4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) die Feststellung, dass er im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierende Überstunden im Ausmaß von 240,5 Stunden geleistet hat. Der Dienstplan orientiere sich an der wöchentlichen Normalarbeitszeit und seien dem BF die Ruhepausen
BDG 1979 nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und auch nicht als Überstunden ausbezahlt worden. Im gegenständlichen Zeitraum habe er an 481 Tagen mehr als sechs Stunden Dienst geleistet. Die Ruhepausen
1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) die Feststellung, dass er im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierende Überstunden im Ausmaß von 240,5 Stunden geleistet hat. Der Dienstplan orientiere sich an der wöchentlichen Normalarbeitszeit und seien dem BF die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und auch nicht als Überstunden ausbezahlt worden. Im gegenständlichen Zeitraum habe er an 481 Tagen mehr als sechs Stunden Dienst geleistet. Die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG seien abgeltungspflichtige Dienstzeit.
1 BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung
1 Z 4 BDG erstattet.Die Ruhepausen würden allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit dienen. Soweit der Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei – wie auch bisher bzw. vor Einführung des Paragraph 48 b, BDG – die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und bestehe kein Anspruch auf Einräumung einer abzugeltenden Ruhepause zwischen den Dienstzeitblöcken. Selbst wenn dem BF im Dienstplan eine solche einzuräumen gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung. Dass die Dienstpläne des BF die höchstzulässige Tagesdienstzeit oder die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden
Paragraph 48, Absatz eins, BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG erstattet. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden Teile des Protokolls der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z verlesen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel
GVG. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden Teile des Protokolls der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z verlesen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 135 a, BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Paragraph 48 b, BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
1 BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).
Paragraph 49, Absatz eins, BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause
GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls vorausgesetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls vorausgesetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen
BDG im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstzeitblöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzulegen. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstzeitblöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzulegen. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Wenn der Gesetzgeber ab einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause innerhalb der Dienstzeit zubilligt, so kann dies auch nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Dienstzeitblöcke gebildet werden, innerhalb derer die Ruhepause nicht eingehalten werden kann und dadurch der Beamte gezwungen wird, die Ruhepause in seine Freizeit zu verlegen. Wie bereits in der dargestellten Vorjudikatur ausjudiziert, hat die Ruhepause bei Beamten nach dem BDG innerhalb der 40-stündigen Wochendienstzeit bzw. achtstündigen Tagesdienstzeit zu liegen. Nicht von § 48b BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund vier Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause
BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 48b BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit
Z 3 BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 477 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück III) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 3). Nicht von Paragraph 48 b, BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund vier Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 48 b, BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit
Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 477 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück römisch drei) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 3). Wenn die belangte Behörde moniert, dass die Ruhepause allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit diene, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Honorierung der Mittagspause keine Störung des Äquivalenzprinzips darstellt, zumal dieses Prinzip nicht fordert, dass nur „Nettoarbeitszeit“ unter Ausklammerung derartiger Unterbrechungen honoriert werden dürfte (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossene Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke II und III) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause
GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen.Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossene Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke römisch zwei und römisch drei) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 48 b, BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021, dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause
BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause
BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021, dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Da der BF seine Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 – da in diesem Zeitraum an 477 Tagen eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden geleistet wurde – zu Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 238,5 Stunden, die dem BF als Überstunden abzugelten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der konkret festgestellte Sachverhalt (geteilte Dienstblöcke, Unmöglichkeit der Pause innerhalb der Blöcke) und die zu ähnlichen Fällen oben angeführte Judikatur vermögen keine Unklarheit oder gar ein Abweichen von der eindeutigen Rechtslage zu begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2238123.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.