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{'item': 'W182 2252785-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 39§ 3§ 8Art. 130§ 18§ 6Art. 1Art. 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW182 2252785-1 SpruchW182 2252785-1/3E, , W182 2252785-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. A) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist staatenlos, gehört dem arabischen Volk der Palästinenser an, war in Syrien wohnhaft und stellte im Bundesgebiet am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 und einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.01.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er aus Angst vor dem Krieg das Land verlassen habe. Er sei als Reservist zur syrischen Armee einberufen worden und gelte als fahnenflüchtig. Danach befragt, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder sozialen Stellung konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erklärte er, von bewaffneten Einheimischen belästigt worden zu sein, die seinen Bruder entführt hätten. Der BF habe im Jänner 2021 Syrien verlassen. Laut einer Bestätigung einer Landespolizeidirektion über eine Sicherstellung

§ 39Abs.

3 BFA-VG vom 16.11.2021 wurde beim BF ein mit „ID-Card/Personalausweis“ bezeichnetes Dokument, das im Oktober 2006 vom (syrischen) Innenministerium ausgestellt worden sei, sichergestellt. Das Dokument ist im Akt des Bundesamtes nicht weiter dokumentiert. Vom BF wurde u.a. auch ein UNRWA-Zertifikat, wonach er (mit seiner Familie) aktiv bei UNRWA in Syrien registriert sei, vorgelegt. Laut einer Bestätigung einer Landespolizeidirektion über eine Sicherstellung

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG vom 16.11.2021 wurde beim BF ein mit „ID-Card/Personalausweis“ bezeichnetes Dokument, das im Oktober 2006 vom (syrischen) Innenministerium ausgestellt worden sei, sichergestellt. Das Dokument ist im Akt des Bundesamtes nicht weiter dokumentiert. Vom BF wurde u.a. auch ein UNRWA-Zertifikat, wonach er (mit seiner Familie) aktiv bei UNRWA in Syrien registriert sei, vorgelegt. 2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Lichtbilddokuments im Original nicht festgestellt werden habe können. Das Bundesamt ging den getroffenen Feststellungen zufolge allerdings davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei. Ein Bruder des BF sei in Österreich asylberechtigt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsland eine aktuelle asylrelevante oder sonstige Verfolgung seiner Person drohe. Eine Rückkehrgefährdung des BF ergebe sich jedoch aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien.2. Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Lichtbilddokuments im Original nicht festgestellt werden habe können. Das Bundesamt ging den getroffenen Feststellungen zufolge allerdings davon aus, dass der BF ein staatenloser Palästinenser aus dem Herkunftsland Syrien sei. Ein Bruder des BF sei in Österreich asylberechtigt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsland eine aktuelle asylrelevante oder sonstige Verfolgung seiner Person drohe. Eine Rückkehrgefährdung des BF ergebe sich jedoch aus der momentanen Sicherheitslage in Syrien. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 22.02.2022 wurde dem BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wurde u.a. darauf hingewiesen, dass aus dem vom BF vorgelegten UNRWA-Zertifikat in Kopie hervorgehe, dass er und seine Familienangehörigen als palästinensische Flüchtlinge registriert seien. Das Bundesamt hätte daher ermitteln müssen, ob dem BF nach Art. 1 D GFK ipso facto Schutz zukomme, weil er UNRWA-Schutz erhalten habe. Dem BF sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen. Laut einer ACCORD-Anfrage vom Mai 2014 würden zudem die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sei der BF in seiner Heimatregion auch öfters diskriminiert und schlussendlich von den Rebellen, welche die Kontrolle über XXXX haben, bedroht und schriftlich aufgefordert worden, er solle das Land verlassen. Der Bruder des BF sei von den Rebellen verhaftet, geschlagen und beinahe umgebracht worden. Der BF habe all diese Angaben noch beim Bundesamt machen wollen, allerdings sei er mehrmals unterbrochen worden und habe all diese Angaben über die Fluchtgründe seines Bruders nicht machen können, obwohl dessen Fluchtgeschichte mit jener des BF zusammenhängen und beide Brüder gemeinsam geflüchtet seien.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wurde u.a. darauf hingewiesen, dass aus dem vom BF vorgelegten UNRWA-Zertifikat in Kopie hervorgehe, dass er und seine Familienangehörigen als palästinensische Flüchtlinge registriert seien. Das Bundesamt hätte daher ermitteln müssen, ob dem BF nach Artikel eins, D GFK ipso facto Schutz zukomme, weil er UNRWA-Schutz erhalten habe. Dem BF sei es nicht möglich, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen. Laut einer ACCORD-Anfrage vom Mai 2014 würden zudem die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe sei der BF in seiner Heimatregion auch öfters diskriminiert und schlussendlich von den Rebellen, welche die Kontrolle über römisch 40 haben, bedroht und schriftlich aufgefordert worden, er solle das Land verlassen. Der Bruder des BF sei von den Rebellen verhaftet, geschlagen und beinahe umgebracht worden. Der BF habe all diese Angaben noch beim Bundesamt machen wollen, allerdings sei er mehrmals unterbrochen worden und habe all diese Angaben über die Fluchtgründe seines Bruders nicht machen können, obwohl dessen Fluchtgeschichte mit jener des BF zusammenhängen und beide Brüder gemeinsam geflüchtet seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 3.
  5. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

§ 18. Abs. 1 Asyl

G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).

3.2.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.

Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Das Einsatzgebiet des UN-Hilfswerks umfasst Jordanien, Syrien, Libanon, den Gazastreifen und das Westjordanland. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 13.01.2021 in der Rechtssache C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, hinsichtlich der unionsrechtlichen Situation eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, klargestellt, dass es „wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist, in der Union als Flüchtling anerkannt zu werden. Allerdings folgt aus Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95, der Artikel eins, Abschnitt D Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass dieser Ausschluss nicht mehr greift, wenn das UNRWA der Person, die internationalen Schutz in der Union beantragt, keinen Schutz oder Beistand mehr gewährt“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011).Nach der Rechtsprechung des EuGH im genannten Urteil vom 13.01.2021 müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (VwGH 15.02.2021, Zl. Ra 2021/01/0011). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Zl. Ra 2017/18/0274, fest, dass von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie auszugehen ist. 3.3. Der BF legte im Verfahren in Kopie eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf sich und seine Familie, vor. Dieser Umstand wurde vom Bundesamt zwar zu Kenntnis genommen, ansonsten aber im Verfahren gänzlich ignoriert, wobei diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen getroffen wurden. Weiters stellte das Bundesamt fest, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden habe können, da er kein Lichtbild-Dokument vorlegen hätte können. Hierbei wurde anscheinend übersehen, dass der BF laut Bestätigung einer Landespolizeidirektion vom 16.11.2021 der genannten Behörde offenbar eine ID-Card bzw. einen Personalausweis ausgehändigt habe. Im Akt findet sich jedoch kein derartiges Dokument oder dessen Kopie. Ausgehend von der unter Punkt II.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über die Identität des BF und somit auch über die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorweg damit auseinandersetzen müssen, ob der BF tatsächlich bei UNRWA in Syrien registriert war, zumal diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen gewesen wäre. Vielmehr hätte das Bundesamt dann (lediglich) zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Hierbei wäre in der vorliegenden Konstellation insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Ausgehend von der unter Punkt römisch zwei.3.2. skizzierten Rechtslage hätte sich das Bundesamt anlässlich der Prüfung des gegenständlichen Antrages bei Zweifeln über die Identität des BF und somit auch über die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit der UNRWA-Registrierungskarte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorweg damit auseinandersetzen müssen, ob der BF tatsächlich bei UNRWA in Syrien registriert war, zumal diesfalls auch keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen gewesen wäre. Vielmehr hätte das Bundesamt dann (lediglich) zu prüfen gehabt, ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob der BF

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob er unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Hierbei wäre in der vorliegenden Konstellation insbesondere zu prüfen gewesen, ob der BF eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der anderen Operationsgebiete des Einsatzgebiets von UNRWA, in denen diese Organisation imstande wäre, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. Das Bundesamt hat es jedoch überhaupt gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL in irgendeiner Form auseinanderzusetzen.Das Bundesamt hat es jedoch überhaupt gänzlich verabsäumt, sich mit diesen entscheidungsrelevanten Vorfragen im gegenständlichen Ermittlungsverfahren bzw. einer Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL in irgendeiner Form auseinanderzusetzen. Hinzu kommt weiters, dass das Bundesamt auch die tatsächliche Befragung zu den individuellen Fluchtgründen des BF äußerst oberflächlich durchgeführt hat. So brachte der BF in der Einvernahme hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit „Belästigungen“ durch bewaffnete Einheimische vor, wobei er dabei ausdrücklich die „Entführung“ seines Bruders erwähnte. Das Bundesamt hat letzteres zwar zu Kenntnis genommen, es aber offenbar vermieden, den Zusammenhang nachvollziehbar abzuklären. Dieses Versäumnis wurde nunmehr auch in der Beschwerde geltend gemacht, wobei auf Misshandlungen des Bruders hingewiesen und dabei gerügt wurde, dass der BF beim Bundesamt mehrmals unterbrochen worden sei und diese Angaben nicht machen habe können. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das Bundesamt – offenbar in Verkennung der Rechtslage - gänzlich verabsäumt hat, das Vorbringen des BF, das eine Prüfung nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL zwingend nahelegt, diesbezüglich abzuklären, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das vorgelegte UNRWA-Zertifikat des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, völlig ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation und einen erleichterten Zugang zu erkennungsdienstlichen Informationen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.3.
  2. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. Da es das Bundesamt – offenbar in Verkennung der Rechtslage - gänzlich verabsäumt hat, das Vorbringen des BF, das eine Prüfung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL zwingend nahelegt, diesbezüglich abzuklären, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Indem das Bundesamt das vorgelegte UNRWA-Zertifikat des BF und die damit verbundene Vorfrage, deren Lösung letztlich überhaupt erst den relevanten Ermittlungsgegenstand festlegt, völlig ignoriert hat, kann in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich vergleiche dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation und einen erleichterten Zugang zu erkennungsdienstlichen Informationen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Auf Basis der unter Punkt II.3.
  3. im Detail vorgegebenen Ermittlungsschritte wird das Bundesamt neuerlich das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde auf eine ACCORD-Anfrage verwiesen wird, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würde. Da die Anfrage vor fast sieben Jahren eingeholt wurde, bedarf es auch diesbezüglich aussagekräftiger, auf den Ausreisezeitpunkt des BF aktualisierte Ermittlungsergebnisse. Auf Basis der unter Punkt römisch zwei.3.
  4. im Detail vorgegebenen Ermittlungsschritte wird das Bundesamt neuerlich das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde auf eine ACCORD-Anfrage verwiesen wird, wonach die jordanische und libanesische Regierung die Aufnahme palästinensischer Flüchtlinge aus Syrien verweigern würde. Da die Anfrage vor fast sieben Jahren eingeholt wurde, bedarf es auch diesbezüglich aussagekräftiger, auf den Ausreisezeitpunkt des BF aktualisierte Ermittlungsergebnisse. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.

  1. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.
  2. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2252785.1.00

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