RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2022 GeschäftszahlW290 2212758-1 Spruch, , W290 2212758-1/9E W290 2212767-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde
- der XXXX , geb. XXXX , und
- des XXXX XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde
- der römisch 40 , geb. römisch 40 , und
- des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 zu Recht: A)
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden jeweils ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W290.2212758.1.00