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{'item': 'W151 2191650-1'}

Obsah (11)§ 7Art 133§ 35§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW151 2191650-1 SpruchW151 2191650-1/57E, , W151 2191650-1/57E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs. 1 und Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 idgF aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“) reiste im Rahmen des Familiennachzuges

§ 35Asyl

G legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch „BF“) reiste im Rahmen des Familiennachzuges

Paragraph 35, AsylG legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Dem Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, Zl. XXXX

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2. Dem Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, Zl. römisch 40

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 3. Am 28.01.2015 erstattete der gesetzliche Vertreter, Herr XXXX , eine Meldung

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G. Der BF sei nach Pakistan gereist und absolviere dort eine schulische Ausbildung. Er wohne bei entfernten Verwandten.3. Am 28.01.2015 erstattete der gesetzliche Vertreter, Herr römisch 40 , eine Meldung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Der BF sei nach Pakistan gereist und absolviere dort eine schulische Ausbildung. Er wohne bei entfernten Verwandten.

  1. Am 24.04.2017 wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden ÖB Islamabad) eine an diese gerichtete E-Mail des BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt, in der dieser den Verlust seines Konventionspasses meldete und um Einreise nach Österreich ersuchte. Am 26.05.2017 sprach der BF bei der ÖB Islamabad vor, wobei er angab, im Jahr 2013 nach Afghanistan gereist zu sein und seither dort gelebt zu haben.
  2. Mit Schreiben vom 12.02.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme zum Antrag auf Konventionsreisepass.
  3. Am 26.02.2018 wurde der BF vom BFA im Aberkennungsverfahren einvernommen.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der dem BF mit Bescheid vom 17.07.2009, Zahl: XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.

bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der dem BF mit Bescheid vom 17.07.2009, Zahl: römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Aussage des BF vor der ÖB Islamabad sei davon auszugehen, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat aufgehalten habe und habe sich der Akt der Unterschutzstellung bestätigt, sowie auch, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat derart geändert haben, dass keine Verfolgung mehr drohe. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF hinsichtlich der Organisation der Reise durch seinen Vater und der Abnahme des Reisepasses durch diesen um eine Schutzbehauptung handle. Es sei glaubhaft, dass der BF aufgrund Geldmangels nach Afghanistan zurückgekehrt sei. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt wurde. 9. Mit Erkenntnis vom 18.06.2021, GZ XXXX , erkannte das BVwG - in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 28.02.2018 - dem BF den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.9. Mit Erkenntnis vom 18.06.2021, GZ römisch 40 , erkannte das BVwG - in Bestätigung des Bescheides des BFA vom 28.02.2018 - dem BF den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2021, Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG habe weder zur Aufenthaltsdauer noch zu den Umständen und Motiven der Reise des BF nach Afghanistan im Jahr 2017 und allen anderen relevanten rechtlichen Aspekten, die nach der Rechtsprechung des VwGH beim herangezogenen Aberkennungstatbestand von Bedeutung sind, die notwendigen Feststellungen getroffen. Das BVwG habe es zudem unterlassen, die Norm des § 7 Abs. 3 AsylG in seine Erwägungen einzubeziehen und sich mit deren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auseinanderzusetzen.
  3. Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2021, Ra römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das BVwG habe weder zur Aufenthaltsdauer noch zu den Umständen und Motiven der Reise des BF nach Afghanistan im Jahr 2017 und allen anderen relevanten rechtlichen Aspekten, die nach der Rechtsprechung des VwGH beim herangezogenen Aberkennungstatbestand von Bedeutung sind, die notwendigen Feststellungen getroffen. Das BVwG habe es zudem unterlassen, die Norm des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in seine Erwägungen einzubeziehen und sich mit deren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auseinanderzusetzen.
  4. Nach hg. Auftrag vom 18.01.2022 teilte das BFA mit Schreiben 18.01.2022 mit, dass dieses keine Kenntnis von der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erlangt hat und nicht von einer NAG darüber informiert wurde.
  5. Mit Beschluss des VfGH vom 01.03.2022, dem BVwG am 25.03.2022 zugestellt, wurde das Verfahren wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist in XXXX , Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger.1.
  8. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist in römisch 40 , Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger. 1.
  9. Der BF reiste im Rahmen des Familiennachzuges

§ 35Asyl

G legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, Zl. XXXX

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.2. Der BF reiste im Rahmen des Familiennachzuges

Paragraph 35, AsylG legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, Zl. römisch 40

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.

  1. Am 24.04.2017 wurde von der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden ÖB Islamabad) eine an diese gerichtete E-Mail des BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt, in der dieser den Verlust seines Konventionspasses meldete und um Einreise nach Österreich ersuchte. Am 26.05.2017 sprach der BF bei der ÖB Islamabad vor, wobei er angab, im Jahr 2013 nach Afghanistan gereist zu sein und seither dort gelebt zu haben. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. XXXX , somit mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung von Asyl, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wieder aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Aussage des BF vor der ÖB Islamabad war davon auszugehen, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, somit hat sich der BF freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Weiters auch, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat derart geändert haben, dass keine Verfolgung mehr drohte. Die Behörde würdigte dabei das Vorbringen des BF hinsichtlich der Organisation der Reise durch seinen Vater und der Abnahme des Reisepasses durch diesen als Schutzbehauptung und ging davon aus, dass der BF wegen Geldmangels nach Afghanistan zurückkehrte.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. römisch 40 , somit mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung von Asyl, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wieder aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Aussage des BF vor der ÖB Islamabad war davon auszugehen, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, somit hat sich der BF freiwillig unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Weiters auch, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat derart geändert haben, dass keine Verfolgung mehr drohte. Die Behörde würdigte dabei das Vorbringen des BF hinsichtlich der Organisation der Reise durch seinen Vater und der Abnahme des Reisepasses durch diesen als Schutzbehauptung und ging davon aus, dass der BF wegen Geldmangels nach Afghanistan zurückkehrte. Ihm wurde kein Status als subsidiär Schutzberechtigten oder Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt bzw. erteilt, es wurde unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. 1.

  1. Der BF war von 26.06.2009 bis 31.01.2014 zum Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Für den Zeitraum 01.02.2014 bis 21.03.2018 liegt keine Meldung zum Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor. Von 22.03.2018 bis 07.08.2018 war der BF erneut zum Hauptwohnsitz in Österreich und von 07.08.2009 bis 02.10.2018 als obdachlos gemeldet. Seit 02.10.2018 ist der BF durchgehend zum Hauptwohnsitz in Österreich (nunmehr an der Adresse XXXX , XXXX ) gemeldet. 1.
  2. Der BF war von 26.06.2009 bis 31.01.2014 zum Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Für den Zeitraum 01.02.2014 bis 21.03.2018 liegt keine Meldung zum Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor. Von 22.03.2018 bis 07.08.2018 war der BF erneut zum Hauptwohnsitz in Österreich und von 07.08.2009 bis 02.10.2018 als obdachlos gemeldet. Seit 02.10.2018 ist der BF durchgehend zum Hauptwohnsitz in Österreich (nunmehr an der Adresse römisch 40 , römisch 40 ) gemeldet. 1.
  3. Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 28.02.2018 nicht in Österreich gemeldet und strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Der BF ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt in Österreich gemeldet und strafgerichtlich unbescholten. Dem BF kommt im hg. Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.
  5. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde Beweis erhoben und amtswegige Ermittlungen im Beschwerdeverfahren durchgeführt. Dementsprechend ergeben sich die Feststellungen zur Person des BF, sowie zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009 und zum gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 28.02.2018 aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts. Die Feststellungen zum Meldestatus und zum gegenwärtigen Hauptwohnsitz des BF in Österreich sowie zu dessen Unbescholtenheit ergeben sich aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister jeweils mit Stichtag 25.03.
  6. Betreffend das Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellte das erkennende Gericht eine Anfrage an das BFA. Dieses gab mit Stellungnahme vom 18.01.2022 bekannt, keine Kenntnis zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels erlangt zu haben und auch nicht von einer NAG darüber informiert worden zu sein. Da auch dem erkennenden Gericht ein solcher Titel nicht bekannt ist, war folglich festzustellen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 leg. cit. aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aberkannt werden. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2009. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte der BF über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen. Da der BF aktuell in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, er während seines Aufenthalts in Österreich nicht straffällig wurde, und – wie bereits oben ausgeführt – die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach dessen Erteilung ausgesprochen wurde, ist

§ 7Abs. 3 1. Satz Asyl

G 2005 eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht möglich. Da der BF aktuell in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, er während seines Aufenthalts in Österreich nicht straffällig wurde, und – wie bereits oben ausgeführt – die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach dessen Erteilung ausgesprochen wurde, ist

Paragraph 7, Absatz 3,

  1. Satz AsylG 2005 eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht möglich. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat zudem nicht ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden wäre, sodass auch eine Aberkennung nach § 7 Abs. 3
  2. Satz AsylG 2005 nicht in Frage kommt.Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat zudem nicht ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden wäre, sodass auch eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz 3,
  3. Satz AsylG 2005 nicht in Frage kommt. Da im Ergebnis § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF entgegensteht und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 ersichtlich sind, war der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da im Ergebnis Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF entgegensteht und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Aberkennungstatbestandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 ersichtlich sind, war der Beschwerde somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Im vorliegenden Fall sind die oben genannten Kriterien erfüllt, da sich die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 bereits aus der Aktenlage ergaben bzw. durch ergänzende Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichts erhoben werden konnten, und der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte. Insbesondere konnte eine Erörterung der Umstände und Motive einer allfälligen Reise des BF nach Afghanistan im Jahr 2017 und dessen Aufenthaltsdauer unterbleiben.Im vorliegenden Fall sind die oben genannten Kriterien erfüllt, da sich die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 bereits aus der Aktenlage ergaben bzw. durch ergänzende Ermittlungen seitens des erkennenden Gerichts erhoben werden konnten, und der entscheidungswesentliche Sachverhalt somit keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte. Insbesondere konnte eine Erörterung der Umstände und Motive einer allfälligen Reise des BF nach Afghanistan im Jahr 2017 und dessen Aufenthaltsdauer unterbleiben. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2191650.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.