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{'item': 'W122 2208316-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW122 2208316-1 Spruch, W122 2208316-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., und VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 58 Abs. 2, 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2015 Iran, stellte am 18.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 19.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in Iran regelmäßig eine Hauskirche besucht habe. Er habe nur knapp Zivilbeamten entkommen können und sei er in der Folge aus Iran geflüchtet.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.09.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.09.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 (eingelangt am 24.10.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 01.02.2019).
  6. Mit Schreiben vom 24.09.2021 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 geladen. Das BFA entschuldigte sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.01.2022 ergänzende Dokumente vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Es wurden zwei Zeugen einvernommen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Es wurden zwei Zeugen einvernommen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 18.01.2022 eine Strafregisterabfrage durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Teheran und lebte dort bis zu seiner Ausreise, gehört der Volksgruppe der Loren an, spricht Farsi (Muttersprache) und Deutsch (Prüfung auf Niveau B1 positiv abgelegt), besuchte in Iran elf Jahre die Schule und war in Iran selbständig in einem Basar im Bereich der Elektronik (Verkauf und Reparatur) tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben seine drei Brüder und vier Schwestern. Der Beschwerdeführer hat mit ihnen Kontakt. Sein Verhältnis zu diesen ist gut. Der Beschwerdeführer reiste legal mit dem Flugzeug unter Verwendung seines Reisepasses aus Iran aus, illegal nach Österreich ein und stellte am 18.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht. Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft und absolviert hier keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Freunde in Österreich, zu welchen hauptsächlich österreichische Staatsbürger zählen. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer verrichtete gelegentlich gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde im Bauhof. Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2021 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und ist selbsterhaltungsfähig. Am 01.09.2021 hat er in Österreich ein Freigewerbe im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen angemeldet. Im Dezember 2021 verdiente er EUR 2.500,00 brutto. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein. Der Beschwerdeführer ist ein engagiertes Mitglied seiner Pfarre. Er hilft dort ehrenamtlich etwa bei der Pflege der Grünanlagen, nach den Gottesdiensten und bei Festlichkeiten (Auf- und Abbautätigkeiten, Buffetdienst, Reinigungsarbeiten). Er ist zudem Mitglied des dortigen Chors und nahm ab Oktober 2017 bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 an den wöchentlichen Proben teil. Im Zeitraum von November 2017 bis Juni 2018 half er ehrenamtlich in einem Jugendwohnheim der Volkshilfe beim Abhalten von wöchentlichen Gitarren- und Gesangskursen für unbegleitete Minderjährige. Im September 2017 sorgte er für die musikalische Umrahmung eines Integrationsfestes der Caritas und im August 2017 half er ehrenamtlich bei einem Sporttag der Volkshilfe für Personen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (Prüfung bestanden) und spricht Deutsch in einem Ausmaß, welches eine streckenweise Kommunikation in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch erlaubte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Moslem. In Iran wandte er sich nicht dem Christentum zu, missionierte nicht und besuchte keine Hauskirchen. Dem Beschwerdeführer wird dies auch nicht von iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt. In Österreich besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der römisch-katholischen Kirche in der Pfarre XXXX und wurde dort am 18.04.2017 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer meldete am 03.09.2018 seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. In Österreich besucht der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste der römisch-katholischen Kirche in der Pfarre römisch 40 und wurde dort am 18.04.2017 nach Besuch eines Vorbereitungskurses getauft und gefirmt. Der Beschwerdeführer meldete am 03.09.2018 seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum und zum katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung ist aktuell nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder den christlichen Glauben zu leben versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft, dies in Zukunft zu tun. Die iranischen Behörden wissen von den oben festgestellten christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nicht Bescheid. Von Privatpersonen geht für den Beschwerdeführer keine Bedrohung aus. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Gründe, warum er eine Rückkehr in den Heimatstaat fürchtet, vor. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Aus der ins Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 4, ergibt sich wie folgt: Sicherheitslage: Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 7.12.2021). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 14.6.2021). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 7.12.2021b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 7.12.2021b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 7.12.2021). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 7.12.2021b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 7.12.2021). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 7.12.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.12.2021b, unverändert gültig seit 2.12.2021): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 7.12.2021 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.12.2021, unverändert gültig seit 30.8.2021): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.12.2021 Religionsfreiheit: In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
  14. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020 ● BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020 ● CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021 ● HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 ● IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020 ● Open Doors

(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
  1. Oktober 2019 –
  2. September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus und Hauskirchen: Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021)., Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
  3. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 ● CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 ● IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 ● Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021 ● Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum:
  1. Oktober 2019 –
  2. September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 Grundversorgung: Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der monatliche Mindestlohn für eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person liegt bei umgerechnet etwa 100 Euro im Monat (aufgrund Inflation und Wechselkursveränderung stark schwankend). Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. IRR (ca. 400 Euro pro Monat) (AA 5.2.2021). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BS 2020). Gründe sind die US-Sanktionen und deren extraterritoriale Anwendung und damit Zurückhaltung europäischer Unternehmen vor Geschäften mit Iran, aber auch die Folgen der Corona-Pandemie. Viele Privatunternehmen mussten aufgrund fehlender Devisen und Importmöglichkeiten von Rohstoffen, Bestandteilen oder Ausrüstung die Produktion drosseln oder schließen (ÖB Teheran 11.2021). Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen, aber auch ein beträchtlicher „Braindrain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft beeinträchtigt (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben im Jahr 2020 ca. eine Million Menschen ihren Arbeitsplatz verloren (HRC 14.5.2021). Angesichts der Kaufkrafteinbußen können viele Menschen ihre Lebenserhaltungskosten nur sehr knapp abdecken, jede Verschlechterung führt zu Verzweiflung. So kam es zu lokal begrenzten kurzzeitigen Protesten und Streiks, etwa wegen Gehaltsrückständen und schlechten Arbeitsbedingungen, aufgrund des Preisdrucks in der Produktion (ÖB Teheran 11.2021). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 12.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20 % ausmacht (BS 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 12.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BS 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85 % der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11 % des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 12.2020b). Soziale Unzufriedenheit war in den letzten Jahren mehrmals der Hintergrund von Unruhen in der Bevölkerung. Bei den gewalttätigen Unruhen im November 2019 starben Hunderte Menschen (Landinfo 12.8.2020) und Tausende wurden verletzt (FH 3.3.2021). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vgl. BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 12.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BS 2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 24.11.2021 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html,Zugriff 29.4.2021 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020b): Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 29.4.2021 ● HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021 ● Landinfo [Norwegen] (12.8.2020): Report Iran. The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 14.1.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 17.12.2021 Rückkehr: Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 5.2.2021). In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht (Cedoca 30.3.2020). In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 5.2.2021). Allerdings gibt es zum Thema Rückkehrer nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 5.2.2021). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird das Risiko für Repressionen eher gering ausfallen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich regimekritisch äußern, können von Repressionen bedroht sein, nicht nur, wenn sie nach Iran zurückkehren. 2019 und 2020 wurden zwei Exil-Oppositionelle im Ausland verschleppt und sind derzeit in Iran inhaftiert. In Belgien läuft ein Gerichtsprozess gegen einen iranischen Diplomaten, der 2018 einen Anschlag auf das Jahrestreffen der oppositionellen Volksmudschaheddin in Paris geplant haben soll (AA 5.2.2021). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind jedoch keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021 ● Cedoca – Documentation and Research Department of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): COI Focus IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://coi.easo.europa.eu/administration/belgium/PLib/COI_Focus_Iran_Treatment%20of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 18.12.2020 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 29.4.2020 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaften [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, die Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 4, vom 22.12.2021, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Taufbuch, diverse Empfehlungsschreiben und Bestätigungen, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, Austrittsanzeige, ÖSD-Zertifikat B1), die Zeugenaussagen in der VH, der Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und die Strafregisterabfrage vom 18.01.
  3. 2.
  4. Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Aufgrund der beim BFA vorgelegten unbedenklichen Personendokumente (Geburtsurkunde im Original) steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Dies hat auch das BFA seiner Entscheidung unterstellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend weitere Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) sowie seine Situation in Österreich für glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der VH glaubwürdig. Die Feststellung zur Einreise nach Österreich und Ausreise aus Iran ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren (EV, S. 5; VH, S. 9). Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (VH, S. 4), woraus sich auch seine Arbeitsfähigkeit ergibt. Der Kontakt zu seiner Familie in Iran ergibt sich daraus, dass er Angaben zur derzeitigen wirtschaftlichen Situation seiner Familie und zum Gesundheitszustand seiner Schwester machte (VH, S. 6 f). Auch gab er an, mit seiner Familie über das Christentum gesprochen zu haben (VH, S. 21). Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX , Empfehlungsschreiben der Chorleiterin der Pfarre, Schreiben des Pfarrassistenten, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Jugendwohnheim, Bestätigung der Caritas, Unterstützungsschreiben der Volkshilfe, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, Rechnung vom 01.12.2021) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen in der VH. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 , Empfehlungsschreiben der Chorleiterin der Pfarre, Schreiben des Pfarrassistenten, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Jugendwohnheim, Bestätigung der Caritas, Unterstützungsschreiben der Volkshilfe, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, Rechnung vom 01.12.2021) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen in der VH. Die Feststellung zum Freundeskreis des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH, wonach er viele Freunde habe und der Großteil aus Österreich sei. Sein bester Freund sei Herr XXXX und wurde dieser in der VH einvernommen. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer in seinen Freundeskreis integriert hat und er gut aufgenommen wurde. Das offene Wesen und die freundliche Erscheinung des Beschwerdeführers habe es ihm leichtgemacht, Kontakte zu knüpfen. Er treffe den Beschwerdeführer regelmäßig (VH, S. 24). Frau XXXX gab in ihrem Empfehlungsschreiben an, dass der Beschwerdeführer ein guter Freund von ihr ist und tiefe Freundschaften pflegt. Er sei Gast auf ihrer Hochzeit gewesen und habe ihre Tochter kennen gelernt. Dies belegte sie auch durch Fotos. Der in der VH einvernommene Pfarrassistent gab ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer viele Freunde in der Kirchengemeinde gefunden habe (VH, S. 15).Die Feststellung zum Freundeskreis des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH, wonach er viele Freunde habe und der Großteil aus Österreich sei. Sein bester Freund sei Herr römisch 40 und wurde dieser in der VH einvernommen. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer in seinen Freundeskreis integriert hat und er gut aufgenommen wurde. Das offene Wesen und die freundliche Erscheinung des Beschwerdeführers habe es ihm leichtgemacht, Kontakte zu knüpfen. Er treffe den Beschwerdeführer regelmäßig (VH, S. 24). Frau römisch 40 gab in ihrem Empfehlungsschreiben an, dass der Beschwerdeführer ein guter Freund von ihr ist und tiefe Freundschaften pflegt. Er sei Gast auf ihrer Hochzeit gewesen und habe ihre Tochter kennen gelernt. Dies belegte sie auch durch Fotos. Der in der VH einvernommene Pfarrassistent gab ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer viele Freunde in der Kirchengemeinde gefunden habe (VH, S. 15). 2.2.
  6. Zum Fluchtvorbringen 2.2.2.
  7. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran Die belangte Behörde führte im Wesentlichen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und kam bereits zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. In der VH bestätigte sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens und ist dazu näher auszuführen wie folgt: In der EB gab der Beschwerdeführer an, sich bereits vor drei Jahren (somit rückgerechnet von der EB, die im Oktober 2015 war, ca. im Oktober 2012) vorgenommen zu haben, Iran zu verlassen. Sein Ziel sei ein freies Land in Europa gewesen (EB, S. 3). Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er lediglich generell aus, dass man in Iran nicht frei leben könne und es keine Redefreiheit gebe. Er wolle nicht Moslem bleiben und würden sich die Muslime gegenseitig bekämpfen und töten. Es gebe in diesem Glauben nur Lügen und keine Wahrheit und sei er nach Österreich gekommen, um seine Religion frei ausüben zu können (EB, S. 5). In der EV korrigierte er seine Angaben dahingehend, dass er den Entschluss zur Ausreise drei Tage und nicht wie protokolliert drei Jahre davor getroffen habe (EV, S. 3). Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, in Iran sechs Monate vor seiner Flucht regelmäßig Hauskirchen besucht zu haben, wobei fluchtauslösend gewesen sei, dass er bei einer Hauskirchenveranstaltung fast von Beamten verhaftet worden sei und nur knapp habe entkommen können (EV, S. 8). Diese angeblichen Hauskirchenbesuche und seine Flucht vor Beamten schilderte der Beschwerdeführer in der EB jedoch noch mit keinem Wort. Er nahm zwar darauf Bezug, nach Österreich gekommen zu sein, um seine Religion frei ausüben zu können und gab an, dass er sein Religionsbekenntnis wechseln werde (EB, S. 5 f). Hauskirchenbesuche erwähnte er jedoch nicht. Auch wenn in der EB nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert. Auf Vorhalt der Divergenz gab der Beschwerdeführer in der EV nur pauschal an, schlecht behandelt und „sogar fast geschlagen“ worden zu sein sowie auch nicht gewusst zu haben, dass er das Protokoll der EB nach Ausfolgung hätte korrigieren können. Er habe sich „nicht getraut“, seine Geschichte zu erzählen (EV, S. 15). Nach der Rückübersetzung korrigierte er seine Behauptung, er sei fast geschlagen worden, dahingehend, dass dies nicht richtig sei und er damit gemeint habe, dass sehr laut mit ihm gesprochen worden sei (EV, S. 18). Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer angesichts der evidenten Asylrelevanz die angeblichen Hauskirchenbesuche in Iran und seine Flucht vor Beamten in der EB nicht einmal kurz umriss, sondern nur ein rein generelles Vorbringen erstattete, welches zwar grundsätzlich einen religiösen Bezug aufwies, aber keinerlei konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers darlegte. Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer demgegenüber hinsichtlich seiner generellen Ausführungen relativ ausführliche Angaben machte. Grundsätzlich ist aber anzunehmen, dass ein Flüchtling keine Gelegenheit auslässt, um die wesentlichen Punkte seiner Fluchtgeschichte darzulegen, zumal die EB – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, dass er Iran am 08.10.2015 verlassen habe – nur rund zehn Tage nach dem Verlassen seines Heimatlandes stattfand und ihm die fluchtauslösenden Ereignisse daher noch besonders frisch in Erinnerung hätten sein müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings auch aus anderen Gründen nicht glaubwürdig. Seine Angaben waren äußerst vage, wirkten konstruiert und konnte der Beschwerdeführer auch seine Motivation, weshalb er sich in Iran vom Islam abgewendet und dem Christentum zugewendet habe, nicht nachvollziehbar darlegen. In der EV gab er im Wesentlichen an, dass ihn ein Freund namens XXXX , der Christ gewesen sei und den er ca. vier Jahre vor seiner Ausreise als Kundschaft kennengelernt habe, zu einer Hauskirche mitgenommen habe, die der Beschwerdeführer regelmäßig sechs Monate lang bis zu seiner Ausreise besucht habe (EV, S. 8). Seine Motivation, diesen Freund zu bitten, ihn zu einer Hauskirche mitzunehmen, legte der Beschwerdeführer aber eigeninitiativ nicht nachvollziehbar dar bzw. schilderte er nicht, wie sein Interesse am Christentum überhaupt geweckt worden sei. Die angeblichen Gespräche mit seinem Freund über den christlichen Glauben führte er ebenfalls nicht näher aus. In der EV gab er im Wesentlichen an, dass ihn ein Freund namens römisch 40 , der Christ gewesen sei und den er ca. vier Jahre vor seiner Ausreise als Kundschaft kennengelernt habe, zu einer Hauskirche mitgenommen habe, die der Beschwerdeführer regelmäßig sechs Monate lang bis zu seiner Ausreise besucht habe (EV, S. 8). Seine Motivation, diesen Freund zu bitten, ihn zu einer Hauskirche mitzunehmen, legte der Beschwerdeführer aber eigeninitiativ nicht nachvollziehbar dar bzw. schilderte er nicht, wie sein Interesse am Christentum überhaupt geweckt worden sei. Die angeblichen Gespräche mit seinem Freund über den christlichen Glauben führte er ebenfalls nicht näher aus. Auch auf konkrete Nachfrage durch die belangte Behörde, wie sein Interesse am Christentum erstmals geweckt worden sei, gab der Beschwerdeführer nur knapp an, „durch XXXX “ und verwies er auf sein bereits erstattetes Vorbringen (EV, S. 10), welches aber – wie ausgeführt – keinerlei nähere Ausführungen hierzu enthielt. Auch etwas später gab er lediglich völlig allgemein an, ca. ein Jahr lang „aktiv“ mit seinem Freund über den christlichen Glauben gesprochen zu haben, wobei er die Inhalte dieser Gespräche ebenfalls nicht konkretisierte (EV, S. 11). Auch in der VH machte er keine eigeninitiativen Angaben, sondern führte er nach Aufforderung, seine Fluchtgründe abschließend zu schildern, diesbezüglich nur knapp aus, dass er mit seinen Freunden – die er namentlich nannte – eine Hauskirche besucht habe und er geflüchtet sei, da Zivilbeamte sie festnehmen hätten wollen (VH, S. 9). Auch auf konkrete Nachfrage durch die belangte Behörde, wie sein Interesse am Christentum erstmals geweckt worden sei, gab der Beschwerdeführer nur knapp an, „durch römisch 40 “ und verwies er auf sein bereits erstattetes Vorbringen (EV, S. 10), welches aber – wie ausgeführt – keinerlei nähere Ausführungen hierzu enthielt. Auch etwas später gab er lediglich völlig allgemein an, ca. ein Jahr lang „aktiv“ mit seinem Freund über den christlichen Glauben gesprochen zu haben, wobei er die Inhalte dieser Gespräche ebenfalls nicht konkretisierte (EV, S. 11). Auch in der VH machte er keine eigeninitiativen Angaben, sondern führte er nach Aufforderung, seine Fluchtgründe abschließend zu schildern, diesbezüglich nur knapp aus, dass er mit seinen Freunden – die er namentlich nannte – eine Hauskirche besucht habe und er geflüchtet sei, da Zivilbeamte sie festnehmen hätten wollen (VH, S. 9). Auf Nachfrage in der EV, warum er sich für das Christentum entschieden und vom Islam abgewendet habe, gab er nur unpersönlich an, dass dies der einzige Weg zum ewigen Leben und zur Erlösung sei. Auf die Frage, welchem Glauben er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Iran angehört habe, gab er vage an, gebürtiger Moslem zu sein, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aber nicht mehr an den Islam geglaubt zu haben (EV, S. 10). Die Gründe führte er nicht näher aus. Die Frage nach einem Unterschied zwischen dem christlichen und dem islamischen Gott beantwortete er inhaltsleer damit, dass Gott für ihn immer der gleiche Gott sei und manche, wie etwa die Inder, an die Kuh glauben würden. An den Gott im Islam glaube er nicht. Die Frage, woran der Beschwerdeführer glaube und was das Christentum für ihn bedeute, gab er ebenfalls nur phrasenhaft und ohne einen persönlichen Bezug die Erlösung und den richtigen Weg für das Leben an (EV, S. 11 f). Seine Motivation, sich vom Islam abzuwenden und dem Christentum zuzuwenden, machte er damit nicht nachvollziehbar. Auch auf die nochmalige (anders formulierte) Frage nach dem Unterschied zwischen seiner alten und seiner neuen Religion gab er lediglich völlig vage an, dass er in seinem alten Glauben immer das Gefühl gehabt habe, ein Sünder zu sein und im neuen Glauben seinen Frieden gefunden zu haben (EV, S. 12). Eigeninitiative Angaben mit einem persönlichen Bezug zu seinem neuen Glauben waren daher – auch auf mehrmalige Nachfrage – nicht vorhanden. Auf nochmalige Nachfrage, wo und was der ausschlaggebende Grund gewesen sei, dass er seinen Glauben gewechselt habe, gab er an, dass dies der Moment gewesen sei, als er den Flughafen ohne Gefahr wieder verlassen und ausreisen habe können und gespürt habe, dass Jesus ihm geholfen habe. Er habe es mit dem Herzen und eine „Veränderung“ gespürt. Auch wiederholte er schematisch wiederkehrend, dass es der „einzige“ Weg und die „einzige“ Erlösung für jeden Menschen sei (EV, S. 11). Auch diese Angaben des Beschwerdeführers erklären nicht seine Hinwendung zum Christentum bereits in Iran und seine Motivation, die Gefahr des Besuchs einer Hauskirche in Iran auf sich zu nehmen. In der VH gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie sich sein Entscheidungsprozess, sich dem Christentum hinzuwenden, gestaltet habe, ebenfalls nur vage an, dass er die „gute Nachricht“ von der Bibel gehört habe und der einzige Weg der Erlösung der Glaube an Jesus Christus und an die Auferstehung von Jesus Christus sei. Auf nochmalige Nachfrage, warum er Zuspruch im Christentum gesucht habe, ging er in seiner Erzählung sprunghaft darauf über, dass er mit Freunden die Hauskirche besucht und auf die gute Nachricht der Bibel gehofft habe (VH, S. 15). Auf nochmalige Nachfrage gab er nur vage an, dass es in seinem Herzen passiert und er nervös und verzweifelt gewesen sei. Er habe Sorgen gehabt. Diese Angaben sind aber völlig unkonkret und setzte er mit seinen Ausführungen das Ende seines angeblichen Konversionsprozesses bzw. den Entschluss, Hauskirchen zu besuchen, gleichsam an dessen Beginn. Eine Motivation sich dem Christentum zuzuwenden und Hauskirchen zu besuchen, ist nicht erkennbar und führte er in keiner Weise aus, wie sich sein Entscheidungsprozess, an dieser teilzunehmen und ein solches Risiko einzugehen, gestaltet habe. Auch seine Ausführungen, weshalb er sich vom Islam abgewendet habe, blieben nur oberflächlich. Zunächst gab er lediglich pauschal an, als junger Erwachsene „dann“ nicht mehr an den Islam geglaubt zu haben, ohne dass aber ein Entscheidungsprozess und auch eine Verknüpfung mit dem angeblichen Kennenlernen seines christlichen Freundes deutlich wurde (VH, S. 11). Auf spätere nochmalige Nachfrage gab er an, dass der Islam sage, dass man in den Himmel oder in die Hölle komme, wenn man so oder so tue. Dies ist aber auch insofern nicht nachvollziehbar, als es auch im Christentum die Vorstellung der Hölle gibt bzw. Gebote, die einzuhalten sind, weshalb seine Motivation für einen Glaubenswechsel nicht nachvollziehbar ist. Auf Nachfrage, weshalb er XXXX gebeten habe, dass er ihn zu den Hauskirchen mitnehme, gab er nur knapp und ohne jeglichen persönlichen Bezug an, dass er auf der Suche nach Erlösung gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht mehr an den Islam geglaubt habe und er auf der Suche nach einem Weg gewesen sei, der ihm wieder Hoffnung und ein Ziel gegeben habe. Er sei „neugierig“ und „interessiert“ gewesen (VH, S. 27). Ein Prozess, sich einer völlig neuen Religion zuzuwenden, ist aufgrund dieser Angaben aber nicht erkennbar. Auch die Gespräche mit seinem Freund XXXX und wie ihn dieser vom Christentum und dem Besuch der Hauskirche überzeugt habe, führte er in der VH nicht näher aus.Auf Nachfrage, weshalb er römisch 40 gebeten habe, dass er ihn zu den Hauskirchen mitnehme, gab er nur knapp und ohne jeglichen persönlichen Bezug an, dass er auf der Suche nach Erlösung gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht mehr an den Islam geglaubt habe und er auf der Suche nach einem Weg gewesen sei, der ihm wieder Hoffnung und ein Ziel gegeben habe. Er sei „neugierig“ und „interessiert“ gewesen (VH, S. 27). Ein Prozess, sich einer völlig neuen Religion zuzuwenden, ist aufgrund dieser Angaben aber nicht erkennbar. Auch die Gespräche mit seinem Freund römisch 40 und wie ihn dieser vom Christentum und dem Besuch der Hauskirche überzeugt habe, führte er in der VH nicht näher aus. Die Motivation des Beschwerdeführers, in Iran Hauskirchen zu besuchen, ist daher insgesamt nicht nachvollziehbar und lassen seine Angaben jeglichen persönlichen Bezug zu seiner angeblichen Missionierung in Iran vermissen. Einen nachvollziehbaren Grund, sich einem neuen Glauben zuzuwenden und sich dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen – dies insbesondere durch den Besuch von Hauskirchen – konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach der Besuch von Hauskirchen das Risiko einer Verhaftung mit sich bringt und der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er gehört habe, dass aufgrund des Glaubens viele verhaftet, gefoltert und hingerichtet würden und er Angst gehabt habe (VH, S. 30), wäre einer schlüssigen Darlegung seiner Motivation, solche Veranstaltungen zu besuchen, aber besondere Bedeutung zugekommen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die angebliche Missionierung durch einen Freund in Iran und der Besuch von Hauskirchen ist nicht glaubwürdig. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ablaufs der Hauskirchenveranstaltungen und gab er diesbezüglich in der EV nur an, dass der Zuständige aus der Bibel vorgelesen und erzählt und erklärt habe. Es seien unterschiedliche Teilnehmer dabei gewesen und hätten sie gemeinsam gebetet und am Ende eine Kleinigkeit gegessen. Die Treffen hätten ca. zwei Stunden gedauert und meistens einmal wöchentlich stattgefunden (EV, S. 8). Näheres schilderte er nicht und erwiesen sich seine Angaben daher als völlig oberflächlich – dies, obwohl er andererseits angab, die Hauskirche sechs Monate vor seiner Ausreise regelmäßig besucht zu haben (EV, S. 8). In der VH gab er auf die Frage nach dem Ablauf in der Hauskirche ebenfalls nur vage an, dass sie über Belanglosigkeiten gesprochen hätten und jeder den anderen gefragt habe, wie es ihm gesundheitlich gehe. In der Folge habe Bruder Jakob mit einem Gebet begonnen und ihnen von der Bibel erzählt. Danach hätten sie gemeinsam gegessen und sich am Ende verabschiedet (VH, S. 25). Seine Angaben mit einem religiösen Bezug beschränkten sich daher auf einen einzigen – inhaltsleeren – Satz. Diese oberflächlichen Ausführungen sind in keiner Weise ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Hauskirchenveranstaltungen in Iran erlebt hätte und muss man, um solche Angaben machen zu können, nicht tatsächlich eine Hauskirche besucht oder sich anderweitig näher mit dem Christentum befasst haben. Auch widersprach er in der VH seinen Angaben in der EV dahingehend, als er in der VH ausführte, dass die Hauskirche nicht immer am selben Ort stattgefunden habe und manchmal auch in einer anderen Wohnung gewesen sei (VH, S. 25). In der EV gab er jedoch noch an, dass sie immer an derselben Adresse gewesen sei und sie nur zweimal Wanderungen gemacht hätten (EV, S. 10). Anhand der Länderberichte ist es nicht objektivierbar, dass die Hauskirchen immer an derselben Adresse stattgefunden hätten und ergibt sich aus diesen, dass die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt werden, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Der Beschwerdeführer schien in der VH seine Angaben an diese Berichte anzupassen. Gegen einen tatsächlichen Besuch von Hauskirchen in Iran spricht auch das nur geringe Wissen des Beschwerdeführers über das Christentum im Rahmen der EV, die zudem erst rund drei Jahre nach seiner Einreise in Österreich und daher zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem er sogar bereits getauft war (seine Taufe war am 18.04.2017). So konnte er etwa nur die ersten Worte des Glaubensbekenntnisses wiedergeben und wusste er nur zwei der vier Evangelien, wobei er zudem angab, dass es fünf Evangelien gebe (EV, S. 13). Auch wusste er nur fünf der sieben Sakramente (EV, S. 14). In Anbetracht dessen ist von einem noch geringeren Wissen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Iran auszugehen. Dies macht seine angeblichen Hauskirchenbesuche und Gespräche mit einem Freund über das Christentum ebenfalls unglaubwürdig. Seine nur völlig vagen Angaben hinsichtlich des angeblichen Auftauchens von Zivilbeamten bei der Hauskirchenveranstaltung verstärken den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte und lässt seine Erzählweise nicht auf tatsächliche Erlebnisse schließen. So schilderte er in der EV, dass es geklopft habe. Ein Freund des Beschwerdeführers habe die Tür geöffnet und seien in der Folge zwei Beamte hereingekommen. Einer habe eine Waffe in der Hand gehabt und einer ein Funkgerät. Sie hätten die Teilnehmer schlecht behandelt, beschimpft und beleidigt. Die Handys hätten auf den Tisch gelegt werden und die Frauen hätten ihre Kopftücher aufsetzen müssen. Sie hätten mit den Beamten mitgehen und in einen Kleintransporter einsteigen müssen, wobei dort weitere Beamte und ein weiterer Transporter gewesen seien. Der Freund des Beschwerdeführers und auch der Organisator der Hauskirche seien weggelaufen und der Beschwerdeführer in der Folge ebenfalls, wobei er von einem Beamten verfolgt worden sei. An einer großen Kreuzung habe er einen Motorradfahrer stoppen können, der ihn mitgenommen habe und habe er so zu einem Freund flüchten und sich dort verstecken können (EV, S. 8). Der Beschwerdeführer schilderte damit das Hereinkommen der Beamten farblos und ohne jegliche Emotionen, ebenso wie seine angebliche Flucht vor den Beamten. Insgesamt wirkt die Erzählung, er sei auf belebter Straße vor Beamten geflüchtet (wobei er selbst vorbrachte, dass einer davon eine Waffe getragen hätte) und hätte ihn ein fremder Motorradfahrer mitgenommen, konstruiert. Auch ist es nicht plausibel, dass der Freund des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der in Iran herrschenden Verhältnisse einfach so – obwohl gerade eine Hauskirchenveranstaltung stattgefunden habe – fremden Personen die Türe geöffnet habe, ohne etwa nachzufragen, wer es sei. Jedenfalls wäre eine größere Vorsicht geboten gewesen. In der VH konnte der Beschwerdeführer ebenfalls in keiner Weise vermitteln, von tatsächlichen Erlebnissen zu berichten. Eigeninitiativ führte er nach Aufforderung, seine Fluchtgründe abschließend zu schildern, nur knapp aus, dass er mit seinen Freunden – die er namentlich nannte – eine Hauskirche besucht habe und er geflüchtet sei, da Zivilbeamte sie festnehmen hätten wollen (VH, S. 9). Auf Nachfrage gab er ebenfalls nur die Eckpunkte seiner bereits in der EV geschilderten Rahmengeschichte wieder, wobei er noch – steigernd – ausführte, dass die beiden Personen mit Gewalt hereingekommen seien, was er demgegenüber in der EV nicht erwähnte (VH, S. 9). Auf Nachfrage, ob er gesehen oder nur gehört habe, dass diese Personen hereingekommen seien, gab er nur ausweichend an, dass er dabei gewesen sei, ohne eigeninitiativ irgendwelche Details zu schildern. Gerade solche Details hätten dem erkennenden Gericht aber den Eindruck vermitteln können, dass der Beschwerdeführer von tatsächlichen Erlebnissen berichtet und ist grundsätzlich anzunehmen, dass das Auftauchen von (zum Teil bewaffneten) Beamten bei einer Hauskirchenveranstaltung gerade vor dem Hintergrund der Umstände in Iran Panik auslösen würde und der Beschwerdeführer besser in der Lage wäre, eigene Emotionen und Wahrnehmungen lebensnah und detailreicher zu schildern, hätte er diese tatsächlich erlebt. Seine Schilderungen blieben jedoch knapp und völlig oberflächlich. Die offenbar mangelnden eigenständigen Wahrnehmungen erlaubten letztendlich nur eine vage Erzählweise. Auf nochmalige Nachfrage, was er genau gesehen habe, gab er erneut – wie auch in der EV – nur an, dass die beiden Personen zu ihnen gekommen seien und gesagt hätten, dass sie alle Handys auf den Tisch legen sollten. Sie hätten auch sehr schlecht mit ihnen gesprochen (VH, S. 9). Dies sind aber ebenfalls nur völlig detailarme Schilderungen. Auch auf nochmalige Aufforderung, er solle den Moment des Hereinkommens und die Geschehnisse schildern, verwies der Beschwerdeführer ausweichend darauf, dass „alles ziemlich schnell gegangen“ sei und „auf einmal“ die Zivilbeamten herinnen gewesen seien, die unhöflich mit ihnen gesprochen und gesagt hätten, sie sollten die Handys auf den Tisch legen, womit er sich aber erneut nur wiederholte. Er nannte keine weiteren Details, die die Situation auch nur im Ansatz lebendig beschrieben hätten. Auf nochmalige Nachfrage ergänzte er sein Vorbringen lediglich noch dahingehend, dass die Beamten gefragt hätten, „was macht ihr hier?“ (VH, S. 10). Auf (nochmalige) Nachfrage gab der Beschwerdeführer erneut nur ausweichend an, dass er diesen Vorfall „jetzt noch vor seinen Augen sehe“. Dies macht es aber nur umso unverständlicher, dass er die Situation in keiner Weise näher beschreiben konnte. Vielmehr wiederholte er sich in der Folge erneut, wobei er als weiteres Detail lediglich angab, dass alle auf dem Boden gesessen seien und der Beschwerdeführer diese zwei Personen gesehen habe. Dann gab er wiederholt an, dass sie gesagt hätten, sie sollten die Handys auf den Tisch legen und zu den Frauen, dass sie die Kopftücher wieder tragen sollten. Sie seien unhöflich gewesen (VH, S. 10). Seine Erzählung ließ daher jeglichen Eindruck persönlicher Erlebnisse vermissen, sondern schien der Beschwerdeführer lediglich die einstudierten Punkte seiner Rahmengeschichte vorzutragen. Auch ist es unschlüssig, weshalb die Beamten einerseits fragen hätten sollen, was die Anwesenden hier machen, andererseits aber alle Beteiligten sofort mitnehmen hätten sollen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Denn nach seinen eigenen Angaben beschränkte sich der Ablauf der Treffen ja darauf, dass sie zunächst über Belanglosigkeiten gesprochen und sich gegenseitig gefragt hätten, wie es ihnen gesundheitlich gehe. In der Folge habe Bruder Jakob mit einem Gebet begonnen und ihnen von der Bibel erzählt. Danach hätten sie gemeinsam gegessen und sich am Ende verabschiedet (VH, S. 25). Als die Beamten gekommen seien, seien sie alle nur auf dem Boden gesessen (VH, S. 10). Der Beschwerdeführer führte daher in keiner Weise nachvollziehbar aus, wie die Beamten überhaupt zu dem Schluss hätten kommen sollen, dass es sich um eine Hauskirchenveranstaltung gehandelt habe (etwa, weil sie eine Bibel gesehen hätten, etc.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht plausibel. Seine Schilderungen in der VH, wie er den Beamten habe entkommen können, waren ebenfalls nur vage und beschränkten sich darauf, dass Bruder Jakob geflüchtet sei und der Beschwerdeführer ebenfalls weggelaufen sei. Erst auf Nachfrage, ob er verfolgt worden sei, antwortete er mit „natürlich“, wobei völlig unverständlich ist, dass er dies nicht von selbst erwähnte. Weiters gab er an, dass der Beamte zu ihm gesagt habe, er solle stehen bleiben (VH, S. 29). Auch diese Flucht schilderte er daher ohne jegliche Details. Das angebliche Anhalten eines Motorradfahrers laut seinen Angaben in der EV erwähnte er ebenfalls nicht. Von eigenen Wahrnehmungen ist nicht auszugehen. Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhafter berichten kann und zeichnet sich eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus. Da dies konkret in keiner Weise der Fall war, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers so zugetragen hat, wie von ihm behauptet. Diese scheint vielmehr völlig konstruiert. Auch die Tage vor seiner Ausreise aus Iran schilderte der Beschwerdeführer in der EV nur knapp und gab er an, am nächsten Tag seinen Bruder angerufen und beschlossen zu haben, sofort das Land zu verlassen. Sein Bruder habe ihm Geld und seinen Reisepass gebracht (EV, S. 9). Das Geld für den Schlepper sei aus seinen Ersparnissen gekommen und habe er einen Teil seiner Sachen in Iran verkauft (EV, S. 5). Später gab der Beschwerdeführer zudem auf Vorhalt, wie er den Verkauf seiner Sachen – da er sich ja bei einem Freund versteckt habe – bewerkstelligt habe, an, dass sein Bruder Geräte aus dem Geschäft mitgenommen habe und dem Beschwerdeführer Geld von sich gegeben habe, was sich dieser mit dem Verkauf der Geräte zurückgeholt habe (EV, S. 10). Er schien sein Vorbringen daher auf Vorhalt von Unstimmigkeiten anzupassen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung in der VH nach seinen Reisebewegungen zwar über sechs Jahre nach seiner Ausreise noch angeben konnte, dass er an einem Mittwoch oder Donnerstag ausgereist sei (VH, S. 8), seine sonstigen Angaben hinsichtlich des Tages seiner Ausreise, der eigentlich prägend in Erinnerung geblieben sein müsste, jedoch völlig detailarm blieben. So gab er sowohl auf die Frage, wie viel Gepäck er ungefähr dabeigehabt habe als auch auf die Frage, mit welcher Fluglinie er geflogen sei, an, sich nicht erinnern zu können (VH, S. 28). Auch Details zum Reisebüro, in welchem er sein Flugticket gekauft habe, konnte er nicht angeben (VH, S. 29). Auf die Aufforderung, den Donnerstag zu schildern, als er den Iran verlassen habe, gab er nur an, dass er mit dem Mann seiner Tante mütterlicherseits gesprochen und ihm dieser gesagt habe, dass sein Name nicht auf einer Liste stehe. Gleich danach sei er zum Flughafen gefahren, habe ein Ticket gekauft und sein Heimatland verlassen. Emotionen oder Details, wie der Tag seiner Flucht abgelaufen sei und wie er diesen persönlich durchlebt habe, schilderte er – auch auf nochmalige Nachfrage – nicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Iran verhaftet zu werden (EV, S. 9), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, da er keinerlei Vorbringen dazu erstattete, weshalb den iranischen Behörden überhaupt sein Name und seine Adresse hätten bekannt sein sollen und verneinte er auch die Frage, ob seine Familienmitglieder nach seiner Ausreise bedroht worden seien. Auf Nachfrage gab er an, dass iranische Behörden seit seiner Ausreise nie bei seiner Familie vorstellig geworden seien und nie nach ihm gesucht hätten (EV, S. 11). Er gab auch an, nicht zu wissen, ob er in Iran behördlich gesucht werde (EV, S. 7). Seine Furcht vor einer Verfolgung gründet sich daher auf reine Vermutungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal aus Iran über den Flughafen ausreisen konnte, legt ebenfalls nahe, dass nicht ernsthaft seitens iranischer Behörden nach ihm gesucht wurde. Auch in der VH gab der Beschwerdeführer selbst an, sich nicht sicher zu sein, ob nach ihm gesucht werde (VH, S. 29) und dass er auch nicht auf einer Liste gestanden sei, was er vom Mann seiner Tante mütterlicherseits erfahren habe, der am Flughafen arbeite (EV, S. 9; VH, S. 25). In der VH machte er überdies widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kontakts zu diesem Mann nach seiner Ausreise aus Iran und gab er zunächst an, seither (nachdem ihn dieser vor seiner Ausreise darüber informiert habe, dass er auf keiner Liste stehe) keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt zu haben (VH, S. 25). Auf Nachfrage, ob er somit nicht wisse, ob er jetzt auf der Liste stehe, gab er hingegen an, mit dem Mann sehr wohl noch (am iranischen Neujahr) gesprochen zu haben, allerdings nicht über dieses Thema, da dieser in einem Raum mit 50 oder 60 anderen Personen gewesen sei (VH, S. 26). Auf Vorhalt, weshalb er nicht ehestens nach seiner Flucht versucht habe, herauszufinden, ob er auf diese Liste gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Mann ein paar Monate später in Pension gegangen sei und leitete er in der Folge ausweichend darauf über, dass das erste Jahr in Österreich schwer für ihn gewesen sei und er Angst gehabt habe (VH, S. 26). Dieses Vorbringen erscheint insgesamt wie eine konstruierte Ausrede dafür, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nicht mehr darüber informiert habe, ob iranische Behörden nach ihm suchen. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe, diese relevanten Informationen zu erlangen, nämlich, ob er auf einer Liste stehe, um daher – sollte er nach wie vor nicht darauf stehen – allenfalls in sein Heimatland zurückkehren zu können. Obwohl er angab, zu seiner Familie Vertrauen gehabt zu haben und dass auch keine Polizei bei ihm Zuhause gewesen sei, antwortete er auf Nachfrage, warum er den Mann seiner Tante nicht gefragt habe, ob er auf dieser Liste stehe, nur pauschal damit, dass er Angst gehabt habe (VH, S. 26). Da der Beschwerdeführer aber in Österreich ohnehin in Sicherheit war und sich seine Situation durch eine (nochmalige) Nachfrage beim Mann seiner Tante nicht verschlechtert hätte, kann dies nicht nachvollzogen werden. Insgesamt ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers daher zahlreiche Unstimmigkeiten. Bei der Schilderung der Fluchtgeschichte soll der Zuhörer in die Lage versetzt werden können, den Eindruck zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer all dies selbst höchstpersönlich durchlebt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als amtswegige Aufgabe gesehen werden, jede vage und pauschale Abgabe bzw. Andeutung durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige persönliche Glaubwürdigkeit zu erlangen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu seinem neuen Glauben ist ebenfalls nicht erkennbar (siehe die Ausführungen weiter unten), weshalb es auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig ist, dass er in Iran tatsächlich Hauskirchen besuchte bzw. sich näher mit dem Christentum befasste. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das in Österreich kennengelernte Christentum dazu verwendete, um eine potenziell asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Im Rahmen einer ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Visier der iranischen Behörden stand oder steht. Dass er in Iran Hauskirchen organisiert oder dort eine führende Position eingenommen habe, hat er nicht behauptet und ebenso wenig, in Iran missioniert zu haben. Es ist schließlich auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Bezug zum Christentum oder missionarische Tätigkeit in Iran unterstellt wurde oder wird. Alle geschilderten Umstände zusammen lassen für das Gericht vielmehr keine Zweifel übrig, dass es sich hinsichtlich der in Iran angeblich vorgefallenen Umstände um eine Konstruktion handelt. 2.2.2.
  8. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Aktivitäten Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen (Taufschein vom 18.04.2017, Bestätigungen der Pfarre), den Zeugenaussagen sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der VH. Im Rahmen der VH prüfte das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.1.
  9. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum. Die VH diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnte der Beschwerdeführer aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden. Wie bereits oben unter Punkt 2.2.2.
  10. ausführlich dargelegt (S. 20 bis 23), schilderte der Beschwerdeführer einerseits keine nachvollziehbare Motivation, sich vom Islam abzuwenden und dem Christentum zuzuwenden, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – auf diese Ausführungen verwiesen wird. Im Wesentlichen verwies er diesbezüglich allgemein auf die „gute Nachricht“ der Bibel und dass der „einzige“ Weg der Erlösung der Glaube an Jesus Christus und an die Auferstehung von Jesus Christus sei (VH, S. 15). Dies ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als auch der Islam für sich beansprucht, der (einzig) richtige Weg zu sein (und ebenso andere Religionen oder spirituelle Bewegungen). Einen nachvollziehbaren Grund für den Glaubenswechsel konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Auch gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mit dem Islam, der in Österreich gelehrt und praktiziert wird, auseinandergesetzt zu haben (VH, S. 11). Grundsätzlich ist aber anzunehmen, dass es ein naheliegenderer Schritt gewesen wäre, sich in Österreich zunächst mit der eigenen Religion und damit, wie diese in einem fremden Land gelebt, gelehrt und praktiziert wird, auseinanderzusetzen, als sich einer völlig neuen und fremden Religion zuzuwenden. Auf Nachfrage gab er nur pauschal an, bereits die Erlösung bekommen und seinen Weg gefunden zu haben. Seine Kritik am Islam blieb oberflächlich und stereotyp und gab er auf die Frage, was ihn am Islam störe, lediglich an, dass es im Islam ein Gesetz gebe, welches befehle, Ungläubige umzubringen, weshalb er nicht glauben könne, dass im Islam Gott barmherzig sei. Auf den Vorhalt, dass im Koran stehe, dass zwischen den Menschen Frieden gestiftet werden solle, gab er nur pauschal an, nicht an den Koran zu glauben und verwies auf ein Video von einem Mullah, der sage, man könne nicht an den Koran glauben (VH, S. 12). Auf die Frage, ob auch in Mitteleuropa Moslems den Koran so verstehen würden, dass Ungläubige zu töten seien, gab er an, dass dies „manche“ machen würden, die Menschen aber mit den österreichischen Regeln leben müssten (VH, S. 16). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund einzelner Vertreter des Islam, die diesen so auslegen, dass Ungläubige zu töten seien, vom Islam generell abgewendet habe, zumal er andererseits auch angab, dass man auch nicht akzeptieren müsse, wenn der Papst sagen würde, man solle in den Krieg ziehen (VH, S. 16). Auf die Frage, wie genau sich seine Entscheidung gestaltet habe, sich vom Islam abzuwenden, führte er ebenfalls nur generell aus, dass ihn der Islam „unsicher“ gemacht habe und er verzweifelt gewesen sei, was er nicht näher konkretisierte, sondern lediglich auf den Himmel oder die Hölle verwies. Als Jugendlicher habe er „beschlossen“, sich vom Islam abzuwenden (VH, S. 15). Er legte aber keinen nachvollziehbaren Entscheidungsprozess dar (ebenso wenig wie einen Entscheidungsprozess, sich dem Christentum zuzuwenden). Eine auch nur etwas nähere (kritische) Auseinandersetzung mit dem Islam ist ebenfalls nicht erkennbar, obwohl der Beschwerdeführer andererseits angab, bis zu seinem
  11. Lebensjahr den islamischen Religionsunterricht besucht zu haben (VH, S. 10). Obwohl sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit über sechs Jahren mit dem Christentum befasse und in Iran sogar Hauskirchen besucht habe, war er auch nicht in der Lage, grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten. So gab er auf die Frage, was er über die römisch-katholische Kirche wisse, lediglich an, dass der Papst der „Chef“ der katholischen Kirche sei, die meisten Leute in Österreich Katholiken seien und glauben würden, dass Maria heilig sei (VH, S. 16). Auf nochmalige Nachfrage gab er ausweichend an, dass es „mehrere Punkte“ gebe, aber diese die wichtigsten seien. Auf nochmalige Nachfrage, ob er denn irgendetwas über die römisch-katholische Kirche in Österreich wisse, gab er an, jetzt „nicht viel“ zu wissen, aber der Papst viele Länder besuche. Man müsse akzeptieren, was der Papst sage (VH, S. 16). Die Frage, worum es in den Apostelgeschichten gehe, beantwortete er nur oberflächlich und undefiniert damit, dass dies die Apostel seien, die an alles glauben würden. Auch hinsichtlich der Offenbarung des Johannes konnte er lediglich angeben, dass dies die Träume seien, die Johannes gesehen habe, ohne diese aber in irgendeiner Weise – auch auf nochmalige Nachfrage – inhaltlich ausführen zu können. Auf nochmalige Frage, ob er sich an überhaupt keinen Inhalt der Offenbarung des Johannes erinnern könne, gab er an, dass er sich an das Johannes-Evangelium erinnern könne. Auf die generellere Frage, ob er einen Inhalt des neuen Testaments kenne, der nicht zu den Evangelien gehöre, gab er an, dass er die Bibel nicht auswendig gelernt habe (VH, S. 19). Das auswendige Aufsagen einer Textstelle aus der Offenbarung oder eines sonstigen Inhalts des Neuen Testaments war aber gar nicht gefordert und hätte die Wiedergabe des Inhalts auch bzw. gerade in eigenen Worten genügt, wozu der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage war. Vielmehr reagierte er – lauter werdend – in der VH damit, zu vermeinen, es sei seitens des erkennenden Gerichts überhaupt nicht nach einem Inhalt des Neuen Testaments gefragt worden, was unrichtig ist (VH, S. 19). Nachfolgend gab er an, einen Inhalt des Johannes-Evangeliums (Vers 34) sagen zu können, wobei er dies in der Folge dahingehend korrigierte, dass es doch das Lukas-Evangelium sei. Auf nochmaligen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer offenbar vom Neuen Testament abgesehen von den Evangelien nichts wisse, gab er an, dass er dies jetzt nicht sagen könne und verwies darauf, dass das erkennende Gericht gesagt habe, er solle nicht von den Evangelien erzählen und dennoch, dass er vom Neuen Testament erzählen solle. Inhalte des neuen Testaments – abgesehen von den Evangelien – konnte der Beschwerdeführer daher nicht nennen. Auch gab er an, dass er heute alles vergessen habe und sogar, dass er „immer vergesse“ (VH, S. 20). Dies erscheint aber lediglich als Ausrede für die geringen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Bibel. Auch dadurch, dass der Beschwerdeführer angab, dass am letzten Sonntag in der Kirche aus dem Johannes-Evangelium vorgelesen worden sei (VH, S. 14), entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer schlicht dieses Evangelium nannte, da er sich aufgrund dieser letzten und noch nicht lange zurückliegenden Predigt noch an dieses erinnerte. Eine nähere Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Bibel war in der VH nicht erkennbar. Weiters gab er an, dass in der Messe durch das Nehmen des Brotes an das Abendmahl „erinnert“ werde, wobei er erst auf mehrmalige Nachfrage bzw. Hinweise angeben konnte, dass das Brot der Leib Christi sei bzw. nicht nur eine Erinnerung. Auf die Frage, wie so etwas gehe, gab er nur pauschal an, dass der Vater in der Kirche dies so gesagt habe, sodass nicht deutlich wurde, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Eucharistie in der katholischen Glaubenslehre – auch im Vergleich zur evangelischen – tatsächlich verstanden hat (VH, S. 21 f). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum er konkret den römisch-katholischen Glaubenszweig wählte und warum speziell die Glaubenslehren dieser Richtung für ihn persönlich wesentlich sind und zum behaupteten Glaubenswechsel veranlassten. In der EV gab er auf die Frage, weshalb er sich für den katholischen Glauben entschieden habe, nur allgemein an, dass diese an die Heilige Maria glauben würden und der Glaube für ihn vollkommen sei (EV, S. 11). Er fühle sich mit diesem Glauben „besser“ (EV, S. 12). Weshalb er sich für die katholische Glaubenslehre entschied, ist aus diesen Angaben nicht erkennbar. Auf die diesbezügliche Frage in der VH gab er zwar etwas detailreicher an, dass die katholische Kirche glaube, dass Maria heilig und nicht gestorben sei. Sie sei zu Gott in den Himmel aufgefahren. Die protestantische Kirche sage, dass Maria die Mutter von Jesus und eine normale Frau gewesen sei. Auch würden die Protestanten nicht an den Papst glauben (VH, S. 17). Inwiefern dies eine persönliche Bedeutung für ihn habe und wesentlich für ihn persönlich sei, machte er aber nicht deutlich. In Bezug auf die in der VH gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der vom Beschwerdeführer gewählten Glaubensrichtung verlangt das Bundesverwaltungsgericht bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine

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