verlassen. Man wollte mich ebenfalls finden, doch ich habe das Land rechtzeitig verlassen. Jetzt kann ich nicht mehr zurückkehren. Damals war der Präsident von Georgien Michael Saakashwili von 2004 – 2013 an der Macht. Wir haben die „ römisch 40 “ organisiert. Der Präsident ist ein Freund von mir, weiters war ich auch römisch 40 bei seiner Hochzeit. Er befindet sich seit Oktober 2021 in Georgien im Gefängnis. Nach seiner Festnahme habe ich das Land verlassen. Man wollte mich ebenfalls finden, doch ich habe das Land rechtzeitig verlassen. Jetzt kann ich nicht mehr zurückkehren. Das sind alle meine Fluchtgründe und ich möchte nichts mehr hinzufügen. - Am 13.01.2022 wurden Sie von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Georgisch niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: … LA: Sind Sie gesund? VP: Ich habe leichte Schmerzen in der linken Körperhälfte. Es hat alles mit meinen Zahnschmerzen angefangen. Ich lege eine Ambulanzkarte des Landesklinikum XXXX vor.VP: Ich habe leichte Schmerzen in der linken Körperhälfte. Es hat alles mit meinen Zahnschmerzen angefangen. Ich lege eine Ambulanzkarte des Landesklinikum römisch 40 vor. … LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen? VP: Ja, ich nehme Seractil, 300mg, so wie es in der Ambulanzkarte steht. Ebenso Sirdalud. … LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Georgien. Ich bin aber in der Sowjetunion geboren. LA: Welcher Religionsgemeinschaft und welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Mingrelier an und bin römisch-katholisch. Ich bin als Kind von meinem Vater in den Vatikan gebracht worden. Ich habe eine Uniform der Schweizer Garde bekommen. Ich war dort auch registriert für die Schweizer Garde. Ich habe von XXXX dort gelebt. Ich befand mich in der Kaserne der Schweizer Garde.VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Mingrelier an und bin römisch-katholisch. Ich bin als Kind von meinem Vater in den Vatikan gebracht worden. Ich habe eine Uniform der Schweizer Garde bekommen. Ich war dort auch registriert für die Schweizer Garde. Ich habe von römisch 40 dort gelebt. Ich befand mich in der Kaserne der Schweizer Garde. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit je Probleme in der Heimat? VP: In Abchasien ja. Deshalb sind wir auch geflüchtet aus Abchasien. LA: Wann war das? VP: Ab
- LA: Hatten Sie Probleme in anderen Landesteilen von Georgien? VP: Es findet der Bürgerkrieg in Georgien statt. Bis heute gibt es Probleme deswegen. XXXX befindet sich im Gebiet von Abchasien. Das ist ein eigenes Land, es hat sich abgespalten.VP: Es findet der Bürgerkrieg in Georgien statt. Bis heute gibt es Probleme deswegen. römisch 40 befindet sich im Gebiet von Abchasien. Das ist ein eigenes Land, es hat sich abgespalten. LA: Können Sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen? VP: Ja, einen Reisepass habe ich vorgelegt. Ich habe auch einen georgischen Personalausweis. Anmerkung: Personalausweis wird in Kopie in den Akt aufgenommen. LA: Wollen Sie irgendwelche weiteren Dokumente vorlegen? VP: Ja, ich habe einen Flüchtlingsausweis. Ich bin in Georgien auch Flüchtling. Dort steht ein vorübergehender Wohnsitz darauf, aber dieser ist seit 2010 nicht mehr aktuell. Zurzeit habe ich keinen Wohnsitz in Georgien. Anmerkung: Wird in Kopie in den Akt aufgenommen. LA: Was ist Ihre Muttersprache? VP: Georgisch. LA: Welche Sprachen sprechen Sie noch? VP: Mingrelisch, Russisch. LA: Auf Deutsch: Wie gut ist Ihr Deutsch? VP: Blickt Dolmetscher an. Dolmetscher übersetzt. VP: Keine Grammatik, aber ich spreche. Ich habe gelernt in Vatikan, in Hamburg, Sprachschule, verscheidene Sachen. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ich bin ledig. LA: Waren Sie je verheiratet? VP: Nein LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an! VP: Bei einem Cousin. Dem Sohn meiner Tante (der Schwester meines Vaters). Sein Name ist XXXX . Das ist ein Neffe des Politikers der sich jetzt abgespalten hat. Er war Premierminister. Sein Name ist XXXX . Die Oma des XXXX hatte denselben Familiennamen wie ich. Die neue Partei hat die Nummer 25 und wurde letzten Sommer gegründet. Die Partei nennt sich „ XXXX “.VP: Bei einem Cousin. Dem Sohn meiner Tante (der Schwester meines Vaters). Sein Name ist römisch 40 . Das ist ein Neffe des Politikers der sich jetzt abgespalten hat. Er war Premierminister. Sein Name ist römisch 40 . Die Oma des römisch 40 hatte denselben Familiennamen wie ich. Die neue Partei hat die Nummer 25 und wurde letzten Sommer gegründet. Die Partei nennt sich „ römisch 40 “. LA: Wo haben Sie da gewohnt? VP: In der Stadt XXXX . Der Straßenname lautet XXXX .VP: In der Stadt römisch 40 . Der Straßenname lautet römisch 40 . LA: Welche ist die Adresse, welche Sie in der Erstbefragung angegeben haben? XXXX , XXXX ?LA: Welche ist die Adresse, welche Sie in der Erstbefragung angegeben haben? römisch 40 , römisch 40 ? VP: Das war der Geburtsort. Bis 1992 habe ich dort gelebt. Im Flüchtlingsausweis ist diese Adresse angeführt. LA: Sie sagten, dass die Adresse auf dem Flüchtlingsausweis bis 2010 gültig war. VP: Es ist ein Hochwasser gewesen und die Adresse auf dem Flüchtlingsausweis gibt es nicht mehr. 2010 war diese Flut. LA: Sind Sie nach 2010 in Georgien an einer Adresse registriert gewesen? VP: Nein. LA: Wie lange haben Sie an der Adresse XXXX gelebt?LA: Wie lange haben Sie an der Adresse römisch 40 gelebt? VP: Nachdem ich aus Deutschland zurückgeführt wurde. Ich zeige Ihnen gleich das Ticket. Die Ausländerbehörde in Deutschland hat mir 1000€ weggenommen und hat sie mir nicht mehr zurückgegeben. Das war im Jahr
- Am 20.08.2020 wurde ich von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Ich habe das Flugticket bei mir. LA: Woher haben Sie die 1000€ gehabt? VP: Ich habe in Hamburg gearbeitet. Ich kann Ihnen die Visitenkarte meines Partners geben. Wir hatten Geschäftsideen, die wir verwirklichen wollten über diese Firma. Die Firma heißt XXXX .VP: Ich habe in Hamburg gearbeitet. Ich kann Ihnen die Visitenkarte meines Partners geben. Wir hatten Geschäftsideen, die wir verwirklichen wollten über diese Firma. Die Firma heißt römisch 40 . Anmerkung: Visitenkarte und Flugticket werden in Kopie in den Akt aufgenommen. LA: Mit wem lebten Sie dort? VP: XXXX und seiner Ehegattin XXXX .VP: römisch 40 und seiner Ehegattin römisch 40 . LA: Leben diese Personen noch immer dort? VP: Ja LA: Unter welchen Umständen lebten Sie an der genannten Adresse? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: Es war ein Haus. LA: Wer war der Eigentümer dieses Gebäudes? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Warum haben Sie sich nicht in Georgien registrieren lassen? VP: Weil ich kein Eigentum gekauft habe. LA: Kann man sich in einer Mietwohnung nicht anmelden? VP: Das ist bei uns nicht so. Man muss sich nicht anmelden. Es ist nicht notwendig. LA: Wie kam es dazu, dass Sie dort leben konnten? VP: Ich kenne diese Verwandten von mir seit meiner Kindheit. Auch XXXX war bei der Schweizer Garde tätig.VP: Ich kenne diese Verwandten von mir seit meiner Kindheit. Auch römisch 40 war bei der Schweizer Garde tätig. LA: Welche Familienangehörigen haben Sie im Herkunftsstaat? VP: Keine. Meine Eltern und Brüder sind versotrben. LA: Haben Sie noch irgendwelche andere Angehörigen in Georgien? VP: Der nahestehendste Verwandte ist XXXX . Das ist der Sohn meiner Tante. Ich habe noch weitere Verwandte. Diese haben auch in Abchasien gelebt und sind jetzt in Georgien wohnhaft. Sie sind auch Flüchtlinge. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.VP: Der nahestehendste Verwandte ist römisch 40 . Das ist der Sohn meiner Tante. Ich habe noch weitere Verwandte. Diese haben auch in Abchasien gelebt und sind jetzt in Georgien wohnhaft. Sie sind auch Flüchtlinge. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. LA: Haben Sie noch zu jemanden Kontakt im Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Seit ich hier bin nicht mehr. Seit 20.12.2021 nicht mehr. LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt? VP: Ich bin Astronavigator beruflich. LA: Was haben Sie als Astronavigator gemacht? VP: Ich bin Pilot. Von Luftschiffen, Zeppelinen. Das war in den 70er Jahren im Vatikan die Haupttransportmethode. Die Heliumfabrik wurde ab 1992 aufgelöst. Deshalb können wir nicht mehr fliegen. LA: Aber Sie sagten, dass Sie als Astronavigator tätig sind? VP: Wir hatten vor, in Poti eine Werft zu erstellen. LA: Wieviel haben Sie bei diesen Tätigkeiten durchschnittlich pro Monat verdient? VP: Absolut gar nicht. LA: Wie haben Sie dann Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich hatte eine Sozialunterstützung für Flüchtlinge. 45 Lari monatlich und XXXX hat mich finanziell unterstützt. Er hat mir zu Essen gegeben und Unterkunft. Wir wollten eine Gesellschaft gründen in Georgien. Mit 20 Millionen US-Dollar Kapital. Mit dem Geld von XXXX . Der XXXX -Filiale in Georgien. Es hat nicht geklappt, da die derzeitige georgische Politik dagegen war. Auch hat es mit dem XXXX Probleme gegeben.VP: Ich hatte eine Sozialunterstützung für Flüchtlinge. 45 Lari monatlich und römisch 40 hat mich finanziell unterstützt. Er hat mir zu Essen gegeben und Unterkunft. Wir wollten eine Gesellschaft gründen in Georgien. Mit 20 Millionen US-Dollar Kapital. Mit dem Geld von römisch 40 . Der römisch 40 -Filiale in Georgien. Es hat nicht geklappt, da die derzeitige georgische Politik dagegen war. Auch hat es mit dem römisch 40 Probleme gegeben. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Zuletzt nicht. LA: Was heißt zuletzt nicht? VP: Das war bei dem Regierungswechsel 2013/
- Da wurde ich einmal von der Polizei vernommen. Es fand eine Untersuchung statt. Danch reiste ich 2014 nach Finnland aus.VP: Das war bei dem Regierungswechsel 2013 aus 2014,. Da wurde ich einmal von der Polizei vernommen. Es fand eine Untersuchung statt. Danch reiste ich 2014 nach Finnland aus. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Ich befand mich auch nicht im Gefängnis. LA: Wann hatten Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Heimatland gefasst? VP: Nachdem der dritte Präsident Michael Saakashwili von dem Gericht befragt worden ist. Es gab einen Prozess. LA: Wann sind Sie zuletzt aus Ihrem Heimatland ausgereist? VP: Das erste Mal habe ich ein Ticket für den XXXX .2021 gekauft. Das wäre ein Flug von Kutaissi nach Budapest gewesen. Die Behörde hat mich nicht hineingelassen. Es waren auch holländische Beamte dort, die die Fluggäste kontrolliert haben. Ich hatte eine Hotelreservierung und einen Coronatest, aber das habe ich alles verloren. Tatsächlich bin ich dann im Dezember 2021 über die Hafestadt Batumi zu Fuß in die Türkei gegangen. Danach reiste ich weiter mit einem Autobus. Arnold Schwarzenegger ist ein Freund meiner Kindheit. Er befand sich auch in der Kaserne der Schweizer Garde.VP: Das erste Mal habe ich ein Ticket für den römisch 40 .2021 gekauft. Das wäre ein Flug von Kutaissi nach Budapest gewesen. Die Behörde hat mich nicht hineingelassen. Es waren auch holländische Beamte dort, die die Fluggäste kontrolliert haben. Ich hatte eine Hotelreservierung und einen Coronatest, aber das habe ich alles verloren. Tatsächlich bin ich dann im Dezember 2021 über die Hafestadt Batumi zu Fuß in die Türkei gegangen. Danach reiste ich weiter mit einem Autobus. Arnold Schwarzenegger ist ein Freund meiner Kindheit. Er befand sich auch in der Kaserne der Schweizer Garde. LA: Bei der Ausreise zu Fuß aus Georgien. Mussten Sie da etwas den Georgischen Grenzbehörden vorlegen? VP: Ja, meinen Reisepass und meinen COVID-Ausweis. Aber wir dürften auch mit einem Personalausweis in die Türkei. LA: Laut Erstbefragung gaben Sie zu Ihren Aufenthaltsorten folgendes an. Waren diese Angaben korrekt?
- Deutschland 1992 – 1995 2 Georgien 1995 – 1999
- Polen 1999 – 2001
- Estland 2001 – 2002
- Finnland, Norwegen, Dänemark 2002 – 2003
- Georgien 2004 – 2014
- Finnland 2014
- Schweden 2015
- Ukraine 2014- 2018
- Deutschland 2019 – 2020
- Georgien 2021
- Österreich Seit 18.12.2021 … LA: Haben Sie in anderen Ländern ebenfalls um Asyl angesucht? VP: Ja, überall. Auch in der Ukraine. Ich bin ein Flüchtling und ich hatte das Recht dazu. Mein Vater führte in diesen Ländern überall Geschäfte. Ich habe versucht, diese Gechäfte weiterzuführen. LA: Wie wurden diese Asylverfahren entschieden? VP: Mein Asylbegehren wurde nirgends anerkannt. Ich habe nie Asyl bekommen. LA: Warum haben Sie es dann immer wieder versucht? VP: Weil das verschiedene Länder sind und verchiedene Politik führen. Deshalb reiste ich weiter und versuchte es in anderen Ländern. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Das erste Mal reise ich nach Österreich über die Donau. Das war mit meinem Vater. Ein Geschäftspartner ist in Österreich geboren. Es handelt sich um Arnold Schwarzenegger. Wir haben zusammen hier in Österreich die „Glaspyramide“ gebaut. Ich stamme aus einer ägyptischen Pharaonendynastie ab. Seit 4000 Jahren bauen wir Pyramiden. Jetzt habe ich auch einen Entwurf für eine Pyramide patentieren lassen. LA: Kommen Sie zum Fluchtgrund! VP: Das erste ist, dass ich ein Flüchtling bin. 1992 mussten wir Abchasien verlassen. Zweitens habe ich hier in Österreich Immobilien. LA: Haben Sie Nachweise dafür, dass Sie Grundstücke in Österreich besitzen? VP: Arnold Schwarzenegger müsste diese haben. LA: Warum sollte er diese haben, wenn die Grundstücke Ihnen gehören? VP: Weil dieses Archiv 1992, wo die Dokumente gelegen sind in Abchasien abgebrannt ist. Unter der Adresse, wo mein Familiensitz in XXXX war. Dort kam Arnold Schwarzenegger auch zu Besuch. Das war
- Wir haben dort eine Olympiade durchgeführt. Dort war auch der Hangar der Luftschiffe.VP: Weil dieses Archiv 1992, wo die Dokumente gelegen sind in Abchasien abgebrannt ist. Unter der Adresse, wo mein Familiensitz in römisch 40 war. Dort kam Arnold Schwarzenegger auch zu Besuch. Das war
- Wir haben dort eine Olympiade durchgeführt. Dort war auch der Hangar der Luftschiffe. LA: Das heißt Ihre Fluchtgründe sind Ihre Flüchtlingssituation las Abchase und die Grundstücke in Österreich? Gibt es sonst noch Asylgründe? VP: Ich war befreundet mit Otto von Habsburg und Kurt Weinstein. VP: Meinen Sie Waldheim? VP: Ja, Waldheim. Er war UNO-Präsident. LA: Wollen Sie noch etwas sagen, Sie sagten Sie sind nach der Verhandlung von Saakashvili ausgereist? VP: Bei der Hochzeit von Saakashvili und Sandra Roelofs war ich XXXX . Und die Königin Beatrix hat unterschrieben. Es war 1993 in Hamburg. Das war genau in einem Spezialschiff, welches auf für den Bau des Eurotunnels eingesetzt wurde. Es war auf einem Schiff in Hamburg.VP: Bei der Hochzeit von Saakashvili und Sandra Roelofs war ich römisch 40 . Und die Königin Beatrix hat unterschrieben. Es war 1993 in Hamburg. Das war genau in einem Spezialschiff, welches auf für den Bau des Eurotunnels eingesetzt wurde. Es war auf einem Schiff in Hamburg. LA: Warum mussten Sie aus Georgien ausreisen? VP: Weil Saakashvili begonnen hat, vor Gericht auszusagen. Er wurde festgenommen. LA: Was hätte das für Sie bedeutet? VP: Zur Zeit der Rosenrevolution. Als Saakashvili in die Regierung gekommen ist, habe ich viele Geschäfte geführt. Ich wäre in die Strafsache, wegen derer Saakashvili angeklagt wurde, hineingezogen worden. LA: Woher kennen Sie Michael Saakashwili? Wie haben Sie ihn kennengelernt? VP: Sein Großvater brachte ihn, als er noch ein Kind war, zu uns nach Hause. Die Tante von Saakashvili war eine Nachbarin in XXXX . Ich kenne ihn aus Kinderzeiten. Auf dieser Straße befand sich auch die Sraße des Präsidenten.VP: Sein Großvater brachte ihn, als er noch ein Kind war, zu uns nach Hause. Die Tante von Saakashvili war eine Nachbarin in römisch 40 . Ich kenne ihn aus Kinderzeiten. Auf dieser Straße befand sich auch die Sraße des Präsidenten. LA: Um welche Geschäfte hätte es sich gehandelt. Wegen denen Sie nun Ausreisen mussten? VP: Angefangen von dem Palast, den wir gebaut haben, bis zu einer Sprengung einer Gaspipeline an der Grenze, damit Georgien nicht aus Russland Gas bezieht sondern aus Aserbaidschan. Wir haben die Pipeline die aus Russland kommt gesprengt. Ich habe die Zündung des Dynamits durchgeführt. LA: Welche Rolle hatte Saakashvili? VP: Er war gegen die Abhängigkeit von Russland. Er war Staatspräsident. Zwischen dem Bau des Präsidentenpalastes und der Sprengung gab es verschiedene Sachen. LA: Welche Rolle hatten Sie beim Bau des Präsidentenpalastes? VP: Ich war der Ratgeber der Ingenieursakademie. LA: Warum wurde Saakashvili in Georgien verurteilt? VP: Das hat angefangen nach seiner Einreise im Oktober
- Der Ex-Präsident soll angeblich illegal eingereist sein. Da wird ein Prozess geführt. LA: Wurde er davor schon verurteilt? VP: In seiner Abwesenheit hat er ein Urteil bekommen. LA: Wieso hätte er Sie als XXXX ausgewählt?LA: Wieso hätte er Sie als römisch 40 ausgewählt? VP: Er kennt mich seit seiner Kindheit. In Deutschland befand sich keine andere Person, die ihm näher stand als ich. Das war die Zeit wo es angefangen hat, dass man aus Georgien ausreist. LA: Wieso hätte Saakashvili in Hamburg geheiratet? VP: Dieses Schiff wurde als vorübergehende Unterkunft für Asylwerber genutzt. XXXX war eine Mitarbeiterin des roten Kreuzes. Er hat sie dort kennengelernt. Sie haben sich verliebt und dann geheiratet.VP: Dieses Schiff wurde als vorübergehende Unterkunft für Asylwerber genutzt. römisch 40 war eine Mitarbeiterin des roten Kreuzes. Er hat sie dort kennengelernt. Sie haben sich verliebt und dann geheiratet. LA: War Saakashvili auch Flüchtling? VP: Ja, selbstverständlich. LA: Haben Sie strafbare Handlungen in Georgien durchgeführt? VP: Ich persönlich habe gegen keine Gesetze verstoßen. Aber Untersuchungsbeamte haben etwas untersucht. LA: Wann war das? VP: Zuletzt
- LA: Wieso glauben Sie, dass Sie nach der Aussage Saakashvilis Probleme bekommen würden, wenn Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben? VP: Weil der Landespräsident ins Gefängnis gesetzt wurde. Er müsste doch beschützt werden, Immunität haben. Der erste Präsident Georgiens wurde umgebracht. Diesen habe ich auch sehr gut gekannt. LA: Gab es je persönliche tätliche Übergriffe gegen Sie? VP: Ja, selbstverständlich gibt es Übergriffe. Wenn Sie den Fernseher einschalten, dann sehen Sie, was in Georgien passiert. Zur Zeit sind zirka 40 Parteien in Georgien registriert. Die kann man auch kriminelle Banden nennen. LA: Frage wird wiederholt. VP: Ich konnte ja bei der Familie von Herrn XXXX leben. XXXX hatte sich abgespalten und hatte nun die anderen Parteien gegen sich. Solange er in der Regierung war, war die Opposition gegen ihn. Danach die Regierung. Das können Sie in der Presse nachlesen. Die ist voll von Vorwürfen.VP: Ich konnte ja bei der Familie von Herrn römisch 40 leben. römisch 40 hatte sich abgespalten und hatte nun die anderen Parteien gegen sich. Solange er in der Regierung war, war die Opposition gegen ihn. Danach die Regierung. Das können Sie in der Presse nachlesen. Die ist voll von Vorwürfen. LA: Das heißt es gab keine tätlichen Übergriffe gegen Sie? VP: Doch! LA: Dann nenen Sie einen! VP: Das Gericht in Straßburg, 1998, da war ein Verfahren gegen mich persönlich. Im Prozess war auch der XXXX , der die Abchasische Republik gegründet hat. Die Königin Elisabeth die zweite und ihr Ehemann Phillip, Prinz Charles, Prinzessin Diana und Dodi Al-Fayed, ihr Liebhaber, befanden sich dort. Beim Prozess war meine Rechtsvertreterin die Christine Lagarde, die Finanzministerin von Frankreich. Es ging um den Eurotunnel, um die Bohrung. Nachdme mein Vater 1996 verstorben ist war ich der Erbe der Bauarbeiten, des Projekts. Während der Verhandlung befanden wir uns in einem Hotel. Dort wo Prinzessin Diana und Dodi Al-Fayed zusammen in einem Bett gelegen sind. XXXX hat die beiden umgebracht.VP: Das Gericht in Straßburg, 1998, da war ein Verfahren gegen mich persönlich. Im Prozess war auch der römisch 40 , der die Abchasische Republik gegründet hat. Die Königin Elisabeth die zweite und ihr Ehemann Phillip, Prinz Charles, Prinzessin Diana und Dodi Al-Fayed, ihr Liebhaber, befanden sich dort. Beim Prozess war meine Rechtsvertreterin die Christine Lagarde, die Finanzministerin von Frankreich. Es ging um den Eurotunnel, um die Bohrung. Nachdme mein Vater 1996 verstorben ist war ich der Erbe der Bauarbeiten, des Projekts. Während der Verhandlung befanden wir uns in einem Hotel. Dort wo Prinzessin Diana und Dodi Al-Fayed zusammen in einem Bett gelegen sind. römisch 40 hat die beiden umgebracht. LA: Wie konnten Sie legal ausreisen, wenn Sie vermeintlicherweise in Georgien gesucht worden wären? VP: Ich kann Ihnen nicht sagen, ob nach mir gesucht wurde. Ich weiß nur, dass es mir nicht gelungen ist, mit dem Flugzeug auszureisen. Deshalb bin ich zu Fuß über die Grenze. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Zur Zeit habe ich keine finanziellen Mittel. Ich warte, dass XXXX und der Herr XXXX aus Liechtenstein mir einen Anteil geben, der mir zusteht. Bis dahin nütze ich die Grundbetreuung.VP: Zur Zeit habe ich keine finanziellen Mittel. Ich warte, dass römisch 40 und der Herr römisch 40 aus Liechtenstein mir einen Anteil geben, der mir zusteht. Bis dahin nütze ich die Grundbetreuung. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Soweit ich weit nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? VP: Es könnte sein, dass ich am Flughafen festgenommen werde. Und wenn das nicht so ist, dann werde ich nicht in Georgien bleibe. Ich werde Georgien unverzüglich verlassen. Ich habe auch ein Recht, dass ich in einen Drittstaat ausreise. LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Problemen zu entziehen? VP: Ich habe mich aus Tiflis nach XXXX begeben. Wo hätte ich hinfahren sollen? Die letzten zwei Monate hatte ich eine Unterkunft wo in der Nähe Wälder waren. Das war unauffällig. Es war ein Dorf wo in der Nähe keine größeren Siedlungen waren. Das Dorf hatte den Namen XXXX im Bezirk XXXX .VP: Ich habe mich aus Tiflis nach römisch 40 begeben. Wo hätte ich hinfahren sollen? Die letzten zwei Monate hatte ich eine Unterkunft wo in der Nähe Wälder waren. Das war unauffällig. Es war ein Dorf wo in der Nähe keine größeren Siedlungen waren. Das Dorf hatte den Namen römisch 40 im Bezirk römisch 40 . LA: Sie haben sich bislang seit etwa 30 Jahren ohne Aufenthaltstitel in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten, brachten mehrere Asylanträge in einem Mitgliedsstaat der EU ein und reisten immer wieder weiter. In Ihrem Fall ist es offensichtlich, dass Sie das europäische Asyl- und Sozialsystem ausnutzen, um sich daraus Vorteile zu verschaffen (ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken / in den EU-Staaten dem vorgesehenen Versorgungssystem zu bedienen). Aufgrund des Umstandes, dass Sie offensichtlich seit etwa 30 Jahren durch Europa reisen, unbegründete Asylanträge stellen, und es sich nunmehr um den vierten Asylantrag seit 2014 (Finnland, Schweden, Deutschland, Österreich), wird ein Einreiseverbot gegen Sie geprüft, da Sie die Mittel für Ihren Aufenthlat nicht selbstständig aufbringen können.. Dies damit Sie für einen gewissen Zeitraum nicht mehr in den Schengen-Raum einreisen können. Wollen Sie dazu etwas sagen? VP: Warum sollte das passieren? LA: Sie stellten immer wieder unbegründete Asylanträge und nutzen das Europäische Asyl- und Sozialsystem aus. VP: Ich habe überall berufen. Ich kann den Grund nicht nennen, warum mir nirgends geglaubt wurde. Länderfeststellungen: LA: Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand 15.10.2021) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünf Tagen dazu abgeben? VP: Ich brauche diese nicht! Anmerkung: Länderinformationen werden dem AW nicht ausgehändigt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Es sind viele Bücher und Berichte geschrieben worden was der Prinzessin Diana wiederfahren ist. Ich bezeuge, dass das Fahrzeug, in welchem Diana angeblich verstorben ist, vorher einen Unfall hatte, und dass die Prinzessin erst nach dem Unfall in das Fahrzeug hineingesetzt wurde. Der Mörder war XXXX , der erste Präsident Abchasiens. Ich befand mich dort und habe es gesehen. Ich bin in das Hotelzimmer reingekommen. Später hat Vladimir PUTIN in Moskau 1998 XXXX persönlich liquidiert. Das war vor einem Kinotheater. Die Leiche wurde dann nach London transportiert. Ich befand mich auch im Flugzeug. Ich habe das Flugzeug geflogen. Borsi JELZIN war damals Präsident. Die Leiche haben wir den Windsors übergeben. Damit war die Sache beendet.VP: Es sind viele Bücher und Berichte geschrieben worden was der Prinzessin Diana wiederfahren ist. Ich bezeuge, dass das Fahrzeug, in welchem Diana angeblich verstorben ist, vorher einen Unfall hatte, und dass die Prinzessin erst nach dem Unfall in das Fahrzeug hineingesetzt wurde. Der Mörder war römisch 40 , der erste Präsident Abchasiens. Ich befand mich dort und habe es gesehen. Ich bin in das Hotelzimmer reingekommen. Später hat Vladimir PUTIN in Moskau 1998 römisch 40 persönlich liquidiert. Das war vor einem Kinotheater. Die Leiche wurde dann nach London transportiert. Ich befand mich auch im Flugzeug. Ich habe das Flugzeug geflogen. Borsi JELZIN war damals Präsident. Die Leiche haben wir den Windsors übergeben. Damit war die Sache beendet. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe in Bezug Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe in Bezug Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend: Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Eine aktuelle, konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung konnte weder im gesamten Verfahren festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Zu Ihren eigenen Aussagen ist anzumerken, dass Sie während Ihres Asylverfahrens Gründe, welche Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben sollen, vorlegten, die komplett unglaubwürdig waren. So gaben Sie, nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gefragt, an, dass Sie Flüchtling sind, da Sie 1992 Abchasien verlassen mussten, dass Sie in Österreich Immobilien besitzen würden, dass Sie möglicherweise festgenommen werden würden, da Micheil Saakaschwili in Georgien festgenommen wurde, und Sie in die Strafsache mithineingezogen werden könnten, sowie, dass Sie Informationen zum Tod von Prinzessin Diana hätten. Hinsichtlich Ihrer Flucht aus Abchasien ist zu sagen, dass Ihren Personaldokumenten zu entnehmen ist, dass Sie in Abchasien geboren wurden. Ebenso ist Ihrem georgischen Flüchtlingsausweis zu entnehmen, dass Sie in Georgien als Flüchtling registriert sind. Sie gaben auch an, als Flüchtling in Georgien staatliche Unterstützung zu erhalten. Sie konnten in Georgien bei Verwandten leben, welche zum Großteil für Ihren Unterhalt aufkamen. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, wieso Sie aufgrund des Umstandes, dass Sie 1992 aus Abchasien ausreisen mussten, nun Georgien verlassen mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass Sie in Österreich Immobilien besitzen würden, ist zu sagen, dass das Klären von Besitzverhältnissen von Immobilien, selbst im hypothetischen Falle einer Wahrheitsunterstellung, keinen Asylgrund darstellt. Sie konnten zudem keine Beweismittel vorlegen, wonach Sie Immobilien in Österreich besitzen würden. Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie möglicherweise festgenommen werden würden, da Micheil Saakaschwili in Georgien festgenommen wurde, ist zu sagen, dass es bereits nicht glaubhaft ist, dass Sie ein Freund des Micheil Saakaschwili aus Kinderzeiten sind. Saakaschwili wurde in Tiflis geboren, seine Eltern haben in Tiflis gearbeitet und er hat in Tiflis die Schule besucht. Sie sind erst 1992 aus Abchasien ausgereist, im Alter von 27 Jahren. Es ist nicht glaubhaft, dass Micheil Saakaschwili in Abchasien gelebt hat und ein Kinderfreund von Ihnen ist. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass Sie XXXX des Micheil Saakaschwili seien. Sie gaben an, dass die Hochzeit in Hamburg stattfand. Dies entspricht nicht der Wahrheit, da die offizielle Hochzeit von Micheil Saakaschwili und Sandra Roelofs in New York stattfand. Es gab zwar ebenso eine Feier in Georgien, jedoch fand die Hochzeit definitiv nicht in Hamburg statt. Es ist somit festzustellen, dass Sie nicht der Hochzeit des Micheil Saakaschwili beiwohnten und auch nicht sein XXXX sind. Es ist aufgrund Ihrer zahlreichen wahrheitswidrigen Aussagen zu Ihrer Beziehung zu Micheil Saakaschwili nicht glaubhaft, dass Sie diesen überhaupt persönlich kennen. Es ist daher schon nicht glaubhaft, dass Sie in die Strafsache, wegen derer Saakaschwili angeklagt wurde, hineingezogen werden könnten.Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie möglicherweise festgenommen werden würden, da Micheil Saakaschwili in Georgien festgenommen wurde, ist zu sagen, dass es bereits nicht glaubhaft ist, dass Sie ein Freund des Micheil Saakaschwili aus Kinderzeiten sind. Saakaschwili wurde in Tiflis geboren, seine Eltern haben in Tiflis gearbeitet und er hat in Tiflis die Schule besucht. Sie sind erst 1992 aus Abchasien ausgereist, im Alter von 27 Jahren. Es ist nicht glaubhaft, dass Micheil Saakaschwili in Abchasien gelebt hat und ein Kinderfreund von Ihnen ist. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass Sie römisch 40 des Micheil Saakaschwili seien. Sie gaben an, dass die Hochzeit in Hamburg stattfand. Dies entspricht nicht der Wahrheit, da die offizielle Hochzeit von Micheil Saakaschwili und Sandra Roelofs in New York stattfand. Es gab zwar ebenso eine Feier in Georgien, jedoch fand die Hochzeit definitiv nicht in Hamburg statt. Es ist somit festzustellen, dass Sie nicht der Hochzeit des Micheil Saakaschwili beiwohnten und auch nicht sein römisch 40 sind. Es ist aufgrund Ihrer zahlreichen wahrheitswidrigen Aussagen zu Ihrer Beziehung zu Micheil Saakaschwili nicht glaubhaft, dass Sie diesen überhaupt persönlich kennen. Es ist daher schon nicht glaubhaft, dass Sie in die Strafsache, wegen derer Saakaschwili angeklagt wurde, hineingezogen werden könnten. Sie konnten, abgesehen davon, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie Micheil Saakaschwili persönlich kennen, auch keine glaubhaften Angaben machen, wieso Sie in die Strafsache, wegen derer Saakaschwili angeklagt wurde, hineingezogen werden könnten. So gaben Sie an, dass Sie eine Gaspipeline gesprengt hätten. Die South Caucasus Pipeline wurde jedoch nie gesprengt, nur für 2 Tage im Jahr 2008 wegen sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Kaukasuskrieg nicht betrieben. Daher ist es nicht glaubhaft, dass Sie eine Sprengung der Pipeline durchgeführt hätten. Sie wurden weiters gefragt, ob Sie strafbare Handlungen in Georgien durchgeführt hätten und verneinten dies. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Sie, dass Sie nach der Aussage Saakaschwili vor den Sicherheitsbehörden Ihres Herkunftslandes Probleme bekommen würden, wenn Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben. Darauf angesprochen gaben Sie lediglich an, dass ein ehemaliger Präsident Immunität haben müsste. Es ist jedoch für die Judikative wichtig, auch die Immunität eines Politikers aufheben zu können, falls dieser sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Auf die ursprüngliche Frage, wieso Sie Probleme in Georgien bekommen würden, konnten Sie keine nachvollziehbare Antwort geben. Auch konnten Sie keinen persönlichen Angriff gegen Sie nennen. Sie konnten auch seit Ihrer Abschiebung aus Deutschland im August 2020 in Georgien bei Verwandten leben und wären in dieser Zeit nicht von den georgischen Behörden aufgesucht worden. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie Kontakt zu Micheil Saakaschwili hatten oder in dessen Prozess eine Rolle spielen würden. Auch der Umstand, dass jener Verwandte, bei dem Sie gelebt haben, vermeintlicherweise der Neffe des XXXX sei, zeigt keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung. XXXX gründete 2021 die Partei „ XXXX “, welche im Parlament XXXX Sitze und in Regionalparlamenten und Städten weitere Sitze hat. Es handelt sich um eine Oppositionsparte. XXXX ist der Vorsitzende der Partei. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Eine Verfolgung ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Umstand, dass Sie vermeintlich ein weitschichtiger Verwandter des XXXX sind, zu einer Verfolgung Ihrerseits führt.Sie konnten, abgesehen davon, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie Micheil Saakaschwili persönlich kennen, auch keine glaubhaften Angaben machen, wieso Sie in die Strafsache, wegen derer Saakaschwili angeklagt wurde, hineingezogen werden könnten. So gaben Sie an, dass Sie eine Gaspipeline gesprengt hätten. Die South Caucasus Pipeline wurde jedoch nie gesprengt, nur für 2 Tage im Jahr 2008 wegen sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit dem Kaukasuskrieg nicht betrieben. Daher ist es nicht glaubhaft, dass Sie eine Sprengung der Pipeline durchgeführt hätten. Sie wurden weiters gefragt, ob Sie strafbare Handlungen in Georgien durchgeführt hätten und verneinten dies. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Sie, dass Sie nach der Aussage Saakaschwili vor den Sicherheitsbehörden Ihres Herkunftslandes Probleme bekommen würden, wenn Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben. Darauf angesprochen gaben Sie lediglich an, dass ein ehemaliger Präsident Immunität haben müsste. Es ist jedoch für die Judikative wichtig, auch die Immunität eines Politikers aufheben zu können, falls dieser sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Auf die ursprüngliche Frage, wieso Sie Probleme in Georgien bekommen würden, konnten Sie keine nachvollziehbare Antwort geben. Auch konnten Sie keinen persönlichen Angriff gegen Sie nennen. Sie konnten auch seit Ihrer Abschiebung aus Deutschland im August 2020 in Georgien bei Verwandten leben und wären in dieser Zeit nicht von den georgischen Behörden aufgesucht worden. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie Kontakt zu Micheil Saakaschwili hatten oder in dessen Prozess eine Rolle spielen würden. Auch der Umstand, dass jener Verwandte, bei dem Sie gelebt haben, vermeintlicherweise der Neffe des römisch 40 sei, zeigt keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung. römisch 40 gründete 2021 die Partei „ römisch 40 “, welche im Parlament römisch 40 Sitze und in Regionalparlamenten und Städten weitere Sitze hat. Es handelt sich um eine Oppositionsparte. römisch 40 ist der Vorsitzende der Partei. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Eine Verfolgung ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Umstand, dass Sie vermeintlich ein weitschichtiger Verwandter des römisch 40 sind, zu einer Verfolgung Ihrerseits führt. Hinsichtlich des Vorbringens, dass Sie bei einer Rückkehr verhaftet werden könnten ist zu sagen, dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie Kontakt zu Micheil Saakaschwili hatten oder in dessen Prozess eine Rolle spielen würden. Es ist somit nicht glaubhaft, dass Sie in Georgien aus diesem Grund festgenommen werden würden. Ihre legale Ausreise aus Georgien in die Türkei wurde durch die georgischen Grenzbehörden in Ihrem Pass dokumentiert. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Sie ausreisen hätten können, wenn Sie zur Festnahme ausgeschrieben wären. Sie gaben selbst an, dass Sie bei der ersten versuchten Ausreise mit dem Flugzeug Ihren COVID-Test verloren hätten. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass Sie nicht in ein Flugzeug steigen konnten und in ein anderes Land fliegen konnten, da Sie keinen Nachweis besaßen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht an COVID-19 erkrankt waren. Zu den Angaben, wonach Sie den vermeintlichen Mörder von Prinzessin Diana kennen würden, und dessen Leiche im Jahr 1998 nach London transportiert hätten, ist zu sagen, dass der vermeintliche Mörder, XXXX , erst im Jahr 2010 an einem natürlichen Tod starb. Es ist somit nicht glaubhaft, dass Sie den vermeintlichen Mörder kennen würden, oder dessen Leiche im Jahr 1998 transportiert hätten.Zu den Angaben, wonach Sie den vermeintlichen Mörder von Prinzessin Diana kennen würden, und dessen Leiche im Jahr 1998 nach London transportiert hätten, ist zu sagen, dass der vermeintliche Mörder, römisch 40 , erst im Jahr 2010 an einem natürlichen Tod starb. Es ist somit nicht glaubhaft, dass Sie den vermeintlichen Mörder kennen würden, oder dessen Leiche im Jahr 1998 transportiert hätten. Hinsichtlich des Umstandes, dass Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen oftmals fern jeglicher Realität sind, ist zu sagen, dass Sie bei der Einvernahme nicht den Eindruck machten, dass Sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage wären, Ihre Angelegenheiten, ohne Gefahr sich selbst zu schaden, alleine besorgen zu können. Sie konnten sich durchwegs klar artikulieren, wurden belehrt, dass eine Einvernahme in einem Asylverfahren stattfindet und gaben an, dies zu verstehen. Auch konnten Sie konkrete Angaben zu Ihren Wohnverhältnissen in Georgien machen. Der Umstand, dass Sie bei Verwandten gelebt haben und sich im Sommer 2021 einen neuen Personalausweis ausstellen ließen deutet darauf hin, dass Sie Ihre Angelegenheiten alleine regeln können. Selbst im Falle, dass Sie an einer psychischen Krankheit leiden würden, ist den Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten zu entnehmen, dass die Möglichkeiten einer Behandlung gegeben wären. Das staatliche Programm 'Psychische Gesundheit' bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung. Die Leistungen des Programms werden vom Staat finanziert. Kostenfreie Hausbesuche im Zusammenhang mit der staatlichen Krankenversicherung sind auf vier pro zwei Monaten beschränkt. Falls mehr Hausbesuche notwendig sein sollten, wird dem Patienten die Aufnahme in ein Krankenhaus angeboten, wo die Kosten der stationären Langzeitbehandlung staatlicherseits vollständig gedeckt werden. Es darf auch betont werden, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Es gibt zwar Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben, jedoch wären Ihnen, bei etwaigen Problemen, Wege offen gestanden ein vermeintliches Fehlverhalten von Sicherheitskräften an höhere Stellen zu melden. Sie machten die in den Raum gestellte Gefährdungslage somit nicht glaubhaft. Ihr Antrag auf internationalen Schutz war daher abzuweisen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits erwähnt konnten Sie eine Gefährdungslage Ihrer Person im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht glaubhaft machen. Es steht Ihnen bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit offen, sich durch das georgische Gesundheitssystem behandeln zu lassen. Hinsichtlich Ihrer Erkrankungen wird auf die Ausführungen in Spruchpunkt II verwiesen.Hinsichtlich Ihrer Erkrankungen wird auf die Ausführungen in Spruchpunkt römisch zwei verwiesen. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Sie Ihren Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr ebenso wie vor Ihrer Ausreise bestreiten können, zumal durch Ihre Verwandten Unterstützungsmöglichkeiten bestehen und Sie staatliche Hilfe erhalten. Die Feststellung, dass Ihre Verwandten sich im Herkunftsstaat befinden, lässt sich aufgrund Ihrer dazu unzweifelhaften Angaben treffen. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). Ebenso bestünden basierend insbesondere auf dem bisherigen Verhalten der bP in Europa gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Ebenso bestünden basierend insbesondere auf dem bisherigen Verhalten der bP in Europa gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP bestreite, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Nach der zusammengefassten Schilderung des Schicksals von Michail Saakashvili und der Beschreibung der Schilderung des Vorgehens der georgischen Polizei gegen Demonstranten bzw. im Rahmen von polizeilichen Befragungen sowie gegenüber von Oppositionellen ging die bP davon aus, dass sich die bP mit dem Vorbringen der bP nicht einzelfallspezifisch sachgerecht auseinandergesetzt hätte. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf die bP würden sich als rechtswidrig darstellen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. II.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der der Unterethnie zur Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Mingrelier, welcher zuletzt in einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, im Wesentlichen gesunden, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an einem
der dreistufigen WHO-Klassifizierung an einem leichten muskoloskeletalen Schmerz und nimmt bei Bedarf ein Schmerzmedikament ein. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich etwas mehr als 3 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahen stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie lebt von der Grundversorgung und verfügt über überschaubare Deutschkenntnisse Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die bP hat in jenen Staaten, in denen sie aufgrund einer allfälligen Ausschreibung im SIS nicht zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt wäre, keine relevanten privaten und keine familiären Anknüpfungspunkte. Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit vergleiche hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB und vom von ihr genannten Quellenmaterial davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB und vom von ihr genannten Quellenmaterial davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Die politische Opposition kann sich im Wesentlichen unbehelligt betätigen. Der georgische Staat unternimmt taugliche Schritte gegen COVID-
- II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandel- bzw. therapierbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des ho. Gerichts, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Der von der Behörde zu beurteilende Maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung des Antrages und sich aufdrängendem notorischen Amtswissen. Im Lichte dieser Ausführungen ermittelte die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichenden Maße und kann den Ausführungen der bP in der Beschwerde, der maßgebliche Sachverhalt wäre nicht im ausreichendem Maße ermittelt wurden, nicht nachvollzogen werden. Soweit die bP auf die allgemeinen Verhältnisse in ihrem Herkunftsstaat verweist, ist festzuhalten, dass sich aus diesen keine systematische Verletzung der Menschenrechte und eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr, hiervon betroffen zu sein, ergibt. Ebenso ist es ihr nicht gelungen, die normative Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien zu erschüttern.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik XXX als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik römisch 30 als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik XXXX verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik römisch 40 verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) II.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik XXXX die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. römisch zwei.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik römisch 40 die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. II.3.1.5.
- Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb es § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP –wie in der Beschwerde ausgeführt- die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.römisch zwei.3.1.5.
- Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb es Paragraph 19, AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP –wie in der Beschwerde ausgeführt- die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung [bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das ho. Gericht] vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Wenn die bP auf die kriegerischen Auseinandersetzungen rund um Abchasien in den Neunzigerjahren verweist, ist festzuhalten, dass aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, sich diese nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlasste, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlasste, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen o