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{'item': 'W175 2246435-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 2§ 4§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW175 2246435-1 SpruchW175 2246435-1/12E, W175 2246435-1/12E IN NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, weist eine erstmalige aufrechte Meldung im Bundesgebiet mit 03.09.2002 auf. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.

  1. Am 15.11.2015 verletzte der BF zwei Personen fahrlässig am Körper, indem er die notwendige Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Straßenverkehr außer Acht gelassen hat. Aufgrund der Zahlung eines Geldbetrages wurde von der Verfolgung des BF zurückgetreten (Diversion). Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 03.01.2017 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 03.01.2017 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt. Am 25.09.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen § 205a StGB informiert.Am 25.09.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen Paragraph 205 a, StGB informiert. Mit Beschluss eines Landesgerichtes (LG) vom 26.09.2019 wurde gegen den BF wegen des Verdachtes des Begehens des Verbrechens der Vergewaltigung die Untersuchungshaft verhängt. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 03.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, sich zu näher ausgeführten Fragen zu äußern.Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 03.10.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eventu die Erlassung eines Schubhaftbescheides geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, sich zu näher ausgeführten Fragen zu äußern. Mit Urteil eines LG vom 10.12.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 erster und dritter Fall, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 10.12.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster und dritter Fall, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Erkenntnis eines Oberlandesgerichtes vom 07.07.2020 nicht Folge gegeben. Mit Beschluss eines LG vom 17.05.2021 wurde dem BF der Rest der Strafe von zehn Monaten bedingt nachgesehen und wurde er am im Mai 2021 bedingt aus der Haft – unter Setzung einer Probezeit mit Bewährungshilfe für die Dauer von drei Jahren sowie der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und den Nachweis des Beginns spätestens mit 01.07.2021 und sodann die weiteren Nachweise alle zwei Monate bis zum
  2. des Monats dem LG zu übermitteln – entlassen. Am 21.05.2021 wurde der BF schließlich aus der Haft entlassen. Der BF wurde am selben Tag vom BFA einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er befinde sich seit dem Jahr 2001 durchgehend im Bundesgebiet. Zu seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung wolle er nichts sagen. Es sei Aussage gegen Aussage gestanden. Sein Aufenthaltstitel für Österreich sei abgelaufen. In Österreich habe er als Busfahrer und die letzten fünf Jahre vor der Inhaftierung als Türsteher einer Diskothek gearbeitet. Im Heimatland sei er als Taxifahrer und Installateur erwerbstätig gewesen. Eine Tochter, zwei Söhne und seine Ex-Ehefrau seien in Österreich aufhältig. Der BF führte aus, er sei unschuldig und gehöre nicht abgeschoben. Er habe seit 20 Jahren immer in Österreich gearbeitet und nie vom Staat gelebt. Er habe hier eine Frau, Kinder und eine Enkeltochter. Mit Schreiben vom 01.06.2021 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufhältig und zu jeder Zeit erwerbstätig gewesen sei. Die Lebensgefährtin, die Tochter und die Söhne des BF – somit sämtliche Familienangehörigen des BF – würden sich legal im Bundesgebiet aufhalten. Die Söhne seien österreichische Staatsangehörige. Der BF sei in Österreich gut integriert, habe Kurse und Weiterbildungen besucht, die Ausbildung zum Kran- und Stapelfahrer absolviert, Deutschkurse besucht und seine Bindungen zum Heimatstaat abgebrochen. Die Zukunftsprognose des BF falle positiv aus. Der Stellungnahme war ein Konvolut an Integrationsunterlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom 08.06.2021 ersuchte die zuständige NAG-Behörde das BFA um Bekanntgabe, ob Bedenken gegen die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den BF mit dem Zweck „Daueraufenthalt EU“ bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeteilt werden würden. Der BF habe am 28.05.2021 einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Mit Schreiben vom 22.07.2021 teilte das BFA der NAG-Behörde mit, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme laufend sei. Es müsse noch geprüft werden, ob eine Abschiebung aus Gründen des § 9 BFA-VG (Art. 8 EMRK) zulässig sei.Mit Schreiben vom 22.07.2021 teilte das BFA der NAG-Behörde mit, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme laufend sei. Es müsse noch geprüft werden, ob eine Abschiebung aus Gründen des Paragraph 9, BFA-VG (Artikel 8, EMRK) zulässig sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.08.2021 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.08.2021 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Über den diesbezüglichen vom BF gestellten Verlängerungsantrag sei bisher nicht entschieden worden. Der BF sei zuletzt als Berufskraftlenker und Security Mitarbeiter erwerbstätig gewesen. Er weise Verurteilungen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen nach dem Waffengesetzt und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vor. Durch das Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Eine Phase des Wohlverhaltens des BF liege bisher nicht vor. Somit könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Ex-Ehefrau, die Tochter und die beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF habe durch die begangenen Straftaten die starke Einschränkung der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, Bekannten und Freunden bewusst in Kauf genommen. Seine Integration und sein Privat- und Familienleben in Österreich müssten somit eine wesentliche Relativierung hinnehmen. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Über den diesbezüglichen vom BF gestellten Verlängerungsantrag sei bisher nicht entschieden worden. Der BF sei zuletzt als Berufskraftlenker und Security Mitarbeiter erwerbstätig gewesen. Er weise Verurteilungen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und der Vergehen nach dem Waffengesetzt und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vor. Durch das Verhalten des BF sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Eine Phase des Wohlverhaltens des BF liege bisher nicht vor. Somit könne von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Die Ex-Ehefrau, die Tochter und die beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF habe durch die begangenen Straftaten die starke Einschränkung der Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, Bekannten und Freunden bewusst in Kauf genommen. Seine Integration und sein Privat- und Familienleben in Österreich müssten somit eine wesentliche Relativierung hinnehmen. Eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalten. Seine gesamte Kernfamilie, insbesondere seine Lebensgefährtin (Anm.: Ex-Ehefrau), seine Tochter und seine beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF sei im Bundesgebiet zu jeder Zeit erwerbstätig gewesen. Insbesondere habe er in den letzten fünf Jahren als Busfahrer gearbeitet. Der BF habe sich gut in Österreich integriert. Er lebe mitunter auch mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Der BF habe im Heimatland keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 2001 durchgehend in Österreich aufhalten. Seine gesamte Kernfamilie, insbesondere seine Lebensgefährtin Anmerkung, Ex-Ehefrau), seine Tochter und seine beiden Söhne seien im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF sei im Bundesgebiet zu jeder Zeit erwerbstätig gewesen. Insbesondere habe er in den letzten fünf Jahren als Busfahrer gearbeitet. Der BF habe sich gut in Österreich integriert. Er lebe mitunter auch mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Der BF habe im Heimatland keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom 11.11.2021 beantragte der BF die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bewährungshelfers. Die Anträge auf Einvernahme seiner Familienangehörigen würden aufrecht bleiben Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, seit 20 Jahren in Österreich aufhältig zu sein. Er legte seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis 31.03.2020 vor. Bis 24.09.2019 (bis zu seiner Inhaftierung) sei er als Busfahrer erwerbstätig gewesen. Er habe dort zwei bis zweieinhalb Jahre gearbeitet. Insgesamt sei er fünf Jahre als Busfahrer tätig gewesen. Der BF legte eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF vor. In Österreich seien seine Ex-Ehefrau, seine Tochter mit Enkelkind sowie zwei Söhne aufhältig. Der BF lebe mit keinem dieser Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau, seiner Tochter und dem Enkelkind. Derzeit besuche er zwei Mal wöchentlich eine Therapie und habe einen Bewährungshelfer. Weiters führte der BF aus, im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall gehabt zu haben und auf einem Auge nur noch eine Sehkraft von 20% zu besitzen. Er sei auf die Hilfe seiner Familie angewiesen. Er habe in Serbien und im Kosovo keine Angehörigen und habe nie in Serbien gelebt. Im Kosovo habe er die Schule mit Matura abgeschlossen und sei als Installateur und Taxifahrer erwerbstätig gewesen. In Österreich habe sich der BF einen Freundeskreis aufgebaut. Betreffend seine Verurteilung gab der BF an, dass dies ein großes Missverständnis gewesen sei; es sei ein Irrtum gewesen; es sei keine Vergewaltigung gewesen. Der Vater des Mädchens sei allerdings Polizist gewesen und hätte man diesem mehr geglaubt als dem BF. Die rechtliche Vertretung des BF brachte vor, dass es betreffend dieses Strafverfahren derzeit ein Wiederaufnahmeverfahren gebe. Betreffend die Diversion im Jahr 2015 konnte der BF keine Angaben machen. Hinsichtlich seiner Verurteilung aus dem Jahr 2017 führte der BF aus, dass er damals als Türsteher gearbeitet habe und zwei betrunkene Jungs eine Anzeige gegen den BF gemacht hätten. Diese hätten sie aber wieder zurückgenommen und erklärt, dass der BF nur habe helfen wollen. Der BF sei dennoch zu einer Gelstrafe verurteilt worden. Die Tochter des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Diese gab an, dass der BF der wichtigste Mensch in ihrem und dem Leben ihrer Tochter sei. Sie leide an Krebs und werde vom BF unterstützt. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Am 16.02.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein augenärztlicher Befund betreffend den BF sowie ärztliche Unterlagen betreffend die Tochter des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die angegeben Identität, ist geschieden, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der BF führt die angegeben Identität, ist geschieden, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF gab an, im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben. Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt. 2021 wurden beim BF ein Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) und eine Hornhautnarbe diagnostiziert. Der BF spricht Albanisch und gebrochenes, aber verständliches Deutsch. Der BF wurde im Kosovo geboren. Er reiste eigenen Angaben zu Folge im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im ZMR scheint eine erstmalige aufrechte Meldung im Bundesgebiet mit 03.09.2002 auf. Er schloss im Kosovo die Schule mit Matura ab und war als Installateur und Taxifahrer erwerbstätig. Der BF war im Bundesgebiet ab März 2003 – mit kurzen Unterbrechungen – bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig. Aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ergeben sich auszugsweise folgende aktuellere Sozialversicherungszeiten:  02.07.2014 – 30.06.2016 Freier DV in der Security-Branche  01.07.2016 – 06.09.2017 Freier DV in der Security-Branche  09.12.2017 – 29.10.2019 Freier DV in der Security-Branche  19.10.2014 – 10.02.2017 Arbeiter bei einem Transportunternehmen  02.05.2017 – 15.10.2019 Arbeiter bei Dr. Richard Verkehrsbetriebe  22.05.2021 – laufend Arbeitslosengeldbezug Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau, zwei Söhne, eine Tochter und ein Enkelkind des BF. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen. Die Tochter des BF ist an Krebs erkrankt. Der BF unterstützt diese sowie das Enkelkind. Es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit den genannten Angehörigen vor. Es besteht weder ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis noch ein Pflegebedarf Zwischen den Angehörigen und dem BF. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann ihn seine Familie in Serbien besuchen. Die Familie des BF kann diesen auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.

  1. Der BF befindet sich derzeit in einer gerichtlich angeordneten Psychotherapie und wird von der Bewährungshilfe betreut. Er hat in Österreich den Führerschein ua. der Klassen C, D, E und F gemacht, die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr bestanden, diverse Weiterbildungen im Bereich Güter- und Personenverkehr sowie den Ausbildungslehrgang zum Berufskraftfahrer und der Güterbeförderung besucht, die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer – Güterbeförderung bestanden, Deutschkurse und eine Ausbildung zum Stapler- und Hubstaplerfahrer sowie eine Ausbildung am Turmdreh- und Auslegerkran besucht. Er legte in der mündlichen Verhandlung eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Der BF weißt im Hinblick auf seine 20-jährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration des BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Der BF ist und war bisher nicht in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. Die berufliche Integration des BF ist durch die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF massiv beeinträchtigt. So beging der BF die Taten, die zu seinen Verurteilungen führten, während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Security-Mitarbeiter. Am 15.11.2015 verletzte der BF zwei Personen fahrlässig am Körper, indem er die notwendige Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Straßenverkehr außer Acht gelassen hat. Aufgrund der Zahlung eines Geldbetrages wurde von der Verfolgung des BF zurückgetreten (Diversion). Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal rechtskräftig verurteilt:
  2. Mit Urteil eines BG vom 03.01.2017 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt.
  3. Mit Urteil eines BG vom 03.01.2017 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwei Personen in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter vorsätzlich am Körper verletzte; eine Person durch Schläge und Tritte gegen den Körper, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Brustprellung, eine Prellung des rechten Fußes sowie Schürf- und Schnittwunden am Rücken erlitt; die andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine Prellung im Bereich des rechten Auges davontrug. Mildernd: ordentlicher Lebenswandel, Geständnis Erschwerend: zwei Vergehen
  4. Mit Urteil eines LG vom 10.12.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 erster und dritter Fall, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt.
  5. Mit Urteil eines LG vom 10.12.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster und dritter Fall, der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, in dem er diese im Lokal, in welchem er als Security-Mitarbeiter arbeitete, an der Hand fasste, sie in einen Lagerraum der Lokalität führte, dort seine Hose und Unterhose herunterzog, sie aufforderte „ihm einen zu blasen“ und sie in weiterer Folge aufgrund ihrer Weigerung an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für sie aus der Situation drohenden Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog und mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte sowie sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestellt drückte, sie mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte. Weiters hat der BF, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich einen Schlagring sowie einen Teleskopschlagstock mit Totschlägercharakter, unbefugt besessen. Überdies hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,79 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut besessen. Mildernd: das teilweise Geständnis bezogen auf die Verurteilung nach dem WaffG, das (lediglich) Tatsachengeständnis bezogen auf die Verurteilung nach dem SMG Erschwerend: die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffend von Verbrechen und zwei Vergehen Der Gesinnungs- und Handlungsunwert wurde durch das LG auf der einen Seite höher angesetzt, da der körperlich überlegene BF keinerlei Beziehung zu dem Opfer führte, zu ihm fremd war, und weil das Opfer deutlich jünger und eindeutig alkoholisiert war. Auf der anderen Seite lag die angewendete Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im unteren Bereich der möglichen Deliktsverwirklichung. Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde mit Erkenntnis eines Oberlandesgerichtes vom 07.07.2020 nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht führte aus, dass der vom LG herangezogene Milderungsgrund des Tatsachengeständnisses betreffend die Verurteilung nach dem SMG zu entfallen habe. Die einschlägige Vorstrafe sowie die Tathandlung der Vergewaltigung bringe die Gewaltbereitschaft des BF zum Ausdruck, der seine Überlegenheit überdies durch den Besitz von verbotenen Waffen im Falle einer Auseinandersetzung abzusichern versuche. Erschwerend komme die heimtückische Tatbegehung hinzu. Der BF sei als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen und habe die sichtlich alkoholisierte Frau bei seinem Lokalrundgang aufgefordert, ihm zu folgen, habe ihre Hand genommen und sie nach Öffnen der Notausgangstüre in einen dahinterliegenden Gangbereich geführt. Dort habe er das körperlich weit unterlegene Opfer ansatzlos aufgefordert, seine sexuellen Wünsche zu erfüllen und habe diese unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit durchgesetzt. Eine geringere Strafe würde dem Unwert der Tat nicht mehr gerecht werden. Da von einer einmaligen Verfehlung des BF keine Rede sein könne und eine Konflikt- und Krisensituation dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, liege kein Ausnahmefall vor, der die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht rechtfertigen würde. Vielmehr manifestiere sich in den Tathandlungen eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität anderer und bedürfe es beim BF des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe, um eine nachhaltige Einstellungsänderung zu erreichen und diesen künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit Beschluss eines LG vom 17.05.2021 wurde dem BF der Rest der Strafe von zehn Monaten bedingt nachgesehen. Dies unter Setzung einer Probezeit mit Bewährungshilfe für die Dauer von drei Jahren sowie der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und den Nachweis des Beginns spätestens mit 01.07.2021 und sodann die weiteren Nachweise alle zwei Monate bis zum
  6. des Monats dem LG zu übermitteln. Der BF befand sich aufgrund seiner Verurteilungen von 24.09.2019 bis 21.05.2021 in Haft. Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar. Zur Lage in Serbien: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Serbien im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 30.07.2021, Version 2: COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
  7. Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
  8. Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung im Frühjahr 2020 in halbwöchentlich geänderten Erlassen die Bestimmungen des Lockdowns regelte bzw. änderte, bestehen serbische Juristen darauf, dass die fast vollständige Ausgangssperre für ältere Menschen grundsätzlich verfassungswidrig sei, weil sie das Recht auf Bewegungsfreiheit nicht nur einschränke, sondern quasi vollständig abschaffe (GIZ 12.2020). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen (AA 1.6.2021). Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Menschen in Serbien können ihren Arbeits- und Ausbildungsort frei wechseln und haben das Recht zu reisen (FH 3.3.2021). Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anm.) durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021).Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anmerkung durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%

(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
  1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 17.03.2022 3.372.232 laborbestätigte Fälle, 2.919.255 genesene Fälle und 14.650 bestätigte Todesfälle von COVID-19 Infektionen; in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 1.947.591 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 15.633 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
  2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Jahr 2019 einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und auf einem Auge nur noch eine Sehkraft von 20% habe (VHP Seite 6), sowie dem vorgelegten augenärztlichen Befund vom 15.07.2021 (OZ 11). Betreffend den Bandscheibenvorfall bzw. die diesbezügliche Operation wurden bisher keine Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass dieser im Bundesgebiet erwerbstätig war, nunmehr angab in Zukunft (wieder) arbeiten zu wollen (VHP Seite 11) sowie der vorgelegten Einstellungszusage. Die Feststellung, wonach sich der BF seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhalte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (etwa AS 135). Die Feststellung betreffend die erstmalige aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des ZMR. Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen Erwerbstätigkeiten ergibt sich aus seinen Angaben (etwa VHP Seite 7), den vorgelegten Unterlagen und dem im Akt einliegenden AJ-WEB Auszug (AS 237ff). Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau, seinen Söhnen, seiner Tochter und seinem Enkelkind im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF, dem Akteninhalt und Abfragen im ZMR sowie IZR. Die Feststellung wonach der BF in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen steht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Dass die Tochter des BF an Krebs erkrankt ist, ergibt sich aus den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Tochter des BF in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zum engen Verhältnis zu seiner Tochter und dem Enkelkind ergibt sich aus den Ausführungen des BF, wonach er das Enkelkind in den Kindergarten bringe und er seine Tochter unterstütze (AS 6). Die Tochter des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF sich um das Enkelkind kümmere und von Kindergarten abhole. Er kümmere sich auch um den Haushalt. Der BF sei Freund, Helfer, Bruder und Vater (VHP Seite 14). Ein gemeinsamer Haushalt zur Tochter oder ein Pflegebedarf liegt gegenständlich nicht vor. Die Feststellungen betreffend den Aufenthaltstitel des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR und der aktenkundigen Kopie der Karte. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der BF bisher in einem Verein aktiv war oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachging. Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, den im Akt einliegenden Urteilen der Gerichte sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Strafakt des LG betreffend die Verurteilung des BF aus dem Jahr
  3. Die Haftzeiten des BF ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass es dem BF zumutbar ist, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Serbien über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, dass der Kontakt zu seiner Familie bereits während seiner Inhaftierung beschränkt war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb seine Familienangehörigen ihn nicht auch bei einer Rückkehr nach Serbien unterstützen könnten. Überdies ist davon auszugehen, dass Bekannte des BF bzw. seiner Familie in Serbien bzw. dem Kosovo leben. Darüber hinaus spricht der BF Albanisch und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen für den Fall gibt, dass der BF nicht sofort eine Arbeit findet. Die Feststellung, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, die teilweise von hoher krimineller Energie und einem hohen Gewalt- und Aggressionspotential getragen sind. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten – Delikte gegen Leib und Leben – und auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen. Betreffend die Feststellungen zum fehlenden Gesinnungswandel und Wohlverhalten des BF ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zur Lage in Serbien: Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- bzw. Abschiebehindernissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://orf.at/corona/daten, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/euro/country/rs (abgefragt am 18.03.2022).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. – Rückkehrentscheidung:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 2002, somit seit in etwa 20 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde am 31.03.2015 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 31.03.2020. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2017, als er wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt wurde.Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2017, als er wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 9,-, insgesamt EUR 1.440,-, Ersatzfreiheitstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von 80 Tagen, verurteilt wurde. Bereits davor, wurde im Jahr 2015 ein gegen den BF eingeleitetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr durch eine diversionelle Maßnahme abgeschlossen. Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2019 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 erster und dritter Fall, der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt.Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2019 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, erster und dritter Fall, der Vergehen nach , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe vom zwei Jahren und sechs Monaten, verurteilt. Mit Beschluss eines LG vom 17.05.2021 wurde dem BF der Rest der Strafe von zehn Monaten bedingt nachgesehen. Dies unter Setzung einer Probezeit mit Bewährungshilfe für die Dauer von drei Jahren sowie der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und den Nachweis des Beginns spätestens mit 01.07.2021 und sodann die weiteren Nachweise alle zwei Monate bis zum
  2. des Monats dem LG zu übermitteln. Der BF wurde somit in aufgrund von auf derselben Neigung beruhenden Straftaten – Delikte gegen Leib und Leben – und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt. Die Strafen sind

§ 4

Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt.Die Strafen sind

Paragraph 4, Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt. An den Verurteilungen ist das immer stärker werdende strafrechtswidrige Verhalten des BF zu erkennen, das im Jahr 2017 begonnen und sich bis zu seinen Verurteilungen im Jahr 2019 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat. Der BF wurde innerhalb kürzester Zeit wiederrum straffällig. Auch sein familiäres Umfeld in Österreich konnten ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen und Vergewaltigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF 2017 verurteilt, da er zwei Personen in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter vorsätzlich am Körper verletzte; eine Person durch Schläge und Tritte gegen den Körper, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Brustprellung, eine Prellung des rechten Fußes sowie Schürf- und Schnittwunden am Rücken erlitt; die andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine Prellung im Bereich des rechten Auges davontrug. Auch führte der BF in seiner diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung aus, dass er sich in dieser Situation „nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe“ (vgl. Abschlussbericht der Polizei vom 15.10.2016, Seite 3; AS 5 des Strafaktes). Auch geht aus dem diesbezüglichen Strafakt hervor, dass der BF auf sein Opfer noch mehrmals eingetreten hat, als dieses schon am Boden lag. Der BF schlug mehrmals ins Gesicht seiner Opfer und versetzt einem von diesen einen Tritt gegen den Hals. 2019 wurde der BF unter anderem verurteilt, da er eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, und sie in weiterer Folge aufgrund ihrer Weigerung an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für sie aus der Situation drohenden Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog und mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte sowie sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestellt drückte, sie mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen und Vergewaltigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF 2017 verurteilt, da er zwei Personen in Ausübung seiner Tätigkeit als Security-Mitarbeiter vorsätzlich am Körper verletzte; eine Person durch Schläge und Tritte gegen den Körper, wodurch diese eine Kopfprellung, eine Brustprellung, eine Prellung des rechten Fußes sowie Schürf- und Schnittwunden am Rücken erlitt; die andere Person durch einen Schlag gegen das Gesicht, wodurch diese eine Prellung im Bereich des rechten Auges davontrug. Auch führte der BF in seiner diesbezüglichen Beschuldigtenvernehmung aus, dass er sich in dieser Situation „nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe“ vergleiche Abschlussbericht der Polizei vom 15.10.2016, Seite 3; AS 5 des Strafaktes). Auch geht aus dem diesbezüglichen Strafakt hervor, dass der BF auf sein Opfer noch mehrmals eingetreten hat, als dieses schon am Boden lag. Der BF schlug mehrmals ins Gesicht seiner Opfer und versetzt einem von diesen einen Tritt gegen den Hals. 2019 wurde der BF unter anderem verurteilt, da er eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, und zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, und sie in weiterer Folge aufgrund ihrer Weigerung an den Haaren packte, festhielt, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsbereich drückte und sie unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und der – auch aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – für sie aus der Situation drohenden Androhung, seinen Willen andernfalls gewaltsam gegen ihren Widerstand durchzusetzen, zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm durchzuführen, ihr sodann Hose und Slip auszog und mit seiner Zunge an ihrem nackten Scheidenbereich leckte sowie sie danach unter Anwendung erheblicher Körperkraft umdrehte, gegen ein Holzgestellt drückte, sie mit seinem Körper fixierte und mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen versuchte. Weiters wurde der BF im Jahr 2019 wegen des Besitzes verbotener Waffen, nämlich eines Schlagrings sowie eines Teleskopschlagstocks mit Totschlägercharakter und von Suchtgift, nämlich 1,79 Gramm THC-hältigem Cannabiskraut, verurteilt. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich somit auch dadurch, dass er im Besitz verbotener Waffen war. Auch führte das Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung betreffen die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2019 aus, dass die einschlägige Vorstrafe sowie die Tathandlung der Vergewaltigung die Gewaltbereitschaft des BF, der seine Überlegenheit überdies durch den Besitz von verbotenen Waffen im Falle einer Auseinandersetzung abzusichern versuche, zum Ausdruck bringe. Erschwerend komme die heimtückische Tatbegehung hinzu. Der BF sei als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen und habe die sichtlich alkoholisierte Frau bei seinem Lokalrundgang aufgefordert, ihm zu folgen, habe ihre Hand genommen und sie nach Öffnen der Notausgangstüre in einen dahinterliegenden Gangbereich geführt. Dort habe er das körperlich weit unterlegene Opfer ansatzlos aufgefordert, seine sexuellen Wünsche zu erfüllen und habe diese unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit durchgesetzt. Eine geringere Strafe würde dem Unwert der Tat nicht mehr gerecht werden. Da von einer einmaligen Verfehlung des BF keine Rede sein könne und eine Konflikt- und Krisensituation dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, liege kein Ausnahmefall vor, der die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht rechtfertigen würde. Vielmehr manifestiere sich in den Tathandlungen eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität anderer und bedürfe es beim BF des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe, um eine nachhaltige Einstellungsänderung zu erreichen und diesen künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Die massive Delinquenz des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).Die massive Delinquenz des BF stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.). Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141).Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar vergleiche VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch Geldstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben. Dadurch, dass der BF wiederholt Vergehen und Verbrechen gegen Leib und Leben, sowie Vergehen nach dem WaffG und dem SMG begangen hat, hat er das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde wiederholend aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig. Auch wurde bei der letzten Verurteilung des BF vom 10.12.2019 erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Überdies ist maßgeblich zu beachten, dass der BF im Mai 2021 aus der Haft entlassen wurde. Der Zeitraum zur Beurteilung des Wohlverhaltens des BF ist daher als zu kurz zu werten um daraus ein Wohlverhalten des BF ableiten zu können. Es kann somit derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Dass der BF vorbringt, „das ganze tue ihm leid“, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er innerhalb kurzer Zeit nach der erstmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wieder einschlägig straffällig wurde. Auch zeigte sich der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht schuldeinsichtig. So gab er betreffend seine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung an, dass dies ein großes Missverständnis bzw. ein Irrtum bzw. keine Vergewaltigung gewesen sei (VHP Seite 9). In diesem Zusammenhang gehen auch die Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend seinen vermeintlichen Gesinnungswandel, wonach er nunmehr älter sei, sich seiner Familie widmen wolle und Arbeit finden wolle, ins Leere. Es mag durchaus sein, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme durch das BFA und die möglicherweise drohende Aufenthaltsbeendigung einen temporären Eindruck auf den BF ausgeübt haben, von einer Dauerwirkung dieses Eindrucks, der ihn auch künftig von Straften abhalten könnte, ist aber nicht auszugehen. Der BF stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben, bereits ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau, die beiden Söhne, die Tochter und ein Enkelkind des BF. Der BF lebt in keinem gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Der BF steht in engem Kontakt mit seinen Angehörigen, insbesondere mit der an Krebs erkrankten Tochter und dem Enkelkind. Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in sein Recht auf Familienleben eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. In sprachlicher Hinsicht ist der BF ist Österreich relativ gut integriert. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch verständigen. Die gesellschaftliche Integration ist insgesamt als moderat und die soziale Integration als in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit gestört zu bezeichnen. Darüber hinaus hat der BF keine weitergehenden Integrationsschritte wie z.B. eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä. gesetzt. Betreffend die wirtschaftliche Integration des BF ist auszuführen, dass diese durch das strafrechtswidrige Verhalten des BF massiv beeinträchtigt ist. So beging der BF sowohl die der Verurteilung im Jahr 2017 zugrundeliegende Körperverletzung als auch die der Verurteilung im Jahr 2019 zugrundeliegende Vergewaltigung während seiner Arbeit als Security-Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz. Da der BF seine Stellung zur Begehung von Straftaten ausnutzte, ist diese Beschäftigung auch nicht als wesentlicher Integrationsbestandteil heranzuziehen. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert: „Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).„Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Hierzu ist explizit anzuführen, dass der BF wie festgestellt wegen Delikten gegen Leib und Leben, nach dem SMG und dem WaffG verurteilt wurde. Wie im Rahmen der Gefährdungsprognose ausführlich dargelegt, kann auch derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10). Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre er von seinen Familienangehörigen getrennt. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wäre er von seinen Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF bereits volljährig sind. Die Enkeltochter des BF lebt schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF, die Obsorgeberechtigte die Tochter des BF ist und das Familienleben aufgrund der Straffälligkeit und der Inhaftierung des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Kinder des BF bereits volljährig sind. Die Enkeltochter des BF lebt schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF, die Obsorgeberechtigte die Tochter des BF ist und das Familienleben aufgrund der Straffälligkeit und der Inhaftierung des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies können die Familienangehörigen den BF in Serbien besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Serbien unterstützt werden. Der BF hat auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in einem serbischen Umfeld sozialisiert worden. Er spricht Albanisch und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Serbien vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Familienleben des BF in Österreich angesichts der unbedingten Haftstrafe nicht besonders intensiv verlaufen ist. Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann – wie oben ausgeführt – dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe der Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Unter dem Aspekt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist daher eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG zu erlassen.Unter dem Aspekt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist daher eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Art. 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr in den Rechtsgütern der Artikel 2 und 3 EMRK, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Zudem ist eine spezielle Gefährdung des BF im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK hinsichtlich der COVID-19-Pandemie nicht ersichtlich. Er fällt weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen relevanten physischen Vorerkrankungen, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bes

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