Obsah (7)
§ 127§ 83§ 15§§ 125§ 105§ 89§§ 107RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlG313 2239745-1 Spruch, G313 2239745-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Paragraph 146, 148 (1. FALL)
§ 127
Paragraph 127,
Datum der (letzten) Tat 22.11.2010 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 18.03.2015 zu LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011zu LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011LG römisch 40 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011 zu LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011zu LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013LG römisch 40 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013 02) LG XXXX 39 HV 33/2011W vom 30.06.2011 RK 04.07.201102) LG römisch 40 39 HV 33/2011W vom 30.06.2011 RK 04.07.2011 PAR 127 129/1
PAR 125
Datum der (letzten) Tat 11.04.2011 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 51 HV 31/2011I RK 13.05.2011 Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.06.2012 03) LG XXXX 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011 RK 10.10.201103) LG römisch 40 051 HV 72/2011v vom 05.10.2011 RK 10.10.2011 Seite 1 / 4 § 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 18.06.2011 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 20 Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 01.08.2012 zu LG XXXX 051 HV 72/2011v RK 10.10.2011zu LG römisch 40 051 HV 72/2011v RK 10.10.2011 Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen LG XXXX 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012LG römisch 40 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012 04) LG XXXX 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012 RK 24.07.201204) LG römisch 40 020 HV 47/2012s vom 20.07.2012 RK 24.07.2012 § 286
(1)
Paragraph 286,
(1)
Datum der (letzten) Tat 14.04.2012 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum 30.10.2013 05) LG XXXX 051 HV 13/2012v vom 03.09.2012 RK 07.09.201205) LG römisch 40 051 HV 13/2012v vom 03.09.2012 RK 07.09.2012 § 83
(1)
§ 15
Paragraph 83,
(1)
Paragraph 15,
§§ 125, 126
(1)Z 5
Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5,
§ 127
Paragraph 127,
Datum der (letzten) Tat 01.01.2012 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX 020 HV 47/2012s RK 24.07.2012Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 020 HV 47/2012s RK 24.07.2012 Jugendstraftat Vollzugsdatum 13.03.2013 06) BG XXXX 018 U 375/2012t vom 08.01.2013 RK 11.01.201306) BG römisch 40 018 U 375/2012t vom 08.01.2013 RK 11.01.2013 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 15.09.2012 Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum 28.10.2013 07) LG XXXX 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013 RK 19.11.201307) LG römisch 40 051 HV 70/2013b vom 13.11.2013 RK 19.11.2013 § 125
Paragraph 125,
Datum der (letzten) Tat 21.07.2013 Geldstrafe von 150 Tags zu je 25,00 EUR (3.750,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 18.03.2015 08) LG XXXX 020 HV 105/2013x vom 07.02.2014 RK 11.02.201408) LG römisch 40 020 HV 105/2013x vom 07.02.2014 RK 11.02.2014 §§ 83
(1), 84
(1)
Paragraphen 83,
(1), 84
(1)
§ 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 19.10.2013 Geldstrafe von 240 Tags zu je 20,00 EUR (4.800,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 27.02.2017 09) BG XXXX 018 U 233/2014p vom 30.09.2014 RK 03.10.201409) BG römisch 40 018 U 233/2014p vom 30.09.2014 RK 03.10.2014 § 136
(1)
Paragraph 136,
(1)
Datum der (letzten) Tat 05.07.2014 Geldstrafe von 80 Tags zu je 15,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 09.06.2015 Seite 2 / 4 10) BG XXXX 018 U 324/2014w vom 25.11.2014 RK 09.12.201410) BG römisch 40 018 U 324/2014w vom 25.11.2014 RK 09.12.2014 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 15.07.2014 Geldstrafe von 50 Tags zu je 15,00 EUR (750,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 27.11.2015 11) LG XXXX 020 HV 2/2015b vom 09.03.2015 RK 13.03.201511) LG römisch 40 020 HV 2/2015b vom 09.03.2015 RK 13.03.2015 § 15
§ 105
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 105,
(1)
§ 89(§ 81
(1)Z 1)
Paragraph 89, (Paragraph 81,
(1)Ziffer eins,)
Datum der (letzten) Tat 19.09.2014 Geldstrafe von 300 Tags zu je 15,00 EUR (4.500,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG XXXX 018 U 233/2014p RK 03.10.2014Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 018 U 233/2014p RK 03.10.2014 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 27.02.2017 12) BG XXXX 018 U 78/2016x vom 19.04.2016 RK 22.04.201612) BG römisch 40 018 U 78/2016x vom 19.04.2016 RK 22.04.2016 § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 05.12.2015 Geldstrafe von 200 Tags zu je 15,00 EUR (3.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 28.02.2017 13) BG XXXX 018 U 341/2016y vom 10.01.2017 RK 23.01.201713) BG römisch 40 018 U 341/2016y vom 10.01.2017 RK 23.01.2017 § 15
§ 127
Paragraph 15,
Paragraph 127,
Datum der (letzten) Tat 21.11.2016 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 14.04.2017 14) LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 07.11.2016 RK 19.04.201714) LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 07.11.2016 RK 19.04.2017 §§ 83
(1), 84
(4)
Paragraphen 83,
(1), 84
(4)
Datum der (letzten) Tat 09.02.2016 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG XXXX 018 U 78/2016x RK 22.04.2016Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 018 U 78/2016x RK 22.04.2016 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.07.2017 LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 17.07.2017LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 17.07.2017 zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019LG römisch 40 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019 zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX 051 HV 34/2016p vom 20.11.2019LG römisch 40 051 HV 34/2016p vom 20.11.2019 15) LG XXXX 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019 RK 20.01.202115) LG römisch 40 021 HV 57/2019d vom 04.06.2019 RK 20.01.2021 Seite 3 / 4 § 50
(1)Z 3 WaffGParagraph 50,
(1)Ziffer 3, WaffG § 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
§§ 107
(1), 107
(2)
Paragraphen 107,
(1), 107
(2)
§ 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
Datum der (letzten) Tat 08.04.2019 Freiheitsstrafe 10 Monate 16) LG XXXX 058 HV 86/2019s vom 01.02.2021 RK 01.02.202116) LG römisch 40 058 HV 86/2019s vom 01.02.2021 RK 01.02.2021 § 3g VerbotsG 1947Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 Datum der (letzten) Tat 08.04.2019 Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG XXXX 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021 zu LG XXXX 058 HV 86/2019s RK 01.02.2021zu LG römisch 40 058 HV 86/2019s RK 01.02.2021 zu LG XXXX 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021zu LG römisch 40 021 HV 57/2019d RK 20.01.2021 zu LG XXXX 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017zu LG römisch 40 051 HV 34/2016p RK 19.04.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.07.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX 058 BE 6/2021z vom 21.06.2021LG römisch 40 058 BE 6/2021z vom 21.06.2021 Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ... ... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar. ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.Zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß § 3g erster Fall VerbotsG
- ... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.Zuletzt im Februar 2021 von einem Landesgericht für Strafsachen als Geschworenengericht wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG
- Artikel I. Verbotsgesetz 1947 lautet wie folgt:Artikel römisch eins. Verbotsgesetz 1947 lautet wie folgt: „Artikel I: Verbot der NSDAP. (…) § 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:
- wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
- wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
- wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
- wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.Paragraph 3 a, Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:,
- wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;,
- wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;,
- wer den Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;,
- wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält. § 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.Paragraph 3 b, Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach Paragraph 3 a, strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft. § 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.Paragraph 3 c, Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt. § 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.Paragraph 3 d, Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft. § 3e.
(1)Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Paragraph 3 e,
(1)Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Nach Abs.
(1)wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte. § 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Paragraph 3 f, Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. § 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.Paragraph 3 g, Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. (…).“ Der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Bedachtnahme auf das zuvor ergangene Strafrechtsurteil als Zusatzstrafe ergangen ist, lag Folgendes zugrunde: Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“Der BF hat sich an einem bestimmten Tag im April 2019 an einem bestimmten Ort im österreichischen Bundesgebiet auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er mehrfach den Hitlergruß tätigte und äußerte: „Sieg Heil … Heil Hitler … Die Polizei ist ein Verräterverein und ich verteidige als deutscher Staatsbürger die Rasse … Ich bin stolz auf Österreich und Hitler … Ich bin euer Hitler … Eure scheiß Politik ist schuld, dass die Asylanten eure Weiber ficken, eure Führer (…) und (…) sind schuld daran, das wäre bei Hitler nicht passiert!“ Der BF hat sich dadurch gemäß § 3g Verbotsgesetz 1947 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.Der BF hat sich dadurch gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Die auf diese Weise im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung des BF ist unakzeptabel und kann, vor allem auch in Zusammenschau mit den zahlreichen verschiedenartigen dieser Tat vorangegangenen strafbaren Handlungen, nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 FPG schließen lassen.Die auf diese Weise im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung des BF ist unakzeptabel und kann, vor allem auch in Zusammenschau mit den zahlreichen verschiedenartigen dieser Tat vorangegangenen strafbaren Handlungen, nur auf eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 1 und 2 FPG schließen lassen. Das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht dem Grunde nach somit zu Recht. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Festgehalten wird an dieser Stelle, dass bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen ist, (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Ein berücksichtigungswürdiges Art. 8 EMRK-Intensität erreichendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und nunmehr drei, bald vier Jahre alt ist, konnte nicht erkannt werden, der BF hat außerdem die Beziehung mit der Lebensgefährtin beendet und ist seit August 2019 auch nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, sondern nach Deutschland zurückgekehrt. Der BF ist nach Österreich deshalb zurückgekehrt, da er zur Verbüßung der Haftstrafe rücküberstellt wurde.Ein berücksichtigungswürdiges Artikel 8, EMRK-Intensität erreichendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt und nunmehr drei, bald vier Jahre alt ist, konnte nicht erkannt werden, der BF hat außerdem die Beziehung mit der Lebensgefährtin beendet und ist seit August 2019 auch nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen, sondern nach Deutschland zurückgekehrt. Der BF ist nach Österreich deshalb zurückgekehrt, da er zur Verbüßung der Haftstrafe rücküberstellt wurde. Der BF hat in seiner Stellungnahme auf die ihm im Rahmen des Parteigehörs gestellte Frage, ob er bereit dazu sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, angegeben, „nein, da ich in der Nähe meines Kindes bleiben möchte“ (AS 69). Mit dem doch eine gewisse „Entfernung“ beinhaltenden Vorbringen, in Österreich „in der Nähe des Kindes“ bleiben zu wollen, drückte er jedenfalls nicht auch aus, einen (weiteren) näheren Kontakt zum Kind haben zu wollen. Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass der BF bereits durch seinen Wohnsitzwechsel bzw. Umzug nach Deutschland nach Wohnsitzabmeldung in Österreich im August 2019 selbst für eine örtliche Trennung von seinem damals erst eineinhalb Jahre alten Sohn gesorgt hat, und der BF, als er im April 2019 im österreichischen Bundesgebiet nationalsozialistische Äußerungen tätigte, sich zudem darüber bewusst sein musste, deswegen in Strafhaft zu kommen und dadurch von seinem Sohn (auch längerfristig) getrennt zu werden. Der BF möchte offenbar über seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Sohn ein Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet erwirken. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn iSv Art. 8 EMRK war nicht feststellbar. Der BF möchte offenbar über seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Sohn ein Bleiberecht für das österreichische Bundesgebiet erwirken. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zwischen dem BF und seinem Sohn iSv Artikel 8, EMRK war nicht feststellbar. Ein näherer Kontakt des den Nationalsozialismus gutheißenden und den österreichischen Rechtsstaat in verwerflicher Weise herabwürdigenden BF zu seinem nunmehr drei, bald vier Jahre alten Sohn wird im gegenständlichen Fall zudem als für das Kindeswohl und die weitere (psychische) Entwicklung des Kindes stark abträglich erachtet. Der nach bedingter Strafhaftentlassung am XXXX .07.2021 nach Deutschland abgeschobene BF hat in Deutschland, seinem Herkunftsstaat, noch Familienangehörige und wird den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der in Österreich bei der Kindesmutter lebt, über moderne Kommunikationsmittel auch von Deutschland aus oder über etwaige Besuche durch seinen Sohn in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Deutschland auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich möglich sein wird. Der nach bedingter Strafhaftentlassung am römisch 40 .07.2021 nach Deutschland abgeschobene BF hat in Deutschland, seinem Herkunftsstaat, noch Familienangehörige und wird den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn, der in Österreich bei der Kindesmutter lebt, über moderne Kommunikationsmittel auch von Deutschland aus oder über etwaige Besuche durch seinen Sohn in Begleitung der Kindesmutter aufrecht halten können, ebenso wie ihm in Deutschland auf diese Weise auch die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich möglich sein wird. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet, vor allem seiner der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen von April 2019, in Zusammenschau mit der Vielzahl seiner in Österreich begangenen insgesamt in 16 rk strafrechtliche Verurteilungen mündenden strafbaren Handlungen, und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF konnten dem BF keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen in Österreich zugutegehalten werden und wird das mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA in der Höchstdauer iSv § 67 Abs. 2 FPG ausgesprochenen zehnjährigen Dauer nach für unbedingt notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Auf dem Weg dorthin werden ihm gegebenenfalls auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen behilflich sein können. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet, vor allem seiner der letzten rk strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen von April 2019, in Zusammenschau mit der Vielzahl seiner in Österreich begangenen insgesamt in 16 rk strafrechtliche Verurteilungen mündenden strafbaren Handlungen, und aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF konnten dem BF keine berücksichtigungswürdigen familiären und privaten Bindungen in Österreich zugutegehalten werden und wird das mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde, sondern auch der vom BFA in der Höchstdauer iSv Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgesprochenen zehnjährigen Dauer nach für unbedingt notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Auf dem Weg dorthin werden ihm gegebenenfalls auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen behilflich sein können. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF hat in Österreich verschiedenartige Straftaten begangen und wurde wegen dieser insgesamt 16! Mal rk strafrechtlich verurteilt, zuletzt wegen für höchst verwerflich zu haltender nationalsozialistischer Äußerungen und Herabwürdigung des österreichischen Rechtsstaates. Deswegen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unbedingt für erforderlich zu halten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde aufgrund seiner insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen verschiedenartigen Straftaten mit seinen der letzten Verurteilung zugrundeliegenden für höchst verwerflich zu haltenden nationalsozialistischen Äußerungen ebenso eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Seitens des BVwG wurde aufgrund seiner insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen verschiedenartigen Straftaten mit seinen der letzten Verurteilung zugrundeliegenden für höchst verwerflich zu haltenden nationalsozialistischen Äußerungen ebenso eine sofortige Ausreise bzw. Außerlandesbringung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als eindeutig geklärt erschien, wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Dass auch im Verfahren vor dem BFA keine Einvernahme des BF stattgefunden hat, steht dem nunmehrigen Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht entgegen, hatte der BF doch im Rahmen des ihm bereits mit Parteivorhalt gewährten Parteiengehörs und dann auch in seiner Beschwerde die Gelegenheit, etwaige einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre bzw. private Bindungen in Österreich glaubhaft zu machen, wobei im gegenständlichen Fall aufgrund seiner zahlreichen zu insgesamt 16! rk strafrechtlichen Verurteilungen geführten strafbaren Handlungen und vor allem aufgrund seiner der letzten Verurteilung zugrundeliegenden nationalsozialistischen Äußerungen und Herabwürdigung des österreichischen Rechtsstaates eindeutig feststeht, dass auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen können hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G313.2239745.1.00