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{'item': 'W183 2249998-1'}

Obsah (6)Art. 133Art. 130§ 28§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW183 2249998-1 Spruch, W183 2249998-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 21.08.2018 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 40.000,00 ein. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 wurde eingezogen. Die Zustellung der Klage erfolgte am 18.09.

  1. Mit Eingabe vom 18.06.2019 wurde die Klage auf EUR 1.190.000,00 ausgedehnt. Die Klagsänderung wurde mit Beschluss vom 05.09.2019 zugelassen. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 16.309,00 wurde eingezogen.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.03.2021 wurde das Verfahren ab der Klagszustellung für nichtig erklärt.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 zog die Beschwerdeführerin die Klage zurück und stellte einen Antrag auf Rückerstattung von Dreiviertel der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klage vom 21.08.2018 und der gesamten Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagsausdehnung vom 18.06.
  3. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht statt. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nur dann zur Anwendung gelange, wenn vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen worden sei. Auch sei die Gebühr zu entrichten, selbst wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt werde.
  4. Dagegen richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gebührenanspruch aus der Klagsausdehnung aufgrund der Nichtigerklärung zur Gänze erloschen sei. In jedem Fall sei aber ein Ermäßigungsanspruch gegeben, weil die Klagsänderung nicht zugestellt worden sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 (eingelangt am 28.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 21.08.2018 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 40.000,00 ein. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.459,00 wurde eingezogen. Die Zustellung der Klage erfolgte am 18.09.

  1. 1.
  2. Mit Eingabe vom 18.06.2019 wurde die Klage auf EUR 1.190.000,00 ausgedehnt. Die Klagsänderung wurde mit Beschluss vom 05.09.2019 zugelassen. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 16.309,00 wurde eingezogen. 1.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.03.2021 wurde das Verfahren ab der Klagszustellung für nichtig erklärt. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 zog die Beschwerdeführerin die Klage zurück und stellte einen Antrag auf Rückerstattung von Dreiviertel der Pauschalgebühr hinsichtlich der Klage vom 21.08.2018 und der gesamten Pauschalgebühr hinsichtlich der Klagsausdehnung vom 18.06.
  3. Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht statt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

Anm. 1 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG). Bei einer Erweiterung des Klagebegehrens wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet (§ 2 Z 1 lit. b GGG). 3.2.2.

Anmerkung 1 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG). Bei einer Erweiterung des Klagebegehrens wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Überreichung des Schriftsatzes begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG).

§ 3Abs.

3 GGG ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird.

§ 3Abs.

4 GGG wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

Paragraph 3, Absatz 3, GGG ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird.

Paragraph 3, Absatz 4, GGG wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf ein Viertel erfolgt, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf ein Viertel erfolgt, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird Anmerkung 3 zu TP 1 GGG). 3.2.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.3.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte eine Klage ein, welche der beklagten Partei zugestellt wurde, und dehnte in der Folge das Klagebegehren aus. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sowie deren Ausdehnung sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass der Gebührenanspruch aus der Klagsausdehnung aufgrund der Nichtigerklärung zur Gänze erloschen sei. In jedem Fall sei aber ein Ermäßigungsanspruch gegeben, weil die Klagsänderung nicht zugestellt worden sei. 3.2.3.
  3. Einleitend ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013) wurde beispielsweise festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 4.11.1994, 94/16/0231; 19.5.1988, 87/16/0163; 10.3.1988, 87/16/0106). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013) wurde beispielsweise festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 4.11.1994, 94/16/0231; 19.5.1988, 87/16/0163; 10.3.1988, 87/16/0106). Betreffend die Auswirkung einer Nichtigerklärung auf die Gebührenschuld ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2012, 2010/16/0280, zu verweisen, wonach die Ermäßigung nach Anm. 3 zu TP 1 GGG nicht anzuwenden sei, wenn die Klage nach der Zustellung unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens zurückgewiesen wird. Diese Entscheidung widerspricht der Ansicht, wonach eine Nichtigerklärung zu einem Wegfall der Gebührenpflicht führen würde. Betreffend die Auswirkung einer Nichtigerklärung auf die Gebührenschuld ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2012, 2010/16/0280, zu verweisen, wonach die Ermäßigung nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG nicht anzuwenden sei, wenn die Klage nach der Zustellung unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens zurückgewiesen wird. Diese Entscheidung widerspricht der Ansicht, wonach eine Nichtigerklärung zu einem Wegfall der Gebührenpflicht führen würde. Für den gegenständlichen Fall ist daraus sowie aus den zitierten Bestimmungen des § 3 GGG zu folgern, dass die Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung die entstandene Gebührenpflicht nicht beseitigt. Auch eine Ermäßigung kommt nicht in Frage, weil die Klage zugestellt wurde. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klagsausdehnung war die Klage bereits zugestellt und kann eine Ausdehung nicht einer Klagseinbringung gleichgehalten werden. Anm. 3 zu TP 1 GGG stellt eindeutig auf die Klage ab, nicht aber auf eine Änderung der Klage. Die Gebührenpflicht für die Klagsausdehnung entstand mit der Überreichung des entsprechenden Schriftsatzes, was zweifelsfrei erfolgt ist. Da im Falle des Gebührenrechts bewusst an formale äußere Tatbestände geknüpft wird und es nicht möglich ist, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, ist im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Rückzahlung gegeben. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab. Für den gegenständlichen Fall ist daraus sowie aus den zitierten Bestimmungen des Paragraph 3, GGG zu folgern, dass die Nichtigerklärung des Verfahrens ab Klagszustellung die entstandene Gebührenpflicht nicht beseitigt. Auch eine Ermäßigung kommt nicht in Frage, weil die Klage zugestellt wurde. Im Zeitpunkt der Einbringung der Klagsausdehnung war die Klage bereits zugestellt und kann eine Ausdehung nicht einer Klagseinbringung gleichgehalten werden. Anmerkung 3 zu TP 1 GGG stellt eindeutig auf die Klage ab, nicht aber auf eine Änderung der Klage. Die Gebührenpflicht für die Klagsausdehnung entstand mit der Überreichung des entsprechenden Schriftsatzes, was zweifelsfrei erfolgt ist. Da im Falle des Gebührenrechts bewusst an formale äußere Tatbestände geknüpft wird und es nicht möglich ist, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, ist im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Rückzahlung gegeben. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin somit zu Recht ab. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der Wortlaut der rechtlichen Grundlagen eindeutig. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249998.1.00

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