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{'item': 'W235 2246691-1'}

Obsah (16)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 43a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW235 2246691-1 SpruchW235 2246691-1/4E, , W235 2246691-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 53Abs. 1 FPG i

Vm § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und reiste am XXXX 04.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und reiste am römisch 40 04.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt ist, gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Information der Vollzugsverwaltung gegen die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Demnach bestehe der Verdacht, dass sie das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels begangen habe. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt während der sichtvermerkfreien Zeit zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Unter Einräumung einer Frist von zehn Tagen wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen sowie nachstehende Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten: ● Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? ● Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? ● Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthalts-berechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an. ● Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an. ● Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse. ● Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? ● Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft? ● Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich. ● Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an? Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingebracht. 1.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 08.2021, GZ. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Entziehung von Energie im Sinne des § 132 StGB wurde die Beschwerdeführerin demgegenüber freigesprochen. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Entziehung von Energie im Sinne des Paragraph 132, StGB wurde die Beschwerdeführerin demgegenüber freigesprochen. 1.
  6. Am 18.08.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie eingangs anführte, gesund zu sein. Betreffend ihre Rückkehrsituation gab sie zu Protokoll, dass sie im Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werde und nichts gegen ihre Rückkehr nach Serbien spreche. Zu ihrem Aufenthalt in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am XXXX 04.2021 mit dem Bus von Serbien über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zweck ihrer Einreise sei der Besuch eines Bekannten gewesen. Bis zu ihrer Festnahme am XXXX 05.2021 habe sie bei einem Bekannten Unterkunft bezogen. Die genaue Adresse kenne sie nicht; es handle sich jedoch um jene Adresse, an welcher sie sowie der Bekannte gemeinsam festgenommen worden seien. Auf Nachfrage, weshalb sie ihrer Verpflichtung zur behördlichen Meldung ihres Wohnsitzes nicht nachgekommen sei, erklärte sie, sie habe nicht gewusst, dass diese Verpflichtung bestehe. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Vor ihrer Einreise habe sie in der Stadt XXXX in Serbien gewohnt. Zu ihrem Aufenthalt in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am römisch 40 04.2021 mit dem Bus von Serbien über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zweck ihrer Einreise sei der Besuch eines Bekannten gewesen. Bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 05.2021 habe sie bei einem Bekannten Unterkunft bezogen. Die genaue Adresse kenne sie nicht; es handle sich jedoch um jene Adresse, an welcher sie sowie der Bekannte gemeinsam festgenommen worden seien. Auf Nachfrage, weshalb sie ihrer Verpflichtung zur behördlichen Meldung ihres Wohnsitzes nicht nachgekommen sei, erklärte sie, sie habe nicht gewusst, dass diese Verpflichtung bestehe. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Vor ihrer Einreise habe sie in der Stadt römisch 40 in Serbien gewohnt. Hinsichtlich ihrer privaten und familiären Bindungen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe. Im Herkunftsstaat würden ihre Eltern, ihre 18-jährige Tochter und ihre Schwester leben. Sie habe noch einen Sohn im Alter von 16 Jahren, welcher bei seinem Vater auf Malta lebe. Vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie sei ihr Sohn regelmäßig zu Besuch nach Serbien gekommen. Die Obsorge für ihn obliege dem Kindesvater. Die Beschwerdeführerin sei geschieden und sei für keine Kinder sorgepflichtig. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin acht Jahre die Grundschule und in weiterer Folge drei Jahre die Handelsschule besucht. Daraufhin habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Vor ihrer Einreise in Österreich sei sie „aufgrund von COVID-19“ nicht erwerbstätig gewesen. Wenn sie nach Serbien zurückkehre, werde sie wieder als Verkäuferin arbeiten. Bei ihrer Einreise habe sie über Barmittel in Höhe von € 600,00 verfügt, welche sie zwischenzeitlich ausgegeben habe. Da sie in der Justizanstalt gearbeitet habe, habe sie nunmehr Barmittel in Höhe von € 149,
  7. Hinsichtlich ihrer Straffälligkeit brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei verurteilt worden, da sie bei einem Freund gewesen und dort festgenommen worden sei. Sie habe den Komplizen unterstützt und habe gesehen, worum es gehe. Auf Nachfrage führte sie an, aktuell konsumiere sie – im Gegensatz zu früher - kein Suchtgift mehr.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde-führerin Staatsangehörige von Serbien sei und ihre Identität feststehe. Sie sei geschieden, erwerbsfähig, gesund und beherrsche [neben serbisch auch] die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX 04.2021 in den Schengener Raum eingereist und habe während ihres Aufenthalts strafbare Handlungen begangen. Vor ihrer Festnahme habe sie über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und sei daher für die Behörde nicht greifbar gewesen. Am XXXX 05.2021 sei sie wegen des dringenden Tatverdachts von Suchtgiftdelikten festgenommen worden. In der Folge sei sie von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens stelle ihr Aufenthalt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr da, welche einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Ferner gehe sie im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine Unterkunft. Über einen Aufenthaltstitel verfüge sie nicht. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde-führerin Staatsangehörige von Serbien sei und ihre Identität feststehe. Sie sei geschieden, erwerbsfähig, gesund und beherrsche [neben serbisch auch] die albanische Sprache. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 04.2021 in den Schengener Raum eingereist und habe während ihres Aufenthalts strafbare Handlungen begangen. Vor ihrer Festnahme habe sie über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und sei daher für die Behörde nicht greifbar gewesen. Am römisch 40 05.2021 sei sie wegen des dringenden Tatverdachts von Suchtgiftdelikten festgenommen worden. In der Folge sei sie von einem inländischen Gericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund des ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens stelle ihr Aufenthalt eine tatsächliche und erhebliche Gefahr da, welche einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Ferner gehe sie im österreichischen Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine Unterkunft. Über einen Aufenthaltstitel verfüge sie nicht. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Reisedokuments feststehe. Die weiteren Feststellungen würden sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.08.2021, auf die Auszüge aus amtlichen Registern sowie auf das vorliegende Strafurteil stützen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 9 BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb

§ 18Abs.

2 BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei der Beschwerdeführerin

§ 55Abs.

4 FPG sohin nicht zu erteilen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung

§ 53Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.

§ 53Abs.

3 FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. XXXX sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegenständlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Sie sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation im Bundesgebiet Suchtgift verkauft, um sich selbst finanziell zu bereichern. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Neben der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und sie über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Unter Berücksichtigung der Schwere ihres Fehlverhaltens sowie ihres Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 9, BFA-VG ergebe überdies, dass gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiege. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde erwogen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG festgestellt habe werden können. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG liege ebenso wenig vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wurde ausgeführt, dass aufgrund des mehrfach erwähnten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weshalb

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz 4, FPG sohin nicht zu erteilen gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde erwogen, dass mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur GZ. römisch 40 sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenständlich erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Begehung von Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Haft. Sie sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation im Bundesgebiet Suchtgift verkauft, um sich selbst finanziell zu bereichern. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. An der Verhinderung solcher Straftaten bestehe sohin ein besonders hohes Interesse. Neben der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei weiters zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und sie über keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Unter Berücksichtigung der Schwere ihres Fehlverhaltens sowie ihres Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 3.

  1. Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. einen Rechtsmittelverzicht ab, woraufhin sie am 26.08.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. 3.
  2. Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. einen Rechtsmittelverzicht ab, woraufhin sie am 26.08.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. 3.
  3. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 14.09.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren als unrechtmäßig erweise. Die belangte Behörde habe die Erlassung des Einreiseverbots ausschließlich damit begründet, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Der Behörde sei sohin gegenständlich vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin vorgenommen habe und nicht hinreichend geprüft habe, ob von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefährdung ausgehe. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in Österreich verurteilt worden sei, sie sei sich allerdings ihrer Fehler bewusst und bereue diese auch. Aufgrund des bereits verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass sie weitere Straftaten begehen werde. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt kooperativ verhalten habe, indem sie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2021 im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und hierdurch ihre Bereitschaft zur schnellen Ausreise zu erkennen gegeben habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle in einer Gesamtschau sohin keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Das Einreiseverbot erweise sich daher als nicht erforderlich und jedenfalls als unverhältnismäßig hoch. Hinzu komme, dass die Behörde dem Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht hinreichend Beachtung geschenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt, dass ihr Sohn und ihr Ex-Ehemann auf Malta leben würden und sie mit ihren auf Malta wohnhaften Familienangehörigen weiter in Kontakt stehe. Die Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin näher zum Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu den Besuchsmöglichkeiten zu befragen und Feststellungen zu ihrem Sohn zu treffen. Somit greife die Erlassung eines Einreiseverbots unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privat- und Familienleben ein. 3.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 14.09.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren als unrechtmäßig erweise. Die belangte Behörde habe die Erlassung des Einreiseverbots ausschließlich damit begründet, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin erfüllt sei. Der Behörde sei sohin gegenständlich vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin vorgenommen habe und nicht hinreichend geprüft habe, ob von der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefährdung ausgehe. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in Österreich verurteilt worden sei, sie sei sich allerdings ihrer Fehler bewusst und bereue diese auch. Aufgrund des bereits verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass sie weitere Straftaten begehen werde. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt kooperativ verhalten habe, indem sie gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2021 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und hierdurch ihre Bereitschaft zur schnellen Ausreise zu erkennen gegeben habe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle in einer Gesamtschau sohin keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar. Das Einreiseverbot erweise sich daher als nicht erforderlich und jedenfalls als unverhältnismäßig hoch. Hinzu komme, dass die Behörde dem Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht hinreichend Beachtung geschenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt, dass ihr Sohn und ihr Ex-Ehemann auf Malta leben würden und sie mit ihren auf Malta wohnhaften Familienangehörigen weiter in Kontakt stehe. Die Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin näher zum Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu den Besuchsmöglichkeiten zu befragen und Feststellungen zu ihrem Sohn zu treffen. Somit greife die Erlassung eines Einreiseverbots unverhältnismäßig in ihr Recht auf Privat- und Familienleben ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, führt den Namen „ XXXX “ und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , Serbien, geboren. Sie reiste am XXXX 04.2021 mit dem Bus über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde sie am XXXX 05.2021 festgenommen und wurde gegen sie am XXXX 05.2021 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Entziehung von Energie die Untersuchungshaft verhängt. Vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zu ihrer Festnahme am XXXX 05.2021 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. 1.
  7. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, führt den Namen „ römisch 40 “ und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Serbien, geboren. Sie reiste am römisch 40 04.2021 mit dem Bus über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde sie am römisch 40 05.2021 festgenommen und wurde gegen sie am römisch 40 05.2021 wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie der Entziehung von Energie die Untersuchungshaft verhängt. Vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zu ihrer Festnahme am römisch 40 05.2021 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. 1.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete anlässlich der Festnahme der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie ein. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde der Beschwerdeführerin nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. einen Rechtsmittelverzicht ab, während sie gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides im Wege ihrer Vertretung am 14.09.2021 Beschwerde erhob. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten I. bis V. in Rechtskraft.Mit Schreiben vom 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Bescheides im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. einen Rechtsmittelverzicht ab, während sie gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides im Wege ihrer Vertretung am 14.09.2021 Beschwerde erhob. Der Bescheid erwuchs sohin in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. in Rechtskraft. 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 08.2021, GZ. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und zumindest drei weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie eine Indoorplantage mit 2.082 Stück Cannabispflanzen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,65% Delta 9 THC und 8,5% THCA und einer Reinsubstanz von 409 Gramm Delta 9 THC und 5960 Gramm THCA betrieben haben. Die Mittäter haben hierbei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt, während die Beschwerdeführerin dieser Vereinigung nicht angehört hat. Sie hat sich an der Tat beteiligt, indem sie seit zumindest April 2021 Reinigungsarbeiten in der Indoorplantage durchgeführt und die Pflanzen gegossen hat. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX 08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien enthaftet, da der unbedingte Teil der Strafe zum Urteilszeitpunkt bereits vollzogen war. Die Fremdenpolizei nahm die Beschwerdeführerin am selben Tag fest, woraufhin das Bundesamt gegen sie die Schubhaft anordnete. Am 26.08.2021 wurde sie nach Serbien abgeschoben. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 08.2021 vom Landesgericht für Strafsachen Wien enthaftet, da der unbedingte Teil der Strafe zum Urteilszeitpunkt bereits vollzogen war. Die Fremdenpolizei nahm die Beschwerdeführerin am selben Tag fest, woraufhin das Bundesamt gegen sie die Schubhaft anordnete. Am 26.08.2021 wurde sie nach Serbien abgeschoben. 1.
  3. Abgesehen von ihrem 16-jährigen Sohn, welcher bei seinem Vater auf Malta lebt, hat die Beschwerdeführerin in der Europäischen Union, in Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein keine familiären Anknüpfungspunkte. Vor Beginn der COVID-19 Pandemie wurde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufrechterhalten, indem sie ihr Sohn regelmäßig in Serbien besucht hat. Die Obsorge für ihren Sohn obliegt dessen Vater. Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine engen sozialen Bindungen. Sie ist während ihres Aufenthalts in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich nicht am gesellschaftlichen Leben beteiligt. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich vielmehr in Serbien.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie ihres serbischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX 2020 unter der Nr. XXXX (vgl. AS 10). Ferner stützen sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 (vgl. AS 34). Die Feststellung zu ihrer Festnahme am XXXX 05.2021 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 20.05.2021 (vgl. AS 1). Weiters ist der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 05.2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag „wegen §§ 28

(1), 28
(3)SMG, § 132
(1)StGB“ – sohin wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie wegen der Entziehung von Energie - in Untersuchungshaft genommen wurde (vgl. AS 16). Ferner gründet die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zu ihrer Festnahme über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte, auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.09.
  1. 2.
  2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie ihres serbischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 2020 unter der Nr. römisch 40 vergleiche AS 10). Ferner stützen sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 vergleiche AS 34). Die Feststellung zu ihrer Festnahme am römisch 40 05.2021 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Personeninfo vom 20.05.2021 vergleiche AS 1). Weiters ist der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 05.2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag „wegen Paragraphen 28,
(1), 28
(3)SMG, Paragraph 132,
(1)StGB“ – sohin wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie wegen der Entziehung von Energie - in Untersuchungshaft genommen wurde vergleiche AS 16). Ferner gründet die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Einreise bis zu ihrer Festnahme über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte, auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.09.
  1. 2.
  2. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich überdies auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2021 (vgl. AS 13), den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 (vgl. AS 65), den Rechtsmittelverzicht vom 23.08.2021 (vgl. AS 99) sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14.09.2021 (vgl. AS 106). 2.
  3. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich überdies auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.05.2021 vergleiche AS 13), den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 vergleiche AS 65), den Rechtsmittelverzicht vom 23.08.2021 vergleiche AS 99) sowie auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14.09.2021 vergleiche AS 106). 2.
  4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 08.2021, GZ. XXXX (vgl. AS 100). Ergänzend ist hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung anzumerken, dass auf Seite 4 des Strafurteils angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe neben den Tatbeständen des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG auch den Tatbestand des Abs. 3 leg. cit. (Begehung einer Straftat nach § 28 Abs. 1 SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) verwirklicht. Festzuhalten ist jedoch, dass im Schuldspruch explizit angeführt wird, die Mittäter hätten – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen auf Seite 5 des Strafurteils die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe nach dem in § 28 Abs. 2 SMG normierten Strafrahmen bestimmt wurde. In einer Gesamtschau ist daher wohl lediglich von einem Versehen des Strafgerichtes auszugehen, wenn auf Seite 4 des Strafurteils hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Verwirklichung des Tatbestands des § 28 Abs. 3 SMG angeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Straftat nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 SMG nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat.2.
  5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021, GZ. römisch 40 vergleiche AS 100). Ergänzend ist hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung anzumerken, dass auf Seite 4 des Strafurteils angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe neben den Tatbeständen des Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG auch den Tatbestand des Absatz 3, leg. cit. (Begehung einer Straftat nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) verwirklicht. Festzuhalten ist jedoch, dass im Schuldspruch explizit angeführt wird, die Mittäter hätten – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen auf Seite 5 des Strafurteils die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe nach dem in Paragraph 28, Absatz 2, SMG normierten Strafrahmen bestimmt wurde. In einer Gesamtschau ist daher wohl lediglich von einem Versehen des Strafgerichtes auszugehen, wenn auf Seite 4 des Strafurteils hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 28, Absatz 3, SMG angeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Straftat nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, SMG nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat. Ferner stützt sich die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX 08.2021 enthaftet wurde, auf die schriftliche Anordnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 08.2021 (vgl. AS 26). Die Feststellung zur Festnahme durch die Fremdenpolizei sowie zur Anordnung der Schubhaft am selben Tag ergibt sich aus der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion Wien vom 18.08.2021 (vgl. AS 30) in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Schubhaftbescheid vom XXXX 08.2021, Zl. XXXX (vgl. AS 33). Zudem gründet die Feststellung zur Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auf dem Bericht über die Durchführung der Außerlandesbringung (vgl. AS 104). Ferner stützt sich die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 08.2021 enthaftet wurde, auf die schriftliche Anordnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021 vergleiche AS 26). Die Feststellung zur Festnahme durch die Fremdenpolizei sowie zur Anordnung der Schubhaft am selben Tag ergibt sich aus der Aufenthaltsinformation der Landespolizeidirektion Wien vom 18.08.2021 vergleiche AS 30) in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Schubhaftbescheid vom römisch 40 08.2021, Zl. römisch 40 vergleiche AS 33). Zudem gründet die Feststellung zur Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auf dem Bericht über die Durchführung der Außerlandesbringung vergleiche AS 104). 2.
  6. Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.08.2021, wonach der 16-jährige Sohn der Beschwerdeführerin auf Malta bei seinem Vater lebe, dem Kindesvater die Obsorge obliege und vor Beginn der COVID-19 Pandemie der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn durch regelmäßige Besuche des Sohnes in Serbien aufrechterhalten worden sei (vgl. AS 35), der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Fall der Erlassung eines Einreiseverbots den persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn nicht aufrechterhalten könnte, ist vor diesem Hintergrund zu entgegnen, dass hinsichtlich der Kontaktmöglichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen erstattet wurde und sohin nicht ersichtlich ist, weshalb ihrem Sohn künftig Reisen nach Serbien zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts nicht möglich sein sollten. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. 2.
  7. Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass ihr Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.08.2021, wonach der 16-jährige Sohn der Beschwerdeführerin auf Malta bei seinem Vater lebe, dem Kindesvater die Obsorge obliege und vor Beginn der COVID-19 Pandemie der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn durch regelmäßige Besuche des Sohnes in Serbien aufrechterhalten worden sei vergleiche AS 35), der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Fall der Erlassung eines Einreiseverbots den persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn nicht aufrechterhalten könnte, ist vor diesem Hintergrund zu entgegnen, dass hinsichtlich der Kontaktmöglichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen erstattet wurde und sohin nicht ersichtlich ist, weshalb ihrem Sohn künftig Reisen nach Serbien zur Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts nicht möglich sein sollten. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein verfügt, sind im Übrigen nicht hervorgekommen. In Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, hervorgekommen sind. Hinsichtlich des Zwecks ihrer Einreise in das Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt lediglich den Besuch eines Bekannten an, ohne jedoch näher darzutun, dass zwischen ihr und dem Bekannten ein besonderes Naheverhältnis bestünde (vgl. AS 34). Weiters hat sie nicht behauptet, sich während ihres Aufenthalts in irgendeiner Form am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt zu haben. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Festnahme in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind ebenso wenig hervorgekommen. Auch haben sich im gegen-ständlichen Verfahren keine Hinweise auf private Bindungen der Beschwerdeführerin in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder in Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein ergeben (betreffend ihren auf Malta aufhältigen Sohn wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). In Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, hervorgekommen sind. Hinsichtlich des Zwecks ihrer Einreise in das Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt lediglich den Besuch eines Bekannten an, ohne jedoch näher darzutun, dass zwischen ihr und dem Bekannten ein besonderes Naheverhältnis bestünde vergleiche AS 34). Weiters hat sie nicht behauptet, sich während ihres Aufenthalts in irgendeiner Form am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt zu haben. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Festnahme in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sind ebenso wenig hervorgekommen. Auch haben sich im gegen-ständlichen Verfahren keine Hinweise auf private Bindungen der Beschwerdeführerin in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union und/oder in Island, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein ergeben (betreffend ihren auf Malta aufhältigen Sohn wird auf die obigen Ausführungen verwiesen). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine privaten oder familiären Bindungen verfügt und am 26.08.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde, steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Serbien befindet.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zum Verfahrensgegenstand Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 18.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt wird. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides und bildet dieser daher den Verfahrensgegenstand, während hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und diese sohin in Rechtskraft erwachsen sind. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides und bildet dieser daher den Verfahrensgegenstand, während hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde und diese sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG).

§ 53Abs.

3 Z 2 FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gilt als weitere zu berücksichtigende Tatsache, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.

  1. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung der Beschwerdeführerin bzw. des ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung der Beschwerdeführerin bzw. des ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 08.2021, GZ. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei

§ 43aAbs. 3 St

GB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 08.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und zumindest drei weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie eine Indoorplantage mit 2.082 Stück Cannabispflanzen mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,65% Delta 9 THC und 8,5% THCA und einer Reinsubstanz von 409 Gramm Delta 9 THC und 5960 Gramm THCA betrieben haben. Konkret hat die Beschwerdeführerin seit zumindest April 2021 Reinigungsarbeiten in der Indoorplantage durchgeführt und die Pflanzen gegossen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurden und kein Erschwerungsgrund vorlag. Hinsichtlich der Schwere ihres Fehlverhaltens ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin – im Gegensatz zu den Mittätern – nicht Mitglied einer kriminellen Vereinigung war. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass sie als Mittäterin vorschriftswidrig Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angebaut hat. Erschwerend ist daher zu werten, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgifts bei der Strafbemessung als mildernd gewertet wurden und kein Erschwerungsgrund vorlag. Hinsichtlich der Schwere ihres Fehlverhaltens ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerde-führerin – im Gegensatz zu den Mittätern – nicht Mitglied einer kriminellen Vereinigung war. Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass sie als Mittäterin vorschriftswidrig Pflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angebaut hat. Erschwerend ist daher zu werten, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz begangen hat. Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2021 strafbare Handlungen beging, indem sie in einer Indoorplantage die Cannabispflanzen goss und Reinigungsarbeiten durchführte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall neben dem Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Zu Lasten der Beschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2021 strafbare Handlungen beging, indem sie in einer Indoorplantage die Cannabispflanzen goss und Reinigungsarbeiten durchführte. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres unmittelbar nach der Einreise gesetzten Fehlverhaltens – wie bereits mehrfach erwähnt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ist im gegenständlichen Fall neben dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG (rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 mwN). Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX 08.2021 wohlverhalten und hat sich gegenüber der Fremden-behörde kooperativ gezeigt; allerdings ist angesichts der Schwere der von ihr begangenen Straftat der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde demonstrierte Reue sowie der Umstand, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, nichts zu ändern. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zwar seit ihrer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 08.2021 wohlverhalten und hat sich gegenüber der Fremden-behörde kooperativ gezeigt; allerdings ist angesichts der Schwere der von ihr begangenen Straftat der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer Zukunftsprognose zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerde demonstrierte Reue sowie der Umstand, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wieder-holungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wieder-holungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche beispielsweise VwGH vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974 sowie EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. In Bezug auf die Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass sie am XXXX 04.2021 einreiste und sich bis 26.08.2021, sohin lediglich für die Dauer von rund viereinhalb Monaten, im Bundesgebiet aufhielt. Eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder sonstige Integrationsschritte gesetzt hätte. Vielmehr befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sie sich aktuell auch aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht dargetan, über familiäre oder private Bindungen in Österreich zu verfügen. In Bezug auf die Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist festzuhalten, dass sie am römisch 40 04.2021 einreiste und sich bis 26.08.2021, sohin lediglich für die Dauer von rund viereinhalb Monaten, im Bundesgebiet aufhielt. Eine verfestigte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar. Gegenständlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder sonstige Integrationsschritte gesetzt hätte. Vielmehr befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo sie sich aktuell auch aufhält. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht dargetan, über familiäre oder private Bindungen in Österreich zu verfügen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erlassung eines Einreiseverbots die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzte, da ihr 16-jähriger Sohn auf Malta lebe, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – festzuhalten, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie durch regelmäßige Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten wurde und im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan wurde, weshalb ihr Sohn sie nicht auch künftig in ihrem Herkunftsstaat besuchen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Erlassung eines Einreiseverbots einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin begründet. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erlassung eines Einreiseverbots die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzte, da ihr 16-jähriger Sohn auf Malta lebe, ist – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – festzuhalten, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie durch regelmäßige Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten wurde und im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar dargetan wurde, weshalb ihr Sohn sie nicht auch künftig in ihrem Herkunftsstaat besuchen könnte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Erlassung eines Einreiseverbots einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin begründet. Wie bereits dargelegt, kommt dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überdies ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der Beschwerdeführerin von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. 3.2.3. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass das Bundesamt lediglich die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr oben dargestelltes Fehlverhalten nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens Reue gezeigt hat und darüber hinaus der Verbüßung der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist. Dem steht jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – die Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz gegenüber, an deren Verhinderung ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG, sondern auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise strafbare Handlungen beging. Unter Berücksichtigung ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens ist sohin zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, strafbare Handlungen zu begehen. 3.2.3. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist festzuhalten, dass das Bundesamt lediglich die Hälfte der gesetzlich möglichen Dauer verhängt hat, was angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr oben dargestelltes Fehlverhalten nicht zu beanstanden ist. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens Reue gezeigt hat und darüber hinaus der Verbüßung der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist. Dem steht jedoch – wie bereits ausführlich dargelegt – die Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz gegenüber, an deren Verhinderung ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht. Im gegenständlichen Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, sondern auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin bereits unmittelbar nach ihrer Einreise strafbare Handlungen beging. Unter Berücksichtigung ihres schwerwiegenden Fehlverhaltens ist sohin zu prognostizieren, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, strafbare Handlungen zu begehen. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet entgegensteht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch in einem sonstigen vom Einreiseverbot umfassten Staat über intensive private Bindungen verfügt und darüber hinaus der persönliche Kontakt mit ihrem 16-jährigen Sohn, welcher auf Malta lebt, durch Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten werden kann, stellt die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben dar.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt römisch zwei.3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet entgegensteht. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin weder in Österreich noch in einem sonstigen vom Einreiseverbot umfassten Staat über intensive private Bindungen verfügt und darüber hinaus der persönliche Kontakt mit ihrem 16-jährigen Sohn, welcher auf Malta lebt, durch Besuche ihres Sohnes in Serbien aufrechterhalten werden kann, stellt die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern auch jener des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt ist, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern auch jener des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. 3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.

  1. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.3.3.
  2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich gegenständlich die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus der ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden schweren Straftat. Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen die Beschwerdeführerin sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. dazu VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ergibt sich gegenständlich die von der Beschwerdeführerin ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus der ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden schweren Straftat. Unter Bedachtnahme auf alle für und gegen die Beschwerdeführerin sprechende Umstände liegt gegenständlich sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung ein eindeutiger Fall vor, sodass im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausnahmsweise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte vergleiche dazu VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; mwN). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Behörde habe es verabsäumt, die Beschwerdeführerin zu den Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen ihr und ihrem auf Malta wohnhaften minderjährigen Sohn zu befragen, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren anführte, ihr Sohn habe sie vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig in ihrem Herkunftsstaat besucht. Nähere Umstände, die darauf schließen ließen, dass ihrem Sohn künftig Reisen nach Serbien zur Aufrechterhaltung des Kontakts nicht mehr möglich wären, wurden in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb sich das Beschwerdevorbringen insoweit als vollkommen unsubstanziiert erweist. Auch sonst lässt sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen und ist den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten worden. Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2021 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.

  1. und II.3.
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W235.2246691.1.00

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