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{'item': 'W169 2180384-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 46a§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 3§ 8§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 12a§ 16§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW169 2180384-1 SpruchW169 2180384-1/28EW169 2180387-1/18EW169 2239309-1/10EW169 2247067-1/8E , W169 2180384-1/28E

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 28.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zl. 13 17.520-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen wurde. Weiters wurde die Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Da die Erstbeschwerdeführerin dagegen kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
  2. Am 13.01.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf vorübergehende Duldung, da sie in der
  3. Woche schwanger sei und nunmehr nicht mehr in der Lage sei, mit einem Flugzeug zu fliegen.
  4. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 wurde daraufhin ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin vorübergehend, und zwar bis zum 15.05.2016, zu dulden sei. In einem wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Karte für Geduldete

§ 46aFPG ausgestellt.3.

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 wurde daraufhin ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin vorübergehend, und zwar bis zum 15.05.2016, zu dulden sei. In einem wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG ausgestellt.

  1. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese im Rahmen eines Familienverfahrens am 19.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese im Rahmen eines Familienverfahrens am 19.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am selben Tag stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für sich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 wurde der zweite Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei.

Unter Spruchpunkt III. wurde

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 wurde der zweite Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vom 19.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei.

Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vom 19.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen diese Bescheide haben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 15.11.2019 wurde der Drittbeschwerdeführer, Sohn der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Weiters wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 9. Am 15.11.2019 wurde der Drittbeschwerdeführer, Sohn der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Drittbeschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese am 28.05.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 13 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 11. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese am 28.05.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Dagegen wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Aufgrund von Unzuständigkeitsanzeigen der Gerichtsabteilungen W192 und L530 wurde der Akt der Viertbeschwerdeführerin mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021, W169 2247067-6/6Z, wurde der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021, W169 2247067-6/6Z, wurde der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021 wurden auch die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers – nach Unzuständigkeitsanzeigen – der Gerichtsabteilung W169 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer und den Entscheidungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 und vom 09.11.
  3. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A) 2.
  3. Zu den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide: Da die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 lauten diesbezüglich: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist … 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; … Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. …“ § 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keiner diese Erledigungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.“„Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keiner diese Erledigungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.“ Die Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (vgl. RV 952 BlGNr. XXII. GP, 54f) führen zum Familienverfahren nach dem AsylG 2005 unter anderem Folgendes aus:Die Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlGNr. römisch 22 . GP, 54f) führen zum Familienverfahren nach dem AsylG 2005 unter anderem Folgendes aus: „Der vorgeschlagene § 34 – entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 – dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG- Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die sogenannte 'Asylerstreckung'.„Der vorgeschlagene Paragraph 34, – entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 10, AsylG 1997 – dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG- Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die sogenannte 'Asylerstreckung'. Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.Die Bestimmungen des Paragraph 34, sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des Paragraph 34, zu behandeln sein. Ziel der Bestimmung ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden. Ziel der Bestimmung ist Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden. (…) Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. (…)“ Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine von einem Familienmitglied eingebrachte Beschwerde gegen einen abweisenden oder zurückweisenden Bescheid hat

§ 16Abs.

3 BFA-VG zur Folge, dass diese Beschwerde auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Beschwerde zieht (§ 36 Abs. 3).Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine von einem Familienmitglied eingebrachte Beschwerde gegen einen abweisenden oder zurückweisenden Bescheid hat

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG zur Folge, dass diese Beschwerde auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Beschwerde zieht (Paragraph 36, Absatz 3,). Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I. Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 AsylG 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Beschwerde eines betroffenen Familienmitgliedes diese auch als Beschwerde gegen die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 – in Fortsetzung der Judikatur zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGVG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche VfGH vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Beschwerde eines betroffenen Familienmitgliedes diese auch als Beschwerde gegen die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 – in Fortsetzung der Judikatur zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGVG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne auch erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2008, Zl 2008/23/1251).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne auch erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 11.11.2008, Zl 2008/23/1251). Für den konkreten Fall bedeutet dies nun, dass es nach dem Gesagten nicht der Rechtslage entspricht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Daher ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).Für den konkreten Fall bedeutet dies nun, dass es nach dem Gesagten nicht der Rechtslage entspricht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Daher ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). Da dies nach dem Obgesagten auch auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese aufzuheben. 2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2180384.1.00

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