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{'item': 'W122 2238123-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 48b§ 48§ 49§ 29§ 6§ 135a§ 17Art. 130§ 28§ 47a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW122 2238123-1 Spruch, W122 2238123-1/8E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) die Feststellung, dass er im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierende Überstunden im Ausmaß von 240,5 Stunden geleistet hat. Der Dienstplan orientiere sich an der wöchentlichen Normalarbeitszeit und seien dem BF die Ruhepausen

§ 48b

BDG 1979 nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und auch nicht als Überstunden ausbezahlt worden. Im gegenständlichen Zeitraum habe er an 481 Tagen mehr als sechs Stunden Dienst geleistet. Die Ruhepausen

§ 48bBDG seien abgeltungspflichtige Dienstzeit.

1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) die Feststellung, dass er im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 zu bezahlende Ruhepausen bzw. daraus resultierende Überstunden im Ausmaß von 240,5 Stunden geleistet hat. Der Dienstplan orientiere sich an der wöchentlichen Normalarbeitszeit und seien dem BF die Ruhepausen

Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und auch nicht als Überstunden ausbezahlt worden. Im gegenständlichen Zeitraum habe er an 481 Tagen mehr als sechs Stunden Dienst geleistet. Die Ruhepausen

Paragraph 48 b, BDG seien abgeltungspflichtige Dienstzeit.

  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Pausen bezahlte Dienstzeit seien, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan beziehe, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher konkret nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen der BF mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstzeitblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei der BF nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien dem BF im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten „OPAL-Daten“ erheben und hätten dies auch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter ergeben. Für Mehrdienstleistungen bestehe keine Grundlage.
  2. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass § 48b BDG auf die tägliche Gesamtarbeitszeit und nicht auf die Dauer einzelner Dienstzeitblöcke abstelle. Die Stunden der Dienstzeitblöcke seien zu addieren und die Ruhezeiten bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden abzugelten. Die Bildung mehrerer Dienstzeitblöcke, welche durch freie Zeit unterbrochen werden, könne nicht zu einer Umgehung bezahlter Ruhepausen führen. Die geleisteten Überstunden seien durch die Vornahme der Dienstpläne und Diensteinteilung des BF durch die belangte Behörde angeordnet worden und leiste der BF jeden Tag 30 Minuten mehr Dienst als im Rahmen der Normalarbeitszeit vorgesehen. Dem BF seien innerhalb der Dienstzeitblöcke täglich auch keine zusätzlichen Ruhepausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden. Kurzfristige Unterbrechungen, wie das schnelle Trinken eines Kaffees oder der Besuch der Toilette, seien jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des § 48b BDG.
  3. Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Paragraph 48 b, BDG auf die tägliche Gesamtarbeitszeit und nicht auf die Dauer einzelner Dienstzeitblöcke abstelle. Die Stunden der Dienstzeitblöcke seien zu addieren und die Ruhezeiten bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden abzugelten. Die Bildung mehrerer Dienstzeitblöcke, welche durch freie Zeit unterbrochen werden, könne nicht zu einer Umgehung bezahlter Ruhepausen führen. Die geleisteten Überstunden seien durch die Vornahme der Dienstpläne und Diensteinteilung des BF durch die belangte Behörde angeordnet worden und leiste der BF jeden Tag 30 Minuten mehr Dienst als im Rahmen der Normalarbeitszeit vorgesehen. Dem BF seien innerhalb der Dienstzeitblöcke täglich auch keine zusätzlichen Ruhepausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden. Kurzfristige Unterbrechungen, wie das schnelle Trinken eines Kaffees oder der Besuch der Toilette, seien jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 48 b, BDG.
  4. Mit Erledigung vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.12.2020, legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 brachte die belangte Behörde durch ihre Rechtsvertretung ergänzend vor, dass der BF nach den von ihm vorgelegten Zeitaufzeichnungen an vier Tagen nicht mehr als sechs Stunden gearbeitet habe und daher selbst bei zutreffender Rechtsauffassung des BF Mehrdienstleistungen im Ausmaß von nur 238,5 Stunden angefallen wären. Die Ruhepausen würden allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit dienen. Soweit der Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei – wie auch bisher bzw. vor Einführung des § 48b BDG – die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und bestehe kein Anspruch auf Einräumung einer abzugeltenden Ruhepause zwischen den Dienstzeitblöcken. Selbst wenn dem BF im Dienstplan eine solche einzuräumen gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung. Dass die Dienstpläne des BF die höchstzulässige Tagesdienstzeit oder die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden

§ 48Abs.

1 BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung

§ 49Abs.

1 Z 4 BDG erstattet.Die Ruhepausen würden allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit dienen. Soweit der Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei – wie auch bisher bzw. vor Einführung des Paragraph 48 b, BDG – die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und bestehe kein Anspruch auf Einräumung einer abzugeltenden Ruhepause zwischen den Dienstzeitblöcken. Selbst wenn dem BF im Dienstplan eine solche einzuräumen gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung. Dass die Dienstpläne des BF die höchstzulässige Tagesdienstzeit oder die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden

Paragraph 48, Absatz eins, BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung

Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG erstattet. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden Teile des Protokolls der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z verlesen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden Teile des Protokolls der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z verlesen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bereich des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 wurde er in verschiedenen Filialen eingesetzt. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bereich des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 wurde er in verschiedenen Filialen eingesetzt. Der BF verrichtete im Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 an 477 Tagen Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Der BF war an diesen Tagen zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken eingeteilt. Mögliche Blöcke waren etwa von 07:50 Uhr bis 12:05 Uhr und von 13:55 Uhr bis 17:40 Uhr, von 08:15 Uhr bis 12:10 Uhr und von 13:55 Uhr bis 18:00 Uhr oder von 07:45 Uhr bis 12:10 Uhr und von 13:55 Uhr bis 17:30 Uhr. Zwischen den beiden Blöcken der unmittelbaren Verrichtung seiner aufgetragenen Tätigkeiten hatte der BF eine Unterbrechung von zumindest 45 Minuten. In dieser Zeit wurde der BF nicht zur Dienstleistung herangezogen und war es dem BF möglich, eine Ruhepause im Ausmaß von zumindest 30 Minuten zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Dienstleistung. Während der beiden Tätigkeitsblöcke hatte der BF keine Zeit für eine Ruhepause von einer halben Stunde – auch nicht für drei zehnminütige Ruhepausen. Solche waren im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich. Auch zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde wie drei Ruhepausen von je zehn Minuten waren dem BF innerhalb der beiden Tätigkeitsblöcke nicht möglich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen. Die Einteilung des BF als Springer in verschiedenen Filialen im antragsgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH, S. 3) sowie der Auflistung der Filialen im angefochtenen Bescheid (S. 1). Die Modalitäten der Diensteinteilung des BF und die Anzahl der Tage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, an welchen der BF mehr als sechs Stunden Dienst verrichtete

(477), ergibt sich aus dem gegenständlichen Antrag des BF, den vorliegenden Zeitaufzeichnungen (Aktenstück ./2) und dem Vorbringen der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 29.10.2021, dass der BF an vier Tagen nicht mehr als sechs Stunden arbeitete und daher selbst bei zutreffender Rechtsauffassung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von nur 238,5 Stunden – und nicht im Ausmaß von 240,5 Stunden, wie vom BF begehrt – anfielen. Diese Feststellung der belangten Behörde wurde seitens der Rechtsvertretung des BF auf Vorhalt in der VH bestätigt (VH, S. 4). Es war daher im antragsgegenständlichen Zeitraum von 477 Tagen mit einer Dienstzeit von mehr als sechs Stunden und einem dahingehend modifizierten Feststellungsbegehren hinsichtlich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 238,5 Stunden auszugehen. Die Diensteinteilung in zwei Tätigkeitsblöcke bei einer Unterbrechung von zumindest 45 Minuten ergibt sich auch aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Feststellung, dass der BF zwischen den Tätigkeitsblöcken nicht zur Dienstleistung herangezogen wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH, S. 7) und den damit übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 2). Dass die Pause zwischen den Blöcken nicht bezahlt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dass eine Ruhepause während der beiden Tätigkeitsblöcke im Dienstplan des BF nicht vorgesehen war, stützt sich auf die vorliegenden Zeitnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde, weil hierfür schon wie bisher die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden habe und der Zeitraum von zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach § 48b BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6). Auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.10.2021, wonach ein Anspruch des BF auf Abgeltung der zwischen den Dienstblöcken verbrachten Zeit im Ausmaß von 30 Minuten selbst dann nicht bestehe, wenn dem BF im Dienstplan eine abzugeltende Ruhepause einzuräumen gewesen wäre (S. 4), ergibt sich e contrario, dass dem BF eine solche im Dienstplan gerade nicht eingeräumt wurde. Dass eine Ruhepause während der beiden Tätigkeitsblöcke im Dienstplan des BF nicht vorgesehen war, stützt sich auf die vorliegenden Zeitnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde, weil hierfür schon wie bisher die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden habe und der Zeitraum von zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach Paragraph 48 b, BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6). Auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.10.2021, wonach ein Anspruch des BF auf Abgeltung der zwischen den Dienstblöcken verbrachten Zeit im Ausmaß von 30 Minuten selbst dann nicht bestehe, wenn dem BF im Dienstplan eine abzugeltende Ruhepause einzuräumen gewesen wäre (S. 4), ergibt sich e contrario, dass dem BF eine solche im Dienstplan gerade nicht eingeräumt wurde. Durch die Argumentation der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 5), dass dem BF „unabhängig davon, ob eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand“ ohnehin innerhalb der beiden Dienstblöcke der Bestimmung des § 48b BDG entsprechende Ruhepausen eingeräumt worden seien, bringt sie ebenfalls zum Ausdruck, dass die Gewährung der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstblöcke ausreichend sei. Mit dieser Eventualbegründung ging sie auf die tatsächliche Positionierung der Mittagspause außerhalb der beiden dienstplangemäßen Zeitblöcke ein und bestätigte damit die Lage der Mittagspause außerhalb der Dienstblöcke indirekt, da dieses Zusatzargument ansonsten keinen Anwendungsfall hätte. Durch die Argumentation der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 5), dass dem BF „unabhängig davon, ob eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand“ ohnehin innerhalb der beiden Dienstblöcke der Bestimmung des Paragraph 48 b, BDG entsprechende Ruhepausen eingeräumt worden seien, bringt sie ebenfalls zum Ausdruck, dass die Gewährung der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstblöcke ausreichend sei. Mit dieser Eventualbegründung ging sie auf die tatsächliche Positionierung der Mittagspause außerhalb der beiden dienstplangemäßen Zeitblöcke ein und bestätigte damit die Lage der Mittagspause außerhalb der Dienstblöcke indirekt, da dieses Zusatzargument ansonsten keinen Anwendungsfall hätte. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angibt, dass innerhalb der beiden Blöcke jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von zumindest je zehn Minuten und insgesamt mindestens 30 Minuten eingeräumt worden seien und sich diese durch die sogenannten „OPAL-Daten“ (Kassen- und Verrechnungssystem für die Sendungsannahme und -abgabe, den Artikelverkauf und die Kassenführung) erheben ließen (Bescheid, S. 4 f), so ist dem die Aussage des in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 zur GZ W122 2238645-1 in einem gleich gelagerten Fall einvernommenen Zeugen XXXX (Leiter der Personalsteuerung für das gesamte Filialnetz) entgegenzuhalten, welche in der VH zusammengefasst verlesen wurde (VH, S. 2). Dieser gab an, dass das OPAL-System nur im weitesten Sinn eine Auslastung des Mitarbeiters erkennen lasse und aus diesem nicht ableitbar sei, dass der Mitarbeiter zwischen den im System erfassten Tätigkeiten Leerläufe gehabt bzw. es in dieser Zeit keine Arbeit gegeben hätte. Es gelte der Grundsatz, dass der Kunde die Tätigkeit definiert und wenn kein Kunde kommt, könne auch kein Zeitstempel im System produziert werden (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 10). Er gab weiters an, dass er hinsichtlich der Zeiten zwischen den Transaktionen keine eigenen Wahrnehmungen dazu habe, dass der BF innerhalb dieser Unterbrechungen Pause gemacht habe (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 11). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Journalaufzeichnungen der Jahre 2018 und 2019 (Bescheid, S. 5), die durchschnittlich rund 3,93 mal täglich die Möglichkeit des BF erfasst hätten, eine Arbeitsunterbrechung (Pause) von mindestens 15 Minuten einzulegen und rund jeden zweiten Tag eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten, wurden vom Zeugen dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um die Eingaben in das technische OPAL-System handle (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 10). Auch gab er an, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstzeitblöcke gehalten wurde (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 11).Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angibt, dass innerhalb der beiden Blöcke jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von zumindest je zehn Minuten und insgesamt mindestens 30 Minuten eingeräumt worden seien und sich diese durch die sogenannten „OPAL-Daten“ (Kassen- und Verrechnungssystem für die Sendungsannahme und -abgabe, den Artikelverkauf und die Kassenführung) erheben ließen (Bescheid, S. 4 f), so ist dem die Aussage des in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 zur GZ W122 2238645-1 in einem gleich gelagerten Fall einvernommenen Zeugen römisch 40 (Leiter der Personalsteuerung für das gesamte Filialnetz) entgegenzuhalten, welche in der VH zusammengefasst verlesen wurde (VH, S. 2). Dieser gab an, dass das OPAL-System nur im weitesten Sinn eine Auslastung des Mitarbeiters erkennen lasse und aus diesem nicht ableitbar sei, dass der Mitarbeiter zwischen den im System erfassten Tätigkeiten Leerläufe gehabt bzw. es in dieser Zeit keine Arbeit gegeben hätte. Es gelte der Grundsatz, dass der Kunde die Tätigkeit definiert und wenn kein Kunde kommt, könne auch kein Zeitstempel im System produziert werden (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 10). Er gab weiters an, dass er hinsichtlich der Zeiten zwischen den Transaktionen keine eigenen Wahrnehmungen dazu habe, dass der BF innerhalb dieser Unterbrechungen Pause gemacht habe (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 11). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Journalaufzeichnungen der Jahre 2018 und 2019 (Bescheid, S. 5), die durchschnittlich rund 3,93 mal täglich die Möglichkeit des BF erfasst hätten, eine Arbeitsunterbrechung (Pause) von mindestens 15 Minuten einzulegen und rund jeden zweiten Tag eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten, wurden vom Zeugen dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um die Eingaben in das technische OPAL-System handle (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 10). Auch gab er an, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstzeitblöcke gehalten wurde (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 11). Die in der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z einvernommene Zeugin XXXX (Knotenleiterin) gab an, dass sie keine Wahrnehmungen zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen und zu den Durchführungen von Pausen betreffend den BF habe (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 16). Die entsprechende Passage wurde in der gegenständlichen VH vom erkennenden Richter verlesen (VH, S. 2).Die in der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z einvernommene Zeugin römisch 40 (Knotenleiterin) gab an, dass sie keine Wahrnehmungen zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen und zu den Durchführungen von Pausen betreffend den BF habe (Protokoll der VH zur GZ W122 2238645-1/6Z, S. 16). Die entsprechende Passage wurde in der gegenständlichen VH vom erkennenden Richter verlesen (VH, S. 2). Dass aus den mittels des „OPAL-Systems“ erfassten Daten geschlossen werden könne, dass innerhalb der beiden Dienstblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingehalten worden wären, ergibt sich daher aus den Zeugenaussagen gerade nicht und können die Aufzeichnungen dieses Systems nicht als Grundlage dafür herangezogen werden, dass es für den BF innerhalb der Tätigkeitsblöcke größere Pausen von zumindest 10 Minuten gegeben hätte. Auch der BF gab in der VH glaubwürdig an, dass es innerhalb der Dienstzeitblöcke keine Pausen gegeben habe. Zwischen den im OPAL-System erfassten Tätigkeiten habe er Tätigkeiten verrichtet, welche im OPAL-System nicht erfasst worden seien, wie Warenbewirtschaftung, Retouren, Abholstationen, Einlage von Sendungsentnahmen in die Abholstation, Briefsendungen, Pakete oder das Entleeren der Versandbox (VH, S. 3). Es sei immer etwas zu tun gewesen und es habe keinen Leerlauf gegeben (VH, S. 4). Befragt, ob nicht der Arbeitsanfall entsprechend den Kunden, die einmal häufiger und einmal weniger häufig kommen, unterschiedlich gewesen sei, gab der BF an, dass er nur hinten in der Großaufnahme gewesen sei und mit Kunden nichts zu tun gehabt habe (VH, S. 4). Es sei nicht einmal Zeit für kurze Pausen, etwa für einen Toilettengang, gewesen (VH, S. 7). Damit brachte der BF nachvollziehbar zum Ausdruck, dass er die anfallenden Tätigkeiten innerhalb der Dienstblöcke nicht für eine Mittagspause unterbrechen konnte. Insgesamt erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde mit der Einräumung der als "Dienstunterbrechung" qualifizierten (nicht finanziell abzugeltenden) "Pause" von mindestens 45 Minuten zwischen den Dienstblöcken, wobei sie hier im Bescheid noch explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde und betonte, dass der Zeitraum mit zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach § 48b BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6), innerhalb der Dienstblöcke weitere (als Dienstzeit geltende) derartige Pausen eingeräumt haben sollte.Insgesamt erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde mit der Einräumung der als "Dienstunterbrechung" qualifizierten (nicht finanziell abzugeltenden) "Pause" von mindestens 45 Minuten zwischen den Dienstblöcken, wobei sie hier im Bescheid noch explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde und betonte, dass der Zeitraum mit zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach Paragraph 48 b, BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6), innerhalb der Dienstblöcke weitere (als Dienstzeit geltende) derartige Pausen eingeräumt haben sollte. Davon, dass dem BF innerhalb der Dienstblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingeräumt wurden, war daher nicht auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 135a

BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 135 a, BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 48Abs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Abs. 2 leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

Absatz 2, leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

§ 48b

BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Paragraph 48 b, BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 49Abs.

1 BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).

Paragraph 49, Absatz eins, BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

§ 48bBDG Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl. Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls vorausgesetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls vorausgesetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen gehabt hätte, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen

§ 48b

BDG im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstzeitblöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzulegen. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen

Paragraph 48 b, BDG im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Dienstzeitblöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzulegen. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Wenn der Gesetzgeber ab einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause innerhalb der Dienstzeit zubilligt, so kann dies auch nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Dienstzeitblöcke gebildet werden, innerhalb derer die Ruhepause nicht eingehalten werden kann und dadurch der Beamte gezwungen wird, die Ruhepause in seine Freizeit zu verlegen. Wie bereits in der dargestellten Vorjudikatur ausjudiziert, hat die Ruhepause bei Beamten nach dem BDG innerhalb der 40-stündigen Wochendienstzeit bzw. achtstündigen Tagesdienstzeit zu liegen. Nicht von § 48b BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund vier Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause

§ 48b

BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 48b BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit

§ 47a

Z 3 BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 477 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück III) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 3). Nicht von Paragraph 48 b, BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund vier Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 48 b, BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit

Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 477 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück römisch drei) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 3). Wenn die belangte Behörde moniert, dass die Ruhepause allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit diene, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Honorierung der Mittagspause keine Störung des Äquivalenzprinzips darstellt, zumal dieses Prinzip nicht fordert, dass nur „Nettoarbeitszeit“ unter Ausklammerung derartiger Unterbrechungen honoriert werden dürfte (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossene Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke II und III) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause

§ 48bBDG ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Vw

GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen.Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossene Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke römisch zwei und römisch drei) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 48 b, BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021, dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause

§ 48b

BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause

§ 48b

BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021, dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Da der BF seine Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2017 bis zum 30.11.2019 – da in diesem Zeitraum an 477 Tagen eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden geleistet wurde – zu Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 238,5 Stunden, die dem BF als Überstunden abzugelten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der konkret festgestellte Sachverhalt (geteilte Dienstblöcke, Unmöglichkeit der Pause innerhalb der Blöcke) und die zu ähnlichen Fällen oben angeführte Judikatur vermögen keine Unklarheit oder gar ein Abweichen von der eindeutigen Rechtslage zu begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2238123.1.00

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