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{'item': 'L519 2152260-2'}

Obsah (10)§ 68Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlL519 2152260-2 Spruch, L519 2152260-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 68Abs. 1 AVG 1991 idg

F, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46,, 55 Absatz eins a und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 2.9.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den
  2. Antrag auf internationalen Schutz. Zum Ausreisegrund gab er bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er aus Mossul stamme und dass die Stadt vom IS umzingelt sei. Als Kurde sei er im Irak nicht erwünscht. Beim BFA gab er zusammengefasst an, dass der IS zu ihm ins Geschäft gekommen sei und ihn nach seinem Bruder, der bei der Armee war, gefragt habe. Der IS sei stark und mächtig gewesen und habe viele Leute umgebracht. Der IS habe ihm gedroht, ihn umzubrigen, wenn er nicht zum Beten geht. Der IS habe dem BF auch vorgeworfen, dass sein Bruder ein Ungläubiger sei, weil er bei der Armee dient. Wenn der Bruder des BF nicht zurückkomme, würden sie das Geschäft des BF beschlagnahmen und ihn anstelle seines Bruders mitnehmen. Nach Kurdistan könne er nicht, weil er dort ein Problem gehabt habe. In Dohuk drohe ihm Blutrache. Nach Erbil könne er nicht wegen der Feindschaft mit einer anderen Familie.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG 2005 zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Vorfall in Kurdistan bereits vor über 20 Jahren zugetragen habe. Im Übrigen wurde das Vorbringen als unglaubwürdig erachtet. 3. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 7.2.2020, L526 2152260-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Beweiswürdigend wurde vom BVwG im Wesentlich wie folgt ausgeführt: „ Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz anlässlich der Erstbefragung zusammengefasst damit, dass Mosul von ISIS umzingelt und die Stadt fast dem Erdboden gleichgemacht sei. Als kurdisch-Stämmiger sei er im Irak ohnehin nicht erwünscht und daher verfolgt. Vor der bB brachte der BF vor, dass er sich wegen seines Bruders, welcher bei der Armee gewesen sei, bedroht gefühlt habe. Der IS sei zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn nach dem Bruder gefragt. Ferner habe er wegen des strengen Regimes des IS beschlossen, das Land zu verlassen und sei er vom IS auch persönlich bedroht worden, als man ihm den Tod in Aussicht stellte, wenn er nicht zum Beten gehen würde. Somit hat der BF das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund schon zwischen Erstbefragung und Einvernahme erheblich gesteigert. Nicht einmal ansatzweise sprach der BF anlässlich der Erstbefragung eine persönliche Bedrohung an. Somit hat der BF das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund schon zwischen Erstbefragung und Einvernahme erheblich gesteigert. Nicht einmal ansatzweise sprach der BF anlässlich der Erstbefragung eine persönliche Bedrohung an. , Zwar ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

§ 19Abs 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme durch die bB jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Zwar ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme durch die bB jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern hat BF1 wesentliche – zumal seine Ausreise betreffende – Themenbereiche, wie oben ausgeführt, anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF erstmals zu seinem Fluchtgrund an, dass drei oder vier Tage vor seiner Ausreise sein Problem eskaliert sei (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15). Aufgefordert, ausführlich darüber zu berichten, warum er nicht in den Irak zurückkehren könne, erstattete der BF jedoch ein äußerst vages und oberflächliches Vorbringen, als er zunächst lediglich von Problemen und Feinden, die er dort habe, sprach und von Kampfhandlungen zwischen Kurden und Arabern berichtete. Auf Vorhalt, dass der IS aus Mosul zurückgedrängt wurde, wies der BF dann auf mögliche SchläferZellen hin, wobei er die auf die Frage, warum dies genau für ihn ein Problem darstellen könnte, vermeinte, dass nicht nur er, sondern viele Menschen ein Problem hätten. Damals sei er wegen seines Bruders bedroht worden. Warum der IS so an seinem Bruder interessiert gewesen sei, wisse er nicht. Damals habe er gesagt, sein Bruder sei verstorben. Zudem habe man ihn aufgefordert, fünf Mal am Tag zu beten und das Geschäft zu bestimmten Zeiten zu schließen. Sie hätten jeden unterdrückt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 15). Nachgefragt, was nun das konkrete fluchtauslösende Ereignis gewesen sei, gab der BF – erstmals – an, dass IS-Kämpfer bei seinem Vater zu Hause gewesen wären und mitgeteilt hätten, dass der Bruder mit dem Tod zu rechnen hätte, wenn er nicht zum IS käme. Der BF habe deshalb das Land verlassen müssen. Dass der IS, wie der BF noch vor der bB angegeben hatte, im Falle des Nichterscheinens des Bruders das Geschäft des BF beschlagnahmen und diesen anstelle des Bruders nehmen würde, hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erwähnt. Nachgefragt, wann sich die persönliche Begegnung mit dem IS ereignet habe, gab der BF an, dass dies gewesen sei, als er zum Beten aufgefordert worden sei. Zusammenfassend stellt sich das erörterte Vorbringen als konturlos, sich steigernd, vage und inkonsistent dar. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mangels eines glaubwürden Vorbringens nicht feststellen, dass Verfolgungshandlungen wider den BF gesetzt wurden. 2.6.

  1. Auch in Bezug auf die von der bB angenommene innerstaatlichen Fluchtalternative in die Autonome Region Kurdistan erstattete der BF ein widersprüchliches Vorbringen: Der BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei in der Stadt Dohuk geboren und habe diese im Alter von etwa zehn Jahren mit der Familie verlassen müssen. Als Grund nannte er eine Blutfehde und führte im Widerspruch zu seinen Angaben vor der bB – dort gab er an, der Großvater habe einen Bauern umgebracht und die andere Familie habe daher seinen Onkel umgebracht – vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, von der anderen Seite seien zwei Menschen getötet worden; der Onkel habe zwei Personen erschossen. Die andere Familie habe den Tod des Onkels als nicht genug betrachtet, sie hätten eine zweite Person töten wollen. Auf den Widerspruch in seiner Aussage – der Großvater hätte einen Bauern getötet vs. der Onkel habe zwei Personen erschossen – angesprochen, gab der BF ausweichend an, dass der Bauernhof dem Großvater gehört hätte und als der Streit begonnen habe, seien beide dabei gewesen. Wer von den beiden geschossen habe, wisse er nicht genau, er sei ja noch ein kleines Kind gewesen. Insgesamt erweckte der BF damit den Eindruck, die Geschichte um einen zweiten Getöteten auf Seiten der anderen Familie erweitert zu haben, um erklären zu können, weshalb das Rachebegehren der anderen Familie nicht durch die erfolgte Tötung des Onkels als befriedigt angesehen werden kann. Auf weiteren Vorhalt der aufgetretenen Ungereimtheiten versuchte der BF schließlich eine Fehlprotokollierung bzw. fehlerhafte Übersetzung zu unterstellen, indem er vermeinte, es könne unmöglich sein, dass im Protokoll der bB nichts von einer weiteren getöteten Person stehe. Nachgefragt, was konkret der BF im Kurdengebiet zu befürchten habe, stellte er – erstmals und ohne dies näher auszuführen – in den Raum, dass er wegen seiner Probleme im Kurdengebiet das Land verlassen habe und dort möglicherweise getötet würde. Insgesamt erweckte der BF damit den Eindruck, seine Probleme in der Autonomen Region Kurdistan konstruiert und allein aus dem Grund vorgebracht zu haben, um der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenzuwirken. Wie bereits angemerkt, gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung an, er sei im August des Jahres 2015 ausgereist, wohingegen er vor der bB und dem Bundesverwaltungsgericht angab, er sei im August des Jahres 2014 ausgereist. Selbst wenn man eine irrtümliche Angabe des BF bei der Erstbefragung oder einen Irrtum bei der Protokollierung annehmen will und der vom BF später dargebotenen Variante folgt, wonach er die Stadt Mosul im Sommer 2014 aufgrund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des Islamischen Staates und die nachfolgende Unterdrückung der Bürger verließ und er im Jahr 2015 ein zweites Mal aus dem Irak ausreiste, so kehrte er demnach auch nach der angeblich fluchtauslösenden Eroberung Mosuls durch den Islamischen Staat in den Irak und dort in die autonome Region Kurdistan (die nie vom Islamischen Staat erobert wurde) zurück. Schon aufgrund der Tatsache, dass dem BF im Jahr 2015 Zugang in die sichere autonome Region Kurdistan gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb der BF den Irak neuerlich verlassen musste – die Annahme einer Verfolgung durch einen Teil seiner Sippe in den Kurdengebieten wurde aus den zuvor dargelegten Erwägungen verworfen. 2.6.
  2. Schließlich gibt es einen weiteren Aspekt, der gegen eine wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgung spricht: Der BF gab vor der bB wie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er vor seiner Ankunft in Österreich viele Länder passiert habe und in einigen davon auch einen Aufenthalt hatte. Er sei in Griechenland sogar aufgefordert worden, einen Asylantrag zu stellen, habe es jedoch vorgezogen, freiwillig in den Irak zurückzukehren, da den Leuten in Griechenland nichts gegeben würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls – glaubwürdige bzw. fundierte – Nachweise erforderlich gewesen wären. Die Aussagen und das Verhalten des BF deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass er sich ein Land aus wirtschaftlichen Erwägungen aussuchte, was wiederum darauf hindeutet, dass er sein Land nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls – glaubwürdige bzw. fundierte – Nachweise erforderlich gewesen wären. Die Aussagen und das Verhalten des BF deuten jedoch vielmehr darauf hin, dass er sich ein Land aus wirtschaftlichen Erwägungen aussuchte, was wiederum darauf hindeutet, dass er sein Land nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. 2.6.
  3. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist im gegenständlichen Fall auch, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates in Mosul bzw. im Gouvernement Ninawa ausgegangen werden kann. Das Gouvernement Ninawa einschließlich seiner Hauptstadt Mosul steht vielmehr ausweislich der Feststellungen seit etwa Mitte des Jahres 2017 unter der stabilen Kontrolle verschiedener irakische Sicherheitsakteure, insbesondere der irakischen Armee, lokaler Polizeikräfte und verschiedener PMF-Milizen unterschiedlicher religiöser und ethnischer Herkunft. Gleichwohl verfügt der Islamische Staat über Rückzugsgebiete in den ländlichen Gebieten des Gouvernements und ist dort in den Nachtstunden aktiv. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates weiterhin etwa durch Schläfer im gesamten Stadtgebiet von Mosul und in ländlichen Gegenden des Gouvernement Ninawa in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des Islamischen Staates in jenen Gebieten nicht mehr offen operieren, die von irakischen Sicherheitskräften zurückerlangt wurden, sodass dort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen ist, wie sie in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa dargestellt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob dem BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat. In Anbetracht der seit der Ausreise der BF eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in Mosul und im Gouvernement Ninawa, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des Islamischen Staates in Anbetracht der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten, auf die sogleich einzugehen sein wird – als ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der BF im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement Ninawa und dort in der Hauptstadt Mosul oder an einem anderen Ort im Staat Irak zu rechnen und wird dieser damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch Kämpfer des Islamischen Staates aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit oder anderweitigen Gründen konfrontiert sein. Bei den nach wie vor im Gouvernement Ninawa vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich ausweislich der Feststellungen um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak zu erwarten sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, ohne spezielles Risikoprofil, wie etwa dem BF durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Ninawa wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für den BF im Fall einer Rückkehr in das Gouvernement Ninawa interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade des BFs für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass die verfügbaren Quellen zwar von Untergrundaktivitäten bzw. nächtlichen Aktivitäten des Islamischen Staates im Gouvernement Ninawa sprechen, diese aber überwiegend in den ländlichen Gebieten stattfinden und nicht in der Hauptstadt Mosul. Mag man der Geschichte des BF soweit folgen, dass er von Kämpfern oder Ordnungshütern des Islamischen Staates zum Beten aufgefordert oder ermahnt wurde, so ist aufgrund seiner Aussage – mit der Auskunft, er habe aufgefordert werden müssen, beten zu gehen und sein Geschäft zu schließen, vermag der BF nicht, sich als Person des Widerstandes darzustellen – doch zu bezweifeln, dass er allenfalls verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates überhaupt noch persönlich bekannt wäre. Der BF gehört auch keiner gefährdeten Gruppe an. Ein in der Person des BFs gelegenes besonders Verfolgungsinteresse konnte er jedenfalls nicht glaubhaft machen. Auch in Bezug auf das Interesse des IS am Bruder des BF, der dem irakischen Militär angehört habe, konnte der BF keine Angaben machen. Selbst wenn man die Angaben in Bezug auf die Militärangehörigkeit des Bruders und einer Nachfrage des IS nach diesem als wahr unterstellt, so erwies sich doch das Vorbringen in Bezug auf die daraus abgeleitete Bedrohung des BF als nicht glaubhaft, wie oben dargestellt. Der BF war auch keine politische, religiöse oder militärische Führungspersönlichkeit oder verfügt sonst über ein Profil, welches ihn exponiert erscheinen ließe. Eine erhöhte Gefährdung aufgrund des persönlichen Profils im Rückkehrfall ist demnach unwahrscheinlich, sodass nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Gefährdungssituation im Hinblick auf individuell gegen den BF gerichtete Übergriffe verbliebender Anhänger des Islamischen Staates zu rechnen ist. Es ist auch nicht mit der nunmehrigen asymmetrischen Vorgehensweise von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates, die mit den in den Feststellungen dargelegten Aktivitäten einerseits eine Schwächung der Sicherheitskräfte andererseits eine Destabilisierung und Demoralisierung der Zivilbevölkerung bezwecken, nicht in Einklang zu bringen, dass Personen ohne diesen Hintergrund oder ein bestimmtes Profil wegen eines im Jahr 2014 mehr oder weniger offen zutage getragenen Widerstrebens gegen die aufgestellten religiösen und moralischen Regeln immer noch einer Gefährdung ausgesetzt wären. Der BF wird daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall einer Rückkehr nach Mosul nicht von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates verfolgt werden. In Anbetracht der mittlerweile seit der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Sommer 2017 vergangenen Zeit stellt sich die Prognose im Hinblick auf die Sicherheitslage außerdem als stabil dar. Die die Gewährung von internationalem Schutz voraussetzende Verfolgungsgefahr muss nämlich aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). In Anbetracht der seit der Ausreise der BFs eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Gouvernement Ninawa, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des Islamischen Staates als eher ausgeschlossen erscheinen lässt, hat der BF im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates in Mosul zu rechnen und wird dieser damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch Kämpfer des Islamischen Staates konfrontiert sein, da er in Anbetracht seines persönlichen Profils nicht als exponierte Person anzusehen ist, die in das Blickfeld verbliebener Kämpfer des Islamischen Staates rücken könnte. Die verbliebenen Anhänger des Islamischen Staates unternehmen zwar weiterhin asymmetrische (nächtlich) Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte bzw. PMF-Milizionäre und deren Angehörige sowie gegen Stammesführer und politisch exponierte Personen wie Ortsvorsteher oder Bürgermeister sowie gegen Infrastruktur. Die neuerliche Übernahme der faktischen Kontrolle über ein Territorium gelang den verbliebenen Anhänger des Islamischen Staates jedoch in den letzten zwei Jahren nicht und ist gegenwärtig auch nicht absehbar, umso mehr als irakische Sicherheitskräfte weiterhin in namhafter Zahl im Gouvernement Ninawa präsent sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher insoweit mit einer gleichbleibenden Lageentwicklung auch in der Zukunft zu rechnen, die zwar asymmetrische Aktivitäten des Islamischen Staates erwarten lässt, nicht aber die Wiedererrichtung des so bezeichneten Kalifates. 2.6.
  4. Der BF brachte darüber hinaus in seinen Schriftsätzen vor, im Rückkehrfall aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses verfolgt zu werden. Er fürchte Übergriffe aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass dem BF einerseits eine Rückkehr nach Mosul möglich und zumutbar ist (siehe dazu auch die untenstehenden Erwägungen). Ausgehend davon wird der BF am Ort der Rückkehr keiner religiösen Minderheit angehören, zumal sich die Bewohner Mosuls überwiegend zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen. Der BF ist sohin nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder einem schiitischen Viertel niederzulassen. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Gouvernement Ninawa mit seiner Hauptstadt Mosul sind ausweislich der Feststellungen eindeutig sunnitisch geprägt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) im Zuge von Kampfhandlungen und unter Zivilisten bei terroristischen Anschläge verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung und/oder schiitische bewaffnete Gruppierungen im Irak bzw. im Gouvernement Ninawa war dessen ungeachtet nicht gegeben und findet auch jetzt nicht statt. Der BF verweist nun in diesem Zusammenhang nebst seinen persönlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in den schriftlichen Eingaben seiner Rechtsvertretung auf Berichte über Übergriffe schiitischer Milizen auf sunnitische Zivilpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu untersuchen, ob sich aus der in diesen Berichten gezeichneten sunnitischer Zivilpersonen sowie den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des BFs aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses im Rückkehrfall ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang zunächst nicht, dass von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen ausgingen und auch eine quantitativ nicht näher feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der vom BF aufgezeigten Berichte sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl alHaqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der alHaschd asch-Schaʿbī im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des Islamischen Staates angesehen werden. Für die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Mosul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffen schiitischer Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Herkunft aus der Stadt Mosul ausgesetzt sein wird, ist zunächst von Bedeutung, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuellen Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 vorliegen, wonach es im Gouvernement Ninawa zu gewalttätigen Übergriffen schiitischer Milizen auf die sunnitische Zivilbevölkerung kommen würde (siehe etwa die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: „Chronologische Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle von Oktober 2018 bis Jänner 2019 mit Sunniten als Opfer oder „Sicherheitslage, Wohnverhältnisse, Grund- und medizinische Versorgung in Mosul“ vom 29.8.2019). Der BF vermochte derartige Berichte auch nicht vorzulegen. Die in der Stellungnahme vom 20.12.2017 angeführten Berichte behandeln nämlich lediglich Berichte aus dem Jahr
  5. Der Einladung im Oktober 2019, eine Stellungnahme zur aktuellen Lage abzugeben, ist der BF nicht gefolgt. Aus den eingesehenen Berichten ergibt sich das Bild, dass sich gezielte Tötungsvorhaben hauptsächlich auf Mitglieder sunnitischer (Stammes-) Milizen beziehen. Das Hauptprofil für Übergriffe schiitischer Milizen auf die sunnitische Zivilbevölkerung ist entweder in der tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängerschaft zum Islamischen Staates zu sehen. Die im Verfahren eingesehenen Anfragebeantwortungen lassen einerseits Übergriffe von schiitischen Milizen und auch anderen Angehörigen der Sicherheitskräfte auf sunnitische Männer in jenen Gebieten erkennen, die bei den Kampfhandlungen in den Jahren 2015 bis 2017 vom Islamischen Staat zurückerlangt wurden. Auch im Zuge der Mosul-Offensive erfolgten willkürliche Festnahmen und Racheakte schiitischer Milizen. Angehöriger der irakischen Streitkräfte und verbündeten Gruppen wurden außerdem Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern vorgeworfen. Fälle von Übergriffen auf sunnitische Männer sind ausweislich der durchgeführten Erhebungen dokumentiert. Als Gründe für Übergriffe werden allerdings nur Racheakte oder der Verdacht auf Verbindungen zum bzw. Mitgliedschaft beim Islamischen Staat genannt, nicht das sunnitische Religionsbekenntnis oder die Herkunft aus Mosul schlechthin. Die Quellen sprechen Fällen von Entführungen, Mord und anderen Misshandlungen, wobei aber die Motive für Racheakte als komplex und vielschichtig beschrieben werden. Eine potentielle Gefährdung hängt somit entscheidend vom persönlichen Profil des Betroffenen und insbesondere einer ihm unterstellten oder tatsächlich gegebenen Nähre zum Islamischen Staat ab. Dass die Bewohner Mosuls schlechthin oder sämtliche sunnitischen Araber in Mosul von schiitischen Milizen verfolgt wurden bzw. gegenwärtig verfolgt werden, lässt sich den Berichten keinesfalls entnehmen. Der BF hat nicht dargelegt, dass er über ein derartiges Profil verfügt. Sofern man seinem Vorbringen glauben kann, reiste der BF auch kurz nach der Machtergreifung des IS aus. Dass der BF mit dem IS kollaborierte oder ihm solches unterstellt werden könnte, hat er in der mündlichen Verhandlung dezidiert ausgeschlossen. Auch von der Kollaboration von Familienmitgliedern ist nicht auszugehen, vielmehr sei die Familie bedrängt worden, da der Bruder des BF den irakischen Streitkräften angehört habe. Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht an seiner Auffassung fest, dass eine systematische Verfolgung der Bewohner Mosuls schlechthin oder sämtlicher sunnitischen Araber in Mosul durch schiitische Milizen nicht stattfindet. Die dokumentierten Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen erfolgten überwiegend im zeitlichen und örtlichen Nahebereich der Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2014 bis 2017 und stellen sich im Hinblick auf die Motivlage als Racheakte oder Handlungen gegen tatsächliche oder vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates dar. Für die Jahr 2018 und 2019 liegen keine Berichte vor, welche darauf schließen ließen, dass sich systematische Übergriffe gegen die sunnitische Zivilbevölkerung weiterhin ereignen würden, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Ende der Kampfhandlungen gegen den Islamischen Staat zu einer nachhaltigen Beruhigung der Lage geführt hat und demgemäß auch die Übergriffe (schiitischer) PMF-Milizen zumindest stark abgesunken sind, sodass sie in den länderkundlichen Berichten nicht mehr eigens erwähnt werden. Demgemäß ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von solchen Übergriffen betroffen sein wird, zumal er – wie bereits mehrfach angesprochen – kein exponiertes Profil aufweist. Dass es zu Racheakten aus der Nachbarschaft kommen könnte, wurde bloß spekulativ in den Raum gestellt und konnte auch keine Personen nennen, vor denen er möglicherweise etwas zu fürchten habe. Auf die Inhaftierung tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates wird noch eingegangen werden. Bei einer Abwägung der Feststellungen zu rezenten Übergriffen im Gouvernement Ninawa einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern und der Bevölkerungszahl im Gouvernement Ninawa andererseits ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht der Opferzahlen nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Ninawa mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit jedenfalls nicht als erheblich anzusehen. Die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös oder politisch motivierten Übergriffes von (schiitischen) PMF-Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). In Anbetracht hunderttausender Rückkehrer in der Religion – wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen mehrheitlich sunnitischen Bekenntnisses sind – wäre jedoch zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese systematisch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder pauschal als Anhänger des Islamischen Staates verfolgt würden. Im Gouvernement Ninawa mit einer überwiegend sunnitischen Bevölkerung beträgt die Einwohnerzahl mehr als 3,7 Millionen Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung aller junger männlicher Sunniten entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 29.06.2018, Ra 2018/18/0138; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191). Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung keinen Grund anführen, weshalb schiitische Milizen besonderes Interesse an seiner Person im Fall einer Rückkehr entwickeln sollten. Wohl brachte der BF vor, dass Milizen oder auch Nachbarn Rache üben würden. Im gegebenen Zusammengang ist jedoch festzuhalten, dass sich das Vorbringen des BFs zu seinen Rückkehrbefürchtungen im Ergebnis auf Spekulationen über die Lage in Mosul gründet. Dass er mit dem IS kollaborierte oder ihm solches unterstellt werden könnte, hat er in der mündlichen Verhandlung dezidiert ausgeschlossen und ist isofern auch nicht ersichtlich, warum Nachbarn oder schiitische Milizen Rache an ihm üben sollten. Mit seinen somit nur spekulativen Behauptungen gelang es dem BF insoweit nicht, eine Verfolgung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der BF im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates angesehen würde und deshalb einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder rachesinnenden Nachbarn unterliegen würde. Der BF ist auch in Anbetracht seines persönlichen Profils im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung nicht exponiert und brachte auch keine dahingehenden Befürchtungen im Rückkehrfall bei seiner Befragung vor. 2.6.
  6. Auch dem vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Strafakt betreffend die in Österreich begangene Straftat, der der BF zum Opfer fiel (eine Körperverletzung durch einen Messerstich), lässt sich kein Hinweis entnehmen, der Grund zur Annahme einer Verfolgung oder Gefährdung im Rückkehrfall bieten würde. Dem Strafakt lässt sich entnehmen, dass der BF mit dem mit ihm befreundeten Täter alkoholisiert nach einem Spieleabend und in Streit geriet und die Tat in diesem Zusammenhang verübt wurde. Politische Motive wurden vom BF nicht behauptet. 2.6.
  7. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mosul im Wege der in den Feststellungen angeführten Straßen ergibt sich zunächst aus der festgestellten stabilen Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad und im Gouvernement Erbil, die ein Erreichen der dortigen Flughäfen ermöglicht. Die Einreise in die autonome Region Kurdistan im Luftweg ist mit einem irakischen Ausweisdokument stets möglich und es bestehen auch keine Restriktionen für die Weiterreise in das angrenzende Gouvernement Ninawa. Rückkehrhindernisse in Bezug auf den Zutritt zur Stadt Mosul selbst können den im Verfahren herangezogenen Berichten nicht entnommen werden. Der BF brachte schließlich keine Befürchtungen im Hinblick auf Rückkehrhindernisse oder die Sicherheit von Verkehrswegen vor. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht kein Hinweis, dass der BF allenfalls einzelne Checkpoints nicht passieren könnte. 2.6.
  8. Der BF brachte im Zusammenhang mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Schwierigkeiten lediglich unsubstantiiert vor, zumal er etwa davon sprach, dass die Araber die Kurden nicht mögen, er als kurdisch-Stämmiger im Irak ohnehin nicht erwünscht sei und es Kämpfe zwischen Kurden und Arabern gebe. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF bis zur Ausreise seit seinem zehnten Lebensjahr in Mosul lebte. Ferner hat er, zu seinen Ausreisemotiven befragt, keinen konkreten Vorfall genannt, bei welchem er persönlich wegen seiner Ethnie bedroht oder bedrängt worden wäre und ist demzufolge zur Feststellung zu gelangen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Auf die Möglichkeit, in die kurdische Autonomieregion zurückzukehren, wird noch eingegangen werden. Der BF brachte nicht vor, dass er vor seiner Ausreise Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt hätte. Ebensowenig wurden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften des Herkunftsstaates glaubwürdig vorgebracht. Der BF gehörte ausweislich seines Vorbringens auch keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Es ist somit zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen oder extremistische Gruppierungen oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Zudem wird dem BF im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. Wider den BF besteht im Irak kein Haftbefehl und er wird auch nicht in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. 2.
  9. Da der BF keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens vorgebracht hat und aus den vorstehend im Detail erörterten Gründen auch keine maßgebliche Gefahr einer Verurteilung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 erkannt werden kann, wird er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen werden. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des BFs durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine anderweitigen drohenden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften glaubhaft gemacht wurden. Die Sicherheitslage im Gouvernement Ninawa ist ausweislich der Feststellungen grundsätzlich stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Ninawa dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BFs in Mosul davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Entsprechendes gilt für die Gefährdung durch verbliebene Kampfmittel und Blindgänger. Da der Ostteil Mosuls von den Kampfhandlungen nur in untergeordnetem Ausmaße in Mitleidenschaft gezogen wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem hohen Risiko einer Gefährdung des BFs durch verbliebene Kampfmittel und Blindgänger aus. Es kamen im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervor, dass er im Fall einer Rückkehr zur Räumung von Kampfmitteln eingesetzt werden würde. Die Sicherheitslage im Gouvernement Ninawa ist ausweislich der Feststellungen grundsätzlich stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates und dem weitgehenden Ende offener Kampfhandlungen ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Ninawa dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BFs in Mosul davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Entsprechendes gilt für die Gefährdung durch verbliebene Kampfmittel und Blindgänger. Da der Ostteil Mosuls von den Kampfhandlungen nur in untergeordnetem Ausmaße in Mitleidenschaft gezogen wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem hohen Risiko einer Gefährdung des BFs durch verbliebene Kampfmittel und Blindgänger aus. Es kamen im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervor, dass er im Fall einer Rückkehr zur Räumung von Kampfmitteln eingesetzt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Ninawa zur Zeit nicht statt, zumal die gegenwärtigen Zusammenstöße von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates und staatlichen Sicherheitskräften nicht die Intensität erreichen, dass ein bewaffneter Konflikt vorliegt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des BFs, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er weist kein exponiertes Profil auf, er war ausweislich seines Vorbringens selbst kein Anhänger des Islamischen Staates und kann aus seinem Vorbringen (der Bruder habe den irakischen Streitkräften angehört) auch nicht geschlossen werden, dass er durch Angehörige belastet wäre, die Anhänger des Islamischen Staates waren oder sind. Der BF ist schließlich nicht politisch tätig, kein Stammesführer und kein Bürgermeister oder Ortsvorsteher, er wird in ein städtisches Gebiet zurückkehren und unterliegt somit auch nicht der Gefahr, nächtlichen Übergriffen von verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates auch nur zufällig ausgesetzt zu sein. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, die Familie sei „eigentlich Zardasthi“, allerdings habe er sich in dieses Thema nicht vertieft und er sehe sich als Sunnite. Aus diesem Vorbringen kann geschlossen werden, dass der BF den Glauben der Zardashti nicht, jedoch jenen der Sunniten praktiziert. Ausweislich seines Vorbringens vor der bB (AS 125) wurde er auch nie wegen seiner Religion verfolgt. Ebenso sei er nie wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden verfolgt worden (ebenda). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der BF im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Er brachte schließlich auch nicht vor, sich im Fall einer Rückkehr in das Gouvernement Ninawa an dort allenfalls stattfindenden Protesten gegen die irakische Regierung oder andere Akteure beteiligen zu wollen, sodass eine sich daraus potentiell ergebende Gefährdung an dieser Stelle ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Der Islamische Staat ist ausweislich der Feststellungen weiterhin in der Lage, terroristische Anschläge zu verüben und nutzt Methoden der asymmetrischen Kriegsführung, wobei die Aktivitäten der verbliebenen Kämpfer des Islamischen Staates in den Feststellungen ausführlich beschrieben werden. Diese konzentrieren sich auf die ländlichen Gebiete des Gouvernement Ninawa, zumal sich die Bewegungsfreiheit verblieber Kämpfer des Islamischen Staates in ländlichen Gegenden größer ist, da die Sicherheitskräfte tendenziell auf die Städte konzentriert sind. In der Stadt Mosul selbst kommt es zwar ebenfalls zu terroristischen Aktivitäten verblieber Kämpfer des Islamischen Staates, die Anzahl der Anschläge ist jedoch vergleichsweise gering und es ist aufgrund dieser geringen Anschlagsdichte bei einer Einwohnerzahl von zumindest einer Million Menschen nicht die reale Gefahr zu besorgen, dass der BF im Fall einer Rückkehr Opfer eines terroristischen Anschlages würde. 2.
  10. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  11. beruhen auf den Angaben des BFs zu dessen Lebenslauf. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der BF ist Dohuk geboren und im Alter von etwa zehn Jahren nach Mosul verzogen. Er spricht Arabisch und Kurdisch und ist und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat im Herkunftsstaat eine grundlegende Schulbildung konsumiert und Berufserfahrung als Elektriker, Maler und Anstreicher und Taxifaher gesammelt und hat auch ein eigenes Handelsgeschäft geführt. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des BF wird auch auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen und ist bereits an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass der BF nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus einen „ärztlichen Entlassungsbrief“ vorlegte, trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgeriches vom 15.10.2019 jedoch weder Ausführungen über seinen aktuellen Gesundheitszustand tätigte noch ärztliche Befunden oder sonstige Unterlagen vorlegte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen hat (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen hat (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Da der Beschwerdeführer bereits Anfang März 2018 aus dem Krankenhaus entlassen wurde und im Befund lediglich Kontrollen und Verbandswechsel durch den Hausarzt erbeten wurden, ist davon auszugehen, dass sie Wunde des BF nunmehr verheilt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel, dass die Rechtsvertretung im Falle einer ihr gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF oder post-operativen Komplikationen dem Bundesverwaltungsgericht dies auch mitgeteilt hätte. In Bezug auf die Medikamente ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Schmerzmittel, einen Magenschutz und ein Anti-Flatulenzmittel handelt, die bei Bedarf auch für den BF im Herkunftsstaat erhältlich sein werden. Wiewohl das Gesundheitswesen in Mosul noch im Aufbau begriffen ist und äußerst schleppend verläuft, hat er BF als irakischer Staatsbürger Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Dass der BF noch einer Behandlung bedürfe und dies im Herkunftsland nicht adäquat gewährleistet werden könnte oder er wegen einer weiterführenden Behandlung in Österreich verbleiben möchte, wurde auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des BFs beruhen ebenso auf der Annahme, dass die Verletzung des BF mittlerweile ausgeheilt ist sowie auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf seine Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübten Berufstätigkeiten. Dass aktuell gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, brachte der BF trotz Aufforderung, dem Gericht über seinen Gesundheitszustand zu berichten, nicht vor. Der BF ist als gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen im Fall einer Rückkehr entweder durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer auf Baustellen, im Handel oder in der öffentlichen Verwaltung zu bestreiten oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen und in seinem angestammten Beruf als Elektriker oder im Handel in einem eigenen Geschäft tätig zu sein. ERIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU und wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet. Im Rahmen des ERIN-Programms erhält jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin eine Reintegrationsleistung in der Höhe von 3.500 Euro, wobei 500 Euro als Bargeld und 3.000 Euro als Sachleistung vom Service Provider im Herkunftsland ausgegeben werden. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Von Juni 2016 bis Jänner 2018 erhielten 843 Personen im Rahmen ihrer Rückkehr von Österreich in ihr Heimatland Reintegrationsunterstützung über das ERIN-Programm. Unter Berücksichtigung von Familienangehörigen kehrten im selben Zeitraum sogar 1.254 Personen freiwillig in ihr Heimatland zurück. Aktuell wird ERIN-Reintegrationsunterstützung im Zentralirak und in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung gestellt (http://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx). Die Teilnahme an diesem Programm vermittelt etwa hinreichende Starthilfe für eine selbständige Tätigkeit und den neuerlichen Aufbau eines eigenen Geschäftes. Wenn der BF vorbringt, mehrere Jahre ein eigenes Geschäft für Kühl- und Heizanlagen betrieben zu haben, kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennen, weshalb es ihm nicht wieder gelingen sollte, ein Handelsgeschäft zu führen. Auch wenn die Arbeitsmarktsituation im Irak oder in der Stadt Mosul ausweislich der Feststellungen prekär ist, geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch in Anbetracht des persönlichen Profils des BFs, seiner beruflichen Erfahrung und seines Gesundheitszustandes davon aus, dass der BF in der Stadt Mosul eine Existenzgrundlage vorfindet. Dazu tritt, dass es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs dem BF obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/03079). Dazu tritt, dass es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs dem BF obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/03079). Der BF brachte trotz hinreichender Möglichkeiten im Verfahren keine gewichtigen Gründe für die Annahme des Risikos einer fehlenden Existenzgrundlage im Herkunftsstaat vor. Zwar ist der westliche Teil der Stadt Mosul aufgrund der Kampfhandlungen weitgehend zerstört, der BF stammt jedoch aus dem ungleich weniger in Mitleidenschaft gezogenen Ostteil der Stadt. Die Feststellungen lassen deutlich erkennen, dass die Bewohner der Stadt Mosul zwar unter den Folgen der Kämpfe gegen den Islamischen Staat leiden, jedoch das öffentliche Leben in der Stadt Mosul – insbesondere den nicht zerstörten Stadtteilen – wieder in Gang gekommen ist und die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Trinkwasser und Elektrizität wiederhergestellt wurde. Auch wenn dabei nach wie vor Defizite bestehen und der Wiederaufbau insgesamt nur schleppend vorankommt, kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Feststellungen ebenfalls keine keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bei einem alleinstehenden jungen Mann mit hervorragender Gesundheit und Leistungsfähigkeit erkennen. Der BF brachte trotz hinreichender Möglichkeiten im Verfahren keine gewichtigen Gründe für die Annahme des Risikos einer fehlenden Existenzgrundlage im Herkunftsstaat vor. Zwar ist der westliche Teil der Stadt Mosul aufgrund der Kampfhandlungen weitgehend zerstört, der BF stammt jedoch aus dem ungleich weniger in Mitleidenschaft gezogenen Ostteil der Stadt. Die Feststellungen lassen deutlich erkennen, dass die Bewohner der Stadt Mosul zwar unter den Folgen der Kämpfe gegen den Islamischen Staat leiden, jedoch das öffentliche Leben in der Stadt Mosul – insbesondere den nicht zerstörten Stadtteilen – wieder in Gang gekommen ist und die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Trinkwasser und Elektrizität wiederhergestellt wurde. Auch wenn dabei nach wie vor Defizite bestehen und der Wiederaufbau insgesamt nur schleppend vorankommt, kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Feststellungen ebenfalls keine keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einem alleinstehenden jungen Mann mit hervorragender Gesundheit und Leistungsfähigkeit erkennen. Der BF ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Auch wenn das Programm unter Insuffizienzen leidet, ist von einer Unterstützung des BFs bei der Bestreitung seines Auskommens auszugehen. Da der BF an seinen Herkunftsort zurückkehrt, wo er registriert ist, wird er keine Schwierigkeiten beim Erhalt einer Lebensmittelbezugskarte zu gewärtigen haben. Der BF gehört auch keiner religiösen Minderheit im Fall einer Rückkehr in die Stadt Mosul an, sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung des BFs im Fall einer Rückkehr erkannt werden kann. Der BF ist kurdischer Herkunft. Er lebte vor der Ausreise seit seinem zehnten Lebensjahr zusammen mit seiner Familie als Kurde unbehelligt in Mosul. Dass kurdisch-stämmige Personen auch nach der Zurückdrängung des IS noch Probleme zu gewärtigen hätten, hat der BF weder substantiiert vorgebracht, noch lässt sich dies den eingesehenen Berichten entnehmen. Wie bereits ausgeführt, ist auch davon auszugehen, dass Teile des familiären Netzwerkes noch in der Stadt leben – auch eine Tante und ein Onkel lebten zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Ostteil der Stadt und betrieben dort ein Transportunternehmen. Es kann demgemäß kein Grund erkannt werden, weshalb der BF im Rückkehrfall nicht neuerlich Aufnahme durch die Familie finden würde. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. In Anbetracht des persönlichen Profils des BFs und ob des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie aufgrund der vorliegenden Krankenberichte aus dem Jahr 2018 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zur Auffassung, dass der BF anpassungsfähig und wieder selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach Mosul zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse durch eigenen Erwerbstätigkeit zu befriedigen, auch ohne dass es der Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk bedarf. 2.
  12. Ergänzend ist festzuhalten, dass für den BF auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr in die kurdische Autonomieregion besteht, insbesondere nach Dohuk, wo der BF bis zu seinem zehnten Lebensjahr lebte und dort noch über Verwandte verfügt – den Aussagen des BF entstamme er dem Stamm der Barwary, welche Einfluss im gesamten Kurdengebiet hätten. Dass er im Kurdengebiet von einem Teil der Familie verfolgt würde, konnte wegen der diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche nicht geglaubt werden. Als ethnischer Kurde, der im Kurdengebiet aufgewachsen ist und über familiäre Anbindungen verfügt, wird ihm der Zugang nach Dohuk und die anderen kurdischen Provinzen nicht verweigert werden und steht es ihm frei, seine dort lebenden Verwandten zu kontaktieren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF – nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten – dort nicht Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen sollte, wie es auch andere Landsleute führen können. In Bezug auf die Sicherheitslage in den Kurdengebieten ist anzumerken, dass vor allem die Provinzen Erbil und Dohuk ausweislich der vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Berichte und Statistiken eine im Vergleich zu anderen Gebieten im Irak niedrige Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle verzeichnen. Aus der „EASO Country of Origin Information, Iraq Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018” beispielsweise geht hervor, dass es im Gouvernenment Erbil bis Ende des Jahres 2018 insgesamt 26 Tote bei 15 sicherheitsrelevanten Vorfällen gab, wobei sich die Anzahl der Todesfälle in den einzelnen Bezirken von 0 (Choman) bis 9 (Erbil) bewegt. Ein ähnliches Bild ergibt sich für Dohuk (28 Tote bei 20 Vorfällen im Jahr 2018) und auch für Sulaymaniyah (45 Tote bei 26 Vorfällen im Jahr 2018). Aus der „EASO Country of Origin Information, Iraq Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018” beispielsweise geht hervor, dass es im Gouvernenment Erbil bis Ende des Jahres 2018 insgesamt 26 Tote bei 15 sicherheitsrelevanten Vorfällen gab, wobei sich die Anzahl der Todesfälle in den einzelnen Bezirken von 0 (Choman) bis 9 (Erbil) bewegt. Ein ähnliches Bild ergibt sich für Dohuk (28 Tote bei 20 Vorfällen im Jahr 2018) und auch für Sulaymaniyah (45 Tote bei 26 Vorfällen im Jahr 2018). , Zudem verfügen die Provinzen auch über eine gute Infrastruktur mit dem Bestehen jeweils eines Flughafens in Erbil und in Suleymaniyah, die für den zivilen Flugverkehr geeignet sind. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Sicherheitslage in den genannten Provinzen nicht die reale Gefahr zu besorgen, dass der BF im Fall einer Rückkehr Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. Zudem verfügen die Provinzen auch über eine gute Infrastruktur mit dem Bestehen jeweils eines Flughafens in Erbil und in Suleymaniyah, die für den zivilen Flugverkehr geeignet sind. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Sicherheitslage in den genannten Provinzen nicht die reale Gefahr zu besorgen, dass der BF im Fall einer Rückkehr Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. , Für die Annahme, dass der BF aus sonstigen Gründen bei einer Rückkehr in die kurdischen Gebiete in eine menschenunwürdige Situation geraten würde, können ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte erkannt werden.“
  13. Die vom BF gegen dieses Erkenntnis eingebrachte ao. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.7.2020, Zl. Ra 2020/18/0112, zurückgewiesen.
  14. Am 15.2.2021 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab er zum Ausreisegrund an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er habe Angst vor den Milizen und dem IS in Mossul. Beim BFA gab er zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass es im Irak nicht sicher sei. Bei einer Rückkehr würde er sicher von der Terrorgruppe der Milizen getötet. Außerdem habe er in Österreich eine ungarische Lebensgefährtin und verfüge er über eine Einstellungszusage. Er verfüge auch über gute Deutschkenntnisse und sei Mitglied in einem Fitnessstudio.
  15. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.2.2022

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Es wurde zudem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in den Irak zulässig sei.

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Weiter wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.6. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.2.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Weiter wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Die einzige Änderung gegenüber dem Vorverfahren bestehe darin, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen StA. hat und dass ihn seine Lebensgefährtin seit ca. 3 Jahren finanziell unterstützt. Diese Freundschaft sei der BF allerdings eingegangen, als er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bereits bewusst war. Das BFA konnte auch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Irak seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht maßgeblich geändert. Das BFA konnte auch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Irak seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht maßgeblich geändert.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.3.2022 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen vorgebracht, dass der BF beabsichtige, seine Lebensgefährtin im nächsten Monat zu heiraten und dass ihn diese seit 3 Jahren nicht nur finanziell unterstütze. Das BFA habe es unterlassen, Ermittlungen zum aktuelllen Privatleben des BF in Österreich zu tätigen, weshalb die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt werde. Der BF sei um Integration bemüht, habe Deutschlenntnisse und eine Einstellungszusage. Damit liege ein geänderter Sachverhalt vor, welcher nicht von der Rechtskraft im Erstverfahren erfasst ist. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Irak geändert bzw. verschlechtert. Die Beweiswürdigung sei insbesondere, was das Privat- und Familienleben des BF und die aktuelle Lage im Irak betrifft, mangelhaft. Zudem liege unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da der BF sehr wohl ein neues Vorbringen erstattet hat. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig, da der BF nicht mittellos ist, da er von seiner Freundin finanziell unterstützt wird. Beantragt werde jedenfalls auch eine mündliche Verhandlung.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ethnischer Kurde und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde in Dohuk geboren und zog im Alter von 10 Jahren nach XXXX , wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ethnischer Kurde und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde in Dohuk geboren und zog im Alter von 10 Jahren nach römisch 40 , wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte die Grundschule und hat anschließend als Elektriker, Maler und Geschäftsführer eines Geschäftes für Ersatzteile von Heizungen sowie als Taxifahrer gearbeitet. Der BF hat sowohl in XXXX als auch in der kurdischen Autonomieregion familiäre Anknüpfungspunkte.Der BF hat sowohl in römisch 40 als auch in der kurdischen Autonomieregion familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF gehörte dem Islamischen Staat vor seiner Ausreise nicht an. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich unter seinen Angehörigen Anhänger des Islamischen Staates befinden. Der BF verließ den Irak zuletzt vermutlich Mitte August des Jahres 2015, nachdem er bereits im Jahr 2014 aus dem Irak ausreiste und nach einem Aufenthalt in Griechenland freiwillig in den Irak zurückkehrte. Nach einem Aufenthalt von unbekannter Dauer verließ er den Irak ein zweites Mal von Erbil in der Autonomen Kurdenregion ausgehend auf einer nicht mehr feststellbaren Reiseroute, um schlussendlich am 2.9.2015 in Österreich den
  4. Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 7.2.2020 rechtskräftig abgewiesen. Der BF erlitt im Frühjahr des Jahres 2018 einen Stich in den Unterbauch und wurde in einer österreichischen Krankenanstalt versorgt. Der BF wirkte bei der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere zur Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand, nicht mit. Festgestellt wird jedoch, dass medizinische Gründe einer Rückführung in den Irak nicht entgegenstehen und dieser Vorfall nichts mit allfälligen Vorkommnissen im Irak zu tun hatte. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der BF hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Der BF verließ die Stadt XXXX an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vermutlich im Sommer des Jahres 2014, ohne dass Verfolgungshandlungen seitens der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) wider den BF gesetzt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Bruders bedrängt oder bedroht wurde. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus dem Irak kann in Ansehung des BF ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF verließ die Stadt römisch 40 an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vermutlich im Sommer des Jahres 2014, ohne dass Verfolgungshandlungen seitens der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) wider den BF gesetzt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Bruders bedrängt oder bedroht wurde. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus dem Irak kann in Ansehung des BF ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Gefahr von Übergriffen durch schiitische oder andere Milizen oder extremistische Gruppierungen oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Zudem wird dem BF im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. Wider den BF besteht im Irak weder ein Haftbefehl, noch wird er in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht. Der BF ist im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung als Elektriker und Maler und Anstreicher. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Die Stadt Mossul ist über den Flughafen Erbil und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar. Der BF verfügt über Kopien eines irakischen Personaldokumentes. Der BF hält sich seit 2.9.2015 in Österreich auf, seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im Erstverfahren illegal. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig. Er verfügt über eine Einstellungszusage. Der BF verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, war jedoch bei seiner letzten Befragung durch das BFA am 1.12.2021 auf eine Dolmetscherin angewiesen. Der BF pflegt normale soziale Kontakte und ist Mitglied in einem Fitnessstudio. Er verrichtet keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF ist ledig und lebt mit seiner aus Ungarn stammenden Lebensgefährtin seit 18.8.2021 im gemeinsamen Haushalt. Zwischen 23.2.2021 und 18.8.2021 war der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Laut Abschlussbericht der LPD Wien an die StA Wien vom 7.6.2021 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, weil er am 3.6.2021 seine Lebensgefährtin durch einen Fußtritt in den Bauch am Körper verletzt haben soll. Laut deren Angaben ist der BF ihr gegenüber oft aggressiv und schlägt sie. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Irak droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF in den Irak ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. Zur Lage im Irak COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboa rd/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt,

den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt,

den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auchBegräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021). Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab demAlter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.2021. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021). In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021). Quellen: • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net /en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 • Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-m easures-as-of-jan-4-update-101 , Zugriff 22.2.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours,announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew -hours-announces-other-measures/ , Zugriff 25.8.2021 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet

(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 22.2.2022 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 25.8.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net /de/dokument/2043505.html , Zugriff 10.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.in t/files/resources/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP %20Crisis%29%20-%20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 28.02.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).

der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An derGemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 3.3.2021; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 3.3.2021). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst. Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AADas politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen

proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 3.3.2021). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vgl. FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019; Al Monitor 2.11.2020). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass künftig für Einzelpersonen statt für Parteilisten gestimmt werden soll (NYT 24.12.2019; vergleiche FH 3.3.2021, ICG 16.11.2021). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Siehat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Siehat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die KDP 31 Sitze, die PUK 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). Quelle: (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom „schiitischen Kooperationsrahmen“ (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiling in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbusi, mühelos gewählt. Des weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordnete anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 au

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