GVG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016 wurde daraufhin ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin vorübergehend, und zwar bis zum 15.05.2016, zu dulden sei. In einem wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG ausgestellt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Unter Spruchpunkt III. wurde
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 wurde der zweite Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vom 19.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin vom 19.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Weiters wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 9. Am 15.11.2019 wurde der Drittbeschwerdeführer, Sohn der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 11. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese am 28.05.2021 im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021, W169 2247067-6/6Z, wurde der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
dem
dem
3 BFA-VG zur Folge, dass diese Beschwerde auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Beschwerde zieht (§ 36 Abs. 3).Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Eine von einem Familienmitglied eingebrachte Beschwerde gegen einen abweisenden oder zurückweisenden Bescheid hat
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG zur Folge, dass diese Beschwerde auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Beschwerde zieht (Paragraph 36, Absatz 3,). Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I. Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. VfGH vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 AsylG 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 16 Abs. 3 BFA-VG zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Beschwerde eines betroffenen Familienmitgliedes diese auch als Beschwerde gegen die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 – in Fortsetzung der Judikatur zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGVG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281).Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge „als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen“ sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche VfGH vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Beschwerde eines betroffenen Familienmitgliedes diese auch als Beschwerde gegen die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 – in Fortsetzung der Judikatur zum AsylG 1997 – bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGVG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne auch erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2008, Zl 2008/23/1251).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne auch erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 11.11.2008, Zl 2008/23/1251). Für den konkreten Fall bedeutet dies nun, dass es nach dem Gesagten nicht der Rechtslage entspricht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Daher ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).Für den konkreten Fall bedeutet dies nun, dass es nach dem Gesagten nicht der Rechtslage entspricht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Daher ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erstbeschwerdeführerin ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). Da dies nach dem Obgesagten auch auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese aufzuheben. 2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte damit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W169.2180387.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.