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{'item': 'W246 2234990-1'}

Obsah (9)§ 80§ 24aArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW246 2234990-1 Spruch, W246 2234990-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 80

BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Markus ABWERZGER und MMag. René SCHWETZ, gegen die Spruchpunkte 3., 4. und 5. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 10.07.2020, Zl. 2020-0.375.942, betreffend eine Sachleistung (Naturalwohnung)

Paragraph 80, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert: „Dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15 ( XXXX ) nach Überleitung in den Ruhestand wird

§ 80Abs.

9 BDG 1979 Folge gegeben. Die monatliche Grundvergütung wird

§ 24aAbs. 2 und 4 Geh

G mit 100% der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt und beträgt somit € 237,02.“„Dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15 ( römisch 40 ) nach Überleitung in den Ruhestand wird

Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 Folge gegeben. Die monatliche Grundvergütung wird

Paragraph 24 a, Absatz 2 und 4 GehG mit 100% der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt und beträgt somit € 237,02.“ III. In Folge dessen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. In Folge dessen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 06.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX , die Verlängerung der bis 31.07.2020 erfolgten Zuweisung der von ihm bewohnten Naturalwohnung Nr. 15 ( XXXX ) um weitere fünf Jahre.
  2. Mit Schreiben vom 06.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 , die Verlängerung der bis 31.07.2020 erfolgten Zuweisung der von ihm bewohnten Naturalwohnung Nr. 15 ( römisch 40 ) um weitere fünf Jahre.
  3. Die Justizanstalt XXXX (konkret: der dortige Wirtschaftsbereich) teilte der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) hinsichtlich ihrer telefonischen Anfrage zum aktuellen Bedarf an Naturalwohnungen mit Schreiben vom 09.06.2020 mit, dass bei den vergangenen Ausschreibungen zur Vergabe von Naturalwohnungen mindestens drei Bedienstete ihr Interesse bekundet hätten. Die letzte Vergabe sei erst vor kurzem erfolgt, was auf einen weiterhin gegebenen Bedarf schließen lasse. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die bauliche Situation im Bereich des XXXX ) desolat und aufgrund von massivem Schimmelbefall durch Nässe im Bereich der Außenmauern eine Generalsanierung erforderlich sei.
  4. Die Justizanstalt römisch 40 (konkret: der dortige Wirtschaftsbereich) teilte der Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) hinsichtlich ihrer telefonischen Anfrage zum aktuellen Bedarf an Naturalwohnungen mit Schreiben vom 09.06.2020 mit, dass bei den vergangenen Ausschreibungen zur Vergabe von Naturalwohnungen mindestens drei Bedienstete ihr Interesse bekundet hätten. Die letzte Vergabe sei erst vor kurzem erfolgt, was auf einen weiterhin gegebenen Bedarf schließen lasse. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass die bauliche Situation im Bereich des römisch 40 ) desolat und aufgrund von massivem Schimmelbefall durch Nässe im Bereich der Außenmauern eine Generalsanierung erforderlich sei.
  5. Daraufhin teilte die Behörde der Justizanstalt XXXX mit Schreiben vom 09.06.2020 mit, dass aufgrund der Überleitung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit 30.09.2020 eine Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung Nr. 15 nach § 80 BDG 1979 nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich sei.
  6. Daraufhin teilte die Behörde der Justizanstalt römisch 40 mit Schreiben vom 09.06.2020 mit, dass aufgrund der Überleitung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit 30.09.2020 eine Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung Nr. 15 nach Paragraph 80, BDG 1979 nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich sei.
  7. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11.06.2020 dazu Stellung und führte zunächst aus, dass er sehr interessiert und auch angewiesen darauf sei, die von ihm bewohnte Naturalwohnung auch nach seinem Übertritt in den Ruhestand weiterhin mieten zu dürfen. Aus diesem Grund ersuche er die Behörde, von ihrem Recht nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Gebrauch zu machen und ihm als Beamten des Ruhestandes eine Weiterbenützung der Naturalwohnung ab 01.10.2020 zu gewähren.
  8. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11.06.2020 dazu Stellung und führte zunächst aus, dass er sehr interessiert und auch angewiesen darauf sei, die von ihm bewohnte Naturalwohnung auch nach seinem Übertritt in den Ruhestand weiterhin mieten zu dürfen. Aus diesem Grund ersuche er die Behörde, von ihrem Recht nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 Gebrauch zu machen und ihm als Beamten des Ruhestandes eine Weiterbenützung der Naturalwohnung ab 01.10.2020 zu gewähren. Nach seinem Wissensstand bestehe aktuell kein dringender Bedarf für einen Beamten des aktiven Dienststandes an dieser Naturalwohnung. Zudem weise er darauf hin, dass kürzlich eine andere Naturalwohnung in der XXXX aufgrund des Todes einer Hinterbliebenen eines Beamten frei geworden sei. Generell seien ihm viele Fälle bekannt, in denen Beamten des Ruhestandes die Weiterbenützung von bereites bewohnten Naturalwohnungen gewährt worden sei. Nach seinem Wissensstand bestehe aktuell kein dringender Bedarf für einen Beamten des aktiven Dienststandes an dieser Naturalwohnung. Zudem weise er darauf hin, dass kürzlich eine andere Naturalwohnung in der römisch 40 aufgrund des Todes einer Hinterbliebenen eines Beamten frei geworden sei. Generell seien ihm viele Fälle bekannt, in denen Beamten des Ruhestandes die Weiterbenützung von bereites bewohnten Naturalwohnungen gewährt worden sei. Weiters führte er an, dass er und seine Ehefrau gesundheitlich stark beeinträchtigt seien. Seine Ehefrau sei Ende des Jahres 2018 an Brustkrebs erkrankt und befinde sich trotz guten Verlaufs weiterhin in Behandlung, sein Gesundheitszustand sei durch Diabetes und Arthritis angegriffen. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der von ihm bewohnten Naturalwohnung um eine sogenannte „Substandard“-Wohnung (Kategorie B) handeln würde, die über keine Heizung verfüge. Das Gebäude, in dem sich die Naturalwohnung befinde, sei in einem schlechten Zustand, weshalb massive Investitionen nötig wären, um diese an einen anderen Beamten vermieten zu können. Bei Gewährung des vom Beschwerdeführer gestellten Ansuchens auf Weiterverbleib in der Naturalwohnung würden keine weiteren Kosten für die Behörde anfallen, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Wohnung in ihrem aktuellen Zustand akzeptieren und sie sich darin wohl fühlen würden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten erhebliche Investitionen in die von ihnen bewohnte Naturalwohnung getätigt (Böden, Öfen, Küche, u.v.m.)., ohne bauliche Veränderungen der Bestandsubstanz durchgeführt zu haben.
  9. Die Behörde führte in ihrem Schreiben an die Justizanstalt XXXX vom 10.07.2020 aus, dass betreffend die gegenständliche Naturalwohnung eine Interessentensuche durchzuführen und darüber zu berichten sei. Sofern kein dringender Bedarf von Bediensteten des Dienststandes gegeben sein sollte, werde die Gestattung der weiteren Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung durch den Beschwerdeführer nach dessen Überleitung in den Ruhestand in Aussicht genommen.
  10. Die Behörde führte in ihrem Schreiben an die Justizanstalt römisch 40 vom 10.07.2020 aus, dass betreffend die gegenständliche Naturalwohnung eine Interessentensuche durchzuführen und darüber zu berichten sei. Sofern kein dringender Bedarf von Bediensteten des Dienststandes gegeben sein sollte, werde die Gestattung der weiteren Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung durch den Beschwerdeführer nach dessen Überleitung in den Ruhestand in Aussicht genommen.
  11. Die Justizanstalt XXXX (Wirtschaftsbereich) teilte der Behörde hinsichtlich ihres Ersuchens mit Schreiben vom 28.08.2020 mit, dass nach durchgeführter Interessentensuche aktuell zwei Bedienstete der Justizanstalt XXXX ihr Interesse und ihren Bedarf an dieser Naturalwohnung bekundet hätten.
  12. Die Justizanstalt römisch 40 (Wirtschaftsbereich) teilte der Behörde hinsichtlich ihres Ersuchens mit Schreiben vom 28.08.2020 mit, dass nach durchgeführter Interessentensuche aktuell zwei Bedienstete der Justizanstalt römisch 40 ihr Interesse und ihren Bedarf an dieser Naturalwohnung bekundet hätten.
  13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach die Behörde über den vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag wie folgt ab: „1.

§ 80Abs.

2 BDG wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. August 2020 die Naturalwohnung Nr. 15 in XXXX , bestehend aus 2 Zimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Speis, 1 Bad, 2 WC, 1 Windfang, 1 Vorraum, 1 Keller im Gesamtausmaß von 110,50 m² zur Benützung überlassen. „1.

Paragraph 80, Absatz 2, BDG wird Ihnen mit Wirksamkeit vom

  1. August 2020 die Naturalwohnung Nr. 15 in römisch 40 , bestehend aus 2 Zimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Speis, 1 Bad, 2 WC, 1 Windfang, 1 Vorraum, 1 Keller im Gesamtausmaß von 110,50 m² zur Benützung überlassen.
  2. Die ab
  3. August 2020

§ 24aGG 1956 monatlich zu leistende Wohnungsvergütung wird wie folgt festgesetzt: 2.

Die ab 1. August 2020

Paragraph 24 a, GG 1956 monatlich zu leistende Wohnungsvergütung wird wie folgt festgesetzt: Grundvergütung monatlich € 237,02 Betriebskosten- und Verwaltungspauschale € 182,33 Gesamtvergütung: € 419,35 Die monatliche Wohnungsvergütung wird im Wege des Gehaltsabzuges durchgeführt. 3.

§ 80Abs.

2 u. 5 BDG wird Ihnen die zugewiesene Naturalwohnung Nr. 15 in 6176 Völs, Geroldsbachweg 3, auf Grund der Überleitung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2020 entzogen. 3.

Paragraph 80, Absatz 2, u. 5 BDG wird Ihnen die zugewiesene Naturalwohnung Nr. 15 in 6176 Völs, Geroldsbachweg 3, auf Grund der Überleitung in den Ruhestand mit Ablauf des

  1. September 2020 entzogen.
  2. Der Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung XXXX nach Überleitung in den Ruhestand

§ 80Abs.

9 BDG wird abgewiesen. 4. Der Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung römisch 40 nach Überleitung in den Ruhestand

Paragraph 80, Absatz 9, BDG wird abgewiesen. 5.

§ 80Abs.

7 BDG wird ihnen für die Räumung der Naturalwohnung eine Frist bis 28. Februar 2021 gewährt.“5.

Paragraph 80, Absatz 7, BDG wird ihnen für die Räumung der Naturalwohnung eine Frist bis

  1. Februar 2021 gewährt.“ Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass für die gegenständliche Naturalwohnung ein dringender Bedarf von Beamten des Dienststandes gegeben sei, weshalb dem Antrag auf Erstattung der weiteren Benützung dieser Naturalwohnung nach Überleitung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht stattgegeben werde.
  2. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seines Rechtsvertreters gegen die Spruchpunkte 3.,
  3. und
  4. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. Dazu führte er aus, es sei bis vor ca. fünf Jahren gängige Praxis gewesen, dass Beamte auch nach ihrer Ruhestandsversetzung weiterhin in ihren Naturalwohnungen verbleiben hätten können. Das nunmehrige Vorgehen der Behörde sei willkürlich und sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, weshalb es den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Die Behörde sei dazu verpflichtet, einzelne Dienstnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. Zudem sei das von der Behörde geführte Verfahren auch intransparent, weil für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, wie viele Beamte tatsächlich einen dringenden Bedarf an Naturalwohnungen angemeldet hätten.
  5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.09.2019 vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 14.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde, innerhalb gesetzter Frist unter Vorlage entsprechender Unterlagen (etwaiger weiterer Stellungnahmen des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt XXXX , etwaiger Schreiben von Interessenten hinsichtlich ihrer Interessenbekundungen, uÄ) mittels Stellungnahme konkret darzulegen, worin der „dringende“ Bedarf (welcher konkreter Beamten) im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Beschwerdeführer genau gelegen sei.
  7. Mit Schreiben vom 14.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde, innerhalb gesetzter Frist unter Vorlage entsprechender Unterlagen (etwaiger weiterer Stellungnahmen des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt römisch 40 , etwaiger Schreiben von Interessenten hinsichtlich ihrer Interessenbekundungen, uÄ) mittels Stellungnahme konkret darzulegen, worin der „dringende“ Bedarf (welcher konkreter Beamten) im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Beschwerdeführer genau gelegen sei.
  8. Die Behörde gab dem Bundesverwaltungsgericht hierzu mit Schreiben vom 29.12.2020 unter Darlegung des sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes drei namentlich angeführte Beamte/Beamtinnen ( XXXX , XXXX , XXXX ) bekannt, die Interesse an einer Naturalwohnung bekundet hätten.
  9. Die Behörde gab dem Bundesverwaltungsgericht hierzu mit Schreiben vom 29.12.2020 unter Darlegung des sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes drei namentlich angeführte Beamte/Beamtinnen ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) bekannt, die Interesse an einer Naturalwohnung bekundet hätten. Diesem Schreiben fügte die Behörde mehrere Beilagen an (Schreiben der Justizanstalt XXXX [Wirtschaftsbereich] vom 22.12.2020 betreffend die drei Beamten/Beamtinnen mit Interesse an einer Naturalwohnung; Verfügung der Justizanstalt XXXX vom 14.07.2020 [Nr. 14/2020], wonach die gegenständliche Naturalwohnung mit Zustimmung der Behörde nur bei Vorliegen eines Bedarfs an einer Neuvergabe in Eigenregie renoviert werde, um die heutigen Standards und die Einhaltung der derzeit geltenden Vorschriften [Strom] sicherzustellen; Interessensbekundungen der Beamten XXXX vom 18.08.2020, XXXX vom 16.01.“2019“ sowie 21.12.2020 und XXXX vom 22.
  10. sowie 21.12.2020).Diesem Schreiben fügte die Behörde mehrere Beilagen an (Schreiben der Justizanstalt römisch 40 [Wirtschaftsbereich] vom 22.12.2020 betreffend die drei Beamten/Beamtinnen mit Interesse an einer Naturalwohnung; Verfügung der Justizanstalt römisch 40 vom 14.07.2020 [Nr. 14/2020], wonach die gegenständliche Naturalwohnung mit Zustimmung der Behörde nur bei Vorliegen eines Bedarfs an einer Neuvergabe in Eigenregie renoviert werde, um die heutigen Standards und die Einhaltung der derzeit geltenden Vorschriften [Strom] sicherzustellen; Interessensbekundungen der Beamten römisch 40 vom 18.08.2020, römisch 40 vom 16.01.“2019“ sowie 21.12.2020 und römisch 40 vom 22.
  11. sowie 21.12.2020).
  12. Mit Schreiben vom 28.01.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters hierzu Stellung. Dabei führte er mittels Darlegung einer näheren Begründung an, dass aktuell bzw. in naher Zukunft mehrere – vom Beschwerdeführer konkret angeführte – Naturalwohnungen („ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “) leer stünden, weshalb im Hinblick auf die angeführten Beamten kein dringender Bedarf iSd anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen gegeben sei; diese Wohnungen wären alle sofort beziehbar, während die Wohnung des Beschwerdeführers zuerst saniert werden müsste.
  13. Mit Schreiben vom 28.01.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters hierzu Stellung. Dabei führte er mittels Darlegung einer näheren Begründung an, dass aktuell bzw. in naher Zukunft mehrere – vom Beschwerdeführer konkret angeführte – Naturalwohnungen („ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “) leer stünden, weshalb im Hinblick auf die angeführten Beamten kein dringender Bedarf iSd anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen gegeben sei; diese Wohnungen wären alle sofort beziehbar, während die Wohnung des Beschwerdeführers zuerst saniert werden müsste.
  14. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 29.01.2021 zu den vom Beschwerdeführer angeführten, aus seiner Sicht aktuell bzw. in naher Zukunft freistehenden Naturalwohnungen Stellung zu nehmen.
  15. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 02.02.2021 einen Räumungsvergleich betreffend einer der in seinem Schreiben vom 28.01.2021 angeführten Naturalwohnungen („ XXXX “) vor.
  16. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 02.02.2021 einen Räumungsvergleich betreffend einer der in seinem Schreiben vom 28.01.2021 angeführten Naturalwohnungen („ römisch 40 “) vor.
  17. Mit Schreiben vom 26.02.2021 nahm die Behörde (auf Grundlage der zuvor eingeholten Stellungnahme der Justizanstalt XXXX [Wirtschaftsbereich] vom 18.02.2021) zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.01.2021 und den von ihm darin angeführten sowie aus seiner Sicht aktuell bzw. in naher Zukunft leerstehenden Naturalwohnungen Stellung. Darin legte die Behörde mittels näherer Begründung dar, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Naturalwohnungen aus ihrer Sicht (Sanierungsbedarf, laufendes Räumungsverfahren) aktuell nicht zur Verfügung stünden. Schließlich hielt die Behörde fest, dass in den letzten Jahren bei der Vergabe von Naturalwohnungen das Interesse der aktiven Bediensteten mangels freier Naturalwohnungen nicht abgedeckt hätte werden können.
  18. Mit Schreiben vom 26.02.2021 nahm die Behörde (auf Grundlage der zuvor eingeholten Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 [Wirtschaftsbereich] vom 18.02.2021) zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.01.2021 und den von ihm darin angeführten sowie aus seiner Sicht aktuell bzw. in naher Zukunft leerstehenden Naturalwohnungen Stellung. Darin legte die Behörde mittels näherer Begründung dar, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Naturalwohnungen aus ihrer Sicht (Sanierungsbedarf, laufendes Räumungsverfahren) aktuell nicht zur Verfügung stünden. Schließlich hielt die Behörde fest, dass in den letzten Jahren bei der Vergabe von Naturalwohnungen das Interesse der aktiven Bediensteten mangels freier Naturalwohnungen nicht abgedeckt hätte werden können.
  19. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 22.03.2021 Stellung. Dabei führte er mittels näherer Begründung im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Naturalwohnung, die der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bewohnen würden, aufgrund fehlender Heizung der Kategorie B zuzuordnen sei, wohingegen sich die von ihm angeführten und freiwerdenden bzw. frei gewordenen Wohnungen in einem wesentlich jüngeren Gebäude (Kategorie A) befinden würden.
  20. Mit Schreiben vom 12.04.2021 übermittelte die Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Justizanstalt XXXX (Wirtschaftsbereich) vom 08.04.2021.
  21. Mit Schreiben vom 12.04.2021 übermittelte die Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 (Wirtschaftsbereich) vom 08.04.
  22. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 03.05.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
  23. Die Behörde nahm hierzu wiederum mit Schreiben vom 31.05.2021 Stellung.
  24. Nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen Ladungen vom jeweils 18.01.2022 für eine Verhandlung am 11.02.2022 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2022 im Wege seines Rechtsvertreters abermals zum Verfahren Stellung und brachte dabei mehrere medizinische Unterlagen ihn sowie seine Ehefrau betreffend in Vorlage.
  25. Die für 11.02.2022 anberaumte Verhandlung wurde nach einer Vertagungsbitte der Behörde mit Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils 11.02.2022 auf 07.03.2022 verlegt.
  26. Mit Schreiben vom 21.02.2022 nahm die Behörde abermals zum Verfahren Stellung und brachte dabei mehrere Unterlagen in Vorlage (Schreiben der Justizanstalt XXXX [Wirtschaftsbereich] vom 01.02.2022; E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 27.01.2022 zu einem Bedarf der dortigen Bediensteten an einer Naturalwohnung; Interessensbekundung des Beamten XXXX ).
  27. Mit Schreiben vom 21.02.2022 nahm die Behörde abermals zum Verfahren Stellung und brachte dabei mehrere Unterlagen in Vorlage (Schreiben der Justizanstalt römisch 40 [Wirtschaftsbereich] vom 01.02.2022; E-Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 27.01.2022 zu einem Bedarf der dortigen Bediensteten an einer Naturalwohnung; Interessensbekundung des Beamten römisch 40 ).
  28. In der Folge brachte die Behörde mit Schreiben vom 03.03.2022 erneut die unter Pkt. I.
  29. angeführten Unterlagen und darüber hinaus einen behördeninternen E-Mailverkehr vom 02.03.2022 hinsichtlich der Erhebung des Bedarfs an Naturalwohnungen in Vorlage.
  30. In der Folge brachte die Behörde mit Schreiben vom 03.03.2022 erneut die unter Pkt. römisch eins.
  31. angeführten Unterlagen und darüber hinaus einen behördeninternen E-Mailverkehr vom 02.03.2022 hinsichtlich der Erhebung des Bedarfs an Naturalwohnungen in Vorlage.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von zwei – mittels Videokonferenz zugeschalteten – Behördenvertretern durch, in der die Parteien ausführlich zu einem aktuellen (dringenden) Bedarf von Beamten an der gegenständlichen Naturalwohnung befragt wurden. Die Behörde legte in der Verhandlung ein Schreiben des Beamten XXXX vom 23.02.2022 zu seinem Interesse an einer Naturalwohnung (Nr. 24, XXXX ) vor, dass dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.
  33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von zwei – mittels Videokonferenz zugeschalteten – Behördenvertretern durch, in der die Parteien ausführlich zu einem aktuellen (dringenden) Bedarf von Beamten an der gegenständlichen Naturalwohnung befragt wurden. Die Behörde legte in der Verhandlung ein Schreiben des Beamten römisch 40 vom 23.02.2022 zu seinem Interesse an einer Naturalwohnung (Nr. 24, römisch 40 ) vor, dass dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit Ablauf des 30.09.2020 im Ruhestand. Er wurde zuletzt als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX verwendet.1.
  36. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit Ablauf des 30.09.2020 im Ruhestand. Er wurde zuletzt als Justizwachebeamter in der Justizanstalt römisch 40 verwendet. 1.
  37. Er bewohnt seit den 1980er-Jahren eine ihm immer wieder zugewiesene Wohnung (Nr. 15; XXXX ), welche mit Bescheid der Behörde vom 06.08.2012 von einer Dienstwohnung in eine Naturalwohnung umgewandelt wurde. 1.
  38. Er bewohnt seit den 1980er-Jahren eine ihm immer wieder zugewiesene Wohnung (Nr. 15; römisch 40 ), welche mit Bescheid der Behörde vom 06.08.2012 von einer Dienstwohnung in eine Naturalwohnung umgewandelt wurde. Die Wohnfläche dieser Naturalwohnung beträgt 105,08m². Sie besteht aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einer Speisekammer, einem Bad, zwei WCs, einem Vorraum und einem Keller. Das Gebäude, in dem sich diese Naturalwohnung befindet (sogenanntes „ XXXX “), verfügt über keine Zentralheizung, die Wohnung wird mittels Holzofens sowie Infrarot-Heizkörper beheizt und ist der Kategorie B zuzuordnen. Die Naturalwohnung und das gesamte Gebäude sind sanierungsbedürftig. In diesem Gebäude ist noch eine zweite Naturalwohnung gelegen, die aktuell an Hr. XXXX vergeben ist. Seitens der Justizanstalt XXXX ist zukünftig geplant, dieses Gebäude in ein „Freigängerhaus“ umzugestalten; hierfür liegt jedoch aktuell noch kein Antrag für die dafür notwendige budgetäre Bedeckung vor.Die Wohnfläche dieser Naturalwohnung beträgt 105,08m². Sie besteht aus zwei Zimmern, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einer Speisekammer, einem Bad, zwei WCs, einem Vorraum und einem Keller. Das Gebäude, in dem sich diese Naturalwohnung befindet (sogenanntes „ römisch 40 “), verfügt über keine Zentralheizung, die Wohnung wird mittels Holzofens sowie Infrarot-Heizkörper beheizt und ist der Kategorie B zuzuordnen. Die Naturalwohnung und das gesamte Gebäude sind sanierungsbedürftig. In diesem Gebäude ist noch eine zweite Naturalwohnung gelegen, die aktuell an Hr. römisch 40 vergeben ist. Seitens der Justizanstalt römisch 40 ist zukünftig geplant, dieses Gebäude in ein „Freigängerhaus“ umzugestalten; hierfür liegt jedoch aktuell noch kein Antrag für die dafür notwendige budgetäre Bedeckung vor. 1.
  39. Folgende Beamte haben aktuell Interesse an einer Naturalwohnung bekundet: ● XXXX : Beamter des Dienststandes mit einer Lebensgefährtin und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter im Kleinkindalter, die in einer 79,9m2 großen 3-Zimmer-Naturalwohnung leben und bei denen v.a. aufgrund der Planung eines weiteren Kindes ein Interesse an einer größeren Wohnung gegeben ist. römisch 40 : Beamter des Dienststandes mit einer Lebensgefährtin und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter im Kleinkindalter, die in einer 79,9m2 großen 3-Zimmer-Naturalwohnung leben und bei denen v.a. aufgrund der Planung eines weiteren Kindes ein Interesse an einer größeren Wohnung gegeben ist. ● XXXX : Beamter des Dienststandes, der in einer privaten Einzimmerwohnung in XXXX wohnt und den seine in XXXX lebende Tochter, gegenüber der er unterhaltspflichtig ist, regelmäßig besucht. Nach Schulabschluss seiner Tochter ist ein Studium und eine Wohnungsnahme bei ihrem Vater geplant, weshalb ein Interesse an einer größeren (Natural)Wohnung gegeben ist. römisch 40 : Beamter des Dienststandes, der in einer privaten Einzimmerwohnung in römisch 40 wohnt und den seine in römisch 40 lebende Tochter, gegenüber der er unterhaltspflichtig ist, regelmäßig besucht. Nach Schulabschluss seiner Tochter ist ein Studium und eine Wohnungsnahme bei ihrem Vater geplant, weshalb ein Interesse an einer größeren (Natural)Wohnung gegeben ist. ● XXXX : Beamter des Dienststandes, der aktuell noch privat bei seinen Eltern in XXXX wohnt und bei dem u.a. aufgrund der Entfernung zur Dienststelle ein Interesse an einer Naturalwohnung gegeben ist. römisch 40 : Beamter des Dienststandes, der aktuell noch privat bei seinen Eltern in römisch 40 wohnt und bei dem u.a. aufgrund der Entfernung zur Dienststelle ein Interesse an einer Naturalwohnung gegeben ist. Das zuvor bestehende Interesse der Beamtin XXXX ist aktuell nicht mehr gegeben.Das zuvor bestehende Interesse der Beamtin römisch 40 ist aktuell nicht mehr gegeben. 1.
  40. Zum Entscheidungszeitpunkt stehen grundsätzlich folgende Naturalwohnungen zur Verfügung: ● Naturalwohnung Nr. 21 ( XXXX ) mit drei Zimmern (Kategorie A), welche zuletzt von Fr. XXXX bewohnt wurde und bei der ein umfangreicher Sanierungsbedarf besteht  Naturalwohnung Nr. 21 ( römisch 40 ) mit drei Zimmern (Kategorie A), welche zuletzt von Fr. römisch 40 bewohnt wurde und bei der ein umfangreicher Sanierungsbedarf besteht ● Naturalwohnung Nr. 22 ( XXXX ) mit vier Zimmern im Gesamtausmaß von 85,13m² (Kategorie A), welche zuletzt von Hr. XXXX bewohnt wurde und bei der aktuell ein geringer Sanierungsbedarf besteht Naturalwohnung Nr. 22 ( römisch 40 ) mit vier Zimmern im Gesamtausmaß von 85,13m² (Kategorie A), welche zuletzt von Hr. römisch 40 bewohnt wurde und bei der aktuell ein geringer Sanierungsbedarf besteht ● Naturalwohnung Nr. 24 ( XXXX ) mit vier Zimmern im Gesamtausmaß von ca. 86m² (Kategorie A), welche zuletzt von Hr. XXXX bewohnt wurde und bei der aktuell kein Sanierungsbedarf besteht Naturalwohnung Nr. 24 ( römisch 40 ) mit vier Zimmern im Gesamtausmaß von ca. 86m² (Kategorie A), welche zuletzt von Hr. römisch 40 bewohnt wurde und bei der aktuell kein Sanierungsbedarf besteht Die Naturalwohnung Nr. 1 ( XXXX ) (Kategorie A) wird im Entscheidungszeitpunkt noch von Hr. XXXX bewohnt und steht daher nicht zur Verfügung.Die Naturalwohnung Nr. 1 ( römisch 40 ) (Kategorie A) wird im Entscheidungszeitpunkt noch von Hr. römisch 40 bewohnt und steht daher nicht zur Verfügung.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Die unter Pkt. II.1.
  43. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen.2.
  44. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  45. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen. 2.
  46. Die Feststellungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Zuweisungen der (seit dem Jahr 2012: Natural)Wohnung Nr. 15 (Pkt. II.1.2.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden der Behörde vom 06.08.2012 sowie 06.07.2015 und den damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Zuge des Verfahrens.2.
  47. Die Feststellungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Zuweisungen der (seit dem Jahr 2012: Natural)Wohnung Nr. 15 (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden der Behörde vom 06.08.2012 sowie 06.07.2015 und den damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Zuge des Verfahrens. Die Feststellungen zu der gegenständlichen Naturalwohnung Nr. 15 und dem Gebäude, in dem sich diese Naturalwohnung befindet (Pkt. II.1.2.), ergeben sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sowie dem Bescheid vom 06.07.2015, der von der Behörde mit Schreiben vom 29.12.2020 vorgelegten Verfügung vom 14.07.2020 (Nr. 14/2020) und aus den vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 22.
  48. sowie 03.05.2021 hierzu getätigten Ausführungen, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der in diesem Gebäude zudem bestehenden und aktuell vergebenen Naturalwohnung und zu der in Zukunft geplanten Umgestaltung dieses Gebäudes in ein Freigängerhaus folgen v.a. aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022).Die Feststellungen zu der gegenständlichen Naturalwohnung Nr. 15 und dem Gebäude, in dem sich diese Naturalwohnung befindet (Pkt. römisch zwei.1.2.), ergeben sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides sowie dem Bescheid vom 06.07.2015, der von der Behörde mit Schreiben vom 29.12.2020 vorgelegten Verfügung vom 14.07.2020 (Nr. 14 aus 2020,) und aus den vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 22.
  49. sowie 03.05.2021 hierzu getätigten Ausführungen, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der in diesem Gebäude zudem bestehenden und aktuell vergebenen Naturalwohnung und zu der in Zukunft geplanten Umgestaltung dieses Gebäudes in ein Freigängerhaus folgen v.a. aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022). 2.
  50. Die unter Pkt. II.1.
  51. getroffenen Feststellungen zu Beamten mit Interesse/Bedarf an einer Naturalwohnung und ihren persönlichen Umständen folgen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (s. die Stellungnahme der Behörde vom 29.12.2020 [samt Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 22.12.2020 sowie Interessensbekundungen der Beamten XXXX vom 18.08.2020, XXXX vom 16.01.“2019“ sowie 21.12.2020 und XXXX vom 23.02.2022], die Schreiben der Behörde vom 21.
  52. sowie 03.03.2022 [samt Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 01.02.2022, E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 27.01.2022 zu einem Bedarf der dortigen Bediensteten an einer Naturalwohnung und Interessensbekundung des Beamten XXXX ] und das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben des Beamten XXXX vom 23.02.2022 zu seinem Interesse an einer Naturalwohnung; vgl. weiters v.a. die dazu getroffenen Ausführungen der Behördenvertreter auf S. 4 f. [zum Beamten XXXX ], S. 6 f. [zum Beamten XXXX ] und S. 7 f. [zum Beamten XXXX ] des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022). Dass hinsichtlich der Beamtin XXXX aktuell kein Interesse mehr an einer Naturalwohnung besteht, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 01.02.2022.2.
  53. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  54. getroffenen Feststellungen zu Beamten mit Interesse/Bedarf an einer Naturalwohnung und ihren persönlichen Umständen folgen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (s. die Stellungnahme der Behörde vom 29.12.2020 [samt Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 22.12.2020 sowie Interessensbekundungen der Beamten römisch 40 vom 18.08.2020, römisch 40 vom 16.01.“2019“ sowie 21.12.2020 und römisch 40 vom 23.02.2022], die Schreiben der Behörde vom 21.
  55. sowie 03.03.2022 [samt Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 01.02.2022, E-Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 27.01.2022 zu einem Bedarf der dortigen Bediensteten an einer Naturalwohnung und Interessensbekundung des Beamten römisch 40 ] und das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben des Beamten römisch 40 vom 23.02.2022 zu seinem Interesse an einer Naturalwohnung; vergleiche weiters v.a. die dazu getroffenen Ausführungen der Behördenvertreter auf S. 4 f. [zum Beamten römisch 40 ], S. 6 f. [zum Beamten römisch 40 ] und S. 7 f. [zum Beamten römisch 40 ] des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022). Dass hinsichtlich der Beamtin römisch 40 aktuell kein Interesse mehr an einer Naturalwohnung besteht, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 01.02.
  56. 2.
  57. Die Feststellungen zu den zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Naturalwohnungen (Pkt. II.1.4.) ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (s. hierzu v.a. die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2021 und die Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 18.02.2021 sowie 01.02.2022 und weiters insbesondere die hierzu dargelegten Angaben der Behördenvertreter auf S. 6, 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022).2.
  58. Die Feststellungen zu den zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Naturalwohnungen (Pkt. römisch zwei.1.4.) ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren (s. hierzu v.a. die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2021 und die Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 18.02.2021 sowie 01.02.2022 und weiters insbesondere die hierzu dargelegten Angaben der Behördenvertreter auf S. 6, 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.03.2022).
  59. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Der für das vorliegende Verfahren anzuwendende § 80 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.
  2. Der für das vorliegende Verfahren anzuwendende Paragraph 80, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Sachleistungen § 80.

(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.Paragraph 80,
(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2)Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4)Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a)Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5)Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
  1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
  2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
  3. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,
  4. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
  5. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Ziffer eins, wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.
(6)Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7)Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
(8)Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(8)Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.“
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.“ 3.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der „Zuweisung“/“Entziehung“ einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 2 und 5 BDG 1979 einerseits sowie der „Gestattung“/“Nicht-Gestattung“ ihrer Benützung nach § 80 Abs. 9 leg.cit. andererseits um verschiedene Verwaltungssachen, die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind (vgl. etwa VwGH 11.12.2013, 2013/12/0016; 16.09.2013, 2013/12/0098; 27.09.2005, 2005/12/0199). Daraus folgt, dass durch die Gestattung iSd § 80 Abs 9 BDG 1979 ein – im Vergleich zur Zuweisung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 2 leg.cit. – anderes Rechtsverhältnis begründet wird, das dem Beamten eine schwächere Rechtsposition einräumt als sie ihm im Falle der Zuweisung einer Naturalwohnung zukommt bzw. zugekommen ist (s. VwGH 28.04.2000, 99/12/0311; 24.01.1996, 93/12/0176).3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der „Zuweisung“/“Entziehung“ einer Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 2 und 5 BDG 1979 einerseits sowie der „Gestattung“/“Nicht-Gestattung“ ihrer Benützung nach Paragraph 80, Absatz 9, leg.cit. andererseits um verschiedene Verwaltungssachen, die in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu erledigen sind vergleiche etwa VwGH 11.12.2013, 2013/12/0016; 16.09.2013, 2013/12/0098; 27.09.2005, 2005/12/0199). Daraus folgt, dass durch die Gestattung iSd Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein – im Vergleich zur Zuweisung einer Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 2, leg.cit. – anderes Rechtsverhältnis begründet wird, das dem Beamten eine schwächere Rechtsposition einräumt als sie ihm im Falle der Zuweisung einer Naturalwohnung zukommt bzw. zugekommen ist (s. VwGH 28.04.2000, 99/12/0311; 24.01.1996, 93/12/0176). 3.3.
  3. Zur Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 (Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  5. Zur Entziehung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 (Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1.
  7. Mit Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides entzog die Behörde dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung Nr. 15 mit Ablauf des 30.09.2020 aufgrund seiner mit diesem Zeitpunkt erfolgenden Überleitung in den Ruhestand (s. zu den konkreten Absprüchen im angefochtenen Bescheid oben unter Pkt. I.7.).3.3.1.
  9. Mit Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides entzog die Behörde dem Beschwerdeführer die Naturalwohnung Nr. 15 mit Ablauf des 30.09.2020 aufgrund seiner mit diesem Zeitpunkt erfolgenden Überleitung in den Ruhestand (s. zu den konkreten Absprüchen im angefochtenen Bescheid oben unter Pkt. römisch eins.7.). 3.3.1.2.

§ 80Abs.

5 Z 1 BDG 1979 kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Inanspruchnahme der in § 80 Abs. 5 leg.cit. genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten ist, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung und Verpflichtung der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienst- oder Naturalwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs. 9 leg.cit. für das dortige Verfahren vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs. 5 leg.cit. nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 16.09.2013, 2013/12/0098; 06.05.2013, 2013/12/0013; 30.05.2011, 2011/12/0056). 3.3.1.2.

Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Inanspruchnahme der in Paragraph 80, Absatz 5, leg.cit. genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten ist, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung und Verpflichtung der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienst- oder Naturalwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. Eine Interessenabwägung, wie sie Paragraph 80, Absatz 9, leg.cit. für das dortige Verfahren vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des Paragraph 80, Absatz 5, leg.cit. nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 16.09.2013, 2013/12/0098; 06.05.2013, 2013/12/0013; 30.05.2011, 2011/12/0056). 3.3.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand getreten, womit es sich bei ihm um einen Beamten iSd § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 handelt, der ohne Auflösung des Dienstverhältnisses (s. zum „Beamten des Ruhestandes“ VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, mwN) aus dem Dienststand ausgeschieden ist. Da somit sämtliche Tatsbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z 1 leg.cit. erfüllt sind, ist die durch die Behörde erfolgte Entziehung der ihm zuvor zugewiesenen Naturalwohnung Nr. 15 nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur richtigerweise ohne Vornahme einer Interessenabwägung erfolgt.3.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 30.09.2020 in den Ruhestand getreten, womit es sich bei ihm um einen Beamten iSd Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 handelt, der ohne Auflösung des Dienstverhältnisses (s. zum „Beamten des Ruhestandes“ VwGH 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, mwN) aus dem Dienststand ausgeschieden ist. Da somit sämtliche Tatsbestandsvoraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, leg.cit. erfüllt sind, ist die durch die Behörde erfolgte Entziehung der ihm zuvor zugewiesenen Naturalwohnung Nr. 15 nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur richtigerweise ohne Vornahme einer Interessenabwägung erfolgt. 3.3.1.
  3. Die gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.
  5. Zur Nichtgestattung der (weiteren) Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 (Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  7. Zur Nichtgestattung der (weiteren) Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 (Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides): 3.3.2.
  9. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Benützung der Naturalwohnung nach Überleitung in den Ruhestand in Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides

§ 80Abs.

9 BDG 1979 ab (vgl. hierzu im Detail oben unter Pkt. I.7.).3.3.2.

  1. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Benützung der Naturalwohnung nach Überleitung in den Ruhestand in Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ab vergleiche hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.7.). 3.3.2.2.

§ 80Abs.

9 BDG 1979 kann die Dienstbehörde dem Beamten des Ruhestandes so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung

§ 80Abs.

9 leg.cit. voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung mehr zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher – wenn auch zeitlich begrenzter – Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden (vgl. VwGH 27.09.2005, 2005/12/0199; 04.07.2001, 2000/12/0312; 27.11.1996, 96/12/0080). Bei der Anwendung des § 80 Abs. 9 leg.cit. ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (s. etwa VwGH 30.05.2011, 2011/12/0056, mwN).3.3.2.2.

Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 kann die Dienstbehörde dem Beamten des Ruhestandes so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung

Paragraph 80, Absatz 9, leg.cit. voraus, dass dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung mehr zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher – wenn auch zeitlich begrenzter – Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden vergleiche VwGH 27.09.2005, 2005/12/0199; 04.07.2001, 2000/12/0312; 27.11.1996, 96/12/0080). Bei der Anwendung des Paragraph 80, Absatz 9, leg.cit. ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (s. etwa VwGH 30.05.2011, 2011/12/0056, mwN). 3.3.2.

  1. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht hervorgekommen, dass ein „dringender“ Bedarf iSd § 80 Abs. 9 BDG 1979 von Beamten des Dienststandes an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung Nr. 15 besteht:3.3.2.
  2. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht hervorgekommen, dass ein „dringender“ Bedarf iSd Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 von Beamten des Dienststandes an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung Nr. 15 besteht: 3.3.2.3.
  3. Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, worin aktuell ein „dringender“ Bedarf des Beamten XXXX an einer größeren (iSv ein weiteres Zimmer umfassenden) Naturalwohnung bestehen soll, solange er und seine Lebensgefährtin noch kein weiteres Kind haben (s. hierzu die oben unter Pkt. II.1.
  4. getroffenen Feststellungen, wonach dieser Beamte mit seiner Familie aktuell in einer 79,9m2 großen 3-Zimmer-Naturalwohnung wohnt). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit aktuell kein, und zumindest kein „dringender“, Bedarf dieses Beamten an einer größeren Naturalwohnung gegeben, woran auch die von der Behörde getätigten Ausführungen, wonach der rechtliche Bedarf dieses Beamten aus ihrer Sicht bereits im Umstand des Vorliegens einer Jungfamilie gelegen sei (s. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls), nichts zu ändern vermögen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des – in der mündlichen Verhandlung als Behördenvertreter anwesenden – Mitarbeiters des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt XXXX , der in seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 selbst noch angegeben hatte, dass beim Beamten XXXX zwar ein Bedarf gegeben sei, dieser Bedarf jedoch „nicht dringend“ sei).3.3.2.3.
  5. Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, worin aktuell ein „dringender“ Bedarf des Beamten römisch 40 an einer größeren (iSv ein weiteres Zimmer umfassenden) Naturalwohnung bestehen soll, solange er und seine Lebensgefährtin noch kein weiteres Kind haben (s. hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  6. getroffenen Feststellungen, wonach dieser Beamte mit seiner Familie aktuell in einer 79,9m2 großen 3-Zimmer-Naturalwohnung wohnt). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit aktuell kein, und zumindest kein „dringender“, Bedarf dieses Beamten an einer größeren Naturalwohnung gegeben, woran auch die von der Behörde getätigten Ausführungen, wonach der rechtliche Bedarf dieses Beamten aus ihrer Sicht bereits im Umstand des Vorliegens einer Jungfamilie gelegen sei (s. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls), nichts zu ändern vermögen vergleiche hierzu auch die Ausführungen des – in der mündlichen Verhandlung als Behördenvertreter anwesenden – Mitarbeiters des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt römisch 40 , der in seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 selbst noch angegeben hatte, dass beim Beamten römisch 40 zwar ein Bedarf gegeben sei, dieser Bedarf jedoch „nicht dringend“ sei). Zu dem von der Behörde hinsichtlich des Beamten XXXX ins Treffen geführten Bedarf ist festzuhalten, dass auch hierbei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein dringender Bedarf dieses Beamten an der gegenständlichen Naturalwohnung ersichtlich ist. Unabhängig davon, dass seitens des Beamten XXXX auf die erneute Aufforderung der Behörde vom 27.01.2022 zu Interessensbekundungen an Naturalwohnungen keine Rückmeldung erfolgt ist (was auch seinem längerfristigen Krankenstand und der Nichtweiterleitung dieser Information an ihn geschuldet sein kann) und dass die Behörde keine konkreten Erhebungen bei diesem Beamten hinsichtlich eines nach wie vor bestehenden Interesses/Bedarfs getätigt hat (s. die hierzu getätigten Ausführungen eines Behördenvertreters auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch in seinem Krankenstand durch z.B. einen Anruf möglich gewesen wäre, ist hierzu Folgendes auszuführen: Selbst bei Annahme eines nach vor bestehenden Interesses dieses Beamten an einer Naturalwohnung aufgrund der Absicht seiner – nunmehr volljährigen – Tochter, bei ihrem Vater im Rahmen ihres Studiums wohnen zu können, ist hierbei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes primär ein Bedarf/ein Interesse der volljährigen Tochter (und nicht des Beamten selbst) an der gegenständlichen Naturalwohnung aufgrund ihres Wohnbedürfnisses gegeben, wobei sich das Interesse/der Bedarf des Beamten XXXX an einer größeren (Natural)Wohnung lediglich auf die sich daraus ergebende Ersparnis/die Reduzierung hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten bezieht.Zu dem von der Behörde hinsichtlich des Beamten römisch 40 ins Treffen geführten Bedarf ist festzuhalten, dass auch hierbei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein dringender Bedarf dieses Beamten an der gegenständlichen Naturalwohnung ersichtlich ist. Unabhängig davon, dass seitens des Beamten römisch 40 auf die erneute Aufforderung der Behörde vom 27.01.2022 zu Interessensbekundungen an Naturalwohnungen keine Rückmeldung erfolgt ist (was auch seinem längerfristigen Krankenstand und der Nichtweiterleitung dieser Information an ihn geschuldet sein kann) und dass die Behörde keine konkreten Erhebungen bei diesem Beamten hinsichtlich eines nach wie vor bestehenden Interesses/Bedarfs getätigt hat (s. die hierzu getätigten Ausführungen eines Behördenvertreters auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch in seinem Krankenstand durch z.B. einen Anruf möglich gewesen wäre, ist hierzu Folgendes auszuführen: Selbst bei Annahme eines nach vor bestehenden Interesses dieses Beamten an einer Naturalwohnung aufgrund der Absicht seiner – nunmehr volljährigen – Tochter, bei ihrem Vater im Rahmen ihres Studiums wohnen zu können, ist hierbei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes primär ein Bedarf/ein Interesse der volljährigen Tochter (und nicht des Beamten selbst) an der gegenständlichen Naturalwohnung aufgrund ihres Wohnbedürfnisses gegeben, wobei sich das Interesse/der Bedarf des Beamten römisch 40 an einer größeren (Natural)Wohnung lediglich auf die sich daraus ergebende Ersparnis/die Reduzierung hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten bezieht. Schließlich wird zwar das Interesse/der Bedarf des Beamten XXXX an einer Naturalwohnung aufgrund seiner derzeitigen Wohnsitznahme bei seinen Eltern in XXXX und der damit verbundenen Entfernung zur Dienststelle als für gegeben erachtet, zumal ein eigenständiges Wohnen in unmittelbarer Nähe der Justizanstalt XXXX ohne 20 bis 25-minütige Anreise für diesen jedenfalls von Vorteil wäre. Jedoch ist auch hierzu für das Bundesverwaltungsgericht ohne Hinzukommen weiterer Umstände (wie z.B. einem Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin oÄ) kein „dringender“ Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung im Ausmaß von ca. 105m2 erkennbar.Schließlich wird zwar das Interesse/der Bedarf des Beamten römisch 40 an einer Naturalwohnung aufgrund seiner derzeitigen Wohnsitznahme bei seinen Eltern in römisch 40 und der damit verbundenen Entfernung zur Dienststelle als für gegeben erachtet, zumal ein eigenständiges Wohnen in unmittelbarer Nähe der Justizanstalt römisch 40 ohne 20 bis 25-minütige Anreise für diesen jedenfalls von Vorteil wäre. Jedoch ist auch hierzu für das Bundesverwaltungsgericht ohne Hinzukommen weiterer Umstände (wie z.B. einem Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin oÄ) kein „dringender“ Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung im Ausmaß von ca. 105m2 erkennbar. 3.3.2.3.
  7. Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf die Beamten XXXX und XXXX von einem dringenden Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung iSd § 80 Abs. 9 BDG 1979 ausgehen würde (welcher nach den oben getroffenen Ausführungen hinsichtlich des Beamten XXXX aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell jedenfalls nicht gegeben ist), stehen für diese beiden Beamten aktuell zumindest zwei Naturalwohnungen (Nr. 22 und 24) zur Verfügung, für die lediglich ein geringer (Nr. 22) oder überhaupt kein (Nr. 24) Sanierungsbedarf besteht (s. Pkt. II.1.4.).3.3.2.3.
  8. Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf die Beamten römisch 40 und römisch 40 von einem dringenden Bedarf an der verfahrensgegenständlichen Naturalwohnung iSd Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ausgehen würde (welcher nach den oben getroffenen Ausführungen hinsichtlich des Beamten römisch 40 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell jedenfalls nicht gegeben ist), stehen für diese beiden Beamten aktuell zumindest zwei Naturalwohnungen (Nr. 22 und 24) zur Verfügung, für die lediglich ein geringer (Nr. 22) oder überhaupt kein (Nr. 24) Sanierungsbedarf besteht (s. Pkt. römisch zwei.1.4.). Dass die Behörde das „ XXXX “, in dem sich u.a. die Naturalwohnung Nr. 15 befindet, in Zukunft zu einem „Freigängerhaus“ ohne darin befindlicher Naturalwohnungen umgestalten möchte (wobei hierfür noch keine diesbezüglichen Anträge auf budgetäre Deckung gestellt wurden), ändert nichts an dem Umstand, dass es sich aktuell bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Naturalwohnung iSd § 80 BDG 1979 handelt, für die nach den oben getroffenen Ausführungen kein dringender Bedarf von Beamten des Dienststandes iSd § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegeben ist (wobei selbst bei Annahme eines solchen für die o.a. zwei Beamten aktuell jedenfalls genug andere Naturalwohnungen zur Verfügung stünden).Dass die Behörde das „ römisch 40 “, in dem sich u.a. die Naturalwohnung Nr. 15 befindet, in Zukunft zu einem „Freigängerhaus“ ohne darin befindlicher Naturalwohnungen umgestalten möchte (wobei hierfür noch keine diesbezüglichen Anträge auf budgetäre Deckung gestellt wurden), ändert nichts an dem Umstand, dass es sich aktuell bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Naturalwohnung iSd Paragraph 80, BDG 1979 handelt, für die nach den oben getroffenen Ausführungen kein dringender Bedarf von Beamten des Dienststandes iSd Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 gegeben ist (wobei selbst bei Annahme eines solchen für die o.a. zwei Beamten aktuell jedenfalls genug andere Naturalwohnungen zur Verfügung stünden). 3.3.2.
  9. Der gegen Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben. 3.3.2.
  11. Zur Festsetzung der Vergütung für die Naturalwohnung nach § 24a GehG:3.3.2.
  12. Zur Festsetzung der Vergütung für die Naturalwohnung nach Paragraph 24 a, GehG: 3.3.2.5.
  13. § 24a GehG, BGBl. I Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.3.2.5.
  14. Paragraph 24 a, GehG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen § 24a.

(1)Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a,
(1)Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2)Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei 1. vom Bund gemieteten
  1. a)Wohnungen und
  2. b)sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat, 2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3)Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
  1. Naturalwohnungen 75 vH,
  2. Dienstwohnungen 50 vH der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4)Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(4)Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5)
(7)[…]“ 3.3.2.5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides zulässig, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung für die Neubemessung nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides

§ 80Abs.

9 BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche als denkmögliche Rechtsgrundlagen für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GehG setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches im Verständnis des § 80 Abs. 9 leg.cit., also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus (s. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0254).3.3.2.5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides zulässig, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung für die Neubemessung nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides

Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche als denkmögliche Rechtsgrundlagen für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GehG setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches im Verständnis des Paragraph 80, Absatz 9, leg.cit., also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus (s. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0254). 3.3.2.5.

  1. Vor diesem Hintergrund ist die Grundvergütung im vorliegenden Fall neu festzusetzen. Sie beträgt nach § 24a Abs. 4 GehG 100% der Bemessungsgrundlage. Der üblicherweise für diese Naturalwohnung erhaltene Hauptmietzins beträgt aktuell € 237,02, die Betriebskosten belaufen sich auf € 182,33 (s. hierzu die Verfügung der Justizanstalt XXXX vom 14.07.2020 [Nr. 14/2020]). Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung beträgt somit € 237,02, womit die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 leg.cit. in dieser Höhe festzusetzen ist. 3.3.2.5.
  2. Vor diesem Hintergrund ist die Grundvergütung im vorliegenden Fall neu festzusetzen. Sie beträgt nach Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG 100% der Bemessungsgrundlage. Der üblicherweise für diese Naturalwohnung erhaltene Hauptmietzins beträgt aktuell € 237,02, die Betriebskosten belaufen sich auf € 182,33 (s. hierzu die Verfügung der Justizanstalt römisch 40 vom 14.07.2020 [Nr. 14/2020]). Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung beträgt somit € 237,02, womit die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, leg.cit. in dieser Höhe festzusetzen ist. 3.3.
  3. Zur erteilten Räumungsfrist (Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides): Dieser Spruchpunkt ist aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2234990.1.00

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