Obsah (10)
§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 33§ 13§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW227 2250640-2 Spruch, W227 2250640-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) wegen Verspätung zurück. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Steiermark die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) wegen Verspätung zurück. Begründend führte die Bildungsdirektion für Steiermark im Wesentlichen (nur) aus: Die Anzeige des häuslichen Unterrichts hätte – bezogen auf das Schuljahr 2021/2022 – spätestens am Freitag, dem
- September 2021, der Bildungsdirektion Steiermark übermittelt werden müssen. Die Anzeige des häuslichen Unterrichts hätte – bezogen auf das Schuljahr 2021 aus 2022, – spätestens am Freitag, dem
- September 2021, der Bildungsdirektion Steiermark übermittelt werden müssen. Die gegenständliche Anzeige zum häuslichen Unterricht sei hingegen erst am
- Dezember 2021 postalisch an die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt worden.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführen: In ihrem Fall liege keine Fristsäumnis vor, weil sie nach der Meldung des Hauptwohnsitzes in XXXX am
- Dezember 2021 „sofort“ den häuslichen Unterricht angezeigt hätten.In ihrem Fall liege keine Fristsäumnis vor, weil sie nach der Meldung des Hauptwohnsitzes in römisch 40 am
- Dezember 2021 „sofort“ den häuslichen Unterricht angezeigt hätten. Eine Anzeige vor dem
- September 2021 sei nicht möglich gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt keinen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hätten und es auch nicht absehbar gewesen wäre, „wann, wo und ob“ sie diesen überhaupt wieder haben würden.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Bildungsdirektion für Steiermark am
- März 2022 mit, dass die Beschwerdeführer nicht um Bewilligung eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen i.S.d. § 13 SchPflG ansuchten.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Bildungsdirektion für Steiermark am
- März 2022 mit, dass die Beschwerdeführer nicht um Bewilligung eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen i.S.d. Paragraph 13, SchPflG ansuchten.
- Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilten die Beschwerdeführer am
- März 2022 zusammengefasst (hier relevant) Folgendes mit: Ihren Aufenthalt in Italien könnten sie nicht nachweisen. Sie hätten bei Freunden „am Hof“ gelebt, wo sie ihre Tochter täglich unterrichtet hätten. Zurück in Österreich hätten sie eine „leistbare“ Mietwohnung in XXXX gefunden, wo sie einer Anstellung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen würden. Sie hätten ihren Alltag so organisiert, dass immer ein Elternteil für die Bildung ihrer Kinder da sei. Sie würden einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben und ein „Gemeinschaftsprojekt in Form einer HOFgemeinschaft für Kinder, Gesundheit und Nahrung (in Form von Selbstversorgung)“ planen. Weiters würden sie jährlich mindestens 2 Aufenthalte am „Hof ihrer Freunde“ in Italien einplanen. Ihren Aufenthalt in Italien könnten sie nicht nachweisen. Sie hätten bei Freunden „am Hof“ gelebt, wo sie ihre Tochter täglich unterrichtet hätten. Zurück in Österreich hätten sie eine „leistbare“ Mietwohnung in römisch 40 gefunden, wo sie einer Anstellung bzw. einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen würden. Sie hätten ihren Alltag so organisiert, dass immer ein Elternteil für die Bildung ihrer Kinder da sei. Sie würden einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich anstreben und ein „Gemeinschaftsprojekt in Form einer HOFgemeinschaft für Kinder, Gesundheit und Nahrung (in Form von Selbstversorgung)“ planen. Weiters würden sie jährlich mindestens 2 Aufenthalte am „Hof ihrer Freunde“ in Italien einplanen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen XXXX ist am XXXX geboren und damit schulpflichtig. Sie hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich. römisch 40 ist am römisch 40 geboren und damit schulpflichtig. Sie hat ihren dauernden Aufenthalt in Österreich. Das Schuljahr 2021/2022 hat in der Steiermark am
- September 2021 begonnen. Das Schuljahr 2021 aus 2022, hat in der Steiermark am
- September 2021 begonnen. Erst am
- Dezember 2021 zeigten die Beschwerdeführer für ihre Tochter XXXX die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 bei der Bildungsdirektion für Steiermark an. Erst am
- Dezember 2021 zeigten die Beschwerdeführer für ihre Tochter römisch 40 die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, bei der Bildungsdirektion für Steiermark an.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person der Tochter der Beschwerdeführer und zur Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum dauernden Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich zusätzlich aus der am
- März 2022 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach die Tochter der Beschwerdeführer von
- Mai 2015 bis
- Juli 2021 und ab
- Dezember 2021 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte bzw. hat (siehe dazu auch das unter Punkt 3.1.
- Ausgeführte). Zusätzlich gaben die Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen – nun klar an, dass sie sich in Österreich dauernd aufhalten würden (siehe wieder OZl 5 bzw. das oben unter Punkt I.
- Wiedergegebene). Sie suchten auch nicht um Bewilligung eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen i.S.d. § 13 SchPflG an (siehe OZl 2).Die Feststellungen zur Person der Tochter der Beschwerdeführer und zur Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum dauernden Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich zusätzlich aus der am
- März 2022 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach die Tochter der Beschwerdeführer von
- Mai 2015 bis
- Juli 2021 und ab
- Dezember 2021 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte bzw. hat (siehe dazu auch das unter Punkt 3.1.
- Ausgeführte). Zusätzlich gaben die Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen – nun klar an, dass sie sich in Österreich dauernd aufhalten würden (siehe wieder OZl 5 bzw. das oben unter Punkt römisch eins.
- Wiedergegebene). Sie suchten auch nicht um Bewilligung eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen i.S.d. Paragraph 13, SchPflG an (siehe OZl 2).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 1 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 erster Satz Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
§ 2Abs.
1 Schulzeitgesetz beginnt das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz beginnt das Schuljahr im Bundesland Steiermark am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
§ 33Abs.
4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.1.
- Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Mai 2011, Zl. 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich Folgendes ausgeführt: Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden.3.1.
- Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Mai 2011, Zl. 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich Folgendes ausgeführt: Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend und kann, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. Begibt sich daher ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt – anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2011 vorgegebenen Richtschnur – vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
§ 13Abs. 1 Sch
PflG „jeweils für ein Schuljahr“ zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 m.w.H.).Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt – anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2011 vorgegebenen Richtschnur – vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG „jeweils für ein Schuljahr“ zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 m.w.H.). Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und Letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden sind (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
(2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und Letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden sind (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
(2015), Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (siehe die Materialien zu § 1 SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
- GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird).Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (siehe die Materialien zu Paragraph eins, SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
- GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird). 3.1.
- Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.1.
- Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Beschwerdegegenstand ist fallbezogen die Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführer vom
- Dezember 2021 nach § 11 Abs. 3 SchPflG.Beschwerdegegenstand ist fallbezogen die Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführer vom
- Dezember 2021 nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG. Dabei ist vorab zu prüfen, ob der Tatbestand des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG erfüllt ist und damit das Schulpflichtgesetz (überhaupt) zur Anwendung kommt. Dabei ist vorab zu prüfen, ob der Tatbestand des „dauernden Aufenthaltes“ in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG erfüllt ist und damit das Schulpflichtgesetz (überhaupt) zur Anwendung kommt. Wie oben ausgeführt, ist für einen dauernden Aufenthalt erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Selbst wenn sich die Tochter der Beschwerdeführer von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 in Italien aufgehalten hätte, beträfe dies lediglich 2 Monate und damit keine Beurteilungsperiode in der Dauer eines Semesters. Der Aufenthalt in Italien wäre daher jedenfalls als bloß vorübergehend anzusehen. Zusätzlich gaben die Beschwerdeführer selbst an, dass sie beabsichtigen, sich dauernd in Österreich aufzuhalten und keine Rückkehrabsicht nach Italien besteht. Folglich ist der Tatbestand des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG erfüllt und das Schulpflichtgesetz kommt zur Anwendung.Selbst wenn sich die Tochter der Beschwerdeführer von September 2021 bis Anfang Dezember 2021 in Italien aufgehalten hätte, beträfe dies lediglich 2 Monate und damit keine Beurteilungsperiode in der Dauer eines Semesters. Der Aufenthalt in Italien wäre daher jedenfalls als bloß vorübergehend anzusehen. Zusätzlich gaben die Beschwerdeführer selbst an, dass sie beabsichtigen, sich dauernd in Österreich aufzuhalten und keine Rückkehrabsicht nach Italien besteht. Folglich ist der Tatbestand des „dauernden Aufenthaltes“ in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG erfüllt und das Schulpflichtgesetz kommt zur Anwendung. Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt – spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres – der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). Das Schuljahr 2021/2022 hat in der Steiermark am
- September 2021 begonnen. Das Schuljahr 2021 aus 2022, hat in der Steiermark am
- September 2021 begonnen. Eine Anzeige zum häuslichen Unterricht wäre fristwahrend bis zum Freitag,
- September 2021, einzubringen gewesen. Unstrittig zeigten die Beschwerdeführer jedoch erst am
- Dezember 2021 die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an. Damit langte sie erst nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein.Unstrittig zeigten die Beschwerdeführer jedoch erst am
- Dezember 2021 die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, an. Damit langte sie erst nach Beginn des Schuljahres 2021 aus 2022, bei der Bildungsdirektion für Steiermark ein. Sie ist daher verspätet und war zu Recht von der Bildungsdirektion für Steiermark als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2250640.2.00