Obsah (8)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 34Art. 15§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW184 2252099-1 SpruchW184 2252099-1/3E, , W184 2252099-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag brachte er vor, dass er in Kabul geboren sei und vor seiner Ausreise als Journalist tätig gewesen sei. Er habe im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule und anschließend fünf Jahre die Universität besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionszugehörigkeit der Sunniten an. Seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau würden sich alle in Afghanistan befinden. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Kabul als Journalist für XXXX TV tätig gewesen sei. Er sei jedoch von den Taliban bedroht worden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen könnte, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er einen Brief von den Taliban erhalten habe, welcher Todesdrohungen enthalte. Der Brief befinde sich bei seiner Familie in Afghanistan. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Kabul als Journalist für römisch 40 TV tätig gewesen sei. Er sei jedoch von den Taliban bedroht worden, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen könnte, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er einen Brief von den Taliban erhalten habe, welcher Todesdrohungen enthalte. Der Brief befinde sich bei seiner Familie in Afghanistan. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2021 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er wisse nicht, wie viele seiner Angehörigen sich noch in Afghanistan befinden würden, da er diesen das Handy abgenommen habe. Zu Onkeln und Tanten im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt mehr. Zur Frage, ob er im Heimatland Schulbildung oder Berufsausbildung erhalten habe bzw. Berufserfahrung gesammelt habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend ein Journalismus-Studium sowie Englischkurse absolviert habe. Er sei auch als Journalist tätig gewesen und habe bereits während des Studiums im Zuge mehrerer Praktika als Kameramann für XXXX sowie als Journalist gearbeitet. Nachgefragt, wann er studiert habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er im Jahr 2016 begonnen habe und im Jahr 2019 das Diplom als Magister abgelegt habe. Während seines Studiums sei er von seinen Eltern unterstützt worden und er habe nach seinem Studienabschluss seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können. Befragt, ob er noch weitere Verwandte außerhalb Afghanistans habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er einen Cousin in Deutschland habe. Seine Ehefrau habe er drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan geehelicht. Auf Nachfrage, ob er noch Freunde in Afghanistan habe, zu denen er Kontakt pflege, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er zu zwei ehemaligen Arbeitskollegen Kontakt habe, die derzeit nicht arbeiten XXXX würden. Sie würden sich in ihren Wohnungen versteckt halten. Der TV-Sender namens XXXX sei bereits eingestellt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2021 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er wisse nicht, wie viele seiner Angehörigen sich noch in Afghanistan befinden würden, da er diesen das Handy abgenommen habe. Zu Onkeln und Tanten im Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt mehr. Zur Frage, ob er im Heimatland Schulbildung oder Berufsausbildung erhalten habe bzw. Berufserfahrung gesammelt habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er 12 Jahre die Schule besucht und anschließend ein Journalismus-Studium sowie Englischkurse absolviert habe. Er sei auch als Journalist tätig gewesen und habe bereits während des Studiums im Zuge mehrerer Praktika als Kameramann für römisch 40 sowie als Journalist gearbeitet. Nachgefragt, wann er studiert habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er im Jahr 2016 begonnen habe und im Jahr 2019 das Diplom als Magister abgelegt habe. Während seines Studiums sei er von seinen Eltern unterstützt worden und er habe nach seinem Studienabschluss seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften können. Befragt, ob er noch weitere Verwandte außerhalb Afghanistans habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er einen Cousin in Deutschland habe. Seine Ehefrau habe er drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan geehelicht. Auf Nachfrage, ob er noch Freunde in Afghanistan habe, zu denen er Kontakt pflege, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er zu zwei ehemaligen Arbeitskollegen Kontakt habe, die derzeit nicht arbeiten römisch 40 würden. Sie würden sich in ihren Wohnungen versteckt halten. Der TV-Sender namens römisch 40 sei bereits eingestellt worden. Zum Fluchtgrund tätigte die beschwerdeführende Partei im Einzelnen folgende Angaben: F: Beantworten Sie die Fragen bezogen auf Afghanistan mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Dreimal nein. F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe etc.? A: Nein, die vorherige Regierung nicht, aber die Taliban. F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Zweimal nein. F: Hatten Sie größere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ich nicht. Meine Eltern hatten privat Feinde. Nachgefragt, mir persönlich ist nichts passiert, wenn wir uns getroffen hätten, hätte ich Probleme bekommen. F: Haben Sie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen? A: Nein. F: Im Asylverfahren ist lediglich Ihr Herkunftsstaat Afghanistan in Bezug auf internationalen Schutz prüfungsrelevant. Schildern Sie die Gründe, warum Sie das Heimatland verlassen haben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden, und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Als ich bei XXXX arbeitete, wurden wir alle von den Taliban bedroht. General XXXX , der Betreiber des Senders, war ein Feind der Taliban. Seit die Taliban an die Macht kamen vor einigen Jahren, war der General dagegen und hat dagegen angekämpft. Wir haben in dem Sender des Generals XXXX gearbeitet. Sein Haus war in der Nähe des Senders. Ich hatte direkten Kontakt zu General XXXX . Dazu möchte ich ergänzen, wir waren eine Arbeitsgruppe. Ich habe XXXX nicht persönlich getroffen. Meine Kollegen hatten persönlichen Kontakt. Als die Taliban von unserer Sendung Informationen bekamen, wurden wir alle bedroht. Sie hatten auch einen Fokus auf mich. Ich bekam persönlich 2 Drohanrufe von ihnen. Einmal bekam ich einen Drohbrief. A: Als ich bei römisch 40 arbeitete, wurden wir alle von den Taliban bedroht. General römisch 40 , der Betreiber des Senders, war ein Feind der Taliban. Seit die Taliban an die Macht kamen vor einigen Jahren, war der General dagegen und hat dagegen angekämpft. Wir haben in dem Sender des Generals römisch 40 gearbeitet. Sein Haus war in der Nähe des Senders. Ich hatte direkten Kontakt zu General römisch 40 . Dazu möchte ich ergänzen, wir waren eine Arbeitsgruppe. Ich habe römisch 40 nicht persönlich getroffen. Meine Kollegen hatten persönlichen Kontakt. Als die Taliban von unserer Sendung Informationen bekamen, wurden wir alle bedroht. Sie hatten auch einen Fokus auf mich. Ich bekam persönlich 2 Drohanrufe von ihnen. Einmal bekam ich einen Drohbrief. F: Sind das all Ihre Fluchtgründe? A: Ja, das ist alles. F: Wann fanden die Drohanrufe statt? A: Während der Ramadanzeit im Jahr 2021. F: Von wann bis wann arbeiteten Sie für den Sender? A: Ich kann es nicht genau angeben. Ca. 8-9 Monate. Vielleicht war es ein Jahr. F: Welche Funktion hatten Sie? Für welche Bereich waren Sie zuständig? A: Ich war in der Nachrichtenabteilung. Wir bekamen die aktuellen Meldungen. Wir haben die Nachrichten überprüft, ob es Fake ist oder den Tatsachen entspricht. Als wir die Nachrichten überprüft hatten, haben wir die Nachrichten zusammengeschnitten, das wurde dann unserem Vorgesetzten zur Genehmigung geschickt. (Der Asylwerber erwähnt, dass XXXX den Sender gegründet hat, er wäre mittlerweile Marschall.)(Der Asylwerber erwähnt, dass römisch 40 den Sender gegründet hat, er wäre mittlerweile Marschall.) In der Abteilung habe ich einen anderen Vorgesetzten gehabt, der hieß XXXX .In der Abteilung habe ich einen anderen Vorgesetzten gehabt, der hieß römisch 40 . F: Hatten Sie in der Abteilung eine Führungsposition? A: Ich hatte einen kleinen Posten, die anderen waren Führung. Jeder musste seine Arbeit korrekt machen. F: Wurden die Vorgesetzten in höheren Positionen auch bedroht? A: Ja, natürlich, die hatten aber eigene Securitys und gesicherte Autos. F: Wie sah die Bedrohung gegen Sie aus bei den Telefonaten? A: Sie sagten, ich müsste mit ihnen zusammenarbeiten. Nachgefragt, ich weiß nicht, wie die Taliban sich die Zusammenarbeit vorgestellt hätten. Vielleicht wollten sie, dass ich beim Sender für sie spioniere und gegen XXXX etwas unternehme. A: Sie sagten, ich müsste mit ihnen zusammenarbeiten. Nachgefragt, ich weiß nicht, wie die Taliban sich die Zusammenarbeit vorgestellt hätten. Vielleicht wollten sie, dass ich beim Sender für sie spioniere und gegen römisch 40 etwas unternehme. F: Wie kamen die Taliban auf Sie? Sie hatten, wie Sie aussagten, eine kleinere Position im Sender? A: In der Nachrichtenabteilung überprüften wir die Meldungen. Wir machten auch Interviews. Ich hatte einen Chef. Andere Journalisten gingen zu Interviews. F: Haben Sie selber Interviews geführt? A: Nein. Nachgefragt, ich vermute, dass jemand meine Daten an die Taliban weitergegeben hat. Sie haben mich kontaktiert, um an den Sender zu kommen und Informationen zu bekommen. Ich wurde aufgrund meiner Arbeitsposition beim Ankommen in der Arbeit nicht kontrolliert. Vielleicht dachten sie, dass sie mich benutzen könnten, eventuell eine Bombe zu platzieren oder Sonstiges. F: Inwiefern hat der Sender gegen die Taliban gearbeitet? A: Wir haben sehr viele Nachrichten gegen die Taliban abgespielt, z. B die Selbstmordattentate der Taliban, ihre Machtübernahme etc. Nachgefragt, ich habe etwa 9 Monate für den Sender gearbeitet. F: Haben Sie Öffentlichkeitsarbeit betrieben, die die Aufmerksamkeit der Taliban auf Sie gelenkt hätte (z. B. Vorträge, Auftritte vor der Kamera)? A: Nein. F: Wo in Afghanistan hat der Sender ausgestrahlt, nur in Kabul? A: In Gesamtafghanistan kann man die Sendungen des Kanals verfolgen. F: Wo war der Sender in Kabul stationiert? A: Im Bezirk XXXX . A: Im Bezirk römisch 40 . F: Wie groß ist das Gebäude, in dem der Sender untergebracht war? A: Es war groß. XXXX hat daneben gelebt.A: Es war groß. römisch 40 hat daneben gelebt. F: Beschreiben Sie das Gebäude. A: Größer als das Gebäude gegenüber diesem Büro. (Der Asylwerber zeichnet eine L-Form. Der quadratisch gezeichnete Teil stellt das Wohnhaus XXXX s dar. Daneben, gibt der Asylwerber an, wäre der Haupteingang zum Sender gewesen. Der Asylwerber korrigiert, das Wohnhaus XXXX s wäre ein Halbkreis gewesen.)(Der Asylwerber zeichnet eine L-Form. Der quadratisch gezeichnete Teil stellt das Wohnhaus römisch 40 s dar. Daneben, gibt der Asylwerber an, wäre der Haupteingang zum Sender gewesen. Der Asylwerber korrigiert, das Wohnhaus römisch 40 s wäre ein Halbkreis gewesen.) F: Wie viele Leute arbeiteten ungefähr für den Sender in der Niederlassung in Kabul? A: Viele, ich glaube, wir hatten mehr als 25 Securitys. Beim Haupteingang trafen wir immer mehrere Leute. Wie viele dort arbeiteten, weiß ich nicht. F: Können Sie eine Circa-Angabe machen? Waren es 50, 100, 200? A: Nein, ich kann Ihnen das nicht sagen. Es waren ca. 50-100 Personen. F: Wo ist der Drohbrief der Taliban und was stand da drinnen? A: Ich habe eine Kopie davon in Österreich. Auf Pashto haben Sie vom Emirat Islami geschrieben. Der Name meines Vaters und von mir steht darin. Ich wurde aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Brief kam aus der Provinz Logar. Nachgefragt, sonst stand nichts drinnen. F: Das ist keine Bedrohung, das ist eine Aufforderung. A: Wenn ich den Brief vorlege, werden Sie merken, dass das eine Drohung ist. F: Wurden Sie verletzt durch die Taliban? Wurden Sie körperlich angegriffen? A: Nein. Es war immer Folgendes: Ich wurde vom Fahrer des Senders abgeholt. Einige Male bemerkte ich, dass ich verfolgt wurde. Wie gesagt, wir hatten ein Dienstauto, wir wurden zur Arbeit geholt und nachhause gebracht. Als wir bemerkt haben, dass wir verfolgt werden, versuchten wir, mit dem Privatauto zur Arbeit zu kommen. Ich fuhr auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und bemerkte da, dass ich verfolgt wurde. F: Wie haben Sie das bemerkt? A: Das war für mich auch interessant. Ich habe Leute mit langem Bart und langen Haaren bemerkt, die sich lange nicht geduscht hatten, die aber gute Autos hatten. Nachgefragt, gebe ich an, ich bin immer mit den Öffis gefahren. Wie ich geschildert habe, sah ich diese Autos und vermutete, dass die mich verfolgten. Die Leute, die gute Jobs haben, haben eigene Securitys und fahren dann mit dem Privatauto. Ich nahm es deswegen so wahr, weil die Autos mich von meiner Zustiegsstelle in die Öffis bis zum Arbeitsplatz verfolgten. Nachgefragt, ich wurde von diesen Personen aber nicht persönlich angesprochen. F: Sie haben in Kabul für den Sender gearbeitet. Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie in ihren Herkunftsstaat, z. B. Mazar e-Sharif oder Herat, zurückkehren müssten? A: Wenn ich in eine andere Stadt gehe, muss ich meine Dokumente benutzen. Da die Taliban im Moment überall herrschen, finden sie mich und können mich sofort vor Gericht bringen. Bei den Taliban ist es im Moment so, dass die festgenommenen Personen einfach verschwinden. Wenn man Glück hat, wird die Leiche gefunden. Ohne meine Dokumente kann ich in Afghanistan nicht sesshaft werden. F: Sollte es seitens der Behörde zu einer Rückkehrentscheidung kommen, wären Sie dann mit einer unterstützen freiwilligen Rückkehr und ev. Teilnahme an Rückkehrprojekten einverstanden? A: Wenn ich zurückkehre nach Afghanistan, habe ich mein Todesurteil unterschrieben. Ich habe von Freunden mitbekommen, die Personen, die abgeschoben wurden, mussten sich vor dem Talibangericht verantworten. Nachgefragt, die Taliban haben Regeln und Gesetze, sie fragen die Leute nicht, warum sie ausgereist sind. Sie werden sofort ein Urteil fällen und die Leute töten. Die Taliban waren vor 20-25 Jahren so und die werden sich nicht ändern. Der Leiter der Amtshandlung erklärt die Länderfeststellungen. Der Asylwerber bekommt die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Herausgabe der Aktualisierung aufgrund der politischen Lage im Herkunftsstaat im Moment. Im Bedarfsfall wird eine ergänzende Einvernahme erfolgen. F: Hatten Sie während des Studiums schon Probleme mit den Taliban? A: Ich persönlich nicht. Ich habe aber mitbekommen, dass die Taliban sich bereits zu meiner Studienzeit so geäußert haben, dass sie, wenn sie wieder mehr Macht haben, gegen die Universität vorgehen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: -) eine Anmeldebestätigung vom 16.08.2021 für die Bildungslehrveranstaltung „Deutsch A1-Teil 1“ -) eine Anmeldung eines Berufsförderungsinstituts vom 13.08.2021 für einen Kurs auf dem Niveau A1 -) ein Zertifikat des „Ministry of Education“ der Islamic Republic of Afghanistan -) ein „Excellent Certificate“ des Institute of Spoken English -) ein „Certificate of Appreciation“ als Reporter im Jahr 2020 -) Diplom der Kabul University über einen Abschluss im Bereich Journalismus und Beleg über eine Tätigkeit als Reporter und Produzent bei einem TV-Studio der Journalismus-Schule von Kabul über acht Monate -) ein „Certificate of participation“ beim Seminar „Introduction to IT“ -) mehrere Fotos, die die beschwerdeführende Partei bei der Arbeit als Kameramann sowie bei einem Radiosender zeigen -) ein BA Diplom der Kabul University im Bereich Journalismus In einer Stellungnahme vom 12.01.2021 wurde von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass sich nach der Machtübernahme der Taliban die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen würden (Journalisten, Kritiker, Frauen, Andersgläubige, Konvertiten, LGBTQ, ethische Minderheiten wie insbesondere Hazara) dramatisch erhöht habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wäre die beschwerdeführende Partei in Afghanistan politischer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt.“ Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen sei, dass die beschwerdeführende Partei vor der Ausreise durch die ehemalige Regierung Afghanistans einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Zu seinem Vorbringen, seine Eltern hätten Feinde gehabt, habe die beschwerdeführende Partei selbst ausgesagt, dass ihm selbst nichts passiert sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er davon persönlich nicht betroffen gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, als ausgebildeter Journalist für den TV Sender XXXX tätig gewesen zu sein. Zu diesem Sachverhalt werde ihm seitens der Behörde Glauben geschenkt. Von einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person könne in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass er für einen Sender gearbeitet habe, bedeute nicht, dass er eine Zielperson der Taliban gewesen sei. Zum einen sei hier festzuhalten, dass er schon vor der Machtübernahme durch die Taliban für den Sender tätig gewesen sei. Zum anderen habe er nicht explizit eine Verfolgung seiner Person darlegen können. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, zwei Drohanrufe erhalten zu haben. Seine Ausführungen über die Inhalte der Drohanrufe seien jedoch eher vage formuliert und nicht ausreichend substantiiert gewesen. So habe er angegeben, er sei bei den Anrufen lediglich aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er habe keine genaueren Hintergründe über das Ansinnen der Taliban schildern können. Eine Verfolgung habe daraus nicht erkannt werden können. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei seinen Schilderungen zufolge keine exponierte Stellung im Sender gehabt. Auch die Schilderung, er sei auf dem Weg zur Arbeit von ungepflegten Leuten mit langen Bärten und Haaren verfolgt worden, sei fragwürdig gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe weder eine Führungsposition noch ein Naheverhältnis zu den Führungspositionen im Sender gehabt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nach Ansicht der Behörde nicht vorliege. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen sei, dass die beschwerdeführende Partei vor der Ausreise durch die ehemalige Regierung Afghanistans einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Zu seinem Vorbringen, seine Eltern hätten Feinde gehabt, habe die beschwerdeführende Partei selbst ausgesagt, dass ihm selbst nichts passiert sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er davon persönlich nicht betroffen gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, als ausgebildeter Journalist für den TV Sender römisch 40 tätig gewesen zu sein. Zu diesem Sachverhalt werde ihm seitens der Behörde Glauben geschenkt. Von einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person könne in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass er für einen Sender gearbeitet habe, bedeute nicht, dass er eine Zielperson der Taliban gewesen sei. Zum einen sei hier festzuhalten, dass er schon vor der Machtübernahme durch die Taliban für den Sender tätig gewesen sei. Zum anderen habe er nicht explizit eine Verfolgung seiner Person darlegen können. Die beschwerdeführende Partei habe angegeben, zwei Drohanrufe erhalten zu haben. Seine Ausführungen über die Inhalte der Drohanrufe seien jedoch eher vage formuliert und nicht ausreichend substantiiert gewesen. So habe er angegeben, er sei bei den Anrufen lediglich aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er habe keine genaueren Hintergründe über das Ansinnen der Taliban schildern können. Eine Verfolgung habe daraus nicht erkannt werden können. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei seinen Schilderungen zufolge keine exponierte Stellung im Sender gehabt. Auch die Schilderung, er sei auf dem Weg zur Arbeit von ungepflegten Leuten mit langen Bärten und Haaren verfolgt worden, sei fragwürdig gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe weder eine Führungsposition noch ein Naheverhältnis zu den Führungspositionen im Sender gehabt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine persönliche Bedrohung durch die Taliban nach Ansicht der Behörde nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei als Nachrichtenjournalist bei einem landesweiten TV-Sender aktiv gewesen sei und sich öffentlich gegen die Taliban positioniert habe, weshalb er nach der Machtergreifung der Taliban aus Afghanistan flüchten habe müssen. Er fürchte nunmehr auch aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung Verfolgung durch die nunmehrigen Taliban-Terroristen. Die Erwägungen der Behörde und die in der rechtlichen Beurteilung zitierten Entscheidungen würden auf die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan nicht konkret Bezug nehmen. Eine Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei dargestellten Befürchtungen sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass die Argumentation des Bundesamtes nicht nachvollziehbar sei. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stammt aus der Provinz Kabul und verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens. Die beschwerdeführende Partei besuchte im Herkunftsstaat 12 Jahre die Grundschule und absolvierte anschließend von 2016 bis 2019 die Studienrichtung „Journalismus“ an der Universität Kabul. Nebenbei absolvierte die beschwerdeführende Partei Englischkurse. Die beschwerdeführende Partei war vor seiner Ausreise als Kameramann für einen afghanischen TV-Sender sowie als Journalist in der Nachrichtenabteilung des Senders XXXX TV tätig.Die beschwerdeführende Partei war vor seiner Ausreise als Kameramann für einen afghanischen TV-Sender sowie als Journalist in der Nachrichtenabteilung des Senders römisch 40 TV tätig. Im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit musste die beschwerdeführende Partei aktuelle Meldungen auf ihre Richtigkeit überprüfen. Der TV Sender XXXX TV, für den die beschwerdeführende Partei vor seiner Ausreise arbeitete, veröffentlichte oftmals auch kritische Berichte über die Taliban. Es wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass der TV Sender XXXX TV und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer Berichterstattung in den Fokus der Taliban gerieten und die beschwerdeführende Partei von den Taliban ein Drohschreiben erhielt. Im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit musste die beschwerdeführende Partei aktuelle Meldungen auf ihre Richtigkeit überprüfen. Der TV Sender römisch 40 TV, für den die beschwerdeführende Partei vor seiner Ausreise arbeitete, veröffentlichte oftmals auch kritische Berichte über die Taliban. Es wird dem Verfahren zugrunde gelegt, dass der TV Sender römisch 40 TV und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer Berichterstattung in den Fokus der Taliban gerieten und die beschwerdeführende Partei von den Taliban ein Drohschreiben erhielt. Die beschwerdeführende Partei ist bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: Zentrale Akteure Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 200115.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 200115.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021). Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021). AAN - Afghanistan Analysts Network (4.6.2021): Preparing for a Post-Departure Afghanistan: Changing political dynamics in the wake of the US troop withdrawal announcement, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-andpeace/preparing-for-a-post-departure-afghanistan-changing-political-dynamics-inthe-wake-of-the-us-troop-withdrawal-announcement/, Zugriff 14.9.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (1.7.2020): Ghosts of the Past: Lessons from Local Force Mobilisation in Afghanistan and Prospects for the Future, https://www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/new-special report-ghosts-of-the-past-lessons-from-local-force-mobilisation-in-afghanistanand-prospects-for-the-future/, Zugriff 14.9.2021 AP - Associated Press (25.6.2021): Taliban gains drive Afghan government to recruit militias, https://apnews.com/article/joe-biden-taliban-business-race-andethnicity-99ce5fbb7b9a176b4662fbd04c7cb142, Zugriff 15.9.2021 CRS - Congressional Research Center (17.8.2021): Terrorist Groups in Afghanistan, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/download/IF/IF10604/IF 10604.pdf/, Zugriff 14.9.2021 CSIS – Center for Strategic International Studies (8.9.2021): Examining Extremism: Islamic State Khorasan Province (ISKP), https://www.csis.org/blogs/examiningextremism/examining-extremism-islamic-state-khorasan-province-iskp, Zugriff 16.9.2021 ICCT – International Centre for Counter-Terrorism (27.8.2021): The Rise of the Taliban in Afghanistan: Regional Responses and Security Threats, https://icct.nl/publication/the-rise-of-the-taliban-in-afghanistan-regionalresponses-and-security-threats/, Zugriff 16.9.2021 MC – Money Control (21.8.2021): Triumph of Taliban power could pose an existential threat to the ‘Anti-Taliban’ states of Central Asia, https://www.moneycontrol.com/news/trends/current-affairs-trends/rise-oftaliban-power-could-pose-an-existential-threat-to-the-anti-taliban-states-ofcentral-asia-7368261.html, Zugriff 16.9.2021 OI – Outlook India (7.9.2021): Explained: ISIS-K, Panjshir Valley Rebels Or Hekmatyar? The Warlords Deciding Afghanistan's Fate, https://www.outlookindia.com/website/story/world-news-explained-thewarlords-that-will-decide-future-course-of-civil-war-in-afghanistan/393801, Zugriff 16.9.2021 REU – Reuters (29.8.2021): Militant fire across Afghan border kills two Pakistani soldiers, says army, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/militant-fireacross-afghan-border-kills-two-pakistan-soldiers-says-army-2021-08-29/, Zugriff 16.9.2021 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (26.7.2021): Afghanistan Protection Of Civilians In Armed Conflict: Midyear Update: 1 January to 30 June 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056652/unama_poc_midyear_report_2 021_26_july.pdf, Zugriff 14.9.2021 UNSC - United Nations Security Council (1.6.2021): Twelfth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2557
(2020)concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053487/S_2021_486_E.pdf, Zugriff 6.9.2021 USIP – United States Institute of Peace
(2018): The Political Deal with Hezb-e Islami, https://www.usip.org/sites/default/files/2018- 07/pw_139_the_political_deal_with_hezb_e_islami.pdf, Zugriff 16.9.2021 USDOD - United States Department of Defence (12.2020): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://media.defense.gov/2021/Apr/23/2002626546/-1/1/0/ENHANCING-SECURITY-AND-STABILITY-IN-AFGHANISTAN.PDF, Zugriff 14.9.2021 Taliban Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Quellen: DP - Die Presse (31.8.2021): US-Truppenabzug aus Afghanistan abgeschlossen, https://www.diepresse.com/6027490/us-truppenabzug-ausafghanistan-abgeschlossen, Zugriff 8.9.2021 DW - Deutsche Welle (31.8.2021): Why Qatar fosters close contact with the Taliban, https://www.dw.com/en/why-qatar-fosters-close-contact-with-thetaliban/a-59030146, Zugriff 8.9.2021 FA- Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-willtaliban-rule, Zugriff 24.8.2021 EASO - European Asylum Support Office (8.2020c): Afghanistan: Anti-Government Elements (AGEs), https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_ Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf, Zugriff 8.9.2021 NYT - New York Times, The (26.5.2020): How the Taliban Outlasted a Superpower: Tenacity and Carnage, https://www.nytimes.com/2020/05/26/world/asia/talibanafghanistan-war.html, Zugriff 8.9.2021 NYT - New York Times, The (29.2.2020): Taliban and U.S. Strike Deal to Withdraw American Troops From Afghanistan, https://www.nytimes.com/2020/02/29/world/asia/us-talibandeal.html, Zugriff 8.9.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-unddarin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen- ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-0908&trco=, Zugriff 8.9.2021 RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.4.2020): Taliban Constitution Offers Glimpse Into Militant Group's Vision For Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-constitution-offers-glimpse-intomilitant-group-s-vision-for-afghanistan/30578541.html, Zugriff 8.9.2021 Ruttig, Thomas (3.2021): Have the Taliban Changed?, https://ctc.usma.edu/havethe-taliban-changed/, Zugriff 8.9.2021 TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani101.html, Zugriff 3.9.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 14.09.2021 Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-TürDurchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vgl. AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-TürDurchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (BBC 20.8.2021; vergleiche AP 3.9.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.8.2021). Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021). Quellen: AP - Associated Press (3.9.2021): Afghan media brace for what's next under Taliban rule, https://apnews.com/article/entertainment-europe-middle-east-businessmedia-51375cc7363711ee80df4a7fab639650, Zugriff 8.9.2021 BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): 'They will kill me': Desperate Afghans seek way out after Taliban takeover, https://www.bbc.com/news/worldasia-58286372, Zugriff 8.9.2021 HRW - Human Rights Watch (23.8.2021): UN Rights Body Needs to Investigate Abuses in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2058892.html, Zugriff 8.9.2021 MPI - Migration Policy Institute (2.9.2021): Will the Taliban’s takeover lead to a new refugee crisis from Afghanistan?, https://reliefweb.int/report/afghanistan/will-taliban-s-takeoverlead-new-refugee-crisis-afghanistan, Zugriff 8.9.2021 REU - Reuters (3.9.2021): EU says Taliban must respect rights, guarantee security as conditions for help, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/eu-willengage-with-taliban-subject-conditions-foreign-policy-chief-2021-09-03/, Zugriff 8.9.2021 Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vergleiche CIA 23.8.2021). Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (AA 16.7.2021). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 30.3.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021 AAN - Afghanistan Analysts Network (24.3.2021): Afghanistan 1400: The dawn and decline of a political movement, https://www.afghanistan- analysts.org/en/reports/rights-freedom/afghanistan-1400-the-dawn-and-declineof-a-political-movement/, Zugriff 15.9.2021 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2021): The World Factbook - Afghanistan, https://www.cia.gov/the-world- factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 2.9.2021 Karrell, Daniel (26.1.2017): Ethnic Political Mobilization in Contemporary Afghanistan: An Interview with Abdul Rahman Rahmani, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/sena.12216, Zugriff 15.9.2021 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wpc/60/0202/sdaolpu/tnetnoب آورد- ف -کش ر-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 2.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afghstammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Afghanistan, https://www.state.gov/reports/2020country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, Zugriff 2.9.2021 Tadschiken Letzte Änderung: 15.09.2021 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vgl. RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.d; vergleiche RFE/RL 9.8.2019). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (MRG o.D.d). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.d). Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016). Quellen: MRG - Minority Rights Group (o.D.d): Afghanistan - Tajiks, https://minorityrights.org/minorities/tajiks/, Zugriff 2.9.2021 RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (9.8.2019): Who's Who Among The Afghan Presidential Candidates, https://www.rferl.org/a/afghan-presidentialelection-candidates/30102105.html, Zugriff 2.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afghstammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 2.9.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.09.2021 Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vgl. WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vgl. WB 7.2019).Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2020 lediglich Platz 169 von 189 des Human Development Index (UNDP o.D.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (AF 2018; vergleiche WB 7.2019). Jedoch konnte die vormalige afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern (USIP 15.8.2019; vergleiche WB 7.2019). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vgl. ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vgl. Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt (ILO 5.2012; vergleiche ACCORD 7.12.2018). Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (FAO 23.11.2018; vergleiche Haider/Kumar 2018), wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vgl. CSO 2018).18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hatte (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Rund 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig (STDOK 10.2020; vergleiche CSO 2018). Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021).Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020). Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% (SIGAR 30.1.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt (DW 24.8.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen (DW 24.8.2021). Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vgl. UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021).Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört (ECHO 5.5.2021; vergleiche UNOCHA 11.5.2021). 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben (BAMF 10.5.2021). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (7.12.2018): Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010- 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001546/Afghanistan_Versorgungslage+ und+Sicherheitslage_2010+bis+2018.pdf, Zugriff 6.9.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informatio nszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw19- 2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.9.2021 CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan]
(2018): Afghanistan Living Conditions Survey 201617, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018- 07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 6.9.2021 DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www.dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaringprices/a-58968652, Zugriff 6.9.2021 ECHO - European Commission's Directorate-General for European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations (5.5.2021): Afghanistan - Flash floods (AMD, media), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-flash-floods-amdmedia-echo-daily-flash-05-may-2021, Zugriff 6.9.2021 FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (23.11.2018): Afghanistan Drought Response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268 EN.pdf, Zugriff 24.9.2019FAO - Food and Agriculture Organizations of the United Nations
(2018): Afghanistan Drought response, http://www.fao.org/fileadmin/user_upload/emergencies/docs/CA2268EN.pdf, Zugriff 6.9.2021 Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit
(2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ILO - International Labour Organization (5.2012): Afghanistan: Time to move to Sustainable Jobs, Study on the State of Employment in Afghanistan, https://www.refworld.org/pdfid/5124c39f2.pdf, Zugriff 6.9.2021 SIGAR (30.1.2021): SIGAR Quarterly Reports to Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045009/2021-01-30qr.pdf, Zugriff 12.2.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktue lle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28RasulyPaleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 6.9.2021 UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Human Development Index and its components 2020, http://hdr.undp.org/en/content/latest-humandevelopment-index-ranking, Zugriff 6.9.2021 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.5.2021): Asia and the Pacific - Weekly Regional Humanitarian Snapshot, https://reliefweb.int/report/afghanistan/asia-and-pacific-weeklyregional-humanitarian-snapshot-4-10-may-2021, Zugriff 6.9.2021 USIP - United States Institute of Peace [USA] (15.8.2019): Afghan Government Revenue, Critical for Peace, Grows in 2019, https://www.usip.org/publications/2019/08/afghan-government-revenuecritical-peace-grows-2019, Zugriff 6.9.2021 WB - Weltbank (7.2019): Building Confidence Amid Uncertainty, Afghanistan Development Update July 2019, http://documents.worldbank.org/curated/en/546581556051841507/pdf/Bu ilding-Confidence-Amid-Uncertainty.pdf, Zugriff 6.9.2021 WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/985851533222840038/pdf/ 129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL.pdf, Zugriff 6.9.2021 Armut und Lebensmittelunsicherheit Letzte Änderung: 14.09.2021 Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (AA 16.7.2021; AF 2018). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (UNGASC 9.12.2020). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen (DW 24.8.2021). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 1.9.2021 AF - Asia Foundation, The
(2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2018/12/2018_AfghanSurvey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 1.9.2021 CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan]
(2018): AFGHANISTAN LIVING CONDITIONS SURVEY 2016 - 17, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018- 07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 1.9.2021 DW - Deutsche Welle (24.8.2021): Afghans struggle with empty ATMs, soaring prices, https://www.dw.com/en/afghans-struggle-with-empty-atms-soaringprices/a-58968652, Zugriff 2.9.2021 FEWS NET – Famine early warning systems network (7.2021): Afghanistan, https://fews.net/central-asia/afghanistan/, Zugriff 1.9.2021 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (9.12.2020): The Situation in Afghanistan and Its Implications for International Peace and Security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042191/A_75_634_E.pdf, Zugriff 1.9.2021 Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten Letzte Änderung: 14.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 lag die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard musste zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden (IOM 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vgl. STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). 2020). Auch in Mazar-e Sharif standen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankte unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich (STDOK 21.7.2020). Einer anderen Quelle zufolge lagen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließenden Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat (Schwörer 30.11.2020). Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden (STDOK 21.7.2020). Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel (Schwörer 30.11.2020; vergleiche STDOK 21.7.2020). Private Immobilienunternehmen in den Städten informieren über Mietpreise für Häuser und Wohnungen (IOM 2020). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (IOM 2020). Allgemein lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pandemie keine besonderen Auswirkungen auf die Miet- und Kaufpreise in Kabul hatte. Die Mieten sind nicht gestiegen und aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Unsicherheit sind die Kaufpreise von Häusern eher gesunken (Schwörer 30.11.2020). Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosteten vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch konnten die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls waren höher. In ländlichen Gebieten konnte man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (IOM 2020). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf Wohnungsmarkt und Lebenshaltungskosten können noch abgesehen werden] Quellen: IOM - International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Afghanistan 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2044070.html, Zugriff 3.9.2021 Schwörer, Eva-Catharina (30.11.2020): Gutachten: Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045649/201130_Gutachten_Afg hanistan-Eva-Catherina-Schwoerer.pdf, Zugriff 3.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazare Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034797/AFGH_ANALY_Mazare+Sharif_2020_07_21_final.pdf, Zugriff 13.9.2021 Arbeitsmarkt Letzte Änderung: 16.09.2021 Vor der Machtübernahme durch die Taliban war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vgl. Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vgl.: CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020).Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert (STDOK 10.2020; vergleiche Ahmend 2018; CSO 2018). 80% der afghanischen Arbeitskräfte befanden sich in "prekären Beschäftigungsverhältnissen", mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen (AAN 3.12.2020; vergleiche, CSO 2018). Schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten waren Tagelöhner, von denen sich eine unbestimmte Zahl an belebten Straßenkreuzungen der Stadt versammelt und nach Arbeit sucht, die, wenn sie gefunden wird, ihren Familien nur ein Leben von der Hand in den Mund ermöglicht (AAN 3.12.2020). Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vgl. IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020).Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen (AA 16.7.2020; vergleiche IOM 18.3.2021) ebenso wie die Anzahl der prekär Beschäftigten (AAN 3.12.2020). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vgl STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vgl. STDOK 10.2020, CSO 2018). Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt (NSIA 1.6.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Am Arbeitsmarkt müssen jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können (STDOK 4.2018). Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten bislang aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können (WB 8.2018; vergleiche STDOK 10.2020, CSO 2018). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018).Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (CSO 8.6.2017). Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig (STDOK 21.7.2020; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt (STDOK 13.6.2019). Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge gibt es keine Hinweise, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (STDOK 4.2018). Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vgl. Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018).Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor (CSO 2018; vergleiche Haider/Kumar 2018): Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind (CSO 2018). Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag (IOM 18.3.2021). Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (IOM 18.3.2021). [Die möglichen Auswirkungen durch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 auf den Arbeitsmarkt können noch abgesehen werden.] Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 6.9.2021 AAN - Afghan Analyst Network (3.12.2020): "Eat and Don’t Die": Daily-wage labour as a window into Afghan society, https://www.afghanistan- analysts.org/en/reports/economy-development-environment/eat-and-dont-diedaily-wage-labour-as-a-window-into-afghan-society/, Zugriff 6.9.2021 AF - Asia Foundation, The
(2018): A Survey of the Afghan People, https://asiafoundation.org/wp-content/uploads/2018/12/2018_AfghanSurvey_fullReport-12.4.18.pdf, Zugriff 6.9.2021 Ahmed, Ali (11.2018): Refugees Return to Poverty, Unemployment and Despair. Afghanistan´s labor market and the status of women. VIDC (Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation), https://www.fatt.at/Portals/0//BlogItems/PDF/Afghanistan%E2%80 %99s%20labor%20market%20and%20the%20status%20of%20women.pdf, Zugriff 6.9.2021 CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan]
(2018): Afghanistan Living Conditions Survey 201617, https://washdata.org/sites/default/files/documents/reports/2018- 07/Afghanistan%20ALCS%202016-17%20Analysis%20report.pdf, Zugriff 6.9.2021 CSO - Central Statistics Organization [jetzt NSIA - National Statistic and Information Authority - Afghanistan] (8.6.2017): Economically Active Population, Provinces of Kabul, Bamiyan, Daykundi, Ghor, Kapisa and Parwan, https://afghanistan.unfpa.org/sites/default/files/pubpdf/UNFPA%20SDES%20Mono%20Labour%2028%20May%20for%20web.pdf, Zugriff 6.9.2021 Haider, Mohammad H./Kumar, Sumit
(2018): Poverty in Afghanistan. Basingstoke: Palgrave Macmillan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wpc/60/0202/sdaolpu/tnetnoب آورد- ف -کش ر-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 6.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktue lle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28RasulyPaleczek%29_2020-09.pdf, Zugriff 6.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina - Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazare Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html, Zugriff 6.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_ 06_13.pdf, Zugriff 6.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03onlineversion.pdf, Zugriff 6.9.2021 WB - Weltbank (8.2018): Afghanistan Development Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/985851533222840038/pdf/ 129163-REVISED-AFG-Development-Update-Aug-2018-FINAL.pdf, Zugriff 6.9.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 16.09.2021 IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021).IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet (USAID 27.8.2021). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021). Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (VIDC 1.2021). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (AA 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. 16.7.2021) und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt (IOM KBL 30.4.2020). Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll (STDOK 10.2020; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird (Seefar 7.2018). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren (UNOCHA 12.2018). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (UNOCHA 12.2018). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021). [Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt] Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 7.9.2021 IOM - International Organization for Migration (19.8.2021): Afghanistan Situation Report #1, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-situationsituation-report-1-19-august-2021, Zugriff 7.9.2021 IOM AUT - International Organization for Migration in Austria (8.9.2021): Antwortschreiben per E-Mail. IOM KBL - International Organization for Migration Kabul Chapter (30.4.2020): FFC - Fact Finding Call mit Mitarbeiter von IOM Kabul, per Videotelefonie MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (15.2.2021): Afghanistan- IOM Warns of Drought And Famine after A Relatively Dry Winter, https://menafn.com/1101606492/Afghanistan-IOM-Warns-of-Drought- And-Famine-after-A-Relatively-Dry-Winter, Zugriff 7.9.2021 MMC - Mixed Migration Centre (1.2019): Distant Dreams - Understanding the aspirations of Afghan returnees, http://www.mixedmigration.org/wpcontent/uploads/2019/02/061_Distant_Dreams.pdf, Zugriff 7.9.2021 NH - New Humanitarian, The (26.1.2021): As deportations soar, Afghan returnees struggle on home soil, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2021/01/26/iran-afghanistanmigrant-returns-refugees-conflict-coronavirus-economy, Zugriff 7.9.2021 Reach (10.2017): Migration from Afghanistan to Europe (2014- 2017), https://www.impact- repository.org/document/reach/f786ff0a/reach_afg_report_mmp_drivers_return_ and_reintegration_october_2017.pdf, Zugriff 7.9.2021 Seefar (7.2018): Examining Return and Reintegration in Afghanistan: Why Psychosocial Interventions Matter, https://seefar.org/wp- content/uploads/2018/11/Seefar-Afghanistan-Reintegration-Study.pdf, Zugriff 7.9.2021 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (26.3.2021): Afghanistan: Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung", https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publika tionen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_- _Zentralasien/Afghanistan/210326_AFG_Verwestlichung.pdf, Zugriff 7.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia - Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_ 06_13.pdf, Zugriff 7.9.2021 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018): Fact Finding Mission Report - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1430912.html, Zugriff 7.9.2021 UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2018): 2019 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_2019_hu manitarian_needs_overview.pdf, Zugriff 7.9.2021 USAID - United States Agency for International Development [USA] (27.8.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2021_08_27% 20USG%20Afghanistan%20Complex%20Emergency%20Fact%20Sheet%20%234.pd f, Zugriff 7.9.2021 USAID - United States Agency for International Development [USA] (12.1.2021): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/01.12.2021_US G_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_1.pdf, Zugriff 7.9.2021 VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (1.2021): From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, https://www.vidc.org/fileadmin/michael/studien/fromaustria_web.pdf, Zugriff 7.9.2021 2. Beweiswürdigung: Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zu Identität, Familienverhältnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde sowie auf seine in Vorlage gebrachten Unterlagen und den Beschwerdeschriftsatz. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei aufkommen lassen. Die Feststellungen zur journalistischen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei gründen auf seinen glaubwürdigen Angaben im bisherigen Verfahren sowie auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere einem vorgelegten Diplom im Bereich Journalismus, einer Bestätigung über eine Tätigkeit als Reporter im Jahr 2020 sowie auf mehreren Fotos, welche die beschwerdeführende Partei als Kameramann zeigen. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Die beschwerdeführende Partei brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist für den Sender XXXX TV in Afghanistan Verfolgung droht. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses als glaubhaft erachtet. Die beschwerdeführende Partei brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist für den Sender römisch 40 TV in Afghanistan Verfolgung droht. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses als glaubhaft erachtet. Die beschwerdeführende Partei vermochte in plausibler Weise vorzubringen, vor seiner Ausreise für den Sender XXXX TV tätig gewesen zu seien und aufgrund dieser Tätigkeit in den Fokus der Taliban geraten zu sein. Die beschwerdeführende Partei vermochte in plausibler Weise vorzubringen, vor seiner Ausreise für den Sender römisch 40 TV tätig gewesen zu seien und aufgrund dieser Tätigkeit in den Fokus der Taliban geraten zu sein. Die beschwerdeführende Partei konnte unter Vorlage mehrerer Bescheinigungsmittel überzeugend darlegen, dass er in Afghanistan ein journalistisches Studium absolviert hat und als Journalist sowie Reporter tätig war. Aufgrund aktueller Berichte ist es glaubwürdig, dass alle Mitarbeiter eines kritischen TV-Senders in den Fokus der Taliban geraten sind und auch die beschwerdeführende Partei aufgrund einer angenommenen westlichen, oppositionellen Gesinnung seitens der Taliban in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Bereits vor der Machtübernahme wurde in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ausgeführt, dass regionale und private Medien ins Visier der Taliban geraten sind, gegen die mehrere Angriffe in Form von Drohungen, Schlägen, Entführung, Nötigung und gezielten Morden verübt worden sind. Im April 2018 wurden bei einem zweifachen, koordinierten Selbstmordattentat des Islamischen Staates in Kabul neun Journalisten getötet; der zweite Attentäter soll sich Berichten zufolge als Journalist ausgegeben haben. Amnesty International (AI) berichtete Anfang September 2021, dass Journalisten und Kameraleute der afghanischen Medien Ariana, Tolo und Etilaat-e-Roz nach eigenen Angaben von Taliban-Kämpfern verprügelt und festgenommen wurden, als sie versuchten, über Proteste zu berichten. Ihre Ausrüstung wurde beschlagnahmt und Filmmaterial zerstört (AI, 8. September 2021). Auch Reporter ohne Grenzen (RSF) erwähnte, dass afghanische Journalisten von den Taliban schikaniert, verhaftet und mit Kabeln geschlagen wurden. Einige Reporter wurden misshandelt bis hin zur Folter. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzhauptstädten kam es Anfang September vermehrt zu Zwischenfällen mit Medienvertretern (RSF, 10. September 2021). Am 19. September 2021 verkündeten die Taliban “11 Journalismus-Regeln”, die afghanische Journalisten strikt befolgen müssen und die Tür und Tor für Zensur und Repressalien öffnen könnten (RSF, 22. September 2021). ACLED verzeichnete mehr als ein Dutzend Vorfälle, bei denen Taliban-Mitglieder seit Mitte August Journalisten angegriffen und Radiosender geschlossen haben (ACLED, 2. Dezember 2021). Aufgrund dieser Berichterstattung ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund seiner Beschäftigung eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte und auch zukünftig bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Somit ist das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei als in sich konsistent zu qualifizieren. Entsprechend seinem Fluchtvorbringen sind die Taliban auch bereits vor deren jüngst erfolgter Machtergreifung im August 2021 gegen Journalisten vorgegangen. Derzeit sind die Taliban in ganz Afghanistan an der Macht und es hat sich an ihrer Politik gegenüber kritischen Journalisten nicht viel geändert. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch im gegenwärtigen Zeitpunkt, ungeachtet, dass der fluchtauslösende Anlassfall bereits mehrere Jahre zurückliegt, einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die beschwerdeführende Partei als nicht exponierte Person zu qualifizieren ist und daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als nicht besonders gefährdet erscheinen würde. In einer Gesamtschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint sein Vorbringen zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) politischen Gesinnung insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den vorliegenden, oben festgestellten Länderberichten (Medienberichte und ACCORD-Bericht über die Lage von Journalisten in Afghanistan vom Dezember 2021). Der Beweiswürdigung des BFA, wonach die beschwerdeführende Partei eine Bedrohung in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Berichterstatter und Reporter nicht glaubhaft machen habe können, konnte vor dem dargelegten Hintergrund nicht gefolgt werden. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB vom 16.09.2021) sowie die oben genannten Medienberichte und ACCORD-Berichte und beruhen auf einer Vielzahl von im Länderinformationsblatt angeführten, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der darin getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände - unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums - für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht entscheidungswesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113; 24.03.2011, 2008/23/1443). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Partei, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Die beschwerdeführende Partei brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in der Nachrichtenabteilung des Senders XXXX TV fürchte, in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.Die beschwerdeführende Partei brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in der Nachrichtenabteilung des Senders römisch 40 TV fürchte, in Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung (aufgrund seiner Tätigkeit als kritischer Journalist) in Afghanistan zu gewärtigen hat.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408). Ebenso ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei als Journalist in eine der von UNHCR angeführte Risikogruppe fällt. Zudem konnte die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar und in sich schlüssig schildern, dass ihm diese Verfolgung in ganz Afghanistan droht und er somit auch nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 i
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei wurde am 29.07.2021, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; der beschwerdeführenden Partei kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offenge