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{'item': 'W198 2250536-1'}

Obsah (12)§ 28§ 10§ 38Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW198 2250536-1 SpruchW198 2249931-1/14E, W198 2249931-1/14E W198 2250536-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 06.10.2021 und den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.10.2021 bis 29.10.2021 verloren hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

, Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 06.10.2021 und den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 07.10.2021 bis 29.10.2021 verloren hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 05.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 03.09.2021 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass lediglich Wünsche von ihm angegeben worden seien und er nichts abgelehnt habe. Er habe einfach die Karten auf den Tisch gelegt.
  2. Bei der am 05.10.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 03.09.2021 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass lediglich Wünsche von ihm angegeben worden seien und er nichts abgelehnt habe. Er habe einfach die Karten auf den Tisch gelegt.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2021, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 04.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm am 03.09.2021 zugewiesene Beschäftigung als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.10.2021, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 04.10.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm am 03.09.2021 zugewiesene Beschäftigung als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH vereitelt habe. Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 27.10.2021, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 05.10.2021 bis 27.10.2021 verloren hat. Die Begründung ist inhaltsgleich mit dem oben genannten Bescheid.Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 27.10.2021, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 05.10.2021 bis 27.10.2021 verloren hat. Die Begründung ist inhaltsgleich mit dem oben genannten Bescheid.

  1. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er – um dem Dienstgeber das Bewerbungsprozedere zu erleichtern – in seinem Bewerbungsemail angegeben habe, welche Punkte ihm wichtig seien. Diese Punkte seien Wünsche seinerseits gewesen und hätten auf Verhandelbarkeit basiert. Der Dienstgeber hätte die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und hätten dort diese Punkte, wie beispielsweise das Gehalt, im Detail besprochen werden können. Dies habe der Dienstgeber aber nicht getan. Des Weiteren sei im Stellenangebot als Arbeitsplatz „Rathaus Wien und Korneuburg“ angegeben gewesen. Laut Betreuungsvereinbarung werde jedoch eine Stelle in Wien gesucht. Der Beschwerdeführer habe den Dienstgeber in seinem Bewerbungsemail daher auch darüber informiert, dass er nur eine Stelle in Wien suche und sehe er auch in diesem Punkt kein Fehlverhalten. Im Stellenvorschlag sei vermerkt gewesen, dass die Bewerbungsunterlagen per Email gesendet werden sollten. Jede Firma verstehe unter dem Begriff Bewerbungsunterlagen etwas anderes. Der Beschwerdeführer habe dem potentiellen Dienstgeber seinen Lebenslauf gesendet und sich per Email beworben. Wenn dem Dienstgeber noch weitere Unterlagen gefehlt hätten, hätte der Dienstgeber ihn kontaktieren können, dass noch Unterlagen ausständig seien.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.12.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten billigend in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Der gewonnene Eindruck des potenziellen Dienstgebers sei nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit seinem gesetzten Verhalten kein ernsthaftes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle gezeigt habe. Auch das fehlende Motivationsschreiben, wodurch die Motivation des Bewerbers zum Ausdruck gebracht werden hätte können, habe zu der Annahme geführt, dass kein Interesse des Beschwerdeführers an dem Stellenangebot bestand. Bei den vom Beschwerdeführer in der Bewerbung angeführten Punkten hätte ihm im Voraus bewusst sein müssen, dass der potenzielle Dienstgeber bei solchen Angaben davon ausgehe, dass es sich hierbei um aufgestellte Bedingungen handle und nicht um zur Disposition stehende Wünsche. In einer Gesamtschau müsse daher zu dem Schluss gelangt werden, dass ein Vereitelungstatbestand

§10Al

VG erfüllt sei.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 09.12.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten billigend in Kauf genommen habe, , dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Der gewonnene Eindruck des potenziellen Dienstgebers sei nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer mit seinem gesetzten Verhalten kein ernsthaftes Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle gezeigt habe. Auch das fehlende Motivationsschreiben, wodurch die Motivation des Bewerbers zum Ausdruck gebracht werden hätte können, habe zu der Annahme geführt, dass kein Interesse des Beschwerdeführers an dem Stellenangebot bestand. Bei den vom Beschwerdeführer in der Bewerbung angeführten Punkten hätte ihm im Voraus bewusst sein müssen, dass der potenzielle Dienstgeber bei solchen Angaben davon ausgehe, dass es sich hierbei um aufgestellte Bedingungen handle und nicht um zur Disposition stehende Wünsche. In einer Gesamtschau müsse daher zu dem Schluss gelangt werden, dass ein Vereitelungstatbestand

§10Al

VG erfüllt sei.

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.12.2021

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.12.2021

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 11.03.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 28.02.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 07.10.2021 bezieht er Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2021 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Elektroinstallateurmeister oder Werkmeister im gewünschten Arbeitsort Wien im Vollzeitausmaß unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, umgehend zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 03.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Werkmeister beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbungsunterlagen per Email an den potentiellen Dienstgeber zu übermitteln sind. Weiters ist im Vermittlungsvorschlag als Arbeitsort „Rathaus Wien und Korneuburg“ angegeben. Zu den Entgeltangaben des Unternehmens ist angeführt: „Das Mindestentgelt […] beträgt 2.961,82 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Am 03.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Werkmeister beim Dienstgeber römisch 40 GmbH im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden vom AMS zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbungsunterlagen per Email an den potentiellen Dienstgeber zu übermitteln sind. Weiters ist im Vermittlungsvorschlag als Arbeitsort „Rathaus Wien und Korneuburg“ angegeben. Zu den Entgeltangaben des Unternehmens ist angeführt: „Das Mindestentgelt […] beträgt 2.961,82 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2021 ein Bewerbungsemail mit folgendem Inhalt an den potentiellen Dienstgeber gesendet: „[…] Folgende Punkte sind mir wichtig: Normalarbeitszeit 38,5 Stunden - Keine Überstunden! Bruttomonatsgehalt ohne Zulagen € 3400; Arbeitsplatz in Wien, Keine Reisebereitschaft.“ Die Ausführungen in seinem Bewerbungsemail haben somit (teilweise) dem Stellenangebot widersprochen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungsemail (seinen in diesem Email aufgestellten Bedingungen) kam die Beschäftigung nicht zustande. Die Beschäftigung als Werkmeister wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer bezog in der Zeit von 23.09.2021 bis 24.09.2021 Krankengeld.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2021 liegt im Akt ein und wurde der Inhalt der Betreuungsvereinbarung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. In der Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Das Bewerbungsemail des Beschwerdeführers liegt ebenfalls im Akt ein und ist der Inhalt des Bewerbungsemails unstrittig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den im Bewerbungsemail genannten Punkten um keine Bedingungen, sondern um Wünsche seinerseits gehandelt habe, welche jedoch verhandelbar gewesen wären, ist entgegenzuhalten, dass die Begriffe „Wunsch“ oder „verhandelbar“ (oder ähnliche Formulierungen) in seinem Bewerbungsemail an keiner Stelle vorkommen und sind seine Erklärungen in diesem Email aus der Sicht eines redlichen Dienstgebers eher als unabdingbare Forderungen, jedenfalls aber als Bedingungen, und nicht als verhandelbare Wünsche zu werten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestand der Beschwerdeführer selbst zu, dass „es ganz schlecht formuliert war“. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Coronakrise die Karten auf den Tisch legen habe wollen, um es dem Dienstgeber leichter zu machen, weil er davon ausgegangen sei, dass es weniger persönliche Bewerbungsgespräche gebe, ist entgegenzuhalten, dass es gerade in dem Fall nicht nachvollziehbar ist, weshalb die schriftliche Bewerbung per Email nicht ausführlicher und besser gestaltet ist. Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sein Bewerbungsemail deshalb so kurz geworden sei, weil er im Internet nichts über das Unternehmen recherchieren habe können, weil es keine funktionierende Website gegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass er die Firma auch einfach anrufen hätte können um nähere Informationen über den potentiellen Dienstgeber zu bekommen. Abgesehen davon ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Internet keine Informationen über den potentiellen Dienstgeber gefunden hat, kein Grund dafür, im Bewerbungsemail Bedingungen anzuführen, die teilweise dem Stellenangebot widersprechen. Zur Zumutbarkeit der Stelle ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem AMS am 05.10.2021 keinerlei Einwände dahingehend gemacht, dass die angebotene Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2021 ist unter dem Punkt „Ziel der Betreuung“ unter anderem vereinbart, dass der „gewünschte Arbeitsort“ Wien sei. Es war jedoch nicht vereinbart, dass der Arbeitsort ausschließlich in Wien sein darf. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wieso er in der Bewerbung einen Arbeitsplatz ausschließlich in Wien forderte, obwohl in der Stellenausschreibung als Arbeitsort „Rathaus Wien und Korneuburg“ angegeben war, an, dass es dadurch, dass er Diabetiker sei, ein strenges Diabetesmanagement brauche, was etwas zeitaufwendig sei, sowie, dass sein Vater schwer krank und auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer weder seine Diabeteserkrankung noch die Erkrankung seines Vaters im Verwaltungsverfahren auch nur ansatzweise erwähnt hat und er das auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht hat und ist dieses Vorbringen daher als Steigerung zu werten. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle jedenfalls zumutbar war und wurde die Zumutbarkeit der Stelle in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlussendlich auch außer Streit gestellt. Der Krankengeldbezug von 23.09.2021 bis 24.09.2021 ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Werkmeister bei der XXXX GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde – wie beweiswürdigend ausgeführt – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Die Beschäftigung als Werkmeister bei der römisch 40 GmbH war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde – wie beweiswürdigend ausgeführt – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer ein Bewerbungsemail mit folgendem Inhalt an den potentiellen Dienstgeber gesendet: „[…] Folgende Punkte sind mir wichtig: Normalarbeitszeit 38,5 Stunden - Keine Überstunden! Bruttomonatsgehalt ohne Zulagen € 3400; Arbeitsplatz in Wien, Keine Reisebereitschaft.“ Sein Bewerbungsemail hat daher teilweise dem Stellenangebot widersprochen, indem er einerseits ein Bruttogehalt von € 3.400 monatlich verlangte, obwohl laut Stellenausschreibung das Mindestentgelt € 2.961,82 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (38,5 Stunden) betrug und er andererseits, obwohl in der Stellenausschreibung als Arbeitsort „Rathaus Wien und Korneuburg“ genannt wurde, in seinem Bewerbungsemail einen Arbeitsplatz in Wien forderte und explizit ausführte, dass keine Reisebereitschaft vorhanden sei. Wie beweiswürdigend festgehalten, war dem Dienstgeber aufgrund der vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen nicht ersichtlich, dass es sich - wie vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht wurde - lediglich um verhandelbare Wünsche und nicht um Bedingungen handelte.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer ein Bewerbungsemail mit folgendem Inhalt an den potentiellen Dienstgeber gesendet: „[…] Folgende Punkte sind mir wichtig: Normalarbeitszeit 38,5 Stunden - Keine Überstunden! Bruttomonatsgehalt ohne Zulagen , € 3400; Arbeitsplatz in Wien, Keine Reisebereitschaft.“ Sein Bewerbungsemail hat daher teilweise dem Stellenangebot widersprochen, indem er einerseits ein Bruttogehalt von , € 3.400 monatlich verlangte, obwohl laut Stellenausschreibung das Mindestentgelt € 2.961,82 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (38,5 Stunden) betrug und er andererseits, obwohl in der Stellenausschreibung als Arbeitsort „Rathaus Wien und Korneuburg“ genannt wurde, in seinem Bewerbungsemail einen Arbeitsplatz in Wien forderte und explizit ausführte, dass keine Reisebereitschaft vorhanden sei. Wie beweiswürdigend festgehalten, war dem Dienstgeber aufgrund der vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen nicht ersichtlich, dass es sich - wie vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht wurde - lediglich um verhandelbare Wünsche und nicht um Bedingungen handelte. Der Beschwerdeführer hat daher durch seine in seinem Bewerbungsemail getätigten Ausführungen eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Der Beschwerdeführer hat daher durch seine in seinem Bewerbungsemail getätigten Ausführungen eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass aufgrund der Formulierung seines Bewerbungsemails und der von ihm im Bewerbungsemail aufgestellten – dem Stellenvorschlag widersprechenden – Bedingungen beim Dienstgeber der Eindruck erweckt wird, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Anstellung hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass aufgrund der Formulierung seines Bewerbungsemails und der von ihm im Bewerbungsemail aufgestellten – dem Stellenvorschlag widersprechenden – Bedingungen beim Dienstgeber der Eindruck erweckt wird, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Anstellung hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch zumindest in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist festzuhalten, dass sich der Sanktionszeitraum aufgrund eines in ihm liegenden Krankengeldbezuges vom 23.09.2021 bis 24.09.2021 verlängert. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 06.10.2021 und den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 07.10.2021 bis 29.10.2021 verloren hat.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der Sanktionszeitraum aufgrund eines in ihm liegenden Krankengeldbezuges vom 23.09.2021 bis 24.09.2021 verlängert. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld

, Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.09.2021 bis 06.10.2021 und den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 07.10.2021 bis 29.10.2021 verloren hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2250536.1.00

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