4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, weist eine erstmalige aufrechte Meldung im Bundesgebiet mit 03.09.2002 auf. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.08.2021 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Über den diesbezüglichen vom BF gestellten Verlängerungsantrag sei bisher nicht entschieden worden. Der BF sei zuletzt als Berufskraftlenker und Security Mitarbeiter erwerbstätig gewesen. Er weise Verurteilungen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen nach dem Waffengesetzt und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vor. Durch das Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Eine Phase des Wohlverhaltens des BF liege bisher nicht vor. Somit könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Ex-Ehefrau, die Tochter und die beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF habe durch die begangenen Straftaten die starke Einschränkung der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, Bekannten und Freunden bewusst in Kauf genommen. Seine Integration und sein Privat- und Familienleben in Österreich müssten somit eine wesentliche Relativierung hinnehmen. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Über den diesbezüglichen vom BF gestellten Verlängerungsantrag sei bisher nicht entschieden worden. Der BF sei zuletzt als Berufskraftlenker und Security Mitarbeiter erwerbstätig gewesen. Er weise Verurteilungen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen nach dem Waffengesetzt und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vor. Durch das Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Eine Phase des Wohlverhaltens des BF liege bisher nicht vor. Somit könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Ex-Ehefrau, die Tochter und die beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF habe durch die begangenen Straftaten die starke Einschränkung der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, Bekannten und Freunden bewusst in Kauf genommen. Seine Integration und sein Privat- und Familienleben in Österreich müssten somit eine wesentliche Relativierung hinnehmen. Eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalten. Seine gesamte Kernfamilie, insbesondere seine Lebensgefährtin (Anm.: Ex-Ehefrau), seine Tochter und seine beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF sei im Bundesgebiet zu jeder Zeit erwerbstätig gewesen. Insbesondere habe er in den letzten fünf Jahren als Busfahrer gearbeitet. Der BF habe sich gut in Österreich integriert. Er lebe mitunter auch mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Der BF habe im Heimatland keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalten. Seine gesamte Kernfamilie, insbesondere seine Lebensgefährtin Anmerkung, Ex-Ehefrau), seine Tochter und seine beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF sei im Bundesgebiet zu jeder Zeit erwerbstätig gewesen. Insbesondere habe er in den letzten fünf Jahren als Busfahrer gearbeitet. Der BF habe sich gut in Österreich integriert. Er lebe mitunter auch mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Der BF habe im Heimatland keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom 11.11.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bewährungshelfers. Die Anträge auf Einvernahme seiner Familienangehörigen würden aufrecht bleiben Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, seit 20 Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Er legte seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis 31.03.2020 vor. Bis 24.09.2019 (bis zu seiner Inhaftierung) sei er als Busfahrer erwerbstätig gewesen. Er habe dort zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet. Insgesamt sei er fünf Jahre als Busfahrer tätig gewesen. Der BF legte eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF vor. In Österreich seien seine Ex-Ehefrau, seine Tochter mit Enkelkind sowie zwei Söhne aufhältig. Der BF lebe mit keinem dieser Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau, seiner Tochter und dem Enkelkind. Derzeit besuche er zwei Mal wöchentlich eine Therapie und habe einen Bewährungshelfer. Weiters führte der BF aus, im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall gehabt zu haben und auf einem Auge nur noch eine Sehkraft von 20% zu besitzen. Er sei auf die Hilfe seiner Familie angewiesen. Er habe in Serbien und im Kosovo keine Angehörigen und habe nie in Serbien gelebt. Im Kosovo habe er die Schule mit Matura abgeschlossen und sei als Installateur und Taxifahrer erwerbstätig gewesen. In Österreich habe sich der BF einen Freundeskreis aufgebaut. Betreffend seine Verurteilung gab der BF an, dass dies ein großes Missverständnis gewesen sei; es sei ein Irrtum gewesen; es sei keine Vergewaltigung gewesen. Der Vater des Mädchens sei allerdings Polizist gewesen und hätte man diesem mehr geglaubt als dem BF. Die rechtliche Vertretung des BF brachte vor, dass es betreffend dieses Strafverfahren derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren gebe. Betreffend die Diversion im Jahr 2015 konnte der BF keine Angaben machen. Hinsichtlich seiner Verurteilung aus dem Jahr 2017 führte der BF aus, dass er damals als Türsteher gearbeitet habe und zwei betrunkene Jungs eine Anzeige gegen den BF gemacht hätten. Diese hätten sie aber wieder zurückgenommen und erklärt, dass der BF nur habe helfen wollen. Der BF sei dennoch zu einer Gelstrafe verurteilt worden. Die Tochter des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an, dass der BF der wichtigste Mensch in ihrem und dem Leben ihrer Tochter sei. Sie leide an Krebs und werde vom BF unterstützt. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Am 16.02.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein augenärztlicher Befund betreffend den BF sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Tochter des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die angegeben Identität, ist geschieden, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der BF führt die angegeben Identität, ist geschieden, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF gab an, im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt. 2021 wurden beim BF ein Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) und eine Hornhautnarbe diagnostiziert. Der BF spricht Albanisch und gebrochenes, aber verständliches Deutsch. Der BF wurde im Kosovo geboren. Er reiste eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im ZMR scheint eine erstmalige aufrechte Meldung im Bundesgebiet mit 03.09.2002 auf. Er schloss im Kosovo die Schule mit Matura ab und war als Installateur und Taxifahrer erwerbstätig. Der BF war im Bundesgebiet ab März 2003 – mit kurzen Unterbrechungen – bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ergeben sich auszugsweise folgende aktuellere Sozialversicherungszeiten: 02.07.2014 – 30.06.2016 Freier DV in der Security-Branche 01.07.2016 – 06.09.2017 Freier DV in der Security-Branche 09.12.2017 – 29.10.2019 Freier DV in der Security-Branche 19.10.2014 – 10.02.2017 Arbeiter bei einem Transportunternehmen 02.05.2017 – 15.10.2019 Arbeiter bei Dr. Richard Verkehrsbetriebe 22.05.2021 – laufend Arbeitslosengeldbezug Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau, zwei Söhne, eine Tochter und ein Enkelkind des BF. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen. Die Tochter des BF ist an Krebs erkrankt. Der BF unterstützt diese sowie das Enkelkind. Es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Angehörigen vor. Es besteht weder ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis noch ein Pflegebedarf Zwischen den Angehörigen und dem BF. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann ihn seine Familie in Serbien besuchen. Die Familie des BF kann diesen auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 2002, somit seit in etwa 20 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.2020. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt.Die Strafen sind
Paragraph 4, Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt. An den Verurteilungen ist das immer stärker werdende strafrechtswidrige Verhalten des BF zu erkennen, das im Jahr 2017 begonnen und sich bis zu seinen Verurteilungen im Jahr 2019 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat. Der BF wurde innerhalb kürzester Zeit wiederrum straffällig. Auch sein familiäres Umfeld in Österreich konnten ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen und Vergewaltigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF 2017 verurteilt, da er zwei Personen in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter vorsätzlich am Körper verletzte; eine Person durch Schläge und Tritte gegen den Körper, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Brustprellung, eine Prellung des rechten Fußes sowie Schürf- und Schnittwunden am Rücken erlitt; die andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine Prellung im Bereich des rechten Auges davontrug. Auch führte der BF in seiner diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung aus, dass er sich in dieser Situation „nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe“ (vgl. Abschlussbericht der Polizei vom 15.10.2016, Seite 3; AS 5 des Strafaktes). Auch geht aus dem diesbezüglichen Strafakt hervor, dass der BF auf sein Opfer noch mehrmals eingetreten hat, als dieses schon am Boden lag. Der BF schlug mehrmals ins Gesicht seiner Opfer und versetzt einem von diesen einen Tritt gegen den Hals. 2019 wurde der BF unter anderem verurteilt, da er eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, und sie in weiterer Folge aufgrund ihrer Weigerung an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für sie aus der Situation drohenden Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog und mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte sowie sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestellt drückte, sie mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen und Vergewaltigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF 2017 verurteilt, da er zwei Personen in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter vorsätzlich am Körper verletzte; eine Person durch Schläge und Tritte gegen den Körper, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Brustprellung, eine Prellung des rechten Fußes sowie Schürf- und Schnittwunden am Rücken erlitt; die andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine Prellung im Bereich des rechten Auges davontrug. Auch führte der BF in seiner diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung aus, dass er sich in dieser Situation „nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe“ vergleiche Abschlussbericht der Polizei vom 15.10.2016, Seite 3; AS 5 des Strafaktes). Auch geht aus dem diesbezüglichen Strafakt hervor, dass der BF auf sein Opfer noch mehrmals eingetreten hat, als dieses schon am Boden lag. Der BF schlug mehrmals ins Gesicht seiner Opfer und versetzt einem von diesen einen Tritt gegen den Hals. 2019 wurde der BF unter anderem verurteilt, da er eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, und sie in weiterer Folge aufgrund ihrer Weigerung an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für sie aus der Situation drohenden Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog und mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte sowie sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestellt drückte, sie mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte. Weiters wurde der BF im Jahr 2019 wegen des Besitzes verbotener Waffen, nämlich eines Schlagrings sowie eines Teleskopschlagstocks mit Totschlägercharakter und von Suchtgift, nämlich 1,79 Gramm THC-hältigem Cannabiskraut, verurteilt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich somit auch dadurch, dass er im Besitz verbotener Waffen war. Auch führte das Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung betreffen die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2019 aus, dass die einschlägige Vorstrafe sowie die Tathandlung der Vergewaltigung die Gewaltbereitschaft des BF, der seine Überlegenheit überdies durch den Besitz von verbotenen Waffen im Falle einer Auseinandersetzung abzusichern versuche, zum Ausdruck bringe. Erschwerend komme die heimtückische Tatbegehung hinzu. Der BF sei als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen und habe die sichtlich alkoholisierte Frau bei seinem Lokalrundgang aufgefordert, ihm zu folgen, habe ihre Hand genommen und sie nach Öffnen der Notausgangstüre in einen dahinterliegenden Gangbereich geführt. Dort habe er das körperlich weit unterlegene Opfer ansatzlos aufgefordert, seine sexuellen Wünsche zu erfüllen und habe diese unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit durchgesetzt. Eine geringere Strafe würde dem Unwert der Tat nicht mehr gerecht werden. Da von einer einmaligen Verfehlung des BF keine Rede sein könne und eine Konflikt- und Krisensituation dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, liege kein Ausnahmefall vor, der die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht rechtfertigen würde. Vielmehr manifestiere sich in den Tathandlungen eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität anderer und bedürfe es beim BF des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe, um eine nachhaltige Einstellungsänderung zu erreichen und diesen künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Die massive Delinquenz des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).Die massive Delinquenz des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.). Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141).Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar vergleiche VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch Geldstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben. Dadurch, dass der BF wiederholt Vergehen und Verbrechen gegen Leib und Leben, sowie Vergehen nach dem WaffG und dem SMG begangen hat, hat er das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde wiederholend aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig. Auch wurde bei der letzten Verurteilung des BF vom 10.12.2019 erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Überdies ist maßgeblich zu beachten, dass der BF im Mai 2021 aus der Haft entlassen wurde. Der Zeitraum zur Beurteilung des Wohlverhaltens des BF ist daher als zu kurz zu werten um daraus ein Wohlverhalten des BF ableiten zu können. Es kann somit derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Dass der BF vorbringt, „das ganze tue ihm leid“, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er innerhalb kurzer Zeit nach der erstmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde. Auch zeigte sich der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht schuldeinsichtig. So gab er betreffend seine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung an, dass dies ein großes Missverständnis bzw. ein Irrtum bzw. keine Vergewaltigung gewesen sei (VHP Seite 9). In diesem Zusammenhang gehen auch die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend seinen vermeintlichen Gesinnungswandel, wonach er nunmehr älter sei, sich seiner Familie widmen wolle und Arbeit finden wolle, ins Leere. Es mag durchaus sein, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme durch das BFA und die möglicherweise drohende Aufenthaltsbeendigung einen temporären Eindruck auf den BF ausgeübt haben, von einer Dauerwirkung dieses Eindrucks, der ihn auch künftig von Straften abhalten könnte, ist aber nicht auszugehen. Der BF stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben, bereits ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau, die beiden Söhne, die Tochter und ein Enkelkind des BF. Der BF lebt in keinem gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Der BF steht in engem Kontakt mit seinen Angehörigen, insbesondere mit der an Krebs erkrankten Tochter und dem Enkelkind. Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in sein Recht auf Familienleben eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. In sprachlicher Hinsicht ist der BF ist Österreich relativ gut integriert. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch verständigen. Die gesellschaftliche Integration ist insgesamt als moderat und die soziale Integration als in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit gestört zu bezeichnen. Darüber hinaus hat der BF keine weitergehenden Integrationsschritte wie z.B. eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä. gesetzt. Betreffend die wirtschaftliche Integration des BF ist auszuführen, dass diese durch das strafrechtswidrige Verhalten des BF massiv beeinträchtigt ist. So beging der BF sowohl die der Verurteilung im Jahr 2017 zugrundeliegende Körperverletzung als auch die der Verurteilung im Jahr 2019 zugrundeliegende Vergewaltigung während seiner Arbeit als Security-Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz. Da der BF seine Stellung zur Begehung von Straftaten ausnutzte, ist diese Beschäftigung auch nicht als wesentlicher Integrationsbestandteil heranzuziehen. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert: „Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).„Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Hierzu ist explizit anzuführen, dass der BF wie festgestellt wegen Delikten gegen Leib und Leben, nach dem SMG und dem WaffG verurteilt wurde. Wie im Rahmen der Gefährdungsprognose ausführlich dargelegt, kann auch derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10). Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre er von seinen Familienangehörigen getrennt. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre er von seinen Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF bereits volljährig sind. Die Enkeltochter des BF lebt schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF, die Obsorgeberechtigte die Tochter des BF ist und das Familienleben aufgrund der Straffälligkeit und der Inhaftierung des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF bereits volljährig sind. Die Enkeltochter des BF lebt schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF, die Obsorgeberechtigte die Tochter des BF ist und das Familienleben aufgrund der Straffälligkeit und der Inhaftierung des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies können die Familienangehörigen den BF in Serbien besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Serbien unterstützt werden. Der BF hat auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in einem serbischen Umfeld sozialisiert worden. Er spricht Albanisch und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Serbien vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Familienleben des BF in Österreich angesichts der unbedingten Haftstrafe nicht besonders intensiv verlaufen ist. Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann – wie oben ausgeführt – dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Unter dem Aspekt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist daher eine Rückkehrentscheidung
5 FPG zu erlassen.Unter dem Aspekt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist daher eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zulässigkeit der Abschiebung:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Art. 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Artikel 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Zudem ist eine spezielle Gefährdung des BF im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nicht ersichtlich. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen relevanten physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bes
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.