Obsah (8)
§ 28Art. 133§§ 223§ 3§ 58§ 7Art. 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW176 2227048-1 SpruchW176 2227048-1/18E, W176 2227048-1/18E, Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2022 mündlich
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatangehöriger, reiste am XXXX .12.2014 von Armenien kommend mit dem Flugzeug mittels eines gefälschten französischen Schengen-Visums nach Österreich ein, wo er am selben Tag vor der Polizeiinspektion Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG) stellte. Als Fluchtgrund nannte er, er habe als Kurde im Iran keine Rechte gehabt; in Österreich würden die Menschenrechte hingegen beachtet werden. Außerdem interessiere er sich für das Christentum und habe vor, sich in Österreich taufen zu lassen; im Iran würde ein Religionswechsel mit dem Tod bestraft werden.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatangehöriger, reiste am römisch 40 .12.2014 von Armenien kommend mit dem Flugzeug mittels eines gefälschten französischen Schengen-Visums nach Österreich ein, wo er am selben Tag vor der Polizeiinspektion Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG) stellte. Als Fluchtgrund nannte er, er habe als Kurde im Iran keine Rechte gehabt; in Österreich würden die Menschenrechte hingegen beachtet werden. Außerdem interessiere er sich für das Christentum und habe vor, sich in Österreich taufen zu lassen; im Iran würde ein Religionswechsel mit dem Tod bestraft werden.
- Mit (rechtskräftig gewordenen) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.05.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden
§§ 223, 224 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2. Mit (rechtskräftig gewordenen) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden
Paragraphen 223, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
- Am 10.06.2015 legte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einen Taufschein der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX vor, wonach er am XXXX .06.2015 in der evangelischen Friedenskirche in XXXX getauft wurde.
- Am 10.06.2015 legte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) einen Taufschein der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 vor, wonach er am römisch 40 .06.2015 in der evangelischen Friedenskirche in römisch 40 getauft wurde.
- Am 21.09.2016 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, im Iran an der Grenze zum Irak gelebt zu haben und dort einen Handel betrieben zu haben. Dabei habe er einen armenischen Arbeitskollegen gehabt, der Christ gewesen sei. Dieser habe ihm vom Christentum erzählt und dadurch habe der BF begonnen, sich immer mehr für diesen Glauben zu interessieren. Er habe fortan auch regelmäßig eine Hauskirche besucht. Eines Tages habe der iranische Geheimdienst von der Hauskirche erfahren und einige Personen in der Kirche festgenommen. Der BF sei an diesem Tag zu Hause gewesen; der Geheimdienst habe jedoch auch nach ihm gesucht. In der Folge habe sich der BF versteckt. Der Geheimdienst sei dann zu ihm nach Hause gekommen und habe sein Haus durchsucht und dabei all seine Unterlagen zum Christentum gefunden; der Geheimdienst habe der Familie des BF ausgerichtet, dass sich dieser innerhalb von 48 Stunden bei der Polizei melden müsse. Das habe der BF jedoch nicht gemacht, sondern stattdessen die Flucht nach Armenien und weiter Richtung Europa ergriffen. Zu seinem Glauben befragt gab der BF an, drei Mal die Woche einen Bibelkreis in der Friedenskirche XXXX zu besuchen. Er lebe zudem im Pfarrhaus und besuche jeden Sonntag den Gottesdienst. Zu seinem Glauben befragt gab der BF an, drei Mal die Woche einen Bibelkreis in der Friedenskirche römisch 40 zu besuchen. Er lebe zudem im Pfarrhaus und besuche jeden Sonntag den Gottesdienst. Des Weiteren wurden dem BF zahlreiche (Wissens)fragen zu seinem Glauben gestellt.
- Mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016 wurde dem BF
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und zugleich festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.5. Mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016 wurde dem BF
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und zugleich festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte die belangte Behörde (bloß) aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF und dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft habe gewertet werden können. Da seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne
§ 58Abs.
2 AVG eine nähere Begründung entfallen.Begründend führte die belangte Behörde (bloß) aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF und dessen Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft habe gewertet werden können. Da seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne
Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen.
- In einem (den Inhalt eines Bescheides ohne Spruch und Verfahrensgang aufweisenden) „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ vom gleichen Tag heißt es in den Ausführungen zur „Beweiswürdigung“, dass dem Vorbringen des BF zu den Gründen, weshalb er den Iran verlassen habe, aufgrund seiner oberflächlichen oder wenig glaubhaften Angaben kein Glauben geschenkt werde; jedoch könne in Hinblick auf ein Schreiben des Kurators der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , wonach der BF sich sehr gut in die Pfarrgemeinde integriert habe und aktiv am Pfarrleben teilnehme, und den Umstand, dass der BF bei seiner Einvernahme glaubensrelevante Fragen „einigermaßen vollständig beantworten“ habe können, von einem tatsächlichen innerlichen Glaubenswechsel ausgegangen werden. Überdies enthält der Aktenvermerk auf das Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zum Iran vom 01.04.2016 gestützte Feststellungen zur Situation von zum Christentum konvertierten „geborenen Muslimen“ im Iran. In der rechtlichen Beurteilung wird schließlich festgehalten, der BF habe, indem er zum evangelisch-christlichen Glauben konvertiert sei und dies im Iran von Haftstrafen bis zur Todesstrafe geahndet werde, einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen sei.
- In einem (den Inhalt eines Bescheides ohne Spruch und Verfahrensgang aufweisenden) „Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ vom gleichen Tag heißt es in den Ausführungen zur „Beweiswürdigung“, dass dem Vorbringen des BF zu den Gründen, weshalb er den Iran verlassen habe, aufgrund seiner oberflächlichen oder wenig glaubhaften Angaben kein Glauben geschenkt werde; jedoch könne in Hinblick auf ein Schreiben des Kurators der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , wonach der BF sich sehr gut in die Pfarrgemeinde integriert habe und aktiv am Pfarrleben teilnehme, und den Umstand, dass der BF bei seiner Einvernahme glaubensrelevante Fragen „einigermaßen vollständig beantworten“ habe können, von einem tatsächlichen innerlichen Glaubenswechsel ausgegangen werden. Überdies enthält der Aktenvermerk auf das Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zum Iran vom 01.04.2016 gestützte Feststellungen zur Situation von zum Christentum konvertierten „geborenen Muslimen“ im Iran. In der rechtlichen Beurteilung wird schließlich festgehalten, der BF habe, indem er zum evangelisch-christlichen Glauben konvertiert sei und dies im Iran von Haftstrafen bis zur Todesstrafe geahndet werde, einen objektiven Nachfluchtgrund gesetzt, weshalb ihm Asyl zu gewähren gewesen sei.
- Am 29.03.2019 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde eine Meldung vom gleichen Tag, wonach sich der BF von XXXX .
- bis XXXX .10.2018 zu Urlaubszwecken im Irak aufgehalten habe.
- Am 29.03.2019 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde eine Meldung vom gleichen Tag, wonach sich der BF von römisch 40 .
- bis römisch 40 .10.2018 zu Urlaubszwecken im Irak aufgehalten habe.
- Mit Aktenvermerk vom 10.04.2019 hielt die belangte Behörde fest, es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Im Asylverfahren habe der BF keine Verwandten im Irak angegeben, sondern dass alle Familienangehörigen im Iran lebten. Da er überdies direkt an iranisch-irakischen Grenze gelebt habe, sei nicht auszuschließen, dass er vom Irak in den Iran weitergereist sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zum Christentum konvertiert sei, in einem Land Urlaub mache, in dem Christen und insbesondere Moslems, die vom Islam abgefallen seien, schlecht behandelt würden bzw. die Todesstrafe drohe. Somit sei vom Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen.
- Mit Aktenvermerk vom 10.04.2019 hielt die belangte Behörde fest, es hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der BF freiwillig wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Im Asylverfahren habe der BF keine Verwandten im Irak angegeben, sondern dass alle Familienangehörigen im Iran lebten. Da er überdies direkt an iranisch-irakischen Grenze gelebt habe, sei nicht auszuschließen, dass er vom Irak in den Iran weitergereist sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der zum Christentum konvertiert sei, in einem Land Urlaub mache, in dem Christen und insbesondere Moslems, die vom Islam abgefallen seien, schlecht behandelt würden bzw. die Todesstrafe drohe. Somit sei vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auszugehen.
- Am 08.05.2019 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zu seinem Aufenthalt im Irak befragt im Wesentlichen an, er habe mit seinen Familienangehörigen, darunter seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern, in Erbil, Sulaimaniyya und Halabscha ihnen bekannte Familien besucht. Auf die Frage, was auf Seite 8 des Reisepasses geklebt habe, erwiderte er, es sei einmal ein „Visum von Armenien“ drinnen gewesen, das dann in Österreich entfernt worden sei. Er sei nicht im Iran gewesen. Weiters wurden dem BF Fragen zu seinen kirchlichen Aktivitäten, seinem Leben als Christ sowie zum christlichen Glauben gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm (mit dem unter Punkt
- dargestellten Bescheid) zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt VI.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm (mit dem unter Punkt 5. dargestellten Bescheid) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Asylstatus festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF weiterhin mit innerer Überzeugung dem Christentum angehöre noch dass er missionierende Tätigkeiten ausführe. Die Gründe, weshalb ihm Asyl zuerkannt worden sei, lägen somit nicht mehr vor. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht einmal rudimentäres Wissen über das Christentum aufweise, obwohl er nach seinen Angaben seit fünf oder fünfeinhalb Jahren dem Christentum angehöre und sich als fest gläubigen Christen bezeichne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Fragen über Grundlegendes im Christentum bzw. der evangelischen Kirche zu beantworten. Weiters sei nicht ersichtlich, dass er sich in den letzten Jahren mit seinem Glauben auseinandergesetzt habe; seine Aussagen, wie er seine Zugehörigkeit zum Christentum in Österreich auslebe, würden keine innere Überzeugung mehr erkennen lassen. Gegen eine solche spreche überdies die Reise des BF in den Irak, ein tief religiöses und stark vom Islam geprägtes Land, in dem der Abfall vom Islam gesetzlich verboten sei. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensinhalten und dem nicht einmal rudimentär vorhandenen Bibelwissen könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Glaubenslehre weitergeben werde. Auch sprächen seine Aussagen bezüglich des ursprünglich auf Seite 8 seines iranischen Reisepasses angebrachten und nunmehr fehlenden Dokumentes (gefälschtes Schengenvisum, weshalb er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei) gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm mit Art. 1 Abschn. C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt sei. Die genannte Konventionsbestimmung stelle zwar primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, könne jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen.In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschn. C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt sei. Die genannte Konventionsbestimmung stelle zwar primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, könne jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen. Im Fall des BF stehe fest, dass er nicht mehr aus innerer Überzeugung dem Christentum angehöre; der Umstand, weshalb ihm Asyl zuerkannt worden sei, sei somit weggefallen. Auch hätten sich keine anderen Gründe ergeben, die gegen eine Rückkehr des BF in den Iran sprächen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des BF mit dem primären Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass ihm nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Darin bringt der BF zusammengefasst Folgendes vor: Sofern die belangte Behörde meine, er verfüge nicht einmal über rudimentäres Wissen über das Christentum, sei dem entgegenzuhalten, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Übersetzungsprobleme gegeben habe. Der Dolmetscher habe immer wieder Wörter im Internet nachschauen müssen und so sei es zu Missverständnissen bei diversen theologischen Begriffen gekommen. Auch lasse die Reise des BF in ein islamisches Land nicht den Schluss zu, dass er kein Christ mehr sei. Es sei jedenfalls seit der Zuerkennung des Asylstatus bis dato zu keiner Änderung hinsichtlich seiner inneren Glaubensüberzeugung gekommen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus lägen demnach nicht vor. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK um einen objektiven Beendigungstatbestand handle und dieser voraussetze, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings grundlegend und dauerhaft verändert haben, was im vorliegenden Fall jedoch (hinsichtlich der Lage von Konvertiten im Iran) nicht der Fall sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, 2 AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK um einen objektiven Beendigungstatbestand handle und dieser voraussetze, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Flüchtlings grundlegend und dauerhaft verändert haben, was im vorliegenden Fall jedoch (hinsichtlich der Lage von Konvertiten im Iran) nicht der Fall sei.
- Mit Erkenntnis vom 07.05.2020, Zl. W176 2227048-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der vorliegenden Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf und erklärte unter einem die Revision für zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis ua. auf das UNHCR-Handbuch sowie diverse Literaturmeinungen – im Wesentlichen aus, dass (entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nur dann erfüllt sei, wenn es sich bei den Gründen, die weggefallen seien, um (objektive) Veränderungen im Heimatstaat handle. Die von der belangten Behörde angenommene Änderungen betreffe jedoch allein (subjektive) Aspekte der Persönlichkeit des BF – nämlich seine Glaubensüberzeugung –, weshalb der gegenständliche Aberkennungstatbestand nicht erfüllt sei.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht – unter Hinweis ua. auf das UNHCR-Handbuch sowie diverse Literaturmeinungen – im Wesentlichen aus, dass (entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nur dann erfüllt sei, wenn es sich bei den Gründen, die weggefallen seien, um (objektive) Veränderungen im Heimatstaat handle. Die von der belangten Behörde angenommene Änderungen betreffe jedoch allein (subjektive) Aspekte der Persönlichkeit des BF – nämlich seine Glaubensüberzeugung –, weshalb der gegenständliche Aberkennungstatbestand nicht erfüllt sei.
- Mit Erkenntnis vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/14/0004, gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen Amtsrevision Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 20.06.2020, Zl. 2019/01/0014, aus, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK beziehe, auch dann erfüllt sei, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände geändert hätten. Dabei hielt er fest, dass diese Umstände sich nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern müssten, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe, obwohl sich die dortige Lage sei Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert habe. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 20.06.2020, Zl. 2019/01/0014, aus, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK beziehe, auch dann erfüllt sei, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände geändert hätten. Dabei hielt er fest, dass diese Umstände sich nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern müssten, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe, obwohl sich die dortige Lage sei Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert habe.
- Am 09.09.2020 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren rückübermittelt.
- Am 18.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei sowie XXXX , Mitglied der Gemeindevertretung der Evangelischen Gemeinde A.B. XXXX , als Zeugin befragt wurden sowie weitere Unterlagen vorgelegt wurden.
- Am 18.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei sowie römisch 40 , Mitglied der Gemeindevertretung der Evangelischen Gemeinde A.B. römisch 40 , als Zeugin befragt wurden sowie weitere Unterlagen vorgelegt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zum BF Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und wurde im sunnitisch-muslimischen Glauben erzogen. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und wurde im sunnitisch-muslimischen Glauben erzogen. Er verließ ungefähr im November 2014 den Iran und reiste mit einem gefälschten Schengen Visum nach Österreich ein, wo er am XXXX .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er verließ ungefähr im November 2014 den Iran und reiste mit einem gefälschten Schengen Visum nach Österreich ein, wo er am römisch 40 .12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Ankunft besuchte er regelmäßig den Gottesdienst sowie einen Bibelkreis in der evangelischen Friedenskirche XXXX , wo er auch am XXXX .06.2015 getauft wurde. Nach seiner Ankunft besuchte er regelmäßig den Gottesdienst sowie einen Bibelkreis in der evangelischen Friedenskirche römisch 40 , wo er auch am römisch 40 .06.2015 getauft wurde. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016 wurde dem BF – aufgrund seiner Konversion zum Christentum – der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA hielt diesbezüglich fest, dass beim BF – aufgrund seines in der Einvernahme zu Tage gekommenen Wissenstandes über den christlichen Glauben sowie des Schreibens des Kurators der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX – von einem tatsächlichen inneren Glaubenswechsel ausgegangen werden könne.Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2016 wurde dem BF – aufgrund seiner Konversion zum Christentum – der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das BFA hielt diesbezüglich fest, dass beim BF – aufgrund seines in der Einvernahme zu Tage gekommenen Wissenstandes über den christlichen Glauben sowie des Schreibens des Kurators der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 – von einem tatsächlichen inneren Glaubenswechsel ausgegangen werden könne. Der BF zog im Jahr 2017 nach Wien, wo er seither regelmäßig den Gottesdienst in der Evangelischen Gemeinde A.B. XXXX besucht. Seit einiger Zeit besucht der BF auch den Gottesdienst sowie einen Bibelkurs in einer evangelischen Gemeinde A.B. in XXXX . Der BF lebt seinen Glauben (nach wie vor) nach außen hin erkennbar aus.Der BF zog im Jahr 2017 nach Wien, wo er seither regelmäßig den Gottesdienst in der Evangelischen Gemeinde A.B. römisch 40 besucht. Seit einiger Zeit besucht der BF auch den Gottesdienst sowie einen Bibelkurs in einer evangelischen Gemeinde A.B. in römisch 40 . Der BF lebt seinen Glauben (nach wie vor) nach außen hin erkennbar aus. Der BF wurde im Jahr 2015 aufgrund des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden
§§ 223, 224 St
GB zu einer Freiheitsstrafte von 3 Monaten – bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt. Die Tilgung der Straftat ist mit 02.06.2020 eingetreten. Der BF wurde im Jahr 2015 aufgrund des Vergehens der Fälschung von besonders geschützten Urkunden
Paragraphen 223, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafte von 3 Monaten – bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – verurteilt. Die Tilgung der Straftat ist mit 02.06.2020 eingetreten. Der BF ist ledig und kinderlos. 1.
- Zur hier relevanten Situation im Iran 1.2.
- Allgemeine Politische Lage und Sicherheitslage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt. Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021, S. 5 ff) 1.2.
- Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Zur Lage der Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehö rt. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale, 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen. Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021, S. 46 ff) 2. Beweiswürdigung 2.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Seine Identität konnte durch Vorlage seines iranischen Reisepasses sowie seiner iranischen Geburtsurkunde zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich gründen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den vorgelegten Integrationsunterlagen sowie diversen Auszüge (ZMR-Auszug, Strafregisterauskunft und Sozialversicherungsauszug). Zur Frage, ob der BF nach wie vor mit innerer Überzeugung dem Christentum angehört: Die belangte Behörde stützte die Annahme des Nichtmehrvorliegens einer inneren Glaubensüberzeugung beim BF im Wesentlichen darauf, dass der religiöse Wissenstand sowie die Glaubenshaltung bzw. Lebensweise des BF in Österreich keinen Rückschluss mehr auf eine ernsthafte innere Glaubensüberzeugung zuließen; des Weiteren lege der Umstand, dass der BF in den Irak – ein tief religiöses und stark vom Islam geprägtes Land, in welcher der Abfall vom Islam gesetzlich verboten sei – gereist sei, nahe, dass er sich nicht mehr ernsthaft zum Christentum zugehörig betrachte. Zudem sei die Glaubwürdigkeit des BF aufgrund seiner Aussagen hinsichtlich seines iranischen Reisepasses (auf S. 8 fehle ein Dokument, was offensichtlich herausgerissen worden sei) geschwächt. Dazu ist Folgendes auszuführen: Zunächst konnte der BF glaubhaft darlegen, dass diverse Wissenslücken bzw. Ungereimtheiten in seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA zum Teil auf Übersetzungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen waren. So gab der BF vor dem BFA befragt, wie viele Sakramente es in der evangelischen Kirche gebe, an: „10.“ Über Frage an den Dolmetscher, was auf Farsi „Sakramente“ heiße, nannte dieser die Begriffe „Sakrament“ oder „Farman“ (BFA, Niederschrift vom 08.05.2019, S. 13). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die bestellte Dolmetscherin hingegen überzeugend dar, dass „Farman“ auf Deutsch „Befehl“ oder „Gebot“ bedeute und das persische Wort für Sakrament „Ayin e Moghadasat“ sei (BVwG, VHS vom 18.02.2022, S. 9). Insofern ist dem BF zuzustimmen, dass es teilweise offenbar zu Übersetzungsschwierigkeiten in der Einvernahme vor dem BFA kam. Wenngleich in der Einvernahme vor dem BFA auch Lücken im religiösen Wissen des BF hervorkamen, die in dieser Form nicht nachgewiesen auf Übersetzungsproblemen beruhten, stellte sich der Wissenstand des BF im Rahmen seiner Befragung in der Beschwerdeverhandlung am 18.02.2022 insgesamt in einer Weise dar, dass dem BF das Vorliegen einer inneren Glaubensüberzeugung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgesprochen werden kann: Befragt, worin die wesentliche Botschaft des Christentums besteht, nannte der BF zutreffend die Nächstenliebe („Dass wir uns gegenseitig Liebe entgegenbringen sollen“). Weiters konnte er zeigen, dass er mit wichtigen christlichen Dogmen (etwa die „Menschwerdung Gottes“) und wichtigen biblischen Ereignissen (etwa das letzte Abendmahl) vertraut ist. Ebenso war es ihm möglich, einzelne Bibelstellen in Eckpunkten richtig wieder zu geben (etwa Matthäus Vers 33-39) und er konnte darlegen, dass ihm wichtige christliche Feiertage (etwa Ostern oder Pfingsten) sowie deren Bedeutung bekannt sind (BVwG, 18.02.2022, S. 6 f). Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Zeugin XXXX , Mitglied des Gemeindevorstands der Evangelischen Gemeinde A.B. XXXX , welche den BF seit 2017 begleitet, in der Beschwerdeverhandlung in nachvollziehbarer Weise – sie verwies auf die Lebenshaltung des BF, wonach eine Rettung von Schuld ohne eigene Leistung möglich ist, sowie sein Vertrauen in Gott (BVwG, 18.02.2022, S. 11 f) – darlegte, dass sie beim BF eine christliche Glaubensüberzeugung wahrnehme. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Zeugin römisch 40 , Mitglied des Gemeindevorstands der Evangelischen Gemeinde A.B. römisch 40 , welche den BF seit 2017 begleitet, in der Beschwerdeverhandlung in nachvollziehbarer Weise – sie verwies auf die Lebenshaltung des BF, wonach eine Rettung von Schuld ohne eigene Leistung möglich ist, sowie sein Vertrauen in Gott (BVwG, 18.02.2022, S. 11 f) – darlegte, dass sie beim BF eine christliche Glaubensüberzeugung wahrnehme. Weiters ergab das Ermittlungsverfahren, dass der BF regelmäßig an Gottesdiensten und Bibelkursen teilnimmt. Sofern die belangte Behörde meint, dass die Reise des BF in den Irak gegen eine nach wie vor bestehende ernsthafte Zugehörigkeit des BF zum christlichen Glauben spreche, ist auszuführen, dass der Umstand, dass der BF in ein muslimisch-geprägten Land reiste, nicht geeignet ist, das sich ergebende Bild zu seinen Glaubensüberzeugungen in relevanter Weise zu ändern. Was die Aussagen des BF betreffend das nun fehlende Visum in seinem iranischen Reisepass angeht, ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass diese als unglaubwürdig zu erachten sind, zumal der BF aufgrund seiner Verurteilung in Kenntnis gewesen sein muss, dass sich auf S. 8 seines iranischen Reisepasses (vor dessen Entfernung) das gefälschte Schengen- Visum befunden hatte. Dass dieser Umstand jedoch die Glaubwürdigkeit des BF in einer Form herabsetzen würde, dass ihm nunmehr auch die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer inneren Glaubensüberzeugung abzusprechen sei, ergibt sich für das erkennende Gericht dadurch nicht. Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass der Glaubenswechsel auf einer inneren Überzeugung beruht (vgl. etwa VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass der Glaubenswechsel auf einer inneren Überzeugung beruht vergleiche etwa VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Zu einer solchen Widerlegung gelangte das erkennende Gericht aufgrund der dargestellten Erwägungen jedenfalls nicht. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf dem genannten im Rahmen der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung eingeführten aktuellen LIB. Angesichts der Seriosität dessen Quellen und der Plausibilität dessen Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn - ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1);- ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); - einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder - der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Art. 1
Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Z 1 des Abschnitts A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchname des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Ziffer eins, des Abschnitts A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchname des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in im Erkenntnis vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/14/0004, mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung in Ro 2019/01/0014 vom 20.06.2020, festgehalten, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, auch dann erfüllt ist, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in im Erkenntnis vom 27.08.2020, Zl. Ro 2020/14/0004, mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung in Ro 2019/01/0014 vom 20.06.2020, festgehalten, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, auch dann erfüllt ist, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat. Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Wie festgestellt, war glaubhaft, dass der BF nach wie vor mit innerer Überzeugung dem Christentum angehört. Aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Taufe sowie der seither durchgängig bestehenden Zugehörigkeit des BF zu diversen Kirchengemeinden samt Gottesdienst- und Bibelkursbesuche lag jedenfalls ein Anschein einer (nach wie vor bestehenden) Zugehörigkeit des BF zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung vor, der der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht widerlegt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sich die hier relevanten, in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände (d.h. die Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum) nachträglich derart erheblich geändert hätten, dass davon ausgegangen werden könnte, dass ihm im Iran nun keine Verfolgungsgefahr mehr droht. Der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist somit nicht erfüllt.Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass sich die hier relevanten, in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände (d.h. die Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum) nachträglich derart erheblich geändert hätten, dass davon ausgegangen werden könnte, dass ihm im Iran nun keine Verfolgungsgefahr mehr droht. Der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Abs. Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist somit nicht erfüllt. Da sich überdies nicht ergeben hat, dass ein anderer Asylendigungsgrund vorliegt – dass der BF in den Iran zurückgereist wäre und sich auf diese Weise unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hätte, wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht angenommen – war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, zumal sich die vorliegende Entscheidung nunmehr auf klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (Ro 2020/14/0004 vom 27.08.2020 mit Verweis auf Ro 2019/01/0014 vom 20.06.2020); zur Frage der Glaubensüberzeugung des BF konnte auf umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes (wie oben zitiert) zurückgegriffen werden, auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. 3.3.2 Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, zumal sich die vorliegende Entscheidung nunmehr auf klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (Ro 2020/14/0004 vom 27.08.2020 mit Verweis auf Ro 2019/01/0014 vom 20.06.2020); zur Frage der Glaubensüberzeugung des BF konnte auf umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes (wie oben zitiert) zurückgegriffen werden, auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2227048.1.00