GVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört dem arabischen Volk der Palästinenser an, war in Syrien wohnhaft und stellte im Bundesgebiet am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 und einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.01.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er aus Angst vor dem Krieg das Land verlassen habe. Er sei als Reservist zur syrischen Armee einberufen worden und gelte als fahnenflüchtig. Danach befragt, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erklärte er, von bewaffneten Einheimischen belästigt worden zu sein, die seinen Bruder entführt hätten. Der BF habe im Jänner 2021 Syrien verlassen. Laut einer Bestätigung einer Landespolizeidirektion über eine Sicherstellung
3 BFA-VG vom 16.11.2021 wurde beim BF ein mit „ID-Card/Personalausweis“ bezeichnetes Dokument, das im Oktober 2006 vom (syrischen) Innenministerium ausgestellt worden sei, sichergestellt. Das Dokument ist im Akt des Bundesamtes nicht weiter dokumentiert. Vom BF wurde u.a. auch ein UNRWA-Zertifikat, wonach er (mit seiner Familie) aktiv bei UNRWA in Syrien registriert sei, vorgelegt. Laut einer Bestätigung einer Landespolizeidirektion über eine Sicherstellung
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG vom 16.11.2021 wurde beim BF ein mit „ID-Card/Personalausweis“ bezeichnetes Dokument, das im Oktober 2006 vom (syrischen) Innenministerium ausgestellt worden sei, sichergestellt. Das Dokument ist im Akt des Bundesamtes nicht weiter dokumentiert. Vom BF wurde u.a. auch ein UNRWA-Zertifikat, wonach er (mit seiner Familie) aktiv bei UNRWA in Syrien registriert sei, vorgelegt. 2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Lichtbilddokuments im Original nicht festgestellt werden habe können. Das Bundesamt ging den getroffenen Feststellungen zufolge allerdings davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei. Ein Bruder des BF sei in Österreich asylberechtigt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsland eine aktuelle asylrelevante oder sonstige Verfolgung seiner Person drohe. Eine Rückkehrgefährdung des BF ergebe sich jedoch aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien.2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Lichtbilddokuments im Original nicht festgestellt werden habe können. Das Bundesamt ging den getroffenen Feststellungen zufolge allerdings davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei. Ein Bruder des BF sei in Österreich asylberechtigt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsland eine aktuelle asylrelevante oder sonstige Verfolgung seiner Person drohe. Eine Rückkehrgefährdung des BF ergebe sich jedoch aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde dem BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
3.2.
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).
Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.
Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist. 3.3. Der BF legte im Verfahren in Kopie eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf sich und seine Familie, vor. Dieser Umstand wurde vom Bundesamt zwar zu Kenntnis genommen, ansonsten aber im Verfahren gänzlich ignoriert, wobei diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden habe können, da er kein Lichtbild-Dokument vorlegen hätte können. Hierbei wurde anscheinend übersehen, dass der BF laut Bestätigung einer Landespolizeidirektion vom 16.11.2021 der genannten Behörde offenbar eine ID-Card bzw. einen Personalausweis ausgehändigt habe. Im Akt findet sich jedoch kein derartiges Dokument oder dessen Kopie. Ausgehend von der unter Punkt II.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über die Identität des BF und somit auch über die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorweg damit auseinandersetzen müssen, ob der BF tatsächlich bei UNRWA in Syrien registriert war, zumal diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen gewesen wäre. Vielmehr hätte das Bundesamt dann (lediglich) zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF
1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Hierbei wäre in der vorliegenden Konstellation insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Ausgehend von der unter Punkt römisch zwei.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über die Identität des BF und somit auch über die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorweg damit auseinandersetzen müssen, ob der BF tatsächlich bei UNRWA in Syrien registriert war, zumal diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen gewesen wäre. Vielmehr hätte das Bundesamt dann (lediglich) zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF
, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Hierbei wäre in der vorliegenden Konstellation insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Das Bundesamt hat es jedoch überhaupt gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL in irgendeiner Form auseinanderzusetzen.Das Bundesamt hat es jedoch überhaupt gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL in irgendeiner Form auseinanderzusetzen. Hinzu kommt weiters, dass das Bundesamt auch die tatsächliche Befragung zu den individuellen Fluchtgründen des BF äußerst oberflächlich durchgeführt hat. So brachte der BF in der Einvernahme hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit „Belästigungen“ durch bewaffnete Einheimische vor, wobei er dabei ausdrücklich die „Entführung“ seines Bruders erwähnte. Das Bundesamt hat letzteres zwar zu Kenntnis genommen, es aber offenbar vermieden, den Zusammenhang nachvollziehbar abzuklären. Dieses Versäumnis wurde nunmehr auch in der Beschwerde geltend gemacht, wobei auf Misshandlungen des Bruders hingewiesen und dabei gerügt wurde, dass der BF beim Bundesamt mehrmals unterbrochen worden sei und diese Angaben nicht machen habe können. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.