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§ 269§§ 27§ 127§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW140 2248713-2 Spruch, W140 2248713-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 269(1) 1. Fall St
GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Am 17.12.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung seiner Verwaltungsstraftaten in das PAZ XXXX überstellt.Am 17.12.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung seiner Verwaltungsstraftaten in das PAZ römisch 40 überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich von 15.01.2021 bis zum 11.03.2021 in Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA XXXX , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA römisch 40 , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Der BF setzte in weiterer Folge keine Ausreisevorbereitungen und keine Bemühungen sich ein Reisedokument zu besorgen. Am 04.08.2021 wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes der XXXX , am XXXX , einer Personenkontrolle unterzogen und wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 04.08.2021 wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes der römisch 40 , am römisch 40 , einer Personenkontrolle unterzogen und wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Am 05.08.2021 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)Antwort: Ich habe ein Schreiben bekommen über das Interview, das ich hatte. Ich habe keinen Bescheid bekommen. Ich war in Schubhaft in XXXX und wurde dann entlassen. Meine Papiere habe ich dort vergessen. Als ich entlassen wurde, ist es so schnell gegangen, dass ich auch das Gewand dort gelassen habe. Mit Papieren meine ich die Kopien, die ich immer bekommen habe. „(…)Antwort: Ich habe ein Schreiben bekommen über das Interview, das ich hatte. Ich habe keinen Bescheid bekommen. Ich war in Schubhaft in römisch 40 und wurde dann entlassen. Meine Papiere habe ich dort vergessen. Als ich entlassen wurde, ist es so schnell gegangen, dass ich auch das Gewand dort gelassen habe. Mit Papieren meine ich die Kopien, die ich immer bekommen habe. Frage: In Zuge der letzten Einvernahme wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie nicht in Österreich sein dürfen. A: Ja ich kann mich erinnern. Ich muss aber in Österreich bleiben, weil ich nicht nach Marokko kann. Mein Leben ist in Gefahr. Aufforderung: Erläutern Sie dies genauer! A: Ich hatte einen Freund in Marokko und dieser hatte mit der Drogenszene dort zu tun. Dieser Freund hat die Dealer bestohlen (Drogen und Geld) und die suchen ihn. Da ich auch mit ihm befreundet war, wollen sie mich auch umbringen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein Jahr oder Datum nennen kann. Da ich alles vergesse, glaubt man, dass ich lüge. Das tue ich aber nicht. Ich habe es nur vergessen. Frage: Wo ist ihr Freund im Moment? A: Er wurde schon umgebracht. Frage: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen? Antwort: Ja ich kann der Einvernahme folgen. (…) A: Ich bin sehr gestresst. Ich werde versuchen zu Antworten, aber es kann sein, dass ich manche Sachen vergesse oder nicht mehr genau weiß. Als ich nach Österreich kam, habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Deswegen habe ich am Anfang nicht gesagt, dass es um die Drogen ging und habe ich die Sache erst später gesagt, wie sie war. Ich hatte Angst verhaftet zu werden mit der Drogengeschichte. Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann. Sind Sie außerdem damit einverstanden, dass Ihre behandelnden Ärzte sowie behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen bezüglich Sie betreffende ärztliche Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Antwort: Ja damit bin ich einverstanden. Frage: Wo wohnen Sie derzeit? A: Am XXXX . A: Am römisch 40 . F: Warum sind Sie immer noch nicht am XXXX gemeldet?F: Warum sind Sie immer noch nicht am römisch 40 gemeldet? A: Ich habe einen Meldezettel für die XXXX . Im XXXX kann ich mich nicht anmelden, da dort meine Freundin wohnt. Der Vermieter erlaubt es nicht, dass ich mich dort anmelde, da die Wohnung zu klein für 2 Personen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es XXXX ist. A: Ich habe einen Meldezettel für die römisch 40 . Im römisch 40 kann ich mich nicht anmelden, da dort meine Freundin wohnt. Der Vermieter erlaubt es nicht, dass ich mich dort anmelde, da die Wohnung zu klein für 2 Personen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es römisch 40 ist. F: Sie waren an dieser Adresse schon einmal gemeldet. Warum haben Sie sich abgemeldet? A: Als der Vermieter das erfahren hat, hat er mit meiner Freundin geredet und hat er gesagt, dass sie entweder mehr Miete zahlt oder ich muss gehen. Vorhalt: Ich verstehe es nun nicht. Haben Sie sich nicht angemeldet, weil die Wohnung zu klein ist, oder weil Sie mehr Miete zahlen wollten? A: Das war wegen dem Geld. Frage: Nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie sich einen Reisepass machen müssen, sind Sie dieser Auflage nun nachgekommen? Antwort: Ich kann es nicht machen. Wenn ich einen marokkanischen Reisepass mache, dann wäre das nur um nach Marokko zu gehen. Dort würde ich umgebracht werden und kann ich es deshalb nicht machen. F: Also haben Sie nachdem Sie die Polizisten in Zuge der Flugabschiebung verletzten, keinerlei Ausreisebemühungen getätigt? A: Nein ich will nicht gehen. Als das passiert ist, habe ich niemanden geschlagen und die Polizei hat mich angezeigt. Ich musste 2 Jahre ins Gefängnis und das nur weil ich Angst hatte nach Marokko abgeschoben zu werden. V: Ihnen wurde in Zuge der letzten Einvernahme eindeutig erklärt, dass Sie sich nicht in Österreich aufhalten dürfen. Insbesondere, dass Sie verpflichtet sind sich ein Reisedokument zu beschaffen. Selbst die Aufforderung sich an die Bestimmungen des Meldegesetzes zu halten, sind Sie nicht nachgekommen. A: Ich weiß, dass ich keine Aufenthaltserlaubnis habe, aber ich kann nicht nach Marokko gehen, da ich Angst um mein Leben habe. F: Haben Sie dies bei der marokkanischen Polizei zur Anzeige gebracht? A: Nein ich war nicht bei der Polizei das zu melden, da ich sonst wegen der Drogensache meines Freundes verhaftet werden würde und bei Entlassung von den anderen umgebracht werden würde. F: Sind Sie drogenabhängig? A: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals nur verurteilt wurde, da ein Freund Drogen konsumiert hat und der Polizei gesagt hat, ich hätte dies ihm verkauft. F: Gemäß Bericht der Polizei gaben Sie an dies selbst zu konsumieren und abhängig zu sein. A: Ich saß mit meiner Freundin und dem Hund den ganzen Tag in einer Hütte. Der Hund hat irgendwann die Leine kaputt gemacht. Irgendjemand hat das gehört und die Polizei verständigt. Da wurde die 2-3 g Mariuana gefunden. Ich und meine Freundin rauchen die Dorgen. Ich habe Angst und gegen diese rauche ich Mariuana. F: Wie finanzieren Sie Ihre Drogensucht? A: Manchmal zahlt das meine Freundin, manchmal bekomme ich von Freunden was geschenkt. F: Welche Freunde? A: Es sind keine festen Freunde. Das sind Straßenfreunde die man draußen trifft. A: Nennen Sie Namen! A: Ich habe keine Namen. Das sind Spitznamen. A: Dann nennen Sie die Spitznamen! A: Einen nennt man XXXX , einen nennt man XXXX , einen XXXX . Ja. Das sind Bekannte, die mich respektieren, da ich ein ruhiger Mensch bin. Die schenken mir dann immer wieder einmal einen Joint oder 5 Euro und ich gehe für sie dann im Markt Bier oder so kaufen. A: Einen nennt man römisch 40 , einen nennt man römisch 40 , einen römisch 40 . Ja. Das sind Bekannte, die mich respektieren, da ich ein ruhiger Mensch bin. Die schenken mir dann immer wieder einmal einen Joint oder 5 Euro und ich gehe für sie dann im Markt Bier oder so kaufen. Anmerkung: Der Fremde überlegt länger. F: Haben Sie Schlüssel für die Wohnung Ihrer Freundin? A: Ja. Ich bin immer noch mit XXXX zusammen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie XXXX geboren ist. Nein. Ich kann mich nicht genau erinnern. Im Jahr XXXX ist sie geboren. Das Monat weiß ich nicht mehr. A: Ja. Ich bin immer noch mit römisch 40 zusammen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie römisch 40 geboren ist. Nein. Ich kann mich nicht genau erinnern. Im Jahr römisch 40 ist sie geboren. Das Monat weiß ich nicht mehr. F: Haben Sie Freunde oder Familie in Österreich oder Europa? A: Ich hatte Freunde hier, aber manche waren Problemmenschen, deswegen habe ich mich entfernt. Ansonsten habe ich weder in Österreich, noch in Europa Freunde oder Familie. Frage: Sind Sie nunmehr bereit freiwillig nach Marokko zu gehen? A: Gibt es jemanden, der freiwillig in den Tod geht? Ich gehe nicht nach Marokko. Wenn ich das Problem nicht hätte, bräuchte ich auch diese Institutionen nicht. Da diese Mafiagruppe sehr groß ist, dann werden sie mich sicherlich töten. Diese Leute vergessen nicht. Wenn sie mal verhaftet werden und diese Gruppe nicht mehr existiert, dann geht das. Feststellung: Es konnte erkannt werden, dass in Ihrem besonderen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht. Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, haben keine ausreichenden finanziellen Mitteln, keinen Aufenthaltstitel, keine Dokumente und keine Anknüpfungspunkte an Österreich. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Daher ist die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung dringend erforderlich. Anmerkung: Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? Antwort: Mir ist lieber in Schubhaft zu gehen und hier zu sterben, anstatt nach Marokko zu gehen und dort umgebracht zu werden. Frage: Haben Sie alles verstanden? Antwort: Ja habe ich. Frage: Möchten Sie noch etwas sagen? Antwort: Auf der Welt befürchte ich, was man mit meinem Leben in Marokko machen kann. Das was ich heute geredet habe, wenn man mit mir in einer Woche oder 10 Tagen wieder redet, kann es sein, dass ich es nicht mehr weiß. Ich bin nicht mehr wie ich am Anfang war. Ich habe viel dazugelernt. Ich versuche mich zu bessern. Ich schäme mich für manche Dinge. Wenn ich merke, dass andere laut werden, entferne ich mich. Ich versuche gut zu werden. Wenn das mit dem Aufenthalt nicht geht, dann bitte ich um eine Frist und ich verlasse das Land. Ganz gleich wohin. Ich würde überall hingehen, nur nicht nach Marokko. Anmerkung: Die Einvernahme wird vom Dolmetscher rückübersetzt Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen. Nach der Rückübersetzung: Ich bin damals legal nach Österreich gekommen und hatte ein Visum. Ich habe meinen Reisepass dann selbst zustört. Das habe ich bei meinem ersten Interview angegeben. Wenn ich ein Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen würde, dann würde ich mir einen Reisepass machen. Ich fürchte um mein Leben in Marokko. Ich möchte noch anmerken, dass es ich nicht drogensüchtig bin. Wenn ich was bekomme, dann rauche ich es und sonst trinke ich Alkohol. Ich würde mich nicht als abhängig beschreiben. Als Sie mich das letzte Mal einvernommen haben Frage: Haben Sie verstanden? Antwort: Ja (…)“ Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet. Am 09.08.2021 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Der BF war nicht rückkehrwillig. Am 30.09.2021 trat der BF in den Hungerstreik, welchen er selbstständig am 05.10.2021 beendete. Das BFA bemühte sich um eine ehestmögliche Flugbuchung/begleitete Abschiebung nach Marokko. Am 28.10.2021 wurde versucht den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß § 80 Abs 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.Am 28.10.2021 wurde versucht den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert. Die erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1 Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung der XXXX in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 - 23.11.2021 in Schubhaft.Die erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1 Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung der römisch 40 in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 - 23.11.2021 in Schubhaft. Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und wurde über ihn die Festnahme gemäß § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG verfügt. Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und wurde über ihn die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.11.2021 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.11.2021 in Schubhaft. Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 143ff). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-
- Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Der BF wurde in Österreich fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 295 St
GB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
§ 83(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB, §§ 83
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
§§ 83(1), 84 (2) St
GB, § 297
(1)1. Fall StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 288
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 288,
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 18.03.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 18.03.2022 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 18.03.2022 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt: „(...)
- Zusammenfassung des bisherigen Verfahrsgangs: Am 19.06.2011 brachten der Fremden seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011 negativ beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid erhoben dieser rechtzeitig das Rechtmittel der Berufung, welche mit Erkenntnis des AGH vom 20.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 18.10.2012 wurde der BF von Interpol Rabat unter den Personalien XXXX , StAng: Marokko, XXXX identifiziert. Mit Schreiben vom 18.10.2012 wurde der BF von Interpol Rabat unter den Personalien römisch 40 , StAng: Marokko, römisch 40 identifiziert. Am 19.10.2012 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Am 16.11.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX , vom 12.12.2013 wurde gegen Herr XXXX gemäß § 52 Abs 1 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG iddgF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 12.12.2013 wurde gegen Herr römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG iddgF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Am 12.12.2013 wurde erstmalig von der LPD XXXX die Schubhaft über den BF verhängt und konnte dieser die Haftunfähigkeit durch Schnittverletzungen am Bauch herbeigeführen. Herr XXXX wurde am 23.12.2013 aus der Schubhaft entlassen.Am 12.12.2013 wurde erstmalig von der LPD römisch 40 die Schubhaft über den BF verhängt und konnte dieser die Haftunfähigkeit durch Schnittverletzungen am Bauch herbeigeführen. Herr römisch 40 wurde am 23.12.2013 aus der Schubhaft entlassen. Seitens der erkennenden Behörde wurde mehrfach bei der marokkanischen Botschaft betreffend der Erlangung eines Heimreisezertifikates urgiert und wurde der Fremde aufgefordert sich selbstständig ein Dokument zu besorgen. Dieser Aufforderung kam Herr XXXX allerdings in keiner Hinsicht nach. Seitens der erkennenden Behörde wurde mehrfach bei der marokkanischen Botschaft betreffend der Erlangung eines Heimreisezertifikates urgiert und wurde der Fremde aufgefordert sich selbstständig ein Dokument zu besorgen. Dieser Aufforderung kam Herr römisch 40 allerdings in keiner Hinsicht nach. Am 02.04.2019 wurde der erkennenden Behörde mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat für Herr XXXX ausgestellt wird. Am 02.04.2019 wurde der erkennenden Behörde mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat für Herr römisch 40 ausgestellt wird. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG erlassen, welcher am 03.04.2019 vollzogen werden konnte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.04.2019 wurde über diesen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG erlassen, welcher am 03.04.2019 vollzogen werden konnte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.04.2019 wurde über diesen die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 08.05.2019 sollten Herr XXXX im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach XXXX /Marokko verbracht werden. Nachdem der Fremde von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurden, begann dieser durch Einsatz voller Körperkraft sich gegen die Abschiebung zu wehren: Am 08.05.2019 sollten Herr römisch 40 im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach römisch 40 /Marokko verbracht werden. Nachdem der Fremde von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurden, begann dieser durch Einsatz voller Körperkraft sich gegen die Abschiebung zu wehren: Zitat XXXX Zitat römisch 40 „(…) Sonstige Bemerkungen über den Verlauf: Nach dem Eintreffen auf der Position XXXX , wurde vom Kdt. des Abschiebeteams XXXX mit dem Kapitän bzw Crew des XXXX Kontakt aufgenommen. Nach dem Okay zum Einsteigen und dem Aussteigen aus dem MTW, fing L. lautstark zu schreien an, versuchte sich mit den Händen loszureißen und trat mit Händen und Füßen auf die Begleitbeamten hin. L. wurde sofort wieder in den MTW verbracht, wobei er weiter auf die Begleitbeamten hintrat und versuchte sie zu beißen. L. wurde mehrmals darauf hingewiesen seine Attacken einzustellen, dieses Ignorierte er und trat u. biss weiter. Darauf wurde die Abschiebung abgebrochen und L. zur hs. Dienststelle XXXX verbracht und in der Sicherungszelle verwahrt. Die notwendigen Verständigungen wurden durch Kdt. des Abschiebeteams durchgeführt.„(…) Sonstige Bemerkungen über den Verlauf: Nach dem Eintreffen auf der Position römisch 40 , wurde vom Kdt. des Abschiebeteams römisch 40 mit dem Kapitän bzw Crew des römisch 40 Kontakt aufgenommen. Nach dem Okay zum Einsteigen und dem Aussteigen aus dem MTW, fing L. lautstark zu schreien an, versuchte sich mit den Händen loszureißen und trat mit Händen und Füßen auf die Begleitbeamten hin. L. wurde sofort wieder in den MTW verbracht, wobei er weiter auf die Begleitbeamten hintrat und versuchte sie zu beißen. L. wurde mehrmals darauf hingewiesen seine Attacken einzustellen, dieses Ignorierte er und trat u. biss weiter. Darauf wurde die Abschiebung abgebrochen und L. zur hs. Dienststelle römisch 40 verbracht und in der Sicherungszelle verwahrt. Die notwendigen Verständigungen wurden durch Kdt. des Abschiebeteams durchgeführt. L. wurde nach Rücksprache mit STA von Koll. in die JA XXXX überstellt. Detaillierte Schilderung des Vorfalls, Berichterstattung und erforderliche Maßnahmen erfolgten durch Abschiebeteam bzw. Krimgruppe XXXX .(…)“L. wurde nach Rücksprache mit STA von Koll. in die JA römisch 40 überstellt. Detaillierte Schilderung des Vorfalls, Berichterstattung und erforderliche Maßnahmen erfolgten durch Abschiebeteam bzw. Krimgruppe römisch 40 .(…)“ Nach Abbruch der Flugabschiebung wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX verbracht und am 24.07.2019 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Widerstandes und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt. Nach Abbruch der Flugabschiebung wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 verbracht und am 24.07.2019 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Widerstandes und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt. In Zuge der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 20.11.2020 seinen nunmehr
- Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 17.12.2020 wurde dieser aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung Ihrer Verwaltungsstraftaten in das PAZ XXXX überstellt. Während dieser wurde der Fremde neuerlich von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vernommen und wurde über diesen mit Bescheid vom 23.12.2020 neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zumal der internationale Flugverkehr aufgrund der vorherrschenden COVID-19 Situation eingestellt war, wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2021 entlassen. Am 17.12.2020 wurde dieser aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung Ihrer Verwaltungsstraftaten in das PAZ römisch 40 überstellt. Während dieser wurde der Fremde neuerlich von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vernommen und wurde über diesen mit Bescheid vom 23.12.2020 neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zumal der internationale Flugverkehr aufgrund der vorherrschenden COVID-19 Situation eingestellt war, wurde der Beschwerdeführer am 11.03.2021 entlassen. Mit mündlich verkündeten Bescheid des XXXX , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtens erkannt wurde. Mit mündlich verkündeten Bescheid des römisch 40 , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtens erkannt wurde. Seit Entlassung am 11.03.2021 war der Beschwerdeführer obdachlos in der XXXX gemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes hat dieser es vollkommen unterlassen entsprechende Ausreisevorbereitungen zu treffen.Seit Entlassung am 11.03.2021 war der Beschwerdeführer obdachlos in der römisch 40 gemeldet. Trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes hat dieser es vollkommen unterlassen entsprechende Ausreisevorbereitungen zu treffen. Aufgrund der Wiederaufnahme des Flugverkehres wurde ein neuerlicher Festnahmeautrag erlassen und wurde über diesen mit Bescheid vom 05.08.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 28.10.2021 wurde versucht Herr XXXX neuerlich einzuvernehmen, um diesem gemäß § 80 Abs 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Herr XXXX verweigerte jegliche Kooperation mit dem Bundesamt und wurde diesem deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Selbst die Übernahme des Informationsblattes wurde verweigert. Aufgrund der Wiederaufnahme des Flugverkehres wurde ein neuerlicher Festnahmeautrag erlassen und wurde über diesen mit Bescheid vom 05.08.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. , Am 28.10.2021 wurde versucht Herr römisch 40 neuerlich einzuvernehmen, um diesem gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Herr römisch 40 verweigerte jegliche Kooperation mit dem Bundesamt und wurde diesem deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Selbst die Übernahme des Informationsblattes wurde verweigert. Am 23.11.2021 wurde Herr XXXX aus der Schubhaft aufgrund positiver Covid-19 Testung entlassen und wurde über diesen die Quarantäne im XXXX angeordnet. Am 27.11.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass Herr XXXX aus der Quarantäne entlassen wird und wurde über diesen neuerlich gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 23.11.2021 wurde Herr römisch 40 aus der Schubhaft aufgrund positiver Covid-19 Testung entlassen und wurde über diesen die Quarantäne im römisch 40 angeordnet. Am 27.11.2021 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass Herr römisch 40 aus der Quarantäne entlassen wird und wurde über diesen neuerlich gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 25.02.2022 wurde der Fremde neuerlich vom Bundesamt betreffend der weiteren Schubhaft und Möglichkeit der freiwilligen Ausreise vernommen. Selbst in Zuge dieser verweigerte der Fremde zu antworten. Die periodische Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 wurden ordnungsgemäß durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.Die periodische Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, wurden ordnungsgemäß durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.
- Stellungnahme der Behörde zur weiteren Notwendigkeit und Verhältnismaßigkeit der Schubhaft: Die erkennende Behörde möchte festhalten, dass sich der Fremde niemals ein Reisedokument selbstständig besorgt hat und an den bisherigen Verfahren in keinster Weise mitwirkte. Herr XXXX zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er – offensichtlich mittellos – trotz bestehender Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) bewusst unrechtmäßig in der Illegalität in Österreich verharrt. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ beschieden wurde, wirkte dieser in keinster Weise an der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes mit und zeigte dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr. In der Gesamtbetrachtung geht eindeutig hervor, dass sich der BF nicht an die Rechtsordnung hält und drängt sich gerade das gezeigte vertrauensunwürdige Gesamtverhalten in den Vordergrund. Eine Kooperationsbereitschaft des Fremden konnte dieser in keinstem Stadium des Verfahrens glaubhaft darlegen. Herr römisch 40 zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er – offensichtlich mittellos – trotz bestehender Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) bewusst unrechtmäßig in der Illegalität in Österreich verharrt. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich negativ beschieden wurde, wirkte dieser in keinster Weise an der Besorgung eines Ersatzreisedokumentes mit und zeigte dadurch die von ihm ausgehende erhebliche Fluchtgefahr. In der Gesamtbetrachtung geht eindeutig hervor, dass sich der BF nicht an die Rechtsordnung hält und drängt sich gerade das gezeigte vertrauensunwürdige Gesamtverhalten in den Vordergrund. Eine Kooperationsbereitschaft des Fremden konnte dieser in keinstem Stadium des Verfahrens glaubhaft darlegen. Im Zuge der zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen erklärte der Fremde mehrfach, dass dieser keinesfalls freiwillig nach Marokko reisen würde. Der Fremde verfügt seit negativer Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und ist zur Rückreise nach Marokko verpflichtet. Herr XXXX traf keinerlei Ausreisevorbereitungen und ist in keinster Weise bereit freiwillig auszureisen. Der BF erklärte gegenüber der Organwalterin der belangten Behörde, dass er in Österreich bleiben wird und sich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren nicht stellen wird. Sohin konnte über den Fremden auch kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde. Insbesondere nun, da dieser weiß, dass seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden konnte. Im Zuge der zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen erklärte der Fremde mehrfach, dass dieser keinesfalls freiwillig nach Marokko reisen würde. Der Fremde verfügt seit negativer Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und ist zur Rückreise nach Marokko verpflichtet. Herr römisch 40 traf keinerlei Ausreisevorbereitungen und ist in keinster Weise bereit freiwillig auszureisen. Der BF erklärte gegenüber der Organwalterin der belangten Behörde, dass er in Österreich bleiben wird und sich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren nicht stellen wird. Sohin konnte über den Fremden auch kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde. Insbesondere nun, da dieser weiß, dass seitens des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat für ihn erwirkt werden konnte. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist Herr XXXX vollkommen bewusst und nutzt er diese mutmaßlich um in Österreich Straftaten zu begehen. Bereits mehrmals wurde diesem erklärt, dass er bei der Botschaft einen Reisepass ausstellen muss und freiwillig nach Marokko ausreise könnte. Seine Mitwirkungspflicht gemäß § 46 FPG ist diesem vollkommen bewusst. Die Dauer in welcher der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten ist, liegen somit im Verantwortungsbereich von Herr XXXX . Insbesondere ist anzuführen, dass für Herr XXXX bereits ein Flug nach Marokko organisiert werden konnte und sich der Fremde der Abschiebung widersetzte.Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist Herr römisch 40 vollkommen bewusst und nutzt er diese mutmaßlich um in Österreich Straftaten zu begehen. Bereits mehrmals wurde diesem erklärt, dass er bei der Botschaft einen Reisepass ausstellen muss und freiwillig nach Marokko ausreise könnte. Seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 46, FPG ist diesem vollkommen bewusst. Die Dauer in welcher der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten ist, liegen somit im Verantwortungsbereich von Herr römisch 40 . Insbesondere ist anzuführen, dass für Herr römisch 40 bereits ein Flug nach Marokko organisiert werden konnte und sich der Fremde der Abschiebung widersetzte. Auch das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Fremden wurde bei der Notwendigkeitssprüfung der ho. Behörde in Betracht gezogen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Seinen unrechtmäßigen Aufenthalt war der Beschwerdeführer in keinstem Stadium des Verfahrens bereit aus Eigenem zu beenden, sondern nutzte er diesen zur Begehung von Straftaten. So wurde Herr XXXX bislang wie folgt verurteilt:Seinen unrechtmäßigen Aufenthalt war der Beschwerdeführer in keinstem Stadium des Verfahrens bereit aus Eigenem zu beenden, sondern nutzte er diesen zur Begehung von Straftaten. So wurde Herr römisch 40 bislang wie folgt verurteilt: 01) XXXX vom 11.05.2017 RK 16.05.201701) römisch 40 vom 11.05.2017 RK 16.05.2017 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG § 295 StGBParagraph 295, StGB Datum der (letzten) Tat 03.02.2017 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 17.12.2020 02) XXXX vom 23.11.2017 RK 27.11.201702) römisch 40 vom 23.11.2017 RK 27.11.2017 § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 02.07.2015 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK 16.05.2017 Vollzugsdatum 27.07.2019 03) XXXX vom 11.06.2018 RK 14.11.201803) römisch 40 vom 11.06.2018 RK 14.11.2018 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 30.10.2017 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 07.11.2020 04) LG XXXX vom 22.08.2019 RK 27.08.201904) LG römisch 40 vom 22.08.2019 RK 27.08.2019 § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 269,
(1)1. Fall StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Datum der (letzten) Tat 08.05.2019 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 09.07.2020 05) XXXX vom 11.05.2021 RK 15.05.202105) römisch 40 vom 11.05.2021 RK 15.05.2021 §§ 83
(1), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)StGB § 297
(1)1. Fall StGBParagraph 297,
(1)1. Fall StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB § 288
(4)StGBParagraph 288,
(4)StGB Datum der (letzten) Tat 14.09.2018 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 Fremdenpolizeiliche Maßnahmen erscheinen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des „effet utile” dringend geboten. Die Republik Österreich hat ihre unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Schengenstaaten zur Umsetzung der Aufenthalts- und Einreisebestimmungen zu wahren, woraus sich ein massives öffentliches Interesse, Personen die über kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat verfügen und sich dennoch längerfristig unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, in den Herkunftsstaat zu überstellen. Dem Art. 6 iVm. Art 8 der Rückführungsrichtlinien zufolge war sowohl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen als auch Maßnahmen zu deren Vollstreckung vorzunehmen und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Behörde. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen erscheinen auch aus dem europarechtlichen Grundsatz des „effet utile” dringend geboten. Die Republik Österreich hat ihre unionsrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen Schengenstaaten zur Umsetzung der Aufenthalts- und Einreisebestimmungen zu wahren, woraus sich ein massives öffentliches Interesse, Personen die über kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat verfügen und sich dennoch längerfristig unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, in den Herkunftsstaat zu überstellen. Dem Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 8, der Rückführungsrichtlinien zufolge war sowohl eine Rückkehrentscheidung zu erlassen als auch Maßnahmen zu deren Vollstreckung vorzunehmen und liegt die Anwendung europarechtlicher Normen nicht im Ermessen der Behörde. Aufgrund des von Herr XXXX gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Der BF erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Deshalb ist die weitere Notwendigkeit der Schubhaft gegeben.Aufgrund des von Herr römisch 40 gesetzten Verhaltens ist eine weitere Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Der BF erweist sich aus diesen Gründen fortgesetzt als keinesfalls vertrauenswürdig und ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Deshalb ist die weitere Notwendigkeit der Schubhaft gegeben. Die weitere Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde auch in Hinblick auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung geprüft: Mit Informationsblatt gem. § 80 abs 7 FPG vom 28.10.2021 wurde dem Fremden zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft aufgrund der Erfüllung des § 80 Abs 4 Z 3 FPG auf 18 Monate ausgedehnt wird. Mit Informationsblatt gem. Paragraph 80, abs 7 FPG vom 28.10.2021 wurde dem Fremden zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft aufgrund der Erfüllung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG auf 18 Monate ausgedehnt wird. Eine weitere Verhätnismäßigkeit der Schubhaft in Hinblick auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung jedenfalls geboten. Die coronabedingten Einschränkungen des Flugverkehrs wurden mit 07.02.2022 aufgehoben und konnten bereits mehrfach Flüge nach Marokko durchgeführt werden. Derzeit akzeptieren die marokkanischen Behörden 3 Rückführungen pro Woche und sind restrikive Einreisebeschränkungen einzuhalten. So verlangt Marokko derzeit eine vollständige Immunisierung der Person gegen Covid-19 und einen gültigen PCR-Test. Mit einer allgemeinen Lockerung dieser Regeln kann gerechnet werden, da derzeit intensive Gespräche mit der marokkanischen Botschaft zur Rückführung eigener Staatsbürger geführt werden und Marokko diesbezüglich Bereitschaft gezeigt hat (siehe Mail HRZ Abteilung vom 18.03.2022). Somit ist mit einer neuerlichen Abschiebung jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. An dieser Stelle wird nochmals angeführt, dass es Herr XXXX jederzeit frei steht freiwillig nach Marokko zu reisen und somit die Schubhaftzeiten selbstständig zu verkürzen. Somit ist mit einer neuerlichen Abschiebung jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. An dieser Stelle wird nochmals angeführt, dass es Herr römisch 40 jederzeit frei steht freiwillig nach Marokko zu reisen und somit die Schubhaftzeiten selbstständig zu verkürzen. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde auch in Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausführlich geprüft. Es wurde laufend bei der marokkanischen Vertretungsbehörde urgiert und wurde schließlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Bei der von Herr XXXX vereitelten Abschiebung wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Ein neues Ersatzreisedokument wird mit neuerlicher Flugbuchung ausgestellt. Somit wird festgehalten, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung binnen der gesetzlichen Schubhafthöchstzeiten jedenfalls gegeben ist. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wurde auch in Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausführlich geprüft. Es wurde laufend bei der marokkanischen Vertretungsbehörde urgiert und wurde schließlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Bei der von Herr römisch 40 vereitelten Abschiebung wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Ein neues Ersatzreisedokument wird mit neuerlicher Flugbuchung ausgestellt. Somit wird festgehalten, dass die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung binnen der gesetzlichen Schubhafthöchstzeiten jedenfalls gegeben ist. Nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin notwendig und verhältnismäßig. Aufgrund der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG wird gegenständliche Stellungnahme gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den Ausführungen im Bescheid entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist.”Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird gegenständliche Stellungnahme gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den Ausführungen im Bescheid entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist.” In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2022 teilte das BFA Folgendes mit: „(…) Zur weiteren Anhaltung gemäß § 80 Abs 4 Z 3 BFA-VG: „(…) Zur weiteren Anhaltung gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG: Gemäß § 80 Abs 4 Z 3 BFA-VG kann ein Fremder über 6 Monate hinaus in Schubhaft angehalten werden, wenn er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt. Die weitere Anhaltung basiert seit dem 05.11.2021 auf § 80 Abs 4 Z 3 BFA-VG. Dies wurde den Fremden mit Informationsblatt und niederschriftlicher Einvernahme zur Kenntnis gebracht (Eine Mitwirkung bei der Niederschrift verhinderte dieser. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs 4 Z 3 BFA-VG ist nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde gegeben, da Herr XXXX sich am 08.05.2019 der Zwangsgewalt der Abschiebung widersetzte. Das vom Fremden gesetzte Verhalten in Zuge der Abschiebung bildet einen kausalen Zusammenhang für die bisherige Anhaltung in Schubhaft, zumal ohne des Widerstandes gegen den Abschiebevorgang keine weiteren Schubhaftzeiten von Nöten gewesen wären. Hätte sich Herr XXXX nämlich rechtskonform verhalten, wäre eine Abschiebung längstens erfolgt. Auch wurde der erkennenden Behörde keine weiteren Sachverhaltselemente bekannt, welche eine neuerliche Berechnung der Schubhaftzeiten rechtfertigen würde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde neuerlich in Zuge der Einvernahme überprüft, ob der Fremde nunmehr bereit ist am weiteren Verfahren mitzuwirken, zumal eine freiwillige Ausreise nach Marokko auch derzeit möglich ist und unverzüglich erfolgen könnte. Herr XXXX erklärte gegenüber dem Organwalter des BFA, dass dieser in keinster Weise gewillt ist sich dem Abschiebeverfahren zu stellen bzw. freiwillig auszureisen. Das Prozedere der freiwilligen Ausreise (insbesondere auch im aktuellen Schubhaftverfahren in Zuge der Niederschriften vom 05.08.2021 und 22.02.2022) wurde dem Fremden ausführlich erläutert und weigert sich dieser weiterhin am Verfahren mitzuwirken. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Fremder über 6 Monate hinaus in Schubhaft angehalten werden, wenn er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt. Die weitere Anhaltung basiert seit dem 05.11.2021 auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG. Dies wurde den Fremden mit Informationsblatt und niederschriftlicher Einvernahme zur Kenntnis gebracht (Eine Mitwirkung bei der Niederschrift verhinderte dieser. Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG ist nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde gegeben, da Herr römisch 40 sich am 08.05.2019 der Zwangsgewalt der Abschiebung widersetzte. Das vom Fremden gesetzte Verhalten in Zuge der Abschiebung bildet einen kausalen Zusammenhang für die bisherige Anhaltung in Schubhaft, zumal ohne des Widerstandes gegen den Abschiebevorgang keine weiteren Schubhaftzeiten von Nöten gewesen wären. Hätte sich Herr römisch 40 nämlich rechtskonform verhalten, wäre eine Abschiebung längstens erfolgt. Auch wurde der erkennenden Behörde keine weiteren Sachverhaltselemente bekannt, welche eine neuerliche Berechnung der Schubhaftzeiten rechtfertigen würde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde neuerlich in Zuge der Einvernahme überprüft, ob der Fremde nunmehr bereit ist am weiteren Verfahren mitzuwirken, zumal eine freiwillige Ausreise nach Marokko auch derzeit möglich ist und unverzüglich erfolgen könnte. Herr römisch 40 erklärte gegenüber dem Organwalter des BFA, dass dieser in keinster Weise gewillt ist sich dem Abschiebeverfahren zu stellen bzw. freiwillig auszureisen. Das Prozedere der freiwilligen Ausreise (insbesondere auch im aktuellen Schubhaftverfahren in Zuge der Niederschriften vom 05.08.2021 und 22.02.2022) wurde dem Fremden ausführlich erläutert und weigert sich dieser weiterhin am Verfahren mitzuwirken. Die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, liegt somit rein im Verschulden des Fremden. Seitens der erkennenden Behörde wurden sämtliche Schritte veranlasst und wurde bereits versucht den Fremden nach Marokko abzuschieben. Hätte sich dieser kooperativ gezeigt, wäre eine derart lange Dauer der Anhaltung niemals notwendig gewesen.“ In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 23.03.2022 teilte das BFA Folgendes mit: „ (...) Wie bereits in Zuge der Stellungnahme vom 18.03.2022 angeführt, wurden intensive Gespräche mit der Botschaft des Königreiches Marokko geführt und kann nunmehr als Ergebnis mitgeteilt werden, dass für Herr XXXX eine begleitete Abschiebung für den 28.04.2022 organisiert werden konnte. Derzeit sind Gespräche mit der marokkanischen Botschaft, sowohl durch XXXX , als auch durch höherranigen Stellen, am Laufen und zeigte die Botschaft Bereitschaft auch nicht geimpften Personen die Einreise zu ermöglichen. Zumal Herr XXXX in Zuge der Niederschrift vom 25.02.2022 sämtliche Kooperation mit dem Bundesamt verweigerte (selbst auf die Fragen des Behördenvertreters wurde nicht geantwortet) und insgesamt im Stande der Schubhaft keinerlei Bereitschaft zeigte freiwillig den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sowie die Impfung verweigerte, wurde seitens des Bundesamtes unverzüglich eine begleitete Abschiebung organisiert. Hierfür bedurfte es aufgrund der herrschenden kumulativen Einreisevoraussetzungen von Marokko, sowie den erforderlichen Eskortbeamten einige Zeit zur Vorbereitung. Eine unbegleitete Abschiebung kam im gegenständlich Fall nicht in Betracht, da Herr XXXX nicht nur einschlägig vorbestraft ist, sondern auch bereits eine Abschiebung nach Marokko vereitelte. Festgehalten wird nochmals, dass Herr XXXX im Stande der Schubhaft keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigte und sich bereits mehrfach weigerte den Fragen der Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu antworten.”„ (...) Wie bereits in Zuge der Stellungnahme vom 18.03.2022 angeführt, wurden intensive Gespräche mit der Botschaft des Königreiches Marokko geführt und kann nunmehr als Ergebnis mitgeteilt werden, dass für Herr römisch 40 eine begleitete Abschiebung für den 28.04.2022 organisiert werden konnte. Derzeit sind Gespräche mit der marokkanischen Botschaft, sowohl durch römisch 40 , als auch durch höherranigen Stellen, am Laufen und zeigte die Botschaft Bereitschaft auch nicht geimpften Personen die Einreise zu ermöglichen. Zumal Herr römisch 40 in Zuge der Niederschrift vom 25.02.2022 sämtliche Kooperation mit dem Bundesamt verweigerte (selbst auf die Fragen des Behördenvertreters wurde nicht geantwortet) und insgesamt im Stande der Schubhaft keinerlei Bereitschaft zeigte freiwillig den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sowie die Impfung verweigerte, wurde seitens des Bundesamtes unverzüglich eine begleitete Abschiebung organisiert. Hierfür bedurfte es aufgrund der herrschenden kumulativen Einreisevoraussetzungen von Marokko, sowie den erforderlichen Eskortbeamten einige Zeit zur Vorbereitung. Eine unbegleitete Abschiebung kam im gegenständlich Fall nicht in Betracht, da Herr römisch 40 nicht nur einschlägig vorbestraft ist, sondern auch bereits eine Abschiebung nach Marokko vereitelte. Festgehalten wird nochmals, dass Herr römisch 40 im Stande der Schubhaft keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigte und sich bereits mehrfach weigerte den Fragen der Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu antworten.” Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF ist volljährig. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA XXXX , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA römisch 40 , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021 Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF wird erneut seit 27.11.2021 in Schubhaft angehalten. Am 28.10.2021 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 08.05.2019 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:, Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach XXXX /Marokko verbracht werden. Nachdem der BF von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurde, begann er durch Einsatz voller Körperkraft sich gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung.Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach römisch 40 /Marokko verbracht werden. Nachdem der BF von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurde, begann er durch Einsatz voller Körperkraft sich gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung. Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in die Justizanstalt XXXX verbracht. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er hat keine verfahrensrelevanten engen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Von seiner in der Einvernahme vom 05.08.2021 angeführten Freundin ist er mittlerweile getrennt. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten. Der BF ist nicht rückkehrwillig und nicht kooperativ. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer: Der BF wurde in Österreich fünf Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 295 St
GB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
§ 83(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB, §§ 83
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
§§ 83(1), 84 (2) St
GB, § 297
(1)1. Fall StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 288
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 288,
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Am 08.05.2019 vereitelte der BF die Abschiebung. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Am 08.05.2019 vereitelte der BF die Abschiebung. Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Der BF befand sich von 08.05.2019- 17.12.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet. Am 09.08.2021 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Der BF war nicht rückkehrwillig. Am 30.09.2021 trat der BF in den Hungerstreik, welchen er selbstständig am 05.10.2021 beendete. Das BFA bemühte sich um eine ehestmögliche Flugbuchung/begleitete Abschiebung nach Marokko. Am 28.10.2021 wurde versucht den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß § 80 Abs 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.Am 28.10.2021 wurde versucht den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit dem Dolmetsch - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert. Am 28.10.2021 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 08.05.2019 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann. Die erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1 Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung der XXXX in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 - 23.11.2021 in Schubhaft.Die erneute begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1 Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und wurde deshalb auf Anordnung der römisch 40 in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 - 23.11.2021 in Schubhaft. Der BF wird derzeit seit 27.11.2021 in Schubhaft angehalten. Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-
- Fragen beantwortete der BF auch nicht. Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich erneut unkooperativ. Eine vollständige Immunisierung gegen COVID-19 galt bis Mitte März 2022 als notwendige Voraussetzung für Abschiebungen nach Marokko. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Eine erneute begleitete Abschiebung ist für den 28.04.2022 geplant. Seitens der Behörde finden derzeit Gespräche mit der Marokkanischen Botschaft statt, auch Personen ohne COVID-19 Impfung zu übernehmen. Die Marokkanische Botschaft zeigt seit 18.03.2022 Bereitschaft auch nicht geimpften Personen die Einreise zu ermöglichen. Die Abschiebung des BF ist - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG das Schubhaftverfahren sowie Asylverfahren den BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und der Volljährigkeit ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF seitens der Vertretungsbehörde. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, XXXX .Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem IZR sowie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021, römisch 40 . Dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Weiters wurde zuletzt mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 24.03.2022 die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dass der BF seit 27.11.2021 erneut in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des BFA sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF am 28.10.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers in Kenntnis gesetzt wurde, dass er aufgrund seiner Vereitelung der Abschiebung am 08.05.2019 für die Dauer von höchstens 18 Monaten in Schubhaft angehalten werden kann, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA. Dass der BF am 08.05.2019 die Abschiebung verweigerte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA. Dass der BF nach wie vor unkooperativ und ausreiseunwillig ist sowie die COVID-19 Impfung verweigerte ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2022 sowie der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage. Die Bemühungen des BFA mit der Marokkanischen Botschaft - auch Personen ohne COVID-19 Impfung zu übernehmen - ergeben sich aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA. Dass der BF während der Anhaltung in Strafhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, war aufgrund des Akteninhaltes und des Zeitpunkts der Folgeantragstellung festzustellen. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären sowie sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 05.08.2021, durch die Aktenlage sowie durch Ermittlungen beim BFA. Eine berufliche Integration in Österreich war nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügte der BF laut ZMR über keine aufrechte Meldung seit dem 02.06.
- Dass der BF seinen Lebensunterhalt nicht aus Eigenem bestreiten kann, war festzustellen, da der BF bei seiner Festnahme lediglich über geringe Barmittel verfügte. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF laut Anhaltedatei über keine Barmittel. Dass der BF in Österreich fünf Vorstrafen aufweist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem unstrittigen Vorverhalten, insbesondere der vereitelten Abschiebung, der Folgeantragstellung in Strafhaft, um seine Abschiebung zu verhindern sowie der Verweigerung der COVID-19 Impfung. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BF in Freiheit belassen abermals untertauchen wird, um seine Abschiebung zu verhindern. Dass zum Entscheidungszeitpunkt eine erneute begleitete Abschiebung für den 28.04.2022 geplant ist, beruht auf der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 23.03.
- Die Modalitäten zu Rückführungen nach Marokko ergeben sich aus den aktuellen Informationen des BFA zu Rückführungen sowie der ergänzenden Stellungnahme des BFA. Die Bemühungen des BFA - mit dem Herkunftsstaat eine Lösung zu finden auch ungeimpfte Personen zu akzeptieren - ergeben sich aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA. Eine Abschiebung des BF - innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer - ist zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung:,
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA XXXX , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Im vorliegenden Fall liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anordnung der Schubhaft ist grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA römisch 40 , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde. Im vorliegenden Fall liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Anordnung der Schubhaft ist grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1,4,5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich nicht geändert.Die Gründe, aus denen das BFA die Schubhaft anordnete (Ziffer 1,4,5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich nicht geändert. Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ (Z1).Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB (Schwerer Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreisewillig und nicht kooperativ (Z1). Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA XXXX , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde (Z4).Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines
- Antrages auf internationalen Schutz in der Strafhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z5).Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA römisch 40 , vom 09.03.2021 wurde im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens des BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am 09.03.2021 erfolgte die mündliche Verkündung des Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im Asylverfahren, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 für rechtmäßig erkannt wurde (Z4)., Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung seines
- Antrages auf internationalen Schutz in der Strafhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z5). Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Der BF verfügte/verfügt über keine verfahrensrelevante familiäre oder ausgeprägte soziale Verankerung, der BF ist nicht berechtigt einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, der BF ist mittellos und verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz (Z9). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF verhinderte die für den 08.05.2019 geplante begleitete Abschiebung. Der BF hat während seiner Anhaltung in Strafhaft - obwohl bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt - um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF verhält sich weiterhin nicht kooperativ. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 25.02.2022 verweigerte der BF eine Schutzimpfung gegen COVID-
- Auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Weitere Fragen beantwortete der BF auch nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldeadresse und ist in Österreich verfahrensrelevant sozial oder familiär nicht verankert. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Sowohl das Vorverhalten des BF - Stellung eines weiteren Folgeantrages in Missbrauchsabsicht, mangelnde Kooperationsbereitschaft, Verweigerung der Abschiebung - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit durch sein unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1,4,5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,4,5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit und Dauer: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, § 295 St
GB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2017 (RK 16.05.2017)
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraph 295, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 23.11.2017 (RK 27.11.2017)
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
§ 83(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.06.2018 (RK 14.11.2018)
Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
§ 269(1) 1. Fall St
GB, §§ 83
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019)
Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
§§ 83(1), 84 (2) St
GB, § 297
(1)1. Fall StGB, § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 288
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , vom 11.05.2021 (RK 15.05.2021)
Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 297,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 288,
(4)StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage/Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde in den Jahren 2017-2021 fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF in Österreich keine Verwandten h