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{'item': 'W244 2241809-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW244 2241809-1 Spruch, W244 2241809-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Zentralausschuss beim XXXX (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF.Dem Zentralausschuss beim römisch 40 (ZA) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben sechs Mandate für die Wählergruppe FCG und je drei Mandate für die Wählergruppen FSG und AUF. Dem Zentralausschuss stehen insgesamt 17,5 Freistellungen an Personalvertreter zu, wobei je eine von zwölf Freistellungen jedem ZA-Mitglied zuerkannt wurde. In seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wurde vom ZA zu TOP 5 ("A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung") der Tagesordnung die Verteilung der restlichen 5,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen. Das im Spruch namentlich genannte ZA-Mitglied hatte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das genannte ZA-Mitglied, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) möge den angeführten Beschluss des ZA vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass entgegen den Vorgaben des PVG mit diesem Beschluss die Wählergruppe FCG gegenüber den anderen im ZA vertretenen Wählergruppen bevorzugt und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im ZA vertretenen Wählergruppen Bedacht genommen worden sei. Am 15.02.2021 erließ die PVAB einen Bescheid mit folgendem Spruch: "Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des ZA zu TOP 5 ('A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung') der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom

  1. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben." Zur Zulässigkeit des Antrags wird darin ausgeführt, dass nach § 41 Abs. 1 PVG unter anderem Personen antragsberechtigt an die PVAB seien, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupteten. Zu diesen Personen zählten auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen ein Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO im Innenverhältnis zukomme, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht mitgetragen haben, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss. Das antragstellende ZA-Mitglied fühle sich durch den bekämpften Beschluss in seinem ihm durch das PVG gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt und habe gegen den mit seinem Antrag bekämpften Beschluss gestimmt. Seine Antragsberechtigung sei daher gegeben. Zur Zulässigkeit des Antrags wird darin ausgeführt, dass nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG unter anderem Personen antragsberechtigt an die PVAB seien, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupteten. Zu diesen Personen zählten auch die Mitglieder eines PVO, weil diesen ein Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des PVO im Innenverhältnis zukomme, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht mitgetragen haben, etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss. Das antragstellende ZA-Mitglied fühle sich durch den bekämpften Beschluss in seinem ihm durch das PVG gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt und habe gegen den mit seinem Antrag bekämpften Beschluss gestimmt. Seine Antragsberechtigung sei daher gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der ZA innerhalb offener Frist Beschwerde. Zur Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar möglich sei, dass der einzelne Bedienstete durch den Beschluss über die Gewährung oder Versagung einer Dienstfreistellung in seinen Rechten verletzt werde; gegenständlich komme jedoch dem antragstellenden ZA-Mitglied ad personam eine Dienstfreistellung zu, sodass die persönliche Betroffenheit als Grundlage für das Bestehen einer Antragslegitimation auszuschließen sei. Allenfalls könne das Bestehen einer Antragslegitimation damit begründet werden, dass einem gestellten Vorschlag gesetzwidrig nicht stattgegeben worden sei. Gerade die Beschlussfassung über den vom antragstellenden ZA-Mitglied selbst gestellten Vorschlag werde jedoch nicht bekämpft. Der Antrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 23.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden ZA auf, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Zentralausschusses gemäß § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG zu übermitteln.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden ZA auf, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde den für die Beschwerdeerhebung erforderlichen Beschluss des Zentralausschusses gemäß Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG zu übermitteln. Mit Schreiben vom 04.05.2021 legte der beschwerdeführende ZA dem Bundesverwaltungsgericht das Protokoll über die Sitzung des ZA vom 23.03.2021 mit der Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde zu TOP 7 und das Protokoll über die Sitzung des Zentralausschusses vom 20.04.2021 mit der Genehmigung des Protokolls der vorgenannten Sitzung zu TOP 3 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Dem ZA beim XXXX gehören zwölf Mitglieder an, wobei bei den Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 sechs Mandate auf die Wählergruppe FCG und je drei Mandate auf die Wählergruppen FSG und AUF entfielen.Dem ZA beim römisch 40 gehören zwölf Mitglieder an, wobei bei den Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 sechs Mandate auf die Wählergruppe FCG und je drei Mandate auf die Wählergruppen FSG und AUF entfielen. Dem ZA stehen insgesamt 17,5 Freistellungen zu, wobei je eine von 12 Freistellungen jedem ZA-Mitglied zuerkannt wurde. Hinsichtlich der restlichen 5,5 Freistellungen beschloss der ZA in einer Sondersitzung am 04.11.2020 zu TOP 5 ("A 11-PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung") der Tagesordnung die Aufteilung aufgrund des Vorschlages eines ZA-Mitglieds, in dem besonders belastende Funktionen, aufgrund des Arbeitsanfalles, der Geschäftsfälle, des Zeitdrucks durch unmittelbare Reaktionsgeschwindigkeit etc. aus "empirischer Erfahrung" anhand genannter Kriterien ("Messzahlen") aufgezählt wurden. Das antragstellende ZA-Mitglied wandte sich in der Sondersitzung am 04.11.2020 gegen den letztlich mit Beschluss angenommen Vorschlag und stellte einen Gegenantrag, der jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2020 begehrte das antragstellende ZA-Mitglied, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge den Beschluss des ZA zu TOP 5 der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 04.11.2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufheben. Dem antragstellenden ZA-Mitglied kommt eine gänzliche Dienstfreistellung zu. In der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 wurde der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefasst.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschlussfassung hinsichtlich der restlichen 5,5 Freistellungen bzw. die hierzu gestellten Anträge ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Protokoll über die Sondersitzung des ZA vom 04.11.
  4. Die Feststellung, dass in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefasst wurde, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll über die Sitzung des ZA vom 23.03.2021 mit der Beschlussfassung zur Erhebung der Beschwerde zu TOP
  5. Auch im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 41 d, PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefasst, wodurch der für die Beschwerdeerhebung erforderliche Beschluss des ZA gemäß § 22 Abs. 4 bis 9 iVm § 13 Abs. 5 PVG vorliegt und sich die Beschwerde als zulässig erweist. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde in der Sitzung des ZA vom 23.03.2021 der Beschluss zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gefasst, wodurch der für die Beschwerdeerhebung erforderliche Beschluss des ZA gemäß Paragraph 22, Absatz 4 bis 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, PVG vorliegt und sich die Beschwerde als zulässig erweist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
  7. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) lauten auszugsweise wie folgt: "Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.

(1)
(3)[…]Paragraph 25,
(1)
(3)[…]
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5)
(6)[…]" "Personalvertretungsaufsichtsbehörde § 41.
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.Paragraph 41,
(1)Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2)
(8)[…]" 3.1.
  1. Im vorliegenden Fall erachtete sich das antragstellende ZA-Mitglied durch den bekämpften Beschluss des ZA in seinem Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt, weshalb es auch gegen den mit seinem Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde bekämpften Beschluss gestimmt hatte. § 41 Abs. 1 PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung "seiner" Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann damit in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen. (Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 Rz 18 und 22). Paragraph 41, Absatz eins, PVG gibt demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behauptet, ein Antragsrecht und damit Beschwerdelegitimation. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung "seiner" Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Es genügt nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstellt, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung muss vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein können. In ein subjektives Recht wird noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollen und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten können. Der einzelne Personalvertreter hat einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden; er ist also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt kann damit in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem PVG oder der PVGO zustehen, genommen oder verkürzt worden sein sollen. (Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 41, Rz 18 und 22). Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht, da der dienstfreigestellte Personalvertreter die Inanspruchnahme der zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter (im Einzelfall) notwendigen Zeit – anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter – nicht dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen hat. Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des § 41 Abs. 1 PVG, wie sich aus dem Größenschluss aus § 25 Abs. 4 Satz 1 leg. cit., aber auch aus der Überschrift des § 25 und damit aus dem Regelungssystem des Gesetzes selbst ergibt (vgl. VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.01.1999, 97/12/0273).Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht, da der dienstfreigestellte Personalvertreter die Inanspruchnahme der zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter (im Einzelfall) notwendigen Zeit – anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter – nicht dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen hat. Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, PVG, wie sich aus dem Größenschluss aus Paragraph 25, Absatz 4, Satz 1 leg. cit., aber auch aus der Überschrift des Paragraph 25 und damit aus dem Regelungssystem des Gesetzes selbst ergibt vergleiche VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.01.1999, 97/12/0273). Da dem antragstellenden ZA-Mitglied jedoch selbst eine gänzliche Freistellung zukommt, liegt durch den angefochtenen Beschluss keine Beschwer bzw. kein Eingriff in ein subjektives Recht des antragstellenden ZA-Mitglieds vor. Soweit die Personalvertretungsaufsichtsbehörde vermeint, das antragstellende ZA-Mitglied sei allein dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass sein Gegenantrag nicht angenommen worden ist, ist abgesehen davon, dass dieser Umstand in der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht bemängelt wurde, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrages gibt, ansonsten würde jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt. Dies gilt solange, als die Annahme eines inhaltlich abgeänderten Antrages denkbar ist. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrages durch die Mehrheit der Mitglieder eines Dienststellenausschusses keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/09/0101). Gleiches muss auch für den ZA gelten.Soweit die Personalvertretungsaufsichtsbehörde vermeint, das antragstellende ZA-Mitglied sei allein dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass sein Gegenantrag nicht angenommen worden ist, ist abgesehen davon, dass dieser Umstand in der Beschwerde an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht bemängelt wurde, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrages gibt, ansonsten würde jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt. Dies gilt solange, als die Annahme eines inhaltlich abgeänderten Antrages denkbar ist. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrages durch die Mehrheit der Mitglieder eines Dienststellenausschusses keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0101). Gleiches muss auch für den ZA gelten. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall bei Einlangen der Beschwerde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Antragslegitimation des antragstellenden Mitglieds gemäß § 41 Abs. 1 PVG nicht gegeben war.Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall bei Einlangen der Beschwerde bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Antragslegitimation des antragstellenden Mitglieds gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht gegeben war. 3.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die PVAB gemäß § 41 auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden hat. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. VwGH 26.01.2012, 2011/09/0101).3.1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die PVAB gemäß Paragraph 41, auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden hat. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0101). Es bleibt der belangten Behörde also grundsätzlich unbenommen, ob des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO vorliegen und daher Anlass besteht, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen (vgl. dazu auch Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 Rz 27). Es bleibt der belangten Behörde also grundsätzlich unbenommen, ob des vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte PVO vorliegen und daher Anlass besteht, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen vergleiche dazu auch Schragel, Handkommentar zum PVG, Paragraph 41, Rz 27). Allerdings hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall ausdrücklich nur über einen Antrag abgesprochen, der (wie oben dargestellt) zurückzuweisen gewesen wäre, und nicht – subsidiär – ein amtswegiges Verfahren eingeleitet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2241809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.