Vm § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin
4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde-führerin Staatsangehörige von Serbien sei und ihre Identität feststehe. Sie sei geschieden, erwerbsfähig, gesund und beherrsche [neben serbisch auch] die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX 04.2021 in den Schengener Raum eingereist und habe während ihres Aufenthalts strafbare Handlungen begangen. Vor ihrer Festnahme habe sie über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und sei daher für die Behörde nicht greifbar gewesen. Am XXXX 05.2021 sei sie wegen des dringenden Tatverdachts von Suchtgiftdelikten festgenommen worden. In der Folge sei sie von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens stelle ihr Aufenthalt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr da, welche einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Ferner gehe sie im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine Unterkunft. Über einen Aufenthaltstitel verfüge sie nicht. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde-führerin Staatsangehörige von Serbien sei und ihre Identität feststehe. Sie sei geschieden, erwerbsfähig, gesund und beherrsche [neben serbisch auch] die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 04.2021 in den Schengener Raum eingereist und habe während ihres Aufenthalts strafbare Handlungen begangen. Vor ihrer Festnahme habe sie über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und sei daher für die Behörde nicht greifbar gewesen. Am römisch 40 05.2021 sei sie wegen des dringenden Tatverdachts von Suchtgiftdelikten festgenommen worden. In der Folge sei sie von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens stelle ihr Aufenthalt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr da, welche einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Ferner gehe sie im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine Unterkunft. Über einen Aufenthaltstitel verfüge sie nicht. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Reisedokuments feststehe. Die weiteren Feststellungen würden sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.08.2021, auf die Auszüge aus amtlichen Registern sowie auf das vorliegende Strafurteil stützen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 9 BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb
2 BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei der Beschwerdeführerin
4 FPG sohin nicht zu erteilen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung
1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.
3 FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. XXXX sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegenständlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Sie sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation im Bundesgebiet Suchtgift verkauft, um sich selbst finanziell zu bereichern. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Neben der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und sie über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Unter Berücksichtigung der Schwere ihres Fehlverhaltens sowie ihres Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 9, BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 4, FPG sohin nicht zu erteilen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. römisch 40 sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenständlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Sie sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation im Bundesgebiet Suchtgift verkauft, um sich selbst finanziell zu bereichern. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Neben der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und sie über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Unter Berücksichtigung der Schwere ihres Fehlverhaltens sowie ihres Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 3.
G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. einen Rechtsmittelverzicht ab, während sie gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides im Wege ihrer Vertretung am 14.09.2021 Beschwerde erhob. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten I. bis V. in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. einen Rechtsmittelverzicht ab, während sie gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides im Wege ihrer Vertretung am 14.09.2021 Beschwerde erhob. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zum Verfahrensgegenstand Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides und bildet dieser daher den Verfahrensgegenstand, während hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und diese sohin in Rechtskraft erwachsen sind. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides und bildet dieser daher den Verfahrensgegenstand, während hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und diese sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).
3 Z 2 FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.
GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und zumindest drei weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie eine Indoorplantage mit 2.082 Stück Cannabispflanzen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,65% Delta 9 THC und 8,5% THCA und einer Reinsubstanz von 409 Gramm Delta 9 THC und 5960 Gramm THCA betrieben haben. Konkret hat die Beschwerdeführerin seit zumindest April 2021 Reinigungsarbeiten in der Indoorplantage durchgeführt und die Pflanzen gegossen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurden und kein Erschwerungsgrund vorlag. Hinsichtlich der Schwere ihres Fehlverhaltens ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin – im Gegensatz zu den Mittätern – nicht Mitglied einer kriminellen Vereinigung war. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass sie als Mittäterin vorschriftswidrig Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angebaut hat. Erschwerend ist daher zu werten, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurden und kein Erschwerungsgrund vorlag. Hinsichtlich der Schwere ihres Fehlverhaltens ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin – im Gegensatz zu den Mittätern – nicht Mitglied einer kriminellen Vereinigung war. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass sie als Mittäterin vorschriftswidrig Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angebaut hat. Erschwerend ist daher zu werten, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat. Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2021 strafbare Handlungen beging, indem sie in einer Indoorplantage die Cannabispflanzen goss und Reinigungsarbeiten durchführte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall neben dem Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2021 strafbare Handlungen beging, indem sie in einer Indoorplantage die Cannabispflanzen goss und Reinigungsarbeiten durchführte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall neben dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 mwN). Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX 08.2021 wohlverhalten und hat sich gegenüber der Fremden-behörde kooperativ gezeigt; allerdings ist angesichts der Schwere der von ihr begangenen Straftat der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde demonstrierte Reue sowie der Umstand, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, nichts zu ändern. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 08.2021 wohlverhalten und hat sich gegenüber der Fremden-behörde kooperativ gezeigt; allerdings ist angesichts der Schwere der von ihr begangenen Straftat der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde demonstrierte Reue sowie der Umstand, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wieder-holungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wieder-holungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. In Bezug auf die Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass sie am XXXX 04.2021 einreiste und sich bis 26.08.2021, sohin lediglich für die Dauer von rund viereinhalb Monaten, im Bundesgebiet aufhielt. Eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder sonstige Integrationsschritte gesetzt hätte. Vielmehr befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sie sich aktuell auch aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht dargetan, über familiäre oder private Bindungen in Österreich zu verfügen. In Bezug auf die Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass sie am römisch 40 04.2021 einreiste und sich bis 26.08.2021, sohin lediglich für die Dauer von rund viereinhalb Monaten, im Bundesgebiet aufhielt. Eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder sonstige Integrationsschritte gesetzt hätte. Vielmehr befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sie sich aktuell auch aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht dargetan, über familiäre oder private Bindungen in Österreich zu verfügen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erlassung eines Einreiseverbots die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzte, da ihr 16-jähriger Sohn auf Malta lebe, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – festzuhalten, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie durch regelmäßige Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten wurde und im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan wurde, weshalb ihr Sohn sie nicht auch künftig in ihrem Herkunftsstaat besuchen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Erlassung eines Einreiseverbots einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin begründet. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erlassung eines Einreiseverbots die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzte, da ihr 16-jähriger Sohn auf Malta lebe, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – festzuhalten, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie durch regelmäßige Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten wurde und im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan wurde, weshalb ihr Sohn sie nicht auch künftig in ihrem Herkunftsstaat besuchen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Erlassung eines Einreiseverbots einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin begründet. Wie bereits dargelegt, kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überdies ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. 3.2.3. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass das Bundesamt lediglich die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr oben dargestelltes Fehlverhalten nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens Reue gezeigt hat und darüber hinaus der Verbüßung der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist. Dem steht jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – die Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz gegenüber, an deren Verhinderung ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG, sondern auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise strafbare Handlungen beging. Unter Berücksichtigung ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens ist sohin zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, strafbare Handlungen zu begehen. 3.2.3. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass das Bundesamt lediglich die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr oben dargestelltes Fehlverhalten nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens Reue gezeigt hat und darüber hinaus der Verbüßung der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist. Dem steht jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – die Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz gegenüber, an deren Verhinderung ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, sondern auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise strafbare Handlungen beging. Unter Berücksichtigung ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens ist sohin zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, strafbare Handlungen zu begehen. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet entgegensteht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch in einem sonstigen vom Einreiseverbot umfassten Staat über intensive private Bindungen verfügt und darüber hinaus der persönliche Kontakt mit ihrem 16-jährigen Sohn, welcher auf Malta lebt, durch Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten werden kann, stellt die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben dar.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt römisch zwei.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet entgegensteht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch in einem sonstigen vom Einreiseverbot umfassten Staat über intensive private Bindungen verfügt und darüber hinaus der persönliche Kontakt mit ihrem 16-jährigen Sohn, welcher auf Malta lebt, durch Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten werden kann, stellt die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. 3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.