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{'item': 'G301 2229114-1'}

Obsah (9)§ 15§ 229§ 133§ 83§ 146§ 127§ 107§ 241e§ 107b

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlG301 2229114-1 SpruchG301 2229114-1/13E, G301 2229114-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Paragraph 15 /, eins, 127, 128, Absatz eins /, eins, U 4, 129/1, 130 (1. FALL)

§ 15/1, 146, 147 Abs.

1/1, 148 (2. FALL), 148 A/1

Paragraph 15 /, eins, 146, 147, Absatz eins /, eins, 148, (2. FALL), 148 A/1

§ 229

/1

Paragraph 229 /, eins,

§ 133

/1

Paragraph 133 /, eins,

Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2

, bedingt, Probezeit 5 JahreEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2,

, bedingt, Probezeit 5 Jahre Vollzugsdatum XXXX .2016Vollzugsdatum römisch 40 .2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX .2013LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Probezeit der Anstaltsunterbringung verlängert auf insgesamt 10 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX .2015Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2015 LG XXXX XXXX vom XXXX .2015LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 02) LG XXXX XXXX vom XXXX .2013 RK XXXX .201302) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013 §§ 27

(1)Z 1 8.Fall, 27
(3), 27
(5)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8.Fall, 27
(3), 27
(5)SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG § 229
(1)

Paragraph 229,

(1)

§ 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

§ 146

Paragraph 146,

§ 127

Paragraph 127,

Datum der (letzten) Tat XXXX .2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX .2016Vollzugsdatum römisch 40 .2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 03) LG XXXX XXXX vom XXXX .2014 RK XXXX .201403) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 §§ 146, 148 1. Fall

Paragraphen 146, 148, 1. Fall

§ 107

(1)

Paragraph 107,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX .2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum XXXX .2016Vollzugsdatum römisch 40 .2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2014, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX .2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 04) LG XXXX XXXX vom XXXX .2014 RK XXXX .201404) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 §§ 127, 130 1. Fall

Paragraphen 127, 130, 1. Fall

§ 241e

(3)

Paragraph 241 e,

(3)

§§ 146, 148 1.

Fall

Paragraphen 146, 148, 1. Fall

§ 229

(1)

Paragraph 229,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX .2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum XXXX .2015Vollzugsdatum römisch 40 .2015 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2016, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX .2016LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX XXXX vom XXXX .2016LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX .2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2013zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2009zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2009 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX .2016, endgültigAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2016, endgültig LG XXXX XXXX vom XXXX .2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 05) BG XXXX XXXX vom XXXX .2019 RK XXXX .201905) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 RK römisch 40 .2019 § 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

Datum der (letzten) Tat XXXX .2018Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu BG XXXX XXXX RK XXXX .2019zu BG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2019 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX .2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 06) LG XXXX XXXX vom XXXX .2019 RK XXXX .201906) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2019 RK römisch 40 .2019 § 107

(1)

Paragraph 107,

(1)

§ 83

(1)

Paragraph 83,

(1)

§ 15

, § 83

(1)

Paragraph 15,

, Paragraph 83,

(1)

§ 107b

(1, 2)

Paragraph 107 b, (1, 2)

Datum der (letzten) Tat XXXX .2019Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2019 Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX XXXX RK XXXX .2019zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2019 Unbedingter Teil der Freiheitstrafe vollzogen am XXXX .2020Unbedingter Teil der Freiheitstrafe vollzogen am römisch 40 .2020 LG XXXX XXXX vom XXXX .2020LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2020 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX ( XXXX ) vom XXXX .2019 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von zehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2019 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung, des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Vergehens der versuchten Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von zehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX von XXXX 2019 bis XXXX 2019 fortgesetzte Gewalt gegen eine Frau ausübte, indem er sie wiederholt mit der flachen Hand schlug. Er hat weiters Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am XXXX .2019 zwei Personen durch die Ankündigung, dass er sie umbringen werde und am XXXX .2019 eine Person, indem er ankündigte, dass er ihn „abstechen“ werde. Weiters versuchte er am XXXX .2019 eine weitere Person durch einen Schlag ins Gesicht am Körper zu verletzen. Am XXXX .2019 verletzte er eine andere Person am Körper, indem er dieser einen Faustschlag auf das linke Unterkiefer versetzte, wodurch diese lokale Druckschmerzen und Kaubeschwerden erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das großteils vorliegende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Tatbegehung unter dem Eindruck einer schizoaffektiven Störung mit Überlagerung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhalt mit multiplen Substanzmissbrauch als mildernd, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in römisch 40 von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 fortgesetzte Gewalt gegen eine Frau ausübte, indem er sie wiederholt mit der flachen Hand schlug. Er hat weiters Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am römisch 40 .2019 zwei Personen durch die Ankündigung, dass er sie umbringen werde und am römisch 40 .2019 eine Person, indem er ankündigte, dass er ihn „abstechen“ werde. Weiters versuchte er am römisch 40 .2019 eine weitere Person durch einen Schlag ins Gesicht am Körper zu verletzen. Am römisch 40 .2019 verletzte er eine andere Person am Körper, indem er dieser einen Faustschlag auf das linke Unterkiefer versetzte, wodurch diese lokale Druckschmerzen und Kaubeschwerden erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das großteils vorliegende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Tatbegehung unter dem Eindruck einer schizoaffektiven Störung mit Überlagerung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhalt mit multiplen Substanzmissbrauch als mildernd, hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2018 in XXXX seine Mutter vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er ihr einen Stoß versetzte und sie im Gesicht kratzte, wodurch sie Kratzer im Gesicht sowie Schmerzen an der Wange erlitt.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2018 in römisch 40 seine Mutter vorsätzlich leicht am Körper verletzte, indem er ihr einen Stoß versetzte und sie im Gesicht kratzte, wodurch sie Kratzer im Gesicht sowie Schmerzen an der Wange erlitt. Der BF befand sich bereits von XXXX .2008 bis XXXX .2009, von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2014 bis XXXX .2016 in Strafhaft. Der BF befand sich bereits von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein und der Bescheid wurde sogleich in Vollzug gesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten nach der Entlassung des BF aus der Haft ein und der Bescheid wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF wurde am XXXX .2020 begleitet auf dem Luftweg von Österreich nach Kroatien abgeschoben. Im XXXX 2020 hielt sich der BF in Deutschland auf. Ob er sich aktuell noch immer dort aufhält oder nicht, ist nicht bekannt. Der BF wurde am römisch 40 .2020 begleitet auf dem Luftweg von Österreich nach Kroatien abgeschoben. Im römisch 40 2020 hielt sich der BF in Deutschland auf. Ob er sich aktuell noch immer dort aufhält oder nicht, ist nicht bekannt. Der BF hat es bislang – trotz des anhängigen Beschwerdeverfahrens – unterlassen, dem BVwG seine Wohnadresse oder seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Zwillingsschwester des BF, die als kroatische Staatsangehörige über ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht verfügen. Die Muttersprache des BF ist Kroatisch, er verfügt jedoch über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor. So war der BF während des Großteils seiner in Österreich verbrachten Zeit beschäftigungslos und bezog Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Mindestsicherung sowie aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen eine erhöhte Familienbeihilfe. Der BF weist während seines 20-jährigen Aufenthalts in Österreich lediglich Erwerbszeiten in der Dauer von insgesamt einem Jahr, acht Monaten und 16 Tagen auf. Die psychischen Erkrankungen des BF können im Herkunftsstaat Kroatien medizinisch behandelt werden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des BF durch eine Rückkehr maßgeblich verschlechtern wird. Auch die Arbeitsunfähigkeit des BF stellt keinen gegen eine Rückkehr sprechenden Grund dar, zumal er auch in Kroatien – wie bisher in Österreich – entsprechende Sozialleistungen beziehen kann.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde und dem vorliegenden Vorlageantrag wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten bekämpft. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerde und des Vorlageantrages getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Umständen seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina, dem Aufenthalt in Deutschland und Kroatien sowie zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, in der im Gegensatz zum vorangegangenen Bescheid vom 13.02.2020 auch die im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin erstatteten Angaben Berücksichtigung fanden, sowie auf die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Dass der BF ab dem Jahr 2011 durchgehend über einen Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter verfügte, beruht auf den im Akt einliegenden pflegschaftsgerichtlichen Beschlüssen. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2011, XXXX , wurde für den BF (erstmals) gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter zur Besorgung bestimmter im Beschluss näher bezeichneter Angelegenheiten bestellt (AS 109, 247). Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2019, XXXX wurde der bisherige Erwachsenenvertreter des BF seines Amtes enthoben und eine neue gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß § 271 ABGB für den BF bestellt (AS 245). Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass Umbestellungen der Erwachsenenvertreter (insgesamt fünfmal ab dem Jahr 2011) aufgrund des häufig auftretenden aggressiven Verhaltens des BF vorgenommen werden mussten (AS 247). Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den BF beendet und die gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amtes enthoben (OZ 7). Die Feststellung, dass für den BF nach Beendigung der Erwachsenenvertretung kein Abwesenheitskurator bestellt wurde, beruht auf der vom BVwG dahingehend eingeholten Auskunft des BG XXXX vom XXXX .2021 (im Gerichtsakt einliegender Aktenvermerk).Dass der BF ab dem Jahr 2011 durchgehend über einen Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter verfügte, beruht auf den im Akt einliegenden pflegschaftsgerichtlichen Beschlüssen. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2011, römisch 40 , wurde für den BF (erstmals) gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter zur Besorgung bestimmter im Beschluss näher bezeichneter Angelegenheiten bestellt (AS 109, 247). Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 wurde der bisherige Erwachsenenvertreter des BF seines Amtes enthoben und eine neue gerichtliche Erwachsenenvertreterin gemäß Paragraph 271, ABGB für den BF bestellt (AS 245). Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass Umbestellungen der Erwachsenenvertreter (insgesamt fünfmal ab dem Jahr 2011) aufgrund des häufig auftretenden aggressiven Verhaltens des BF vorgenommen werden mussten (AS 247). Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den BF beendet und die gerichtliche Erwachsenenvertreterin ihres Amtes enthoben (OZ 7). Die Feststellung, dass für den BF nach Beendigung der Erwachsenenvertretung kein Abwesenheitskurator bestellt wurde, beruht auf der vom BVwG dahingehend eingeholten Auskunft des BG römisch 40 vom römisch 40 .2021 (im Gerichtsakt einliegender Aktenvermerk). Die Feststellungen zu den psychischen Erkrankungen des BF (gemischte Persönlichkeitsstörung und Hypomanie) beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung erstellten Diagnose und der Behandlungsmitteilung eines Anstaltsarztes der JA XXXX vom XXXX .2020 (AS 225, 227, 229). Die Feststellungen zu den psychischen Erkrankungen des BF (gemischte Persönlichkeitsstörung und Hypomanie) beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung erstellten Diagnose und der Behandlungsmitteilung eines Anstaltsarztes der JA römisch 40 vom römisch 40 .2020 (AS 225, 227, 229). Die Feststellung zur Behinderung des BF mit einem Grad von 70 % beruht auf dem im Akt einliegenden und am XXXX .2018 ausgestellten und unbefristet gültigen Behindertenpasses des Sozialministeriumservice (AS 267). Die Feststellung zur Behinderung des BF mit einem Grad von 70 % beruht auf dem im Akt einliegenden und am römisch 40 .2018 ausgestellten und unbefristet gültigen Behindertenpasses des Sozialministeriumservice (AS 267). Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, zur Haft und Haftentlassung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie auf den Strafurteilen des BG XXXX vom XXXX .2019 und des LGS XXXX von XXXX .
  2. Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, zur Haft und Haftentlassung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie auf den Strafurteilen des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 und des LGS römisch 40 von römisch 40 .
  3. Die Feststellung zur Anordnung der Schubhaft gegen den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 25.02.2020 und den Eintragungen im IZR. Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung des BF nach Kroatien am XXXX .2020 beruht auf dem vom BFA übermittelten Abschiebebericht der LPD XXXX vom XXXX .2020 (OZ 3) und auf der entsprechenden Eintragung im IZR. Dass sich der BF im XXXX 2020 in Deutschland aufhielt, ergibt sich daraus, dass ein Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2020 an eine deutsche Meldeadresse zugestellt wurde (OZ 7).Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung des BF nach Kroatien am römisch 40 .2020 beruht auf dem vom BFA übermittelten Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020 (OZ 3) und auf der entsprechenden Eintragung im IZR. Dass sich der BF im römisch 40 2020 in Deutschland aufhielt, ergibt sich daraus, dass ein Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2020 an eine deutsche Meldeadresse zugestellt wurde (OZ 7). Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich beruhen auf den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, die sich wiederum auf die schriftliche Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des BF stützen. Die Feststellung zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, die auch durch die Ausführungen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht entkräftet werden konnten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF mangels ausreichender Sprachkenntnisse in Kroatien nicht ausreichend versorgen könne. Dazu ist festzuhalten, dass der BF einige Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt hat. Er ist zwar im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland bzw. später nach Österreich gezogen, dennoch ist nicht davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Deutsch mit dem BF gesprochen worden wäre, zumal alle Familienmitglieder kroatische Staatsangehörige sind. Außerdem sind in der im Verwaltungsakt einliegenden „Erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres“ zu den vom BF gesprochenen Sprachen „Kroatisch“ und „Deutsch“ genannt (AS 30). Auch die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA erfolgte – wenn auch nur für kurze Zeit (Abbruch der Einvernahme) – durch einen Kroatisch-Dolmetscher (AS 92). Weiters ist im Abschiebebericht vom XXXX .2020 (OZ 3) angeführt, dass der BF der deutschen und kroatischen Sprache mächtig ist. Auch in der Beschwerde oder in den Ausführungen zum Vorlageantrag wurde nicht dargelegt, weshalb die Feststellungen des BFA hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse nicht zutreffend sein sollten, weshalb davon auszugehen ist, dass Kroatisch die Muttersprache des BF ist. Die Feststellung zum Nichtvorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung, die auch durch die Ausführungen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht entkräftet werden konnten. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der BF mangels ausreichender Sprachkenntnisse in Kroatien nicht ausreichend versorgen könne. Dazu ist festzuhalten, dass der BF einige Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt hat. Er ist zwar im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland bzw. später nach Österreich gezogen, dennoch ist nicht davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Deutsch mit dem BF gesprochen worden wäre, zumal alle Familienmitglieder kroatische Staatsangehörige sind. Außerdem sind in der im Verwaltungsakt einliegenden „Erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres“ zu den vom BF gesprochenen Sprachen „Kroatisch“ und „Deutsch“ genannt (AS 30). Auch die persönliche Einvernahme des BF vor dem BFA erfolgte – wenn auch nur für kurze Zeit (Abbruch der Einvernahme) – durch einen Kroatisch-Dolmetscher (AS 92). Weiters ist im Abschiebebericht vom römisch 40 .2020 (OZ 3) angeführt, dass der BF der deutschen und kroatischen Sprache mächtig ist. Auch in der Beschwerde oder in den Ausführungen zum Vorlageantrag wurde nicht dargelegt, weshalb die Feststellungen des BFA hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse nicht zutreffend sein sollten, weshalb davon auszugehen ist, dass Kroatisch die Muttersprache des BF ist. Dass die psychischen Erkrankungen des BF in Kroatien behandelbar sind, stützt sich auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen (Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation), aus denen hervorgeht, dass es in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten für schizoaffektive Psychosen sowie Krankenanstalten und Betreuungseinrichtung für psychische kranke Personen gibt. Eine Gefährdung seiner Gesundheit ist aufgrund der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen in Kroatien daher nicht anzunehmen. Des Weiteren hat die belangte Behörde nach Rücksprache mit der für die Erwachsenenvertretung zuständigen Richterin beim BG XXXX am XXXX .2020, festgestellt, dass eine Rückkehr auch in finanzieller Hinsicht kein Problem darstelle, zumal der österreichische Erwachsenenvertreter über entsprechende Möglichkeiten verfüge (zB Kontoeinrichtung für den BF in Kroatien). Außerdem könnten auch die kroatischen Behörden einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellen. Zusätzlich wurde bei der Abschiebung des BF dafür Sorge getragen, dass die Behörden in Kroatien von den Umständen seiner Abschiebung und seiner Erkrankungen vorab informiert wurden und geht aus einer Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Kroatien hervor, dass bei der Ankunft des BF in Kroatien auch das „Zentrum für Sozialfürsorge“ anwesend sein werde (AS 641). Auch mit der Arbeitsunfähigkeit des BF einhergehende Probleme sind aufgrund entsprechender finanzieller staatlicher Unterstützungen in Kroatien nicht zu teilen. Dass die psychischen Erkrankungen des BF in Kroatien behandelbar sind, stützt sich auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen (Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation), aus denen hervorgeht, dass es in Kroatien Behandlungsmöglichkeiten für schizoaffektive Psychosen sowie Krankenanstalten und Betreuungseinrichtung für psychische kranke Personen gibt. Eine Gefährdung seiner Gesundheit ist aufgrund der Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen in Kroatien daher nicht anzunehmen. Des Weiteren hat die belangte Behörde nach Rücksprache mit der für die Erwachsenenvertretung zuständigen Richterin beim BG römisch 40 am römisch 40 .2020, festgestellt, dass eine Rückkehr auch in finanzieller Hinsicht kein Problem darstelle, zumal der österreichische Erwachsenenvertreter über entsprechende Möglichkeiten verfüge (zB Kontoeinrichtung für den BF in Kroatien). Außerdem könnten auch die kroatischen Behörden einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellen. Zusätzlich wurde bei der Abschiebung des BF dafür Sorge getragen, dass die Behörden in Kroatien von den Umständen seiner Abschiebung und seiner Erkrankungen vorab informiert wurden und geht aus einer Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Kroatien hervor, dass bei der Ankunft des BF in Kroatien auch das „Zentrum für Sozialfürsorge“ anwesend sein werde (AS 641). Auch mit der Arbeitsunfähigkeit des BF einhergehende Probleme sind aufgrund entsprechender finanzieller staatlicher Unterstützungen in Kroatien nicht zu teilen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet: „§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009 mwN; 25.05.2021, Ra 2020/08/0046). Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.02.2019, Ra 2018/10/0052).Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.02.2019, Ra 2018/10/0052). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. dazu VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/15/0042;
  1. 09.2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist – durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses – in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten (VwGH
  2. 12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen vergleiche VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche dazu VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,; VwGH 24.03.2015, Ro 2014/15/0042;
  3. 09.2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist – durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses – in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen, es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten (VwGH
  4. 12.2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2020 – rechtzeitig – eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020 von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG vom 25.02.2020 – zur Gänze –als unbegründet abgewiesen und der Spruch wiederholt. Im gegenständlichen Fall wurde die vom BF gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2020 – rechtzeitig – eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020 von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG vom 25.02.2020 – zur Gänze –als unbegründet abgewiesen und der Spruch wiederholt. Durch die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages durch die Erwachsenenvertretung des BF wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH ist die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung nunmehr Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG. 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot: Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  6. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  7. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 67 Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondereGemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  8. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  9. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a

) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e

);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,

) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c,

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d,

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e,

);

  1. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  2. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche für die Dauer von sechs Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und dies in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die Mitbürger und Opfer darstelle, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und zulässig beurteilt wurde. Der BF sei bereits mehrmals strafrechtlich in Österreich verurteilt worden. Bisher sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, der familiären Bindungen und seines Gesundheitszustandes von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen worden. Dem BF seien alle gesetzlichen Möglichkeiten (Bewährungshilfe, Verlängerung der Probezeit, bedingt nachgesehene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gewährt worden, um ihm eine Rückkehr in das ordnungsgemäße Gesellschaftsleben zu ermöglichen. Dieser Vertrauensvorschuss sei vom BF missbraucht worden. In seinen zuletzt begangenen Handlungen (Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung) habe sich eine Verschlechterung und Steigerung der Straftatdelinquenz bereits bestätigt. Auch seien die öffentlichen Interessen höher zu bewerten als die familiären und privaten Interessen des BF.Die belangte Behörde hat das gegenständliche für die Dauer von sechs Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt und dies in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung für die Mitbürger und Opfer darstelle, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als notwendig und zulässig beurteilt wurde. Der BF sei bereits mehrmals strafrechtlich in Österreich verurteilt worden. Bisher sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, der familiären Bindungen und seines Gesundheitszustandes von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen worden. Dem BF seien alle gesetzlichen Möglichkeiten (Bewährungshilfe, Verlängerung der Probezeit, bedingt nachgesehene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gewährt worden, um ihm eine Rückkehr in das ordnungsgemäße Gesellschaftsleben zu ermöglichen. Dieser Vertrauensvorschuss sei vom BF missbraucht worden. In seinen zuletzt begangenen Handlungen (Körperverletzung, fortgesetzte Gewaltausübung, gefährliche Drohung) habe sich eine Verschlechterung und Steigerung der Straftatdelinquenz bereits bestätigt. Auch seien die öffentlichen Interessen höher zu bewerten als die familiären und privaten Interessen des BF. In der Beschwerde wird den Gründen, die zum Aufenthaltsverbot geführt haben, auf das Wesentliche zusammengefasst dahingehend entgegengetreten, dass der BF in Österreich über enge familiäre Bindungen zu seiner hier lebenden Mutter verfüge. Auch habe die belangte Behörde die Gefährdung seiner Gesundheit durch das „Herausreißen“ aus seiner gewohnten Umgebung und seine Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Weiters sei die Annahme der belangten Behörde, dass der BF über ausreichende Kroatisch-Sprachkenntnisse verfüge, nicht zutreffend. Nach der Judikatur des VwGH sei eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anzunehmen, das sei jedoch nicht der Fall und das Aufenthaltsverbot zu Unrecht erlassen worden. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da sich der BF deutlich mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielt, kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots – wie auch das BFA in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend feststellte – zur Anwendung.Da sich der BF deutlich mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhielt, kommt der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  4. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots – wie auch das BFA in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend feststellte – zur Anwendung. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Erstmals wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2009 wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs, wegen Urkundenunterdrückung und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2013 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Im März 2014 wurde die Probezeit der Anstaltsunterbringung auf insgesamt zehn Jahre verlängert. Erstmals wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2009 wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betrugs, wegen Urkundenunterdrückung und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2013 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Im März 2014 wurde die Probezeit der Anstaltsunterbringung auf insgesamt zehn Jahre verlängert. Bereits im Jahr 2013 wurde der BF wegen Diebstahls, Betrugs, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014 wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Schließlich wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.Bereits im Jahr 2013 wurde der BF wegen Diebstahls, Betrugs, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Schließlich wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2014 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Im Jahr 2014 wurde der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014 wegen gewerbsmäßigen Betrugs und wegen Gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie mit Urteil des XXXX vom XXXX .2014 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im Jahr 2014 wurde der BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2014 wegen gewerbsmäßigen Betrugs und wegen Gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt sowie mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2014 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zulasten seiner Mutter zu einer bedingten Freihheitsstrafe von vier Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Fortgesetzten Gewaltausübung gegen eine Frau, die er wiederholt mit der flachen Hand schlug, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung, indem er mehrere Personen mit dem „Umbringen“ bedrohte und wegen der Vergehen der versuchten und vollendeten Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von zehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zulasten seiner Mutter zu einer bedingten Freihheitsstrafe von vier Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen des Vergehens der Fortgesetzten Gewaltausübung gegen eine Frau, die er wiederholt mit der flachen Hand schlug, wegen des Vergehens der Gefährlichen Drohung, indem er mehrere Personen mit dem „Umbringen“ bedrohte und wegen der Vergehen der versuchten und vollendeten Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von zehn Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde somit in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Während anfänglich vorwiegend Eigentumsdelikte (schwerer Diebstahl, schwerer Betrug, Veruntreuung), aber auch Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz im Vordergrund standen, ist aus der zeitlichen Abfolge seiner Delinquenz eine Steigerung der Intensität durch die zuletzt im Jahr 2019 mehrmals begangenen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte erkennbar. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, seine eigene Mutter am Körper zu verletzen, sowie auch weitere Personen, durch die Drohung sie „umzubringen“, in Furcht und Unruhe zu versetzen. Daraus lässt sich klar eine Neigung zur Ausübung körperlicher Gewalt und eine hohe Gewaltbereitschaft des BF erkennen. Durch sein wiederholtes strafbares Verhalten bekundete er sein Desinteresse an fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Personen sowie insgesamt an der Einhaltung österreichischer Rechtsvorschriften und setzte dadurch wissentlich sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel. Auch die häufig erforderlich gewordenen Umbestellungen der Erwachsenenvertreter aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF, zeigen deutlich seine niedrige Hemmschwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten auf, das sich sogar gegen Personen richtet, die ihn unterstützen. Zusätzlich zu den strafgerichtlichen Verurteilungen liegen mehrere Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex vor (siehe AS 491). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081 unter Hinweis auf VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Auch die Art und Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die zuletzt begangenen Körperverletzungsdelikte, die gegen unterschiedliche Personen, auch gegen die eigene Mutter gerichtet waren, sowie in den wiederholten Drohungen, Personen „umzubringen“ oder „abzustechen“, ist eine hohe Gewaltbereitschaft des BF erkennbar. Eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF, etwa in Form einer Abschwächung der kriminellen Energie oder eine Zeit des nachhaltigen Wohlverhaltens über den Tatzeitraum hinaus hat in keiner Weise stattgefunden, sondern hat sich diese ganz im Gegenteil im Laufe der Zeit stetig gesteigert und findet in den Körperverletzungsdelikten und in den Drohungen, Personen umzubringen, ihren vorläufigen Höhepunkt. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass die Behörde die Erhöhung des Gefährdungspotenzials des BF nicht ausreichend begründet habe, war nicht beizutreten, zumal das BFA dies sowohl bereits im Bescheid (S. 17), als auch später in der Beschwerdevorentscheidung (S. 38 bis 40) hinreichend begründete. Es ist jedoch auch durch die zuletzt erfolgten Verurteilungen des BF aufgrund mehrfacher Körperverletzungsdelikte und in den Drohungen, Personen „umzubringen“, augenscheinlich zum Ausdruck gekommen. Die vom Strafgericht jeweils verhängten Strafen, insbesondere die zweimalige Anordnung einer unbedingten Freiheitsstrafe, die Erforderlichkeit des zweimaligen Widerrufens von bedingten Freiheitsstrafen, die Verlängerungen der Probezeiten und der Zeit für die bedingte Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf insgesamt zehn Jahre, die Begehung innerhalb offener Probezeit, wobei auch die Tatsache, dass ein mehrmals erlittenes Haftübel und auch die angeordnete Bewährungshilfe den BF nicht davon abhalten konnten, erneut Straftaten zu begehen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt und aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Die letzten Verurteilungen des BF führen in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit der zuvor verhängten strafgerichtlichen Sanktionen, dem raschen Rückfall und der Begehung der Straftaten während offener Probezeit dazu, dass für den BF – wie auch das BFA zutreffend aufgezeigt hat – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Auch die wirtschaftliche und persönliche Situation des BF sowie der Umstand, dass er zuletzt in Österreich über einen längeren Zeitraum (von XXXX .2018 bis XXXX .2019) obdachlos war, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen. Auch die Bewährungshilfe und zahlreiche andere Maßnahmen, wie die Erwachsenenvertretung, sowie seine familiären Anknüpfungspunkte konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Außerdem wurde weder in der schriftlichen Stellungnahme der Erwachsenenvertretung noch in der Beschwerde aufgezeigt, dass der BF seine Straftaten bereuen würde, und es wurde auch nicht dargelegt, durch welche Maßnahmen ein zukünftiges Wohlverhalten erreicht werden könnte. Die letzten Verurteilungen des BF führen in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit der zuvor verhängten strafgerichtlichen Sanktionen, dem raschen Rückfall und der Begehung der Straftaten während offener Probezeit dazu, dass für den BF – wie auch das BFA zutreffend aufgezeigt hat – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Auch die wirtschaftliche und persönliche Situation des BF sowie der Umstand, dass er zuletzt in Österreich über einen längeren Zeitraum (von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019) obdachlos war, lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr nicht als unbegründet erscheinen. Auch die Bewährungshilfe und zahlreiche andere Maßnahmen, wie die Erwachsenenvertretung, sowie seine familiären Anknüpfungspunkte konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Außerdem wurde weder in der schriftlichen Stellungnahme der Erwachsenenvertretung noch in der Beschwerde aufgezeigt, dass der BF seine Straftaten bereuen würde, und es wurde auch nicht dargelegt, durch welche Maßnahmen ein zukünftiges Wohlverhalten erreicht werden könnte. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf eine massive kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Personen eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich annehmen lässt. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, ist als sehr groß zu bewerten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten vom Vorliegen des qualifizierten Maßstabes einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Verbleich in Österreich iSd. § 67 Abs. 1
  5. Satz FPG ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des wiederholten Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen massiven Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten vom Vorliegen des qualifizierten Maßstabes einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Verbleich in Österreich iSd. Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des wiederholten Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen massiven Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Letztlich waren im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen:Letztlich waren im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich zu berücksichtigen: Insoweit der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgeworfen wird, dass sie den BF im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben und zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gefährdungsprognose näher hätte befragen müssen, ist entgegenzuhalten, dass eine niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kroatische Sprache am XXXX .01.2020 stattfand, jedoch der BF in dieser gleich zu Beginn erklärte, dass er „besachwaltet“ sei und die weitere Einvernahme nur mit seiner Erwachsenenvertreterin durchzuführen sei. Dies wurde in Folge von seiner Erwachsenenvertreterin bestätigt und dem BF über diese eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Das dazu erstattete Vorbringen wurde schlussendlich auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegt.Insoweit der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgeworfen wird, dass sie den BF im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben und zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Gefährdungsprognose näher hätte befragen müssen, ist entgegenzuhalten, dass eine niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kroatische Sprache am römisch 40 .01.2020 stattfand, jedoch der BF in dieser gleich zu Beginn erklärte, dass er „besachwaltet“ sei und die weitere Einvernahme nur mit seiner Erwachsenenvertreterin durchzuführen sei. Dies wurde in Folge von seiner Erwachsenenvertreterin bestätigt und dem BF über diese eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Das dazu erstattete Vorbringen wurde schlussendlich auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegt. Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass seine Mutter und seine Zwillingsschwester im Bundesgebiet leben würden und insbesondere die Mutter eine große Stütze für den psychisch beeinträchtigten BF darstelle, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens mit dem erwachsenen BF im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen gewesen wäre. So hat ihn seine Zwillingsschwester kein einziges Mal während seiner letzten Inhaftierung besucht und wurden auch in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die auf ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem BF und seiner hier lebenden Schwester schließen lassen würden. Zwar besuchte ihn seine Mutter während seiner letzten Haft ( XXXX ) im Gefängnis, jedoch konnten darüber hinaus keine Umstände für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter festgestellt werden. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte „enge“ Beziehung zu seiner Mutter, im Hinblick auf die gegen sie gerichtete Körperverletzung durch den BF am XXXX .2018, die auch zu einer Verurteilung des BF führte, beeinträchtigt sein dürfte. Unabhängig davon wurde über die bloße Behauptung hinaus nicht aufgezeigt, inwiefern ihn seine Mutter bei seinen psychischen Problemen unterstützt haben sollte bzw. bereit sei, ihn in Zukunft zu unterstützen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Mutter zugesichert habe, den BF nach seiner Entlassung aus der Haft bei sich aufzunehmen, bis für ihn ein eigener Wohnplatz organisiert werden könne, zeigt auch nur eine vorübergehende und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Bereitschaft der Mutter für eine Unterstützung des BF auf.Insoweit der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass seine Mutter und seine Zwillingsschwester im Bundesgebiet leben würden und insbesondere die Mutter eine große Stütze für den psychisch beeinträchtigten BF darstelle, ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde keine Umstände dargelegt wurden, denen zufolge das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens mit dem erwachsenen BF im Sinne des Artikel 8, EMRK anzunehmen gewesen wäre. So hat ihn seine Zwillingsschwester kein einziges Mal während seiner letzten Inhaftierung besucht und wurden auch in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die auf ein besonderes Naheverhältnis zwischen dem BF und seiner hier lebenden Schwester schließen lassen würden. Zwar besuchte ihn seine Mutter während seiner letzten Haft ( römisch 40 ) im Gefängnis, jedoch konnten darüber hinaus keine Umstände für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens zwischen dem erwachsenen BF und seiner Mutter festgestellt werden. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte „enge“ Beziehung zu seiner Mutter, im Hinblick auf die gegen sie gerichtete Körperverletzung durch den BF am römisch 40 .2018, die auch zu einer Verurteilung des BF führte, beeinträchtigt sein dürfte. Unabhängig davon wurde über die bloße Behauptung hinaus nicht aufgezeigt, inwiefern ihn seine Mutter bei seinen psychischen Problemen unterstützt haben sollte bzw. bereit sei, ihn in Zukunft zu unterstützen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Mutter zugesichert habe, den BF nach seiner Entlassung aus der Haft bei sich aufzunehmen, bis für ihn ein eigener Wohnplatz organisiert werden könne, zeigt auch nur eine vorübergehende und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Bereitschaft der Mutter für eine Unterstützung des BF auf. Seine bislang in Österreich bestehenden Kontakte zu seiner Mutter und Zwillingsschwester können jedenfalls über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) aufrechterhalten werden. Überdies wären auch fallweise Besuche durch Familienangehörige in Kroatien möglich und zumutbar, insbesondere wenn man die vergleichsweise geringe geografische Entfernung und die Erreichbarkeit sowohl mit privaten als auch mit verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt. Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale, wie gute Deutschkenntnisse, können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der BF lebte zwar deutlich mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich, jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen, inwieweit der Fremde die hier verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Es sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. So war er in der gesamten Zeit lediglich etwa ein Jahr und acht Monate berufstätig. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang natürlich die Arbeitsunfähigkeit des BF durch seine psychischen Erkrankungen und seine seit dem Jahr 2018 bescheinigte Behinderung in Anschlag zu bringen, wobei diese jedoch zumindest zum Teil durch den Konsum von Suchtmittel selbstverschuldet sind. Da der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren und auch nicht die ihm angebotenen Unterstützungen (Bewährungshilfe, bedingte Strafen) für eine Verhaltensänderung genützt hat, ist die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich relativiert. Weiters befand er sich von XXXX .2008 bis XXXX .2009, von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2014 bis XXXX .2016 sowie zuletzt von XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Haft; das sind insgesamt Zeiten im Ausmaß von etwa drei Jahren und acht Monaten. Auch gute Deutschsprachkenntnisse reichen für sich allein genommen nicht aus, um eine hinreichende Integration annehmen zu können. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die bis zuletzt zu keiner Änderung des Verhaltens führten, zeigen, dass der BF keine ernsthaften Anstrengungen unternahm, um sich künftig an die Rechtsordnung zu halten oder eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft zu erreichen.Der BF lebte zwar deutlich mehr als zehn Jahre rechtmäßig in Österreich, jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände zu prüfen, inwieweit der Fremde die hier verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Es sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. So war er in der gesamten Zeit lediglich etwa ein Jahr und acht Monate berufstätig. Wie in der Beschwerde ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang natürlich die Arbeitsunfähigkeit des BF durch seine psychischen Erkrankungen und seine seit dem Jahr 2018 bescheinigte Behinderung in Anschlag zu bringen, wobei diese jedoch zumindest zum Teil durch den Konsum von Suchtmittel selbstverschuldet sind. Da der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren und auch nicht die ihm angebotenen Unterstützungen (Bewährungshilfe, bedingte Strafen) für eine Verhaltensänderung genützt hat, ist die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich relativiert. Weiters befand er sich von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 sowie zuletzt von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Haft; das sind insgesamt Zeiten im Ausmaß von etwa drei Jahren und acht Monaten. Auch gute Deutschsprachkenntnisse reichen für sich allein genommen nicht aus, um eine hinreichende Integration annehmen zu können. Die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die bis zuletzt zu keiner Änderung des Verhaltens führten, zeigen, dass der BF keine ernsthaften Anstrengungen unternahm, um sich künftig an die Rechtsordnung zu halten oder eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft zu erreichen. Ein Organisationsverschulden des BFA ist ebenso wenig erkennbar und wurde ein solches auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das BFA führte im Bescheid (S. 14) und in der Beschwerdevorentscheidung (S. 39) dazu aus, dass bisher – trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilungen – von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Erkrankung, seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und seiner familiären Bindungen bisher immer abgesehen wurde und versucht worden sei, ihm durch gewährte Therapien, Bewährungshilfen, Betreuungen und die Bestellung von Erwachsenenvertreter eine Integration in ein geordnetes Gesellschaftsleben zu ermöglichen. Die damals nachgewiesenen Straftaten wären aber auch nicht ausreichend gewesen, um eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung zu begründen. Jedoch hätten auch diese Maßnahmen nicht zu einer positiven Entwicklung geführt und hätten seine letzten beiden Verurteilungen, in der eine Steigerung seines straffälligen Verhaltens erkennbar gewesen sei, gezeigt, dass sich die von ihm ausgehende Gefahr verstärkt habe, indem er zuletzt wiederholt Personen mit dem Umbringen bedroht habe. Wie auch bereits die belangte Behörde feststellte, ist die mit einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundegebiet verbundene Gefahr, dass er diese Drohungen irgendwann in die Tat umsetzen könnte, durchaus als nicht unrealistisch anzusehen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit den Auswirkungen einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf seinen Gesundheitszustand auseinandergesetzt habe, ist entgegenzuhalten, dass sich das BFA sehr wohl damit – wie auch in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – auseinandergesetzt hat. So hat die belangte Behörde durch eine diesbezüglich in Auftrag gegebene Anfrage an die Staatendokumentation festgestellt, dass sowohl Behandlungsmöglichkeiten für schizoaffektive Psychosen als auch eine Vielzahl von Krankenanstalten und Betreuungseinrichtung für psychisch kranke Personen in der Republik Kroatien zur Verfügung stehen. Auch wenn der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankungen und Behinderung in Kroatien – sowie übrigens auch in Österreich – nicht erwerbsfähig sein kann, ist auch in seinem Herkunftsstaat die Anordnung einer Erwachsenenvertretung oder eine Unterstützung durch Sozialleistungen möglich. Der BF hat eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Der BF hat eine durch das Aufenthaltsverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt somit hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Auch die mit sechs Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher Sanktionen und des zuletzt raschen Rückfalls – auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF – kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens und seines Gesundheitszustandes nützen kann. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1
  7. Satz und Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins,
  8. Satz und Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend zu bestätigen. 3.
  9. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat dem BF mit Bescheid vom 13.02.2020 gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF vom 18.02.2020 wurde vom BFA im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.Die belangte Behörde hat dem BF mit Bescheid vom 13.02.2020 gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF vom 18.02.2020 wurde vom BFA im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. In der Beschwerde wurde beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Das wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK sowie Art. 2 EMRK darstelle. Es bestehe eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter. Sie sei eine große Unterstützung und wichtige Bezugsperson für den BF. Außerdem drohe dem BF durch das „Herausreißen“ aus seiner gewohnten Umgebung eine gravierende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und eine ernste Gefahr für sein Leben. Der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist der BF in der Beschwerde hingegen nicht entgegengetreten.In der Beschwerde wurde beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Das wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK sowie Artikel 2, EMRK darstelle. Es bestehe eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter. Sie sei eine große Unterstützung und wichtige Bezugsperson für den BF. Außerdem drohe dem BF durch das „Herausreißen“ aus seiner gewohnten Umgebung eine gravierende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes und eine ernste Gefahr für sein Leben. Der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist der BF in der Beschwerde hingegen nicht entgegengetreten. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu erfolgen hat und diesbezügliche Anträge unzulässig sind.Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu erfolgen hat und diesbezügliche Anträge unzulässig sind. Wie die belangte Behörde im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, erweist bzw. erwies sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Ebenso wenig konnte eine mit der Abschiebung einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt werden, zumal entsprechende Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen des BF sowie eine soziale und finanzielle Unterstützung des BF auch in Kroatien möglich sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt. Ebenso wenig konnte eine mit der Abschiebung einhergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF festgestellt werden, zumal entsprechende Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen des BF sowie eine soziale und finanzielle Unterstützung des BF auch in Kroatien möglich sind. Es konnten somit keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG festgestellt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der BF bereits am XXXX .2020 nach Kroatien abgeschoben wurde.Es konnten somit keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG festgestellt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der BF bereits am römisch 40 .2020 nach Kroatien abgeschoben wurde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung auch insoweit zu bestätigen. 3.
  10. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.
  11. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2229114.1.00

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