← Österreich

{'item': 'W136 2242008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW136 2242008-1 Spruch, W136 2242008-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 22.11.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 05.12.2018 der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  2. Mit Bescheid der ZISA vom 28.12.2018 wurde dem BF der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2021 zum Zwecke der Absolvierung des Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau gemäß § 14 Abs. 2 ZDG aufgeschoben, wobei die ZISA begründet ausführte, dass sie bei der Genehmigung des Aufschubes von der Mindeststudiendauer von sechs Semestern ausgehe, weshalb auch das Mehrbegehren auf Aufschub bis zum Jahr 2024 abgewiesen werde. Die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil bei einer Unterbrechung des Studiums sah die ZISA im dadurch drohenden Verlust des Studentenheimplatzes
  3. Mit Bescheid der ZISA vom 28.12.2018 wurde dem BF der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 30.06.2021 zum Zwecke der Absolvierung des Bachelorstudiums Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG aufgeschoben, wobei die ZISA begründet ausführte, dass sie bei der Genehmigung des Aufschubes von der Mindeststudiendauer von sechs Semestern ausgehe, weshalb auch das Mehrbegehren auf Aufschub bis zum Jahr 2024 abgewiesen werde. Die außerordentliche Härte bzw. den bedeutenden Nachteil bei einer Unterbrechung des Studiums sah die ZISA im dadurch drohenden Verlust des Studentenheimplatzes 3 Mit Antrag des BF vom 03.02.2021 wurde die Verlängerung des Aufschubes für die begonnene Ausbildung bis Juni 2023 beantragt, wobei der BF angab, Studienbeihilfe zu beziehen sowie in einem Studentenwohnheim zu wohnen, was entsprechend belegt wurde.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen der BF Prüfungsnachweise betreffend sein Studium sowie eine Bestätigung der Universität, dass er sein Studium frühestens 2022 abschließen könne, vorlegte, wurde mit dem bekämpften Bescheid der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der laufende Studentenheimvertrag kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG sei und allgemeine Ausführungen zur „Harmonisierungspflicht“ getroffen. Schließlich wurde festgestellt, dass der BF keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte erbracht habe.
  5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen der BF Prüfungsnachweise betreffend sein Studium sowie eine Bestätigung der Universität, dass er sein Studium frühestens 2022 abschließen könne, vorlegte, wurde mit dem bekämpften Bescheid der Antrag des BF abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der laufende Studentenheimvertrag kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG sei und allgemeine Ausführungen zur „Harmonisierungspflicht“ getroffen. Schließlich wurde festgestellt, dass der BF keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte erbracht habe.
  6. Mit Schreiben vom 21.04.2021 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, dass er bei einer Unterbrechung seines Bachelorstudiums zusätzlich zu den zwei Semestern des Zivildienstes auch zwei weitere Semester verlieren könne, weil bestimmte Veranstaltungen nur einmal im Jahr abgehalten würden.
  7. Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 29.04.2021). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des oa. Verfahrensganges im Zusammenhang mit den vom BF vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der BF seit Herbst 2018 das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau absolviert, Studienbeihilfe bezieht, in einem Studentenheim wohnt und das Studium frühestens im Jahr 2022 abschließen wird.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vorgelegten Studienbeihilfebescheid geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vorgelegten Studienbeihilfebescheid geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  11. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet:3.
  12. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet: „

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“„
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ 3.3. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF auf Verlängerung des bereits bis 30.06.2021 gewährten Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes mit der Begründung abgewiesen, dass kein bedeutender Nachteil oder eine außerordentliche Härte durch eine Unterbrechung des Studiums vorliegen würde. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sie bereits mit Bescheid vom 28.12.2018 dem BF einen Aufschub gewährt hat, weil, wie in diesem Bescheid wörtlich ausgeführt wurde, der Verlust eines Studentenheimplatzes bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes eine außerordentliche Härte bzw bedeutenden Nachteil darstellt. Es kann daher nicht erkannt werden, warum die belangte Behörde bei gleicher Sachlage nunmehr zu einem für den BF nachteiligeren Ergebnis kommt. Nachdem feststeht, dass der BF weiterhin sein Studium betreibt und Prüfungen ablegt, war seinem Antrag stattzugeben und der beantragte Aufschub bis zum 31.01.2023 zu gewähren. Dies deshalb, weil der BF mit Mail vom 30.03.2021 sein Begehren um Aufschub hinsichtlich des Aufschubtermins modifiziert hat und zudem seine Universität bestätigt hat, dass ein Studienabschluss im Jahr 2022 möglich erscheint. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2242008.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.