Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 2§ 75§ 29RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW274 2203081-1 Spruch, W274 2203081-1/41E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 8.3.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 07.10.2015 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX internationalen Schutz und gab zum Fluchtgrund an, sein Vater sei ein Polizeioffizier. Er habe eine sehr hohe Position, dadurch seien sie von der Außenwelt abgeschirmt gewesen. Als er 18 Jahre alt gewesen sei, habe er auch ein normales Leben führen wollen. Er sei gegen seinen Vater gewesen. Er habe alles, was er gehabt habe, verloren. Er habe nicht mehr studieren dürfen. Die Leute von seinem Vater hätten ihn gefoltert. Bevor die Situation noch schlimmer geworden sei, habe sein Vater vorgeschlagen, dass er das Land verlassen solle. Dieser habe alles für den BF organisiert. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 07.10.2015 vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 internationalen Schutz und gab zum Fluchtgrund an, sein Vater sei ein Polizeioffizier. Er habe eine sehr hohe Position, dadurch seien sie von der Außenwelt abgeschirmt gewesen. Als er 18 Jahre alt gewesen sei, habe er auch ein normales Leben führen wollen. Er sei gegen seinen Vater gewesen. Er habe alles, was er gehabt habe, verloren. Er habe nicht mehr studieren dürfen. Die Leute von seinem Vater hätten ihn gefoltert. Bevor die Situation noch schlimmer geworden sei, habe sein Vater vorgeschlagen, dass er das Land verlassen solle. Dieser habe alles für den BF organisiert. Der BF wurde am 04.04.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) befragt und gab zu den Fluchtgründen an, er sei bis zu seinem
- Lebensjahr bei seinen Eltern gewesen. Von der Uni sei er dann suspendiert worden, weil er religiöse Diskussionen geführt und sich gegen den Islam gewehrt habe. Er habe ein Geschäft gegründet. Nachdem sein Vater für die Religionsgarde gearbeitet habe, hätten ihn die Kollegen des Vaters immer darauf aufmerksam gemacht, er solle beten und den Koran lesen, was ihn nie interessiert habe. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe man seinen Vater in ein Gefängnis gesteckt, obwohl dieser bei der Religionsgarde gearbeitet habe. Er leide sehr darunter. Obwohl er erzwungenermaßen große Bilder von CHAMENEI und CHOMENEI in seinem Geschäft aufgehängt habe, habe man ihn nicht in Ruhe gelassen, er habe sich einen Bart wachsen lassen und sich nach den islamischen Gesetzen verhalten müssen. Er habe begonnen, den Islam zu hassen. Er sei einmal auch mit 76 Peitschenhieben bestraft worden, weil man ihm vorgeworfen habe, dass er nicht-islamische Filme auf seinem Laptop im Geschäft besitze. Einmal sei er 48 Stunden lang im Gefängnis gewesen (BFA S 6), aber durch die Beziehung seines Vaters wieder entlassen worden. Man habe ihm sowohl die Genehmigung für das Geschäft als auch die Arbeitsgenehmigung genommen. In weiterer Folge gab er an, „2-3 mal“ inhaftiert gewesen zu sein, einmal 3 Tage und 2 mal je 48 Stunden. Im Iran sei bekannt, dass er Christ sei. Er habe aufgrund der neuerlichen Unruhen im Iran auf Instagram einen Kurzbericht über CHAMENEI geschrieben und sogar darüber habe man mit seinem Vater gesprochen. Sein Facebook Account sei „stillgelegt“. Er gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei Moslem und Schiit gewesen und jetzt Christ. Er interessiere sich seit ca. zwölf Jahren - ausgehend von 2018 - für den christlichen Glauben und sei am 10.06.2017 getauft worden. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, die Identität des BF stehe fest. Er sei getauft, aber nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in seiner Heimat Probleme aufgrund seiner behaupteten Ablehnung des islamischen Glaubens gehabt habe, ebensowenig eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Probleme aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu seiner sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung haben würde. Er besuche Deutschkurse und spreche Deutsch auf Niveau B
- Beweiswürdigend wurde ausgeführt, in der Erstbefragung habe der BF angegeben, nie über ein Identitätsdokument verfügt zu haben. Vor dem BFA habe er ein solches dann in Vorlage gebracht. Es passe nicht zusammen, wenn der BF angegeben habe, den Heimatsstaat aus Angst vor dem Vater verlassen zu haben, während er vor dem BFA angegeben habe, dieser habe seine Ausreise organisiert. Es werde dem BF nicht abgesprochen, sich seit seiner Einreise nach Österreich für das Christentum zu interessieren, ein Grundwissen über diesen Glauben angeeignet zu haben und den Gottesdienst regelmäßig zu besuchen. Es werde ihm aber ein Interesse an diesem Glauben im Iran abgesprochen. Das BFA gehe nicht davon aus, dass der christliche Glaube Bestandteil der Identität des BF geworden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF Asyl zu gewähren. Der BF habe unter der islamischen Religion bzw. dem Staat, der diese reglementiere, sehr gelitten. Er habe Schläge schon als Kind erhalten, sei von der Universität suspendiert worden und sein Geschäft sei zwangsweise geschlossen worden. Er sei dreimal inhaftiert worden. Verschärft sei die Situation dadurch worden, dass der Vater bei der Religionsgarde gearbeitet habe und so im besonderen Blickfeld der iranischen Behörden gestanden sei. Da die Zustände untragbar geworden seien, habe der BF den Iran verlassen. Zwischenzeitlich sei er zum Christentum konvertiert. Durch die Selbsterhaltungswilligkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit, seine guten Deutschkenntnisse (Teilnahme am Deutschkurs B1 Teil 2) und sein ehrenamtliches Engagement sei seine Integration bereits weit fortgeschritten. Nach Bevollmächtigung des Vereines ZEIGE am 25.10.2019 legte der BF zu OZ 10 weitere Urkunden vor, ebenso mit Eingabe vom 28.07.2020 OZ 16, in der weiteres Vorbringen erstattet und zur Verfolgungssituation im Iran Stellung genommen wurde. Am 05.08.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF und die Zeugin XXXX vernommen wurden. Am 05.08.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF und die Zeugin römisch 40 vernommen wurden. Mit Schreiben und Urkundenvorlage des BF ohne Datum, eingelangt am 12.08.2020, OZ 21, legte der BF über gerichtlichen Auftrag insbesondere Fotos seiner Internetaktivitäten vor. Insbesondere brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.2.2022 vor, in seinem Privat- und Familienleben sei die Neuerung eingetreten, das Verlöbnis mit XXXX sei aufgelöst. Er lebe seit 4.11.2021 im gemeinsamen Haushalt mit XXXX . Diese sei schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 13.5.
- Mit Schreiben und Urkundenvorlage des BF ohne Datum, eingelangt am 12.08.2020, OZ 21, legte der BF über gerichtlichen Auftrag insbesondere Fotos seiner Internetaktivitäten vor. Insbesondere brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.2.2022 vor, in seinem Privat- und Familienleben sei die Neuerung eingetreten, das Verlöbnis mit römisch 40 sei aufgelöst. Er lebe seit 4.11.2021 im gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 . Diese sei schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 13.5.
- Nach weiteren Eingaben und Vorlage weiterer Unterlagen wurde der BF im Rahmen der Verhandlung vom 8.3.2022 neuerlich befragt, ebenso die Zeugin XXXX . Nach weiteren Eingaben und Vorlage weiterer Unterlagen wurde der BF im Rahmen der Verhandlung vom 8.3.2022 neuerlich befragt, ebenso die Zeugin römisch 40 . Aufgrund des gesamten Akteninhalts in Zusammenhalt mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der BF entstammt einer Qashqai-Familie im Iran. Er ist in XXXX nahe Shiraz, Provinz Fars, geboren. Seine Familie, der Vater, die Mutter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor im Iran. Der BF wurde im schiitisch muslimischen Glauben erzogen. Der Vater war Kommandant einer Einheit beim Zoll und im Laufe der Zeit an verschiedenen Dienstorten, vor allem in der südiranischen Hafenstadt Bandar-e-Abbas in der Provinz Hormozgan, eingesetzt. Der BF lebte ab seinem
- Lebensjahr
(2006)selbstständig und von der Familie getrennt. Er führte zunächst ein Computerzubehör- und Handygeschäft in XXXX und studierte daneben dort vier Jahre lang Buchhaltung. Danach betrieb er noch ein privates Grafikstudium, teilweise in XXXX , teilweise in Shiraz. Etwa ab 2012 betrieb der BF auf der südiranischen Insel XXXX einen Art Copy-Shop. Danach betrieb er auch in Shiraz noch für etwa ein halbes Jahr einen Copy-Shop. Der BF entstammt einer Qashqai-Familie im Iran. Er ist in römisch 40 nahe Shiraz, Provinz Fars, geboren. Seine Familie, der Vater, die Mutter sowie zwei Brüder und zwei Schwestern, leben nach wie vor im Iran. Der BF wurde im schiitisch muslimischen Glauben erzogen. Der Vater war Kommandant einer Einheit beim Zoll und im Laufe der Zeit an verschiedenen Dienstorten, vor allem in der südiranischen Hafenstadt Bandar-e-Abbas in der Provinz Hormozgan, eingesetzt. Der BF lebte ab seinem 18. Lebensjahr
(2006)selbstständig und von der Familie getrennt. Er führte zunächst ein Computerzubehör- und Handygeschäft in römisch 40 und studierte daneben dort vier Jahre lang Buchhaltung. Danach betrieb er noch ein privates Grafikstudium, teilweise in römisch 40 , teilweise in Shiraz. Etwa ab 2012 betrieb der BF auf der südiranischen Insel römisch 40 einen Art Copy-Shop. Danach betrieb er auch in Shiraz noch für etwa ein halbes Jahr einen Copy-Shop. Zu einem Studienabschluss betreffend Buchhaltung kam es nicht, weil der BF im Zuge einer Diskussion dem Dekan der Universität eine Ohrfeige gab, worauf er ein Unterrichtsverbot an dieser Universität erhielt (BF, BVwG S 22). Der BF reiste – nach einem Inlandsflug von Shiraz nach Tabriz - etwa im September 2015 mit dem großen Flüchtlingsstrom ohne gültige Reisepapiere über die "Balkanroute" nach Österreich, wo er etwa am 07.10.2015 ankam. Er war zunächst von 22.10.2015 bis 29.04.2016, von 29.04.2016 bis 09.03.2017 und von 09.03.2017 bis 31.08.2017 in XXXX in Flüchtlingsunterkünften des evangelischen Diakoniewerks aufhältig. Von 31.08.2017 bis 31.08.2018 war er in einer privaten Asylunterkunft in XXXX aufhältig. In XXXX war er sodann noch in einem Quartier des Unterkunftgebers XXXX vom 31.08.2018 bis 10.08.2020 gemeldet, allerdings lediglich bis etwa Mitte 2019 tatsächlich aufhältig. Seit damals war der BF in Wien aufhältig, wobei die genauen Adressen und Umstände nicht festgestellt werden konnten. Er war zunächst von 22.10.2015 bis 29.04.2016, von 29.04.2016 bis 09.03.2017 und von 09.03.2017 bis 31.08.2017 in römisch 40 in Flüchtlingsunterkünften des evangelischen Diakoniewerks aufhältig. Von 31.08.2017 bis 31.08.2018 war er in einer privaten Asylunterkunft in römisch 40 aufhältig. In römisch 40 war er sodann noch in einem Quartier des Unterkunftgebers römisch 40 vom 31.08.2018 bis 10.08.2020 gemeldet, allerdings lediglich bis etwa Mitte 2019 tatsächlich aufhältig. Seit damals war der BF in Wien aufhältig, wobei die genauen Adressen und Umstände nicht festgestellt werden konnten. Der BF hatte anfangs seines Aufenthalts in Oberösterreich Kontakt mit einer "amerikanischen Kirche" in Linz, deren Namen er vergessen habe, sodann mit der "protestantischen Kirche" in XXXX . Der Chef seiner damaligen Pension, ein Iraner, sagte etwa nach zwei Monaten zum BF, dass er für ihn eine bessere Kirche gefunden habe, wo Farsi gesprochen werde. Es handelte sich dabei um die Betreuung durch das XXXX , das sich insbesondere der Eingliederung Farsi-sprechender Konvertiten in die katholische Kirche widmet. Soweit rekonstruierbar, fand der BF Anfang 2016 Kontakt zu dieser Einrichtung, die in Linz ein Büro betreibt. Der BF besuchte nach Aufnahme in das Katechumenat am 01.05.2016 in der XXXX den Taufunterricht im Ausmaß von drei Tagen pro Monat. Dieser wurde in der XXXX in einer Farsi-sprechenden Gemeinschaft durch einen Farsi-sprechenden Vortragenden, " XXXX ", gehalten. Die An- und Rückreise per öffentlichem Verkehr wurde vom XXXX organisiert. Der BF hatte anfangs seines Aufenthalts in Oberösterreich Kontakt mit einer "amerikanischen Kirche" in Linz, deren Namen er vergessen habe, sodann mit der "protestantischen Kirche" in römisch 40 . Der Chef seiner damaligen Pension, ein Iraner, sagte etwa nach zwei Monaten zum BF, dass er für ihn eine bessere Kirche gefunden habe, wo Farsi gesprochen werde. Es handelte sich dabei um die Betreuung durch das römisch 40 , das sich insbesondere der Eingliederung Farsi-sprechender Konvertiten in die katholische Kirche widmet. Soweit rekonstruierbar, fand der BF Anfang 2016 Kontakt zu dieser Einrichtung, die in Linz ein Büro betreibt. Der BF besuchte nach Aufnahme in das Katechumenat am 01.05.2016 in der römisch 40 den Taufunterricht im Ausmaß von drei Tagen pro Monat. Dieser wurde in der römisch 40 in einer Farsi-sprechenden Gemeinschaft durch einen Farsi-sprechenden Vortragenden, " römisch 40 ", gehalten. Die An- und Rückreise per öffentlichem Verkehr wurde vom römisch 40 organisiert. Jedenfalls 2017 feierte der BF auch gelegentlich Gottesdienste in der katholischen Pfarre XXXX mit (Bestätigung Pfarrer XXXX vom 05.11.2017). Der BF lernte in XXXX im Asylquartier XXXX kennen. Er fragte sie, ob sie bereit wäre, für ihn das Patenamt zu übernehmen. Nach mehreren Gesprächen erklärte sich diese dazu bereit und fungierte im Rahmen der Taufe des BF am 10.6.2017 in XXXX , in der etwa zwölf Personen getauft wurden, als Taufpatin. Jedenfalls 2017 feierte der BF auch gelegentlich Gottesdienste in der katholischen Pfarre römisch 40 mit (Bestätigung Pfarrer römisch 40 vom 05.11.2017). Der BF lernte in römisch 40 im Asylquartier römisch 40 kennen. Er fragte sie, ob sie bereit wäre, für ihn das Patenamt zu übernehmen. Nach mehreren Gesprächen erklärte sich diese dazu bereit und fungierte im Rahmen der Taufe des BF am 10.6.2017 in römisch 40 , in der etwa zwölf Personen getauft wurden, als Taufpatin. Es ist glaubhaft, dass der BF im Rahmen seines nunmehr ungefähr sechseinhalb-jährigen Aufenthalts in Österreich mittlerweile den christlichen Glauben soweit angenommen hat, dass er das Bedürfnis hätte, diesen auch unter geänderten Bedingungen, wie einer Rückkehr in den Iran, innerlich und äußerlich auszuleben. Der BF ist in Österreich gerichtlich unbescholten. Er betätigte sich im Zeitraum seines Aufenthalts in XXXX an Clubabenden des Fotoclubs, wo er positiv erlebt wurde (Bescheinigung o. D. AS 85). Er betätigte sich im Zeitraum seines Aufenthalts in römisch 40 an Clubabenden des Fotoclubs, wo er positiv erlebt wurde (Bescheinigung o. D. AS 85). Der BF nahm an Workshops des ÖIF teil und besuchte 2018 Deutsch als Fremdsprache B1 Teil
- Er leistete im Bereich des Diakoniewerks XXXX zwischen Juli 2016 und Oktober 2017 freiwillige Mitarbeit im Bereich Unterstützung bei Spaziergängen und im Freizeitbereich (AS 107). Er besuchte vor dem 25.07.2018 Deutsch- und Mathematikkurse des Vereines Ziel - Zusammen in XXXX - (Beilage./2). Der BF bestand die A2 Prüfung am 29.9.
- Die B1 Prüfung am 9.11.2018 bestand er nicht (Speicherauszug GVS 18.11.2020). Der BF nahm an Workshops des ÖIF teil und besuchte 2018 Deutsch als Fremdsprache B1 Teil
- Er leistete im Bereich des Diakoniewerks römisch 40 zwischen Juli 2016 und Oktober 2017 freiwillige Mitarbeit im Bereich Unterstützung bei Spaziergängen und im Freizeitbereich (AS 107). Er besuchte vor dem 25.07.2018 Deutsch- und Mathematikkurse des Vereines Ziel - Zusammen in römisch 40 - (Beilage./2). Der BF bestand die A2 Prüfung am 29.9.
- Die B1 Prüfung am 9.11.2018 bestand er nicht (Speicherauszug GVS 18.11.2020). Der BF erklärte am 30.07.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft XXXX seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Beilage./1). Der BF erklärte am 30.07.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Beilage./1). Der BF meldete zwischenzeitlich mit der Unternehmensadresse XXXX die Gewerbe "Werbeagentur" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" an (Bestätigungen WKO Beilagen ./B und ./C). Lediglich das Gewerbe der Werbeagentur führt er derzeit selbstständig aus und erwirtschaftete dabei 2020 einen Umsatz von € 2.000,-- bis 2.500,-- monatlich, wobei ihm ein Reinerlös von etwa € 800,-- monatlich verbleibt. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwirft er etwa Logos bzw. Visitenkarten und Geschäftsschilder. Die Leistungen der Grundversorgung endeten am 9.7.2019.Der BF meldete zwischenzeitlich mit der Unternehmensadresse römisch 40 die Gewerbe "Werbeagentur" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" an (Bestätigungen WKO Beilagen ./B und ./C). Lediglich das Gewerbe der Werbeagentur führt er derzeit selbstständig aus und erwirtschaftete dabei 2020 einen Umsatz von € 2.000,-- bis 2.500,-- monatlich, wobei ihm ein Reinerlös von etwa € 800,-- monatlich verbleibt. Im Rahmen dieser Tätigkeit entwirft er etwa Logos bzw. Visitenkarten und Geschäftsschilder. Die Leistungen der Grundversorgung endeten am 9.7.
- Der BF ist ledig und lernte etwa gegen Ende 2019 die in Österreich asylberechtigte iranische Staatsangehörige XXXX kennen und pflegte mit dieser bis etwa Juni 2021 eine Beziehung, wobei diese getrennt wohnten und wirtschafteten. Der BF ist ledig und lernte etwa gegen Ende 2019 die in Österreich asylberechtigte iranische Staatsangehörige römisch 40 kennen und pflegte mit dieser bis etwa Juni 2021 eine Beziehung, wobei diese getrennt wohnten und wirtschafteten. Obzwar der BF noch im Juni 2021 eine Heirat seiner damaligen Freundin XXXX anstrebte, zerschlug sich diese Beziehung offenbar bald darauf. Der BF lernte die afghanische Staatsbürgerin XXXX , der 2009 abgeleitet Asyl zukam, an seiner Arbeitsstelle kennen, gelangte mit dieser offenbar sehr rasch in eine Beziehung und soll mit dieser im kommenden Mai ein Kind erwarten. Beide zogen bereits im August 2021 zunächst in 1120 Wien und sodann seit November 2021 in 1110 Wien zusammen. XXXX ist als Zahnarztassistentin selbsterhaltungsfähig. Gemeinsam mit dem BF bestreiten beide ihre Lebensbedürfnisse. Der BF ist seit 2019 nicht mehr in Grundversorgung und weiterhin als selbständiger Grafiker tätig und selbsterhaltungsfähig. Obzwar der BF noch im Juni 2021 eine Heirat seiner damaligen Freundin römisch 40 anstrebte, zerschlug sich diese Beziehung offenbar bald darauf. Der BF lernte die afghanische Staatsbürgerin römisch 40 , der 2009 abgeleitet Asyl zukam, an seiner Arbeitsstelle kennen, gelangte mit dieser offenbar sehr rasch in eine Beziehung und soll mit dieser im kommenden Mai ein Kind erwarten. Beide zogen bereits im August 2021 zunächst in 1120 Wien und sodann seit November 2021 in 1110 Wien zusammen. römisch 40 ist als Zahnarztassistentin selbsterhaltungsfähig. Gemeinsam mit dem BF bestreiten beide ihre Lebensbedürfnisse. Der BF ist seit 2019 nicht mehr in Grundversorgung und weiterhin als selbständiger Grafiker tätig und selbsterhaltungsfähig. Der BF postete und postet gelegentlich unter dem ersichtlichen Nutzernamen auf Facebook " XXXX " religiöse Bilder (Abendmahl, Erscheinung Jesu, der Dornengekrönte, teilweise verbunden mit Texten auf Farsi). Auf seiner Facebook-Seite findet sich auch der Aufruf "We call on Iranian authorities to overturn death sentences for protesters" (
- Juli) sowie offenbar ein politischer Cartoon, der möglicherweise CHAMENEI mit einem anderen Mullah in lächerlichem Kontext zeigt. Der BF postete und postet gelegentlich unter dem ersichtlichen Nutzernamen auf Facebook " römisch 40 " religiöse Bilder (Abendmahl, Erscheinung Jesu, der Dornengekrönte, teilweise verbunden mit Texten auf Farsi). Auf seiner Facebook-Seite findet sich auch der Aufruf "We call on Iranian authorities to overturn death sentences for protesters" (
- Juli) sowie offenbar ein politischer Cartoon, der möglicherweise CHAMENEI mit einem anderen Mullah in lächerlichem Kontext zeigt. Auf Instagram veröffentlichte der BF unter " XXXX " im Jahr 2018 Bilder mit politischer Aussage, eines offenbar zeigend CHAMENEI mit einem Totenkopf in der Hand, einer Schlange dahinter und einem Farsi-Text, weiters ein Bild eines Affen mit Bart und Mullah-Turban, weiters offenbar ein Bild zeigend CHOMEINI und CHAMENEI ohne Bart (25.8.2018), weiters ein politisches Cartoon, zeigend eine Büste eines Mullahs, die von einem Denkmalsockel gezogen wird, mit dem Text "The last Encounter for islamic Dictatorism of Mullahs in Iran has begun" (7.5.2019 - Vorlage durch den BF, eingelangt am 12.8.2020). Auf Instagram veröffentlichte der BF unter " römisch 40 " im Jahr 2018 Bilder mit politischer Aussage, eines offenbar zeigend CHAMENEI mit einem Totenkopf in der Hand, einer Schlange dahinter und einem Farsi-Text, weiters ein Bild eines Affen mit Bart und Mullah-Turban, weiters offenbar ein Bild zeigend CHOMEINI und CHAMENEI ohne Bart (25.8.2018), weiters ein politisches Cartoon, zeigend eine Büste eines Mullahs, die von einem Denkmalsockel gezogen wird, mit dem Text "The last Encounter for islamic Dictatorism of Mullahs in Iran has begun" (7.5.2019 - Vorlage durch den BF, eingelangt am 12.8.2020). Beweiswürdigung Der BF wurde zweimal ausführlich bei Gericht befragt, sowohl am 05.08.2020 als auch am 08.03.
- Zwar kam es beide Male nicht zu einer Aussage des „katholischen Mentors“ des BF, Pater XXXX , wobei sich dieser tauglich zur Verhandlung am 08.03.2022 entschuldigte. Von diesem erliegen mehrere Bescheinigungen über die Ernsthaftigkeit des Glaubens des BF im Akt. Im Zusammenhalt mit beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Vernehmungen ist es glaubhaft, dass der BF seit etwa Mai 2016 sowohl in der katholischen Kirche XXXX (bis etwa 2018) als auch der XXXX , in XXXX Gottesdienste besuchte und auch sonstige Kontakte zur Farsi-Gruppe um Pater XXXX hält (Bescheinigung kathol. Pfarre XXXX vom 5.11.2017, Schreiben XXXX vom 2.4.2018, „Glaubwürdigkeitsbestätigung“ XXXX vom 30.7.2020). Die Taufe selbst ist durch den Taufschein vom 10.6.2017 dokumentiert. Grundlegendes Wissen über den christlichen Glauben sowie die katholische Kirche stellte der BF im Rahmen seiner Befragung am 5.8.2020 dar. Er war am 22.03.2022 orientiert über die Fastenzeit, machte glaubhafte Angaben zu seinem Kirchenbesuch u.a. am vergangenen Aschermittwoch und machte ansonsten auch Angaben zum Charakter seines Lebens „als Christ“, die im Einklang mit dem sonst durch den Akteninhalt dokumentierten Leben des BF in Österreich stehen, nicht übertrieben wirkten und glaubhaft waren. Im Wesentlichen wurden diese Umstände auch durch die nunmehrige Freundin und Lebensgefährtin des BF, XXXX , bestätigt. Der Umstand, dass sich diese nachvollziehbar als nicht praktizierende Muslimin darstellte, schließt nach Ansicht des Gerichts die Ernsthaftigkeit der Konversion des BF unter Zugrundlegung „westlicher Lebensverhältnisse“, die der BF bereits seit über sechs Jahren gewöhnt ist, nicht aus. Nachvollziehbar gaben sowohl der BF als auch die Zeugin an, dass der BF diese ab und zu in die XXXX mitnimmt und XXXX auch Kontakt zu XXXX hat. Die geschilderten Vorstellungen des BF und der Zeugin über die religiöse Erziehung des zu erwartenden Kindes waren zwar nicht sehr konkret, stehen aber zumindest nicht in Widerspruch zur dargestellten Konversion. Der BF wurde zweimal ausführlich bei Gericht befragt, sowohl am 05.08.2020 als auch am 08.03.
- Zwar kam es beide Male nicht zu einer Aussage des „katholischen Mentors“ des BF, Pater römisch 40 , wobei sich dieser tauglich zur Verhandlung am 08.03.2022 entschuldigte. Von diesem erliegen mehrere Bescheinigungen über die Ernsthaftigkeit des Glaubens des BF im Akt. Im Zusammenhalt mit beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Vernehmungen ist es glaubhaft, dass der BF seit etwa Mai 2016 sowohl in der katholischen Kirche römisch 40 (bis etwa 2018) als auch der römisch 40 , in römisch 40 Gottesdienste besuchte und auch sonstige Kontakte zur Farsi-Gruppe um Pater römisch 40 hält (Bescheinigung kathol. Pfarre römisch 40 vom 5.11.2017, Schreiben römisch 40 vom 2.4.2018, „Glaubwürdigkeitsbestätigung“ römisch 40 vom 30.7.2020). Die Taufe selbst ist durch den Taufschein vom 10.6.2017 dokumentiert. Grundlegendes Wissen über den christlichen Glauben sowie die katholische Kirche stellte der BF im Rahmen seiner Befragung am 5.8.2020 dar. Er war am 22.03.2022 orientiert über die Fastenzeit, machte glaubhafte Angaben zu seinem Kirchenbesuch u.a. am vergangenen Aschermittwoch und machte ansonsten auch Angaben zum Charakter seines Lebens „als Christ“, die im Einklang mit dem sonst durch den Akteninhalt dokumentierten Leben des BF in Österreich stehen, nicht übertrieben wirkten und glaubhaft waren. Im Wesentlichen wurden diese Umstände auch durch die nunmehrige Freundin und Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , bestätigt. Der Umstand, dass sich diese nachvollziehbar als nicht praktizierende Muslimin darstellte, schließt nach Ansicht des Gerichts die Ernsthaftigkeit der Konversion des BF unter Zugrundlegung „westlicher Lebensverhältnisse“, die der BF bereits seit über sechs Jahren gewöhnt ist, nicht aus. Nachvollziehbar gaben sowohl der BF als auch die Zeugin an, dass der BF diese ab und zu in die römisch 40 mitnimmt und römisch 40 auch Kontakt zu römisch 40 hat. Die geschilderten Vorstellungen des BF und der Zeugin über die religiöse Erziehung des zu erwartenden Kindes waren zwar nicht sehr konkret, stehen aber zumindest nicht in Widerspruch zur dargestellten Konversion. Der Umstand der gelegentlichen Postings religiöser Inhalte auf Facebook war vor dem Hintergrund der übersandten Ausdrucke auch nach einer Einsicht des Richters in das aktuelle Facebook Profil „ XXXX “ glaubwürdig. Der Umstand der gelegentlichen Postings religiöser Inhalte auf Facebook war vor dem Hintergrund der übersandten Ausdrucke auch nach einer Einsicht des Richters in das aktuelle Facebook Profil „ römisch 40 “ glaubwürdig. Die sonstigen Umstände des BF betreffend das bisherige Leben im Iran, die Ausreise und die Integration in Österreich beruhen auf den insoferne glaubwürdigen Angaben des BF im Zusammenhalt mit zu vielen dieser Umstände (Ausbildung im Iran, berufliche Tätigkeit in Österreich) vorgelegten Urkunden bzw sonstigen Unterlagen. Rechtlich folgt:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
§ 2Abs.
1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: ● Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, ● gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, ● unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ● Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ● Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und ● Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Für den Fall des BF bedeutet dies Folgendes: Wie dargelegt, bestand beim BF aufgrund äußerer Tatsachen (der erfolgten katholischen Taufe vor knapp 5 Jahren samt vorheriger Absolvierung eines Glaubenskurses sowie der Integration und den Aktivitäten des BF im Umfeld des XXXX ) ein Anschein eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung, der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des VfGH nicht widerlegt ist, wobei sich die belangte Behörde an der gerichtlichen Prüfung dieser Umstände in beiden mündlichen Verhandlungen nicht beteiligte. Es ist daher, wie festgestellt, davon auszugehen, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte diesen auch in einem muslimisch-geprägten Umfeld weiterhin auszuleben. Daher ist auch anzunehmen, dass der BF bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat bei Fortsetzung seiner Aktivitäten in Bezug auf das Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit staatlichen Behörden geraten würde. Dem BF wäre es nicht zumutbar, seinen neuen Glauben in seinem Herkunftsstaat zu unterdrücken. Es ist daher glaubhaft, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei zuzubilligender weiterer Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr droht. Im Fall einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Ausübung des christlichen Glaubens vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Falle des Versuches, andere vom Christentum zu überzeugen, würde sich der BF einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden. Wie dargelegt, bestand beim BF aufgrund äußerer Tatsachen (der erfolgten katholischen Taufe vor knapp 5 Jahren samt vorheriger Absolvierung eines Glaubenskurses sowie der Integration und den Aktivitäten des BF im Umfeld des römisch 40 ) ein Anschein eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung, der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des VfGH nicht widerlegt ist, wobei sich die belangte Behörde an der gerichtlichen Prüfung dieser Umstände in beiden mündlichen Verhandlungen nicht beteiligte. Es ist daher, wie festgestellt, davon auszugehen, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte diesen auch in einem muslimisch-geprägten Umfeld weiterhin auszuleben. Daher ist auch anzunehmen, dass der BF bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat bei Fortsetzung seiner Aktivitäten in Bezug auf das Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit staatlichen Behörden geraten würde. Dem BF wäre es nicht zumutbar, seinen neuen Glauben in seinem Herkunftsstaat zu unterdrücken. Es ist daher glaubhaft, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei zuzubilligender weiterer Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr droht. Im Fall einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Ausübung des christlichen Glaubens vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Falle des Versuches, andere vom Christentum zu überzeugen, würde sich der BF einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden. Es ist daher insgesamt glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung aufgrund seiner Religion – und somit eines in der GFK genannten Grundes – droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des Umstands, dass die Verfolgungssituation von „nicht geborenen Christen“ im gesamten Staatsgebiet des Irans besteht, nicht in Betracht. Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund dessen konnten Feststellungen zur behaupteten Verfolgung bereits im Iran dahinstehen, ebenso eine Beurteilung, ob die festgestellten Aktivitäten des BF in sozialen Netzwerken diesen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Iran der realen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die §§ 2 Abs. l Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBI. l 24/2016 („Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. hier anzuwenden. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die Paragraphen 2, Abs. l Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung BGBI. l 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier anzuwenden. Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
§ 29Abs 5 Vw
GVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2203081.1.00