RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW244 2232621-1 Spruch, W244 2232621-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Jahr 2017 gelangte die Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in XXXX zur Ausschreibung. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person bewarben sich um diese Stelle. Im Jahr 2017 gelangte die Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in römisch 40 zur Ausschreibung. Die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie eine weitere Person bewarben sich um diese Stelle. Am 16.01.2018 gab der Dienststellenausschuss bei der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in XXXX (DA) eine Stellungnahme im Bestellungsverfahren ab.Am 16.01.2018 gab der Dienststellenausschuss bei der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in römisch 40 (DA) eine Stellungnahme im Bestellungsverfahren ab. Die Objektivierungskommission erstatte dem (damaligen) Kollegium des Landesschulrates für XXXX einen Reihungsvorschlag, empfahl jedoch unter Anwendung des gemäß § 207g BDG 1979 idF bis zum 31.12.2018 dem Kollegium die neuerliche Ausschreibung, da weniger als drei geeignete Bewerber*innen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorhanden waren. Das Kollegium des Landesschulrates für XXXX beschloss sodann in seiner Sitzung vom 20.02.2018 die neuerliche Ausschreibung dieser Stelle.Die Objektivierungskommission erstatte dem (damaligen) Kollegium des Landesschulrates für römisch 40 einen Reihungsvorschlag, empfahl jedoch unter Anwendung des gemäß Paragraph 207 g, BDG 1979 in der Fassung bis zum 31.12.2018 dem Kollegium die neuerliche Ausschreibung, da weniger als drei geeignete Bewerber*innen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorhanden waren. Das Kollegium des Landesschulrates für römisch 40 beschloss sodann in seiner Sitzung vom 20.02.2018 die neuerliche Ausschreibung dieser Stelle. Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (PVAB) möge klären, ob der Dienststellenausschuss im Rahmen des Besetzungsverfahrens für die Stelle eines Fachvorstandes eine Stellungnahme zu Ungunsten der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgegeben habe, die dieses Besetzungsverfahren beeinflusst haben könnte. Der Antrag gründet sich auf die Überzeugung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, in einem Rechtsstaat dürfe von einem Dienststellenausschuss keine Stellungnahme über eine Person abgegeben werden, ohne dass das Kollegium der Schule, bei der er errichtet ist, deren Inhalt kenne, was umso mehr für die betroffene Person, also die Beschwerdeführerin, gelten müsste. Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die PVAB den Antrag mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insoweit ab, als er sich dagegen richtet, dass die Stellungnahme vom 16.01.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt wurde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde dem Antrag stattgegeben. Zu Spruchpunkt
- führte die PVAB aus, dass ausgehend von § 16 Abs. 4 und 5 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung der Beschwerdeführerin, die dem Dienststellenausschuss nicht als Mitglied angehört, kein Einsichtsrecht in Protokolle, Beschlüsse und darauf beruhende Stellungnahmen des Dienststellenausschusses zustehe, obwohl ihre Bewerbung um die Funktion eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin Gegenstand der Stellungnahme des Dienststellenausschusses war.Mit Bescheid vom 04.05.2020 wies die PVAB den Antrag mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insoweit ab, als er sich dagegen richtet, dass die Stellungnahme vom 16.01.2018 der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt wurde (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde dem Antrag stattgegeben. Zu Spruchpunkt
- führte die PVAB aus, dass ausgehend von Paragraph 16, Absatz 4 und 5 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung der Beschwerdeführerin, die dem Dienststellenausschuss nicht als Mitglied angehört, kein Einsichtsrecht in Protokolle, Beschlüsse und darauf beruhende Stellungnahmen des Dienststellenausschusses zustehe, obwohl ihre Bewerbung um die Funktion eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin Gegenstand der Stellungnahme des Dienststellenausschusses war. Gegen Spruchpunkt
- des Bescheides vom 04.05.2020 wurde Beschwerde erhoben, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht wird, dass zwar nachvollziehbar sei, dass aufgrund der Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter interne Vorgänge nicht Dritten zur Einsicht vorgelegt werden dürfen, insbesondere nicht das Sitzungsprotokoll und das daraus ersichtliche Debatten- und Abstimmungsverhalten. Gerade dies begehre die Beschwerdeführerin jedoch nicht; sie habe nicht das Sitzungsprotokoll einsehen wollen, sondern lediglich das Ergebnis der Sitzung, konkret die sie betreffende Stellungnahme. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 28.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie beim DA einen Antrag auf Einsicht in die bzw. auf Zurverfügungstellung der Stellungnahme des DA vom 16.01.2018 gestellt habe. Mit Schreiben vom 12.10.2021 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter aus, dass sie im Dezember 2019 einen in Kopie beigefügten Antrag beim DA eingebracht habe. Bei rechtsfreundlicher Lesart und entsprechender Manuduktion sei dieser als Antrag auf Akteneinsicht zu werten, zumal die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck gebracht habe, dass Rechtsschutz nicht bestehe, solange das Kollegium bzw. die betroffene Person die Stellungnahme des DA nicht kenne. Weiter wurde der Antrag gestellt, hierzu die Vorsitzende der PVAB als Zeugin im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf eine am 10.11.2017 ausgeschriebene Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in XXXX .Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf eine am 10.11.2017 ausgeschriebene Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in römisch 40 . Am 16.01.2018 gab der Dienststellenausschuss bei der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in XXXX (DA) eine Stellungnahme im Bestellungsverfahren ab.Am 16.01.2018 gab der Dienststellenausschuss bei der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule in römisch 40 (DA) eine Stellungnahme im Bestellungsverfahren ab. Die Objektivierungskommission erstattete dem (damaligen) Kollegium des Landesschulrates für XXXX einen Reihungsvorschlag, empfahl jedoch unter Anwendung des gemäß § 207g BDG 1979 idF bis zum 31.12.2018 dem Kollegium die neuerliche Ausschreibung, da weniger als drei geeignete Bewerber*innen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorhanden waren. Das Kollegium des Landesschulrates für XXXX beschloss sodann in seiner Sitzung vom 20.02.2018 die neuerliche Ausschreibung dieser Stelle.Die Objektivierungskommission erstattete dem (damaligen) Kollegium des Landesschulrates für römisch 40 einen Reihungsvorschlag, empfahl jedoch unter Anwendung des gemäß Paragraph 207 g, BDG 1979 in der Fassung bis zum 31.12.2018 dem Kollegium die neuerliche Ausschreibung, da weniger als drei geeignete Bewerber*innen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorhanden waren. Das Kollegium des Landesschulrates für römisch 40 beschloss sodann in seiner Sitzung vom 20.02.2018 die neuerliche Ausschreibung dieser Stelle.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Art. 20 Abs. 3 B-VG lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 3, B-VG lautet wie folgt: "Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt." § 26 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 26, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 26.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten."§ 26.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2)Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(2)Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)–
(5)[…]" § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: "Amtsverschwiegenheit § 46.
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46,
(1)Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2)–
(5)[…]" 3.1.
- Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die sie betreffende Stellungnahme des DA vom 16.01.2018 im Verfahren über die Bestellung eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der HLW XXXX zukommt.3.1.
- Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die sie betreffende Stellungnahme des DA vom 16.01.2018 im Verfahren über die Bestellung eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin an der HLW römisch 40 zukommt. 3.1.
- Gemäß § 26 Abs. 1 PVG haben die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die in Abs. 1 genannten Bediensteten außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.3.1.
- Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, PVG haben die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die in Absatz eins, genannten Bediensteten außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Trotz seiner Formulierung ist § 26 Abs. 1 PVG nichts anderes als die Anpassung an das Dienstrecht: All das, was Personalvertreter in ihrer Eigenschaft als Bedienstete verschweigen müssten, wenn sie es nur aus ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren haben, müssen sie auch verschweigen, wenn sie es auch als Personalvertreter erfahren haben. § 26 Abs. 1 PVG fordert also nichts anderes als die sinngemäße Anwendung des § 46 Abs. 1 BDG 1979 auf das Personalvertretungsrecht und geht somit weder inhaltlich noch umfangmäßig über die unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Verpflichtungen hinaus, bedeutet aber auch nicht weniger (Schragel, Handkommentar zum PVG, § 26 Rz 1).Trotz seiner Formulierung ist Paragraph 26, Absatz eins, PVG nichts anderes als die Anpassung an das Dienstrecht: All das, was Personalvertreter in ihrer Eigenschaft als Bedienstete verschweigen müssten, wenn sie es nur aus ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren haben, müssen sie auch verschweigen, wenn sie es auch als Personalvertreter erfahren haben. Paragraph 26, Absatz eins, PVG fordert also nichts anderes als die sinngemäße Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 auf das Personalvertretungsrecht und geht somit weder inhaltlich noch umfangmäßig über die unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Verpflichtungen hinaus, bedeutet aber auch nicht weniger (Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 26, Rz 1). § 46 Abs. 1 BDG beschränkt die Geheimhaltungspflicht abgesehen von Parteieninteressen auf Interessen der inneren und äußeren Sicherheit, wirtschaftliche Interessen und Vorbereitungshandlungen für Entscheidungen.Paragraph 46, Absatz eins, BDG beschränkt die Geheimhaltungspflicht abgesehen von Parteieninteressen auf Interessen der inneren und äußeren Sicherheit, wirtschaftliche Interessen und Vorbereitungshandlungen für Entscheidungen. Von besonderer Bedeutung ist die Geheimhaltungsverpflichtung der Personalvertreter im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Entscheidungen. Darunter sind verwaltungsinterne Vorgänge zu verstehen, die Entscheidungen vorangehen, an denen die Personalvertretung ihrem Wesen nach mitzuwirken hat. Die Personalvertretung soll Interessen der Bediensteten verletzende Entscheidungen gerade verhindern und kann nach einer getroffenen Entscheidung nur mehr tätig werden, wenn diese noch rückgängig gemacht werden kann oder deren Folgen beendet oder vermindert werden können. Die Voraussetzung für die Geheimhaltung, dass sie "geboten", also zwingend notwendig ist, ist daher relativ eng zu verstehen. Die Verschwiegenheitspflicht kann nicht so weit gehen, die Tätigkeit der Personalvertreter zu beeinträchtigen oder gar zu verhindern. Gerade etwa bei Bewerbungen sind Beschlussfassungen durch die PV ohne Erhebungen und Befragung von Bediensteten über die Fähigkeiten und Eigenschaften der Bewerber kaum möglich, sodass selbst die Bekanntgabe von Bewerbern unter den Bediensteten, die keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen muss (Schragel, Handkommentar zum PVG, § 26 Rz 2).Von besonderer Bedeutung ist die Geheimhaltungsverpflichtung der Personalvertreter im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Entscheidungen. Darunter sind verwaltungsinterne Vorgänge zu verstehen, die Entscheidungen vorangehen, an denen die Personalvertretung ihrem Wesen nach mitzuwirken hat. Die Personalvertretung soll Interessen der Bediensteten verletzende Entscheidungen gerade verhindern und kann nach einer getroffenen Entscheidung nur mehr tätig werden, wenn diese noch rückgängig gemacht werden kann oder deren Folgen beendet oder vermindert werden können. Die Voraussetzung für die Geheimhaltung, dass sie "geboten", also zwingend notwendig ist, ist daher relativ eng zu verstehen. Die Verschwiegenheitspflicht kann nicht so weit gehen, die Tätigkeit der Personalvertreter zu beeinträchtigen oder gar zu verhindern. Gerade etwa bei Bewerbungen sind Beschlussfassungen durch die PV ohne Erhebungen und Befragung von Bediensteten über die Fähigkeiten und Eigenschaften der Bewerber kaum möglich, sodass selbst die Bekanntgabe von Bewerbern unter den Bediensteten, die keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen muss (Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 26, Rz 2). 3.1.
- Die hier verfahrensgegenständliche Stellungnahme des Dienststellenausschusses erging im Rahmen eines Bestellungsverfahrens, somit zur Vorbereitung von Entscheidungen. Vor dem Hintergrund der unter Pkt. 3.1.
- dargelegten Ausführungen zählen Stellungnahmen von Personalvertretern im Rahmen von Bestellungsverfahren angesichts ihrer besonderen Sensibilität und widerstreitender Interessenslagen zum Kernbereich der Verschwiegenheitspflichten der Personalvertreter. Der DA ist deshalb nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in die von ihm erstellte Stellungnahme zu gewähren. Daran ändert auch nichts, dass die Person der Beschwerdeführerin Gegenstand der Stellungnahme war, zumal die hier gegenständliche Stellungnahme auch Ausführungen zu einer Mitbewerberin enthält. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter 3.1. genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2232621.1.00