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{'item': 'W261 2233321-2'}

Obsah (18)Art 133§ 5Art. 16§ 5a§ 24a§ 7§ 12§ 58§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28Art. 1§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW261 2233321-2 SpruchW261 2233321-2/24E, W261 2233321-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 11.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 16.06.2005 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei

Art. 16Abs.

1 lit. c Dublin-II-VO die Bundesrepublik Deutschland zuständig. Der Beschwerdeführer werde

§ 5aAbs. 1 i

Vm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.2. Mit Bescheid vom 16.06.2005 wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei

Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO die Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Der Beschwerdeführer werde

Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. 3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.07.2005 wurde eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung

§§ 5und 5a Asyl

G abgewiesen.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.07.2005 wurde eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung

Paragraphen 5 und 5 a AsylG abgewiesen.

  1. Am 29.08.2005 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgewiesen.
  2. Nach neuerlicher Einreise stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2005 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Am 02.01.2006 und 10.01.2006 fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zur Frage der Zulässigkeit des Antrages und einer möglichen Zuständigkeit Deutschlands statt.
  4. Am 20.01.2006 wurde das Asylverfahren

§ 24aAbs. 3 Z 1 Asyl

G 1997 zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.7. Am 20.01.2006 wurde das Asylverfahren

Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 1997 zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

  1. Am 25.01.2007 fand die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im inhaltlichen Asylverfahren statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Probleme hätten mit dem zweiten Tschetschenienkrieg begonnen hätten. Sein Vater und dessen drei Brüder hätten im ersten bzw. zweiten Krieg gegen die Russen als Kämpfer teilgenommen bzw. den Kämpfern geholfen. Seine Tante XXXX habe Ende 2002 aktiv an der Geiselnahme im Nord-Ost-Theater in Moskau teilgenommen. Sie sei eine der von den Russen als „schwarze Witwe“ bezeichneten und gefürchteten Frauen gewesen und bei der Geiselnahme gestorben. An seiner Heimadresse in XXXX seien auch alle seine Onkel und Tanten angemeldet gewesen. Nachdem die Identität seiner Tante festgestellt worden sei, sei allen Mitgliedern der Familie XXXX 48 Stunden Zeit gegeben worden, um Russland zu verlassen. Ihr Haus sei in die Luft gesprengt worden. Seine Großmutter, eine Tante, die Frau eines Onkels und deren Kinder seien ca. eine Woche nach dem Geiseldrama von den Russen abgeholt worden. Man habe sie zuerst erschießen wollen, sie dann aber freigelassen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie zwei Tage Zeit zur Ausreise hätten. Sie seien dann alle nach Inguschetien gegangen. Er habe bereits seit März oder April 2000 nicht mehr zuhause, sondern bei seiner Großmutter oder bei Freunden gewohnt. Seit damals sei von den Russen bereits nach seinem Vater bzw. dessen Brüdern gesucht worden. In diesen Zusammenhang sei er drei oder vier Mal von den Russen mitgenommen, befragt und geschlagen worden.
  2. Am 25.01.2007 fand die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im inhaltlichen Asylverfahren statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Probleme hätten mit dem zweiten Tschetschenienkrieg begonnen hätten. Sein Vater und dessen drei Brüder hätten im ersten bzw. zweiten Krieg gegen die Russen als Kämpfer teilgenommen bzw. den Kämpfern geholfen. Seine Tante römisch 40 habe Ende 2002 aktiv an der Geiselnahme im Nord-Ost-Theater in Moskau teilgenommen. Sie sei eine der von den Russen als „schwarze Witwe“ bezeichneten und gefürchteten Frauen gewesen und bei der Geiselnahme gestorben. An seiner Heimadresse in römisch 40 seien auch alle seine Onkel und Tanten angemeldet gewesen. Nachdem die Identität seiner Tante festgestellt worden sei, sei allen Mitgliedern der Familie römisch 40 48 Stunden Zeit gegeben worden, um Russland zu verlassen. Ihr Haus sei in die Luft gesprengt worden. Seine Großmutter, eine Tante, die Frau eines Onkels und deren Kinder seien ca. eine Woche nach dem Geiseldrama von den Russen abgeholt worden. Man habe sie zuerst erschießen wollen, sie dann aber freigelassen. Ihnen sei gesagt worden, dass sie zwei Tage Zeit zur Ausreise hätten. Sie seien dann alle nach Inguschetien gegangen. Er habe bereits seit März oder April 2000 nicht mehr zuhause, sondern bei seiner Großmutter oder bei Freunden gewohnt. Seit damals sei von den Russen bereits nach seinem Vater bzw. dessen Brüdern gesucht worden. In diesen Zusammenhang sei er drei oder vier Mal von den Russen mitgenommen, befragt und geschlagen worden.
  3. Am 23.02.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er im Wesentlichen angab, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe.
  4. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2007 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer

der Genfer Flüchtlingskonvention eine Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft machen habe können, weil er eine nachvollziehbare und detaillierte Vorfallsgeschichte vorgebracht habe. Unter näher genannten Internetadressen werde das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass seine Tante beim Geiseldrama im Nord-Ost-Theater in Moskau dabei gewesen und deshalb die Familie XXXX von deren Zuhause vertrieben worden wäre. Weiters lebe bereits sein Vater hier in Österreich, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.10. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2007 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer

der Genfer Flüchtlingskonvention eine Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft machen habe können, weil er eine nachvollziehbare und detaillierte Vorfallsgeschichte vorgebracht habe. Unter näher genannten Internetadressen werde das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, dass seine Tante beim Geiseldrama im Nord-Ost-Theater in Moskau dabei gewesen und deshalb die Familie römisch 40 von deren Zuhause vertrieben worden wäre. Weiters lebe bereits sein Vater hier in Österreich, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. 11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Eine nähere Begründung könne

§ 58Abs.

2 AVG entfallen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und einen unter Paragraph 7, AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen würden. Eine nähere Begründung könne

Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.

  1. Mit Aktenvermerk vom 11.07.2019 hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund einer ihr zugegangenen Information hinsichtlich einer Anzeige am 14.05.2019 die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangenen Straftaten nicht als besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einzustufen seien. Sonstige Aberkennungsgründe würden nicht vorliegen bzw. seien nicht hervorgekommen. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
  2. Mit Aktenvermerk vom 11.07.2019 hielt die belangte Behörde fest, dass aufgrund einer ihr zugegangenen Information hinsichtlich einer Anzeige am 14.05.2019 die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangenen Straftaten nicht als besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG einzustufen seien. Sonstige Aberkennungsgründe würden nicht vorliegen bzw. seien nicht hervorgekommen. Daher sei derzeit kein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen.
  3. Mit Schreiben vom 28.05.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Strafregister zwei näher bezeichnete Verurteilungen aufscheinen würde. Gegen ihn sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden und eine Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation zu prüfen. Ihm werde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Weiters werde er eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seiner Integration in Österreich, seinem Gesundheitszustand, Angehörigen im Herkunftsstaat und einer möglichen Rückkehr dorthin zu beantworten und zu bescheinigen.
  4. Mit Eingabe vom 16.06.2020 beantwortete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde an ihn gerichteten Fragen. Er führte im Wesentlichen aus, dass er in Österreich zwei Kinder im Alter von jeweils vier Jahren habe und verheiratet gewesen sei. Er spreche sehr gut Deutsch und habe mehrere Kurse absolviert. In der Justizanstalt gehe er keiner Arbeit nach, er würde aber gerne. Sein Gesundheitszustand sei sehr gut. Seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat seien verstorben, die Lebenden seien Kriegsflüchtlinge. Bei einer Rückkehr nach Russland würden sie ihn vermutlich umbringen oder ins Gefängnis stecken. 2011 sei sein älterer Bruder zu Besuch nach Tschetschenien gegangen und nicht mehr zurückgekommen, er sei ermordet worden. Der Hass der Menschen, die dort im Moment an der Spitze der Regierung seien, würden ihn und seine Familie töten.
  5. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2020 hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus ihr zugegangenen Informationen betreffend zwei Urteile des Landesgerichts XXXX vom 19.09.2019 und 10.01.2020 Anhaltspunkte für eine Aberkennung des Asylstatus ergeben würden. Es liege Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG vor und eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (besonders schweres Verbrechen) sei wahrscheinlich. Aufgrund der Straffälligkeit sei einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auch außerhalb der Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung der Tatbestände der § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG auszugehen.
  6. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2020 hielt die belangte Behörde fest, dass sich aus ihr zugegangenen Informationen betreffend zwei Urteile des Landesgerichts römisch 40 vom 19.09.2019 und 10.01.2020 Anhaltspunkte für eine Aberkennung des Asylstatus ergeben würden. Es liege Straffälligkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG vor und eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (besonders schweres Verbrechen) sei wahrscheinlich. Aufgrund der Straffälligkeit sei einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auch außerhalb der Frist von fünf Jahren nach Zuerkennung möglich. Somit sei von einer Erfüllung der Tatbestände der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG auszugehen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.03.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).16. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.03.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen seien, gekommen sei. Er habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den diesbezüglichen Länderberichten. Wenn es auch noch teilweise und vereinzelt zu Missständen in dieser Region komme, so seien dennoch die seinerzeit im Jahr 2007 zur Asylerlangung maßgeblichen Gründe nicht mehr gegeben. Die politischen Verhältnisse hätten sich seit damals wesentlich und dauerhaft verändert, so dass von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden könne. Ihm sei daher

§ 7Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen seien, gekommen sei. Er habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den diesbezüglichen Länderberichten. Wenn es auch noch teilweise und vereinzelt zu Missständen in dieser Region komme, so seien dennoch die seinerzeit im Jahr 2007 zur Asylerlangung maßgeblichen Gründe nicht mehr gegeben. Die politischen Verhältnisse hätten sich seit damals wesentlich und dauerhaft verändert, so dass von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden könne. Ihm sei daher

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. 17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl. W237 2233321-1/6E, wurde dieser Bescheid nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2020, Zl. W237 2233321-1/6E, wurde dieser Bescheid nach einer fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den im gegenständlichen Fall unabdingbaren Ermittlungsschritt einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen habe. Dieser hätte sowohl zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen als auch zu den Gründen der Aberkennung befragt werden müssen. Auf welche Ermittlungen die Behörde ihre Annahme, die ursprünglich asylbegründenden Verhältnisse hätten sich dauerhaft geändert, stütze, bleibe schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im seinerzeitigen Asylverfahren sowie den Gründen, die ursprünglich zu Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, auseinanderzusetzen. Eine persönliche Befragung erweise sich gerade im vorliegenden Fall als unabdingbar, in welchem dem Beschwerdeführer nicht bloß wegen der Teilnahme an nicht näher spezifizierten Kampfhandlungen in den Tschetschenienkriegen oder der Unterstützung von Widerstandskämpfern Asyl gewährt worden sei, sondern weil dessen Tante bei der – blutigen und heute noch weithin bekannten – Geiselnahme am Moskauer Dubrowka-Theater teilgenommen habe und seine Familie vertrieben worden sei. Für die Beurteilung, ob diese Gefahr nach wie vor aufrecht ist, sei die bloß schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.05.2020, in der keine einzige auf den konkreten Fall bezogene Frage formuliert worden sei, jedenfalls nicht ausreichend. Der Bescheid leide daher in seiner Gesamtheit unter einem gravierenden Ermittlungsmangel, der durch das bloß oberflächliche schriftliche Parteiengehör nicht saniert werde. Die belangte Behörde habe daher gerade einmal ansatzweise ermittelt. Diese werde in der Folge den Beschwerdeführer zumindest einmal persönlich einzuvernehmen und im Rahmen dessen die maßgeblichen Umstände für die Statusaberkennung sowie allenfalls für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbots durch eine konkrete Befragung zu ermitteln haben. 18. Am 06.11.2020 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er zwei Kinder in Österreich habe, Zwillinge im Alter von vier Jahren. Diese würden bei Pflegeeltern leben. Früher habe er Kontakt zu ihnen gehabt, er sei nun jedoch schon eineinhalb Jahre im Gefängnis und habe sie seither nicht mehr gesehen. Er habe bis vor zwei oder drei Jahren in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Auch sein Vater lebe in Österreich. Gearbeitet habe er in Österreich nicht. Er habe elf Jahre die Schule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht. Seine Mutter, zwei Schwestern und drei Brüder würden noch in der Russischen Föderation leben. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Angst habe, was mit seinem älteren Bruder passiert sei. Dieser habe in Deutschland gelebt, sei 2011 nachhause gefahren und einfach umgebracht worden. Der FSB habe ihn umgebracht. In Tschetschenien gebe es keine Sicherheit. 19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.03.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit „Bescheid/Erkenntnis“ vom 28.03.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen seien, gekommen sei. Er habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den diesbezüglichen Länderberichten. Wenn es auch noch teilweise und vereinzelt zu Missständen in dieser Region komme, so seien dennoch die seinerzeit im Jahr 2007 zur Asylerlangung maßgeblichen Gründe nicht mehr gegeben. Die politischen Verhältnisse hätten sich seit damals wesentlich und dauerhaft verändert, so dass von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden könne. Ihm sei daher

§ 7Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – aus, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen seien, gekommen sei. Er habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den diesbezüglichen Länderberichten. Wenn es auch noch teilweise und vereinzelt zu Missständen in dieser Region komme, so seien dennoch die seinerzeit im Jahr 2007 zur Asylerlangung maßgeblichen Gründe nicht mehr gegeben. Die politischen Verhältnisse hätten sich seit damals wesentlich und dauerhaft verändert, so dass von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden könne. Ihm sei daher

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

  1. Mit Eingabe vom 15.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ermittlungen der belangten Behörde auch nach der Zurückverweisung der Rechtssache unzureichend und mangelhaft geblieben seien. Die Befragung zu etwaigen Asylgründen beschränke sich auf ein Minimum. Nachdem der Beschwerdeführer von sich aus von der Ermordung seines Bruders im Jahr 2011 erzählt habe, habe es die Behörde unterlassen, Nachfragen zu den Hintergründen dieses Mordes zu stellen. Die Tatsache, dass seine Tante Geiselnehmerin im Moskauer Dubrowka-Theater 2002 gewesen sei und er und seine Familie deshalb von den russischen Behörden verfolgt worden seien, sei völlig außer Acht gelassen worden. Zur Teilnahme der Familie des Beschwerdeführers am Tschetschenienkrieg und insbesondere zur drohenden Verfolgung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seiner Tante sei entgegen dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts keine einzige Frage gestellt worden. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer dazu befragt, hätte er nachvollziehbar dargelegt, dass die Verfolgungsgefahr weiterhin aufrecht sei. Dass sein Bruder aufgrund der Verwandtschaft zur gemeinsamen Tante ermordet worden und der Nachname des Beschwerdeführers in Tschetschenien und Russland kein unbekannter sei, beweise auch ein online abrufbarer Zeitungsartikel, der zugleich vorgelegt werde. Nach wie vor sei es für ihn nicht möglich, Kontakt zu seiner in Tschetschenien verbliebenen Familie zu halten. Die Familienmitglieder müssten aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft bei Verlassen des Dorfes die Mobiltelefone abgeben und sich abmelden. Sie hätten bisher nur überleben können, weil seine Mutter bereits nach dem ersten Tschetschenienkrieg mit seinen kleinen Geschwistern in ein anderes Dorf gezogen sei, um sich durch die Distanzierung zu schützen. Auch sei die Mutter bedroht und ihr der Kontakt zum Beschwerdeführer untersagt worden. Er habe zudem in Österreich an Demonstrationen teilgenommen, bei denen Kritik an KADYROW geübt worden sei, was in der tschetschenischen Community auch bekannt sei. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher zu Unrecht erfolgt.
  2. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.12.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  3. Mit Eingabe vom 03.03.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.02.2021, wonach in einem gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1, 2 Z 1 SMG geführten Verfahren von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
  4. Mit Eingabe vom 03.03.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.02.2021, wonach in einem gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, 2, Ziffer eins, SMG geführten Verfahren von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
  5. Mit Eingabe vom 17.11.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Landeskriminalamts XXXX vom 15.02.2021, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 09.02.2021 das Delikt nach § 27 Abs. 1 SMG begangen zu haben.
  6. Mit Eingabe vom 17.11.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abtretungsbericht des Landeskriminalamts römisch 40 vom 15.02.2021, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 09.02.2021 das Delikt nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG begangen zu haben.
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  8. Mit Eingabe vom 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unklar sei, auf welche Rechtsgrundlage die gegenständliche Asylaberkennung gestützt werde. Laut Bescheidspruch werde der Asylstatus

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt, somit wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG. Welche Ziffer des § 6 AsylG erfüllt sein solle, werde nicht ausgeführt. Anzudenken wäre, dass die belangte Behörde auf den Ausschlussgrund des besonders schweren Verbrechens nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abzielt. Ein solches liege gegenständlich aber schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer ausschließlich wegen zweier Vergehen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung beziehe sich die Behörde auf eine vermeintliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, was eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nahelege. Jedoch seien auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Änderung der Verfolgungsgefahr durch die russischen Behörden seit Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2007 liegen solle. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer tschetschenischen Terroristin werde er von den russischen Behörden nie „vergessen“ werden. Er sei für die Behörden als Amtsbekannter weiterhin namentlich und nach außen hin erkennbar, dies im gesamten Staatsgebiet. Die Gefahr, von den Behörden gefunden, gefoltert oder sogar getötet zu werden, sei genau dieselbe wie im Jahr 2007, wie auch die Ermordung seines Bruders im Jahr 2011 zeige. Im Übrigen sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers prekär, dieser leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einem gegenwärtig substituierten Abhängigkeitssyndrom. Diese Erkrankungen könnten in der Russischen Föderation nicht ausreichend behandelt werden, weshalb dem Beschwerdeführer in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Mit der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.25. Mit Eingabe vom 22.02.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unklar sei, auf welche Rechtsgrundlage die gegenständliche Asylaberkennung gestützt werde. Laut Bescheidspruch werde der Asylstatus

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, somit wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG. Welche Ziffer des Paragraph 6, AsylG erfüllt sein solle, werde nicht ausgeführt. Anzudenken wäre, dass die belangte Behörde auf den Ausschlussgrund des besonders schweren Verbrechens nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzielt. Ein solches liege gegenständlich aber schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer ausschließlich wegen zweier Vergehen und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung beziehe sich die Behörde auf eine vermeintliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, was eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nahelege. Jedoch seien auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Änderung der Verfolgungsgefahr durch die russischen Behörden seit Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2007 liegen solle. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zu einer tschetschenischen Terroristin werde er von den russischen Behörden nie „vergessen“ werden. Er sei für die Behörden als Amtsbekannter weiterhin namentlich und nach außen hin erkennbar, dies im gesamten Staatsgebiet. Die Gefahr, von den Behörden gefunden, gefoltert oder sogar getötet zu werden, sei genau dieselbe wie im Jahr 2007, wie auch die Ermordung seines Bruders im Jahr 2011 zeige. Im Übrigen sei der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers prekär, dieser leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einem gegenwärtig substituierten Abhängigkeitssyndrom. Diese Erkrankungen könnten in der Russischen Föderation nicht ausreichend behandelt werden, weshalb dem Beschwerdeführer in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Mit der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Österreich und zum strafrechtlichen Fehlverhalten befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Mit Eingabe vom 14.03.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen weiteren medizinischen Befund vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt XXXX , geboren XXXX , und seine Mutter heißt XXXX geboren ca.
  5. Sein Vater ist in Österreich asylberechtigt und lebt in XXXX , seine Mutter lebt in Tschetschenien, im Dorf XXXX im Rajon XXXX . Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt römisch 40 , geboren römisch 40 , und seine Mutter heißt römisch 40 geboren ca.
  6. Sein Vater ist in Österreich asylberechtigt und lebt in römisch 40 , seine Mutter lebt in Tschetschenien, im Dorf römisch 40 im Rajon römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, XXXX , geboren 1988 und XXXX , geboren 2000, und vier Brüder, XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren 1990, XXXX , geboren 1996 und XXXX , geboren
  7. Sein Bruder XXXX hat in Deutschland gelebt, seine anderen Geschwister leben in Inguschetien. XXXX verstarb im Jahr 2011 in Tschetschenien.Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, römisch 40 , geboren 1988 und römisch 40 , geboren 2000, und vier Brüder, römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , geboren 1990, römisch 40 , geboren 1996 und römisch 40 , geboren
  8. Sein Bruder römisch 40 hat in Deutschland gelebt, seine anderen Geschwister leben in Inguschetien. römisch 40 verstarb im Jahr 2011 in Tschetschenien. Seine Familie lebte bis Oktober 2002 in XXXX in Tschetschenien. Dann übersiedelten sie nach Inguschetien. Bis Februar 2003 wohnten sie zusammen in Inguschetien, und zwar in XXXX , in XXXX und zuletzt in XXXX in mehreren Unterkünften. Seine Familie lebte bis Oktober 2002 in römisch 40 in Tschetschenien. Dann übersiedelten sie nach Inguschetien. Bis Februar 2003 wohnten sie zusammen in Inguschetien, und zwar in römisch 40 , in römisch 40 und zuletzt in römisch 40 in mehreren Unterkünften. Er hat von 1991 bis 2002 in XXXX die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert.Er hat von 1991 bis 2002 in römisch 40 die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX im September 2003 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 19.09.2003 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 10.12.2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Er reiste dann gemeinsam mit meinem Bruder nach Deutschland weiter und hielt sich zuerst im Dorf XXXX in XXXX auf. Er beantragte auch in Deutschland internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 im September 2003 aus der Russischen Föderation aus und stellte am 19.09.2003 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 10.12.2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Er reiste dann gemeinsam mit meinem Bruder nach Deutschland weiter und hielt sich zuerst im Dorf römisch 40 in römisch 40 auf. Er beantragte auch in Deutschland internationalen Schutz. Am 25.04.2005 fuhr er mit dem Zug nach Österreich, wo er am 26.04.2005 in XXXX in Schubhaft genommen wurde. Er stellte am 18.05.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005 rechtskräftig wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Deutschland ausgewiesen und am 29.08.2005 nach Deutschland abgeschoben. Am 25.04.2005 fuhr er mit dem Zug nach Österreich, wo er am 26.04.2005 in römisch 40 in Schubhaft genommen wurde. Er stellte am 18.05.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005 rechtskräftig wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Deutschland ausgewiesen und am 29.08.2005 nach Deutschland abgeschoben. Er hielt sich dann ca. zwei Wochen lang in Deutschland auf, bevor er nach Polen weiterreiste. Dort lebte er ca. zwei bis drei Monate bei einem Bekannten in XXXX . Sein Bekannter organisierte für ihn die Schleppung nach Österreich, wo er am 23.12.2005 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er hielt sich dann ca. zwei Wochen lang in Deutschland auf, bevor er nach Polen weiterreiste. Dort lebte er ca. zwei bis drei Monate bei einem Bekannten in römisch 40 . Sein Bekannter organisierte für ihn die Schleppung nach Österreich, wo er am 23.12.2005 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression und ist drogenabhängig, derzeit aber in einem Substitutionsprogramm. Er ist in psychotherapeutischer und fachärztlicher Behandlung. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007 Asyl gewährt, weil seine Tante XXXX als Täterin an der Geiselnahme im Moskauer Dubrowka-Theater im Oktober 2002 beteiligt war. In der Folge wurde seine Familie von den russischen Behörden aus Tschetschenien vertrieben und ihr Haus in die Luft gesprengt. Der Beschwerdeführer lebte noch bis September 2003 in Inguschetien, bevor er die Russische Föderation verließ.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007 Asyl gewährt, weil seine Tante römisch 40 als Täterin an der Geiselnahme im Moskauer Dubrowka-Theater im Oktober 2002 beteiligt war. In der Folge wurde seine Familie von den russischen Behörden aus Tschetschenien vertrieben und ihr Haus in die Luft gesprengt. Der Beschwerdeführer lebte noch bis September 2003 in Inguschetien, bevor er die Russische Föderation verließ. Diese fluchtbegründenden Umstände bestehen weiterhin, sie haben sich nicht erheblich und dauerhaft geändert. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr ist unverändert aufrecht und diesem steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. 1.
  10. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2005 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2005 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und ist seit 28.03.2007 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat zwei in Österreich geborene Töchter, die Zwillinge XXXX und XXXX , geboren XXXX . Sie leben, seit sie vier Monate alt sind, bei Pflegeeltern. Er weiß nicht, wo seine Kinder leben, weil ihm dies vom Jugendamt nicht mitgeteilt wird. Er führt eine Beziehung mit der Kindesmutter, sie wohnen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer hat zwei in Österreich geborene Töchter, die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 . Sie leben, seit sie vier Monate alt sind, bei Pflegeeltern. Er weiß nicht, wo seine Kinder leben, weil ihm dies vom Jugendamt nicht mitgeteilt wird. Er führt eine Beziehung mit der Kindesmutter, sie wohnen jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat in Österreich in verschiedenen Bereichen als Hilfsarbeiter gearbeitet, etwa in der Produktion und in einer Tischlerei. Er hat auch Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 19.09.2019, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 19.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar am 14.05.2019 Verfügungsberechtigten der Firma XXXX eine Spiegelreflexkamera im Wert von 299,90 Euro, am 14.05.2019 Verfügungsberechtigten der Firma XXXX verschiedene Kosmetik- und Hygieneartikel im Wert von 155 Euro und am 15.05.2019 zusammen mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma XXXX eine elektrische Zahnbürste im Wert von 199,90 Euro, sowie zweitens wegzunehmen versucht hat, und zwar am 20.07.2019 Verfügungsberechtigten der Firma XXXX zwei Parfüms im Wert von 179,90 Euro.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstens gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar am 14.05.2019 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 eine Spiegelreflexkamera im Wert von 299,90 Euro, am 14.05.2019 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 verschiedene Kosmetik- und Hygieneartikel im Wert von 155 Euro und am 15.05.2019 zusammen mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 eine elektrische Zahnbürste im Wert von 199,90 Euro, sowie zweitens wegzunehmen versucht hat, und zwar am 20.07.2019 Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 zwei Parfüms im Wert von 179,90 Euro. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2020, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2019 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Laptop im Wert von 495 Euro, mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hat, indem er diesen hinter seinem Rücken unter die Jacke schob und den Rucksack darüber gab und sodann den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Ladendetektiv dabei beobachtet und nach dem Ausgang angehalten wurde.Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2019 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Laptop im Wert von 495 Euro, mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hat, indem er diesen hinter seinem Rücken unter die Jacke schob und den Rucksack darüber gab und sodann den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Ladendetektiv dabei beobachtet und nach dem Ausgang angehalten wurde. Der Beschwerdeführer befand sich von 13.08.2019 bis 11.10.2019 und von 01.12.2019 bis 30.11.2020 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- und Strafhaft.Der Beschwerdeführer befand sich von 13.08.2019 bis 11.10.2019 und von 01.12.2019 bis 30.11.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- und Strafhaft. 1.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.4.
  12. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  13. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.4.1.
  14. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.4.
  15. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.4.2.
  16. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.4.
  17. Menschenrechtslage 1.4.3.
  18. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.4.3.
  19. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.4.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.4.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.4.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.4.
  10. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.4.
  11. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  12. Von 30.
  13. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen und seinen Aufenthalten bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.02.2022, S. 5-7). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Geburtsort, seinen Familienangehörigen und seinen Aufenthalten bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 28.02.2022, S. 5-7). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise nach und den Antragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, konkret dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 17.02.2022 (vgl. OZ 16) und dem Arztbrief vom 10.03.2022 (vgl. OZ 21), sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 28.02.2022, S. 10-11).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden, konkret dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 17.02.2022 vergleiche OZ 16) und dem Arztbrief vom 10.03.2022 vergleiche OZ 21), sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 28.02.2022, S. 10-11). 2.
  16. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. XXXX . Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter § 7 AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Gründe der Asylgewährung lassen sich aber einem Aktenvermerk der Behörde ebenfalls vom 28.03.2007 entnehmen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, weil er eine nachvollziehbare und detaillierte Vorfallsgeschichte vorgebracht hat. Unter näher genannten Internetadressen werde das Vorbringen, dass seine Tante beim Geiseldrama im Nord-Ost-Theater in Moskau dabei gewesen und deshalb Familie XXXX von ihrem Zuhause vertrieben worden wäre, bestätigt. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus den in diesem Aktenvermerk festgehaltenen und von ihm in seiner Einvernahme vom 25.01.2007 näher erläuterten Gründen Asyl gewährt wurde.Die Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. römisch 40 . Diesem Bescheid lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, warum dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde. Begründend wird darin lediglich ausgeführt, dass er „einen unter Paragraph 7, AsylG [1997] zu subsumierenden Sachverhalt“ vorgebracht habe, der als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Gründe der Asylgewährung lassen sich aber einem Aktenvermerk der Behörde ebenfalls vom 28.03.2007 entnehmen, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, weil er eine nachvollziehbare und detaillierte Vorfallsgeschichte vorgebracht hat. Unter näher genannten Internetadressen werde das Vorbringen, dass seine Tante beim Geiseldrama im Nord-Ost-Theater in Moskau dabei gewesen und deshalb Familie römisch 40 von ihrem Zuhause vertrieben worden wäre, bestätigt. Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus den in diesem Aktenvermerk festgehaltenen und von ihm in seiner Einvernahme vom 25.01.2007 näher erläuterten Gründen Asyl gewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese fluchtbegründenden Umstände nicht weiter bestehen würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch dem angefochtenen Bescheid lässt sich (erneut) nicht entnehmen, inwiefern es in dieser Hinsicht zu einer Änderung gekommen sein soll. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem zurückverweisenden Beschluss vom 24.09.2020, Zl. W237 2233321-1/6E, ausgeführt hat, wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht bloß wegen der Teilnahme an nicht näher spezifizierten Kampfhandlungen in den Tschetschenienkriegen oder der Unterstützung von Widerstandskämpfern Asyl gewährt, sondern weil dessen Tante an der – blutigen und heute noch weithin bekannten – Geiselnahme am Moskauer Dubrowka-Theater teilgenommen hat und seine Familie vertrieben wurde. Es hätte daher einer konkreten Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen im seinerzeitigen Asylverfahren sowie den Gründen, die ursprünglich zur Asylgewährung geführt haben, bedurft. Eine solche findet sich auch im nunmehr angefochtenen Bescheid, der in den Ausführungen zur Asylaberkennung exakt dem bereits behobenen Bescheid entspricht, nicht. Es wird darin lediglich abstrakt darauf verwiesen, dass es im Herkunftsstaat „zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen sind“ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, die festgestellte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den „diesbezüglichen Länderberichten“ (vgl. AS 233, 257).Anhaltspunkte dafür, dass diese fluchtbegründenden Umstände nicht weiter bestehen würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Auch dem angefochtenen Bescheid lässt sich (erneut) nicht entnehmen, inwiefern es in dieser Hinsicht zu einer Änderung gekommen sein soll. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem zurückverweisenden Beschluss vom 24.09.2020, Zl. W237 2233321-1/6E, ausgeführt hat, wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht bloß wegen der Teilnahme an nicht näher spezifizierten Kampfhandlungen in den Tschetschenienkriegen oder der Unterstützung von Widerstandskämpfern Asyl gewährt, sondern weil dessen Tante an der – blutigen und heute noch weithin bekannten – Geiselnahme am Moskauer Dubrowka-Theater teilgenommen hat und seine Familie vertrieben wurde. Es hätte daher einer konkreten Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen im seinerzeitigen Asylverfahren sowie den Gründen, die ursprünglich zur Asylgewährung geführt haben, bedurft. Eine solche findet sich auch im nunmehr angefochtenen Bescheid, der in den Ausführungen zur Asylaberkennung exakt dem bereits behobenen Bescheid entspricht, nicht. Es wird darin lediglich abstrakt darauf verwiesen, dass es im Herkunftsstaat „zu einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die für die Asylerlangung maßgeblich gewesen sind“ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen nach seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, die festgestellte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, im Speziellen Tschetschenien, ergebe sich aus den „diesbezüglichen Länderberichten“ vergleiche AS 233, 257). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich den aktuellen Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien gerade nicht entnehmen, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, dessen Tante an einem der bekanntesten Terrorakte der jüngeren Geschichte Russlands beteiligt war, nicht mehr von Verfolgung bedroht wären. Im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Punkt 1.4.3.2.) wird unter anderem ausgeführt, dass „Verwandte von terroristischen Kämpfern häufig unter dem Verdacht [stehen], diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren“, diese seien „daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft)“. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen „können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.)“. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist es auch bereits zu schwerwiegenden Verfolgungshandlungen gegen seine Familie gekommen. Nach der Identifizierung seiner Tante wurde das Haus der Familie in die Luft gesprengt und sie wurden aufgefordert, Russland binnen 48 Stunden zu verlassen. Mehrere Familienmitglieder wurden mitgenommen und beinahe erschossen. Auf Grundlage der aktuellen Länderberichte, die unverändert eine Verfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Terroristen beschreiben, ist auch nicht davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr allein aufgrund der seither verstrichenen Zeit nicht mehr aktuell wäre. Die Geiselnahme im Dubrowka-Theater 2002 ist bis heute als einer der blutigsten Terrorakte tschetschenischer Separatisten weithin bekannt. Die in den Länderberichten als aktuell beschriebene allgemeine Verfolgung der Angehörigen (sogar mutmaßlicher) Terroristen wird daher jedenfalls auch die Angehörigen einer daran unmittelbar beteiligten Geiselnehmerin betreffen. Dass Teile der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter und seine jüngeren Geschwister, weiter in der Russischen Föderation leben können, erklärte er in der Beschwerde nachvollziehbar damit, dass sich diese schon damals von seinem Vater (und damit dessen) Familie distanziert hatte und mit den jüngeren Geschwistern wegzog, während er bei seinem Vater aufgewachsen ist. Aus den oben beschriebenen Gründen steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Die Verfolgung seiner Familie ging schon damals von den Behörden aus, die unverändert dazu in der Lage wären, ihn im gesamten Staatsgebiet zu finden. Nach den Länderberichten (siehe Punkt 1.4.3.2.) können in Tschetschenien verfolgte Personen sich nur dann anderswo in Russland niederlassen, wenn sie „nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken“. Diese Möglichkeit gibt es für den Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Verwandtschaft zu einer prominenten Terroristin nicht, er ist nach wie vor im Blickfeld der russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Nachweise. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 19.09.2019, Zl. XXXX , und 10.01.2020, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 vom 19.09.2019, Zl. römisch 40 , und 10.01.2020, Zl. römisch 40 . 2.
  18. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Insbesondere ergibt sich aus dem erst nach der mündlichen Verhandlung veröffentlichten Länderinformationsblatt Russische Föderation vom 10.03.2022, Version 6, keine für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Änderung.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  22. Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):3.1.
  23. Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise): Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. …
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. … Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die F

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