RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI401 2008884-7 SpruchI401 2008884-7/6E, I401 2008884-7/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Wiederaufnahmewerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 29.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 10.02.2014 (samt Nebenaussprüchen) abwies. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2015, I406 XXXX , bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung.
- Der Wiederaufnahmewerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 29.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit Bescheid vom 10.02.2014 (samt Nebenaussprüchen) abwies. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 04.12.2015, I406 römisch 40 , bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung. 2.
- Der zweite Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 04.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2016 abgewiesen. Die von ihm gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, I409 XXXX , - in Abänderung des Ausspruches des Bundesamtes - wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2017 behoben. 2.
- Der zweite Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 04.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2016 abgewiesen. Die von ihm gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.11.2016, I409 römisch 40 , - in Abänderung des Ausspruches des Bundesamtes - wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Nigeria für zulässig. Dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2017 behoben. 2.
- Der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Wiederaufnahmewerber nahm per Fax vom 17.06.2018 seine Beschwerde betreffend die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigen zurück. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er schlecht beraten gewesen und habe nicht die Wahrheit angegeben. Wahr sei, dass er nicht homosexuell sei. 2.
- Der E-Mail vom 26.11.2018 war die vom Wiederaufnahmewerber an Mag.a B als natürliche Person erteilte und von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 22.11.2018 für die Vertretung in allen gerichtlichen und behördlichen, damit auch im angeführten Beschwerdeverfahren, angeschlossen. 2.
- Mit E-Mail vom 20.09.2019 wurde die an den Verein „We move together - Beratung und Hilfe für MigrantInnen“ umfassend erteilte Vollmacht des Wiederaufnahmewerbers vom 09.09.2019 und der Widerruf der zuvor an Mag.a B, nunmehr verehelichte Mag.a T, als natürliche Person erteilte Vollmacht übermittelt. 2.
- Nach Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht gestellt. Das Erkenntnisses vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde gekürzt ausgefertigt. 2.
- Nach Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündete das Bundesverwaltungsgericht an diesem Tag das Erkenntnis mündlich und wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt wird. Ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde nicht gestellt. Das Erkenntnisses vom 27.12.2019, I409 2008884-2/32E, wurde gekürzt ausgefertigt. 2.
- Der durch den Verein „LgalFocus“ vertretene Wiederaufnahmewerber richtete an den für das zuvor angeführte Beschwerdeverfahren zuständigen Richter im Zeitraum vom Jänner 2020 bis Juli 2021 mehrere (Urgenz-) Schreiben und E-Mails, wonach es Anhaltspunkte für eine offenbar nicht „echte Vollmacht“ an den Verein „We move together“, Mag.a T, gebe. Für den 15.12.2021 habe es eine Ladung in der Strafsache gegen die Angeklagte Mag.a T am Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 288 Abs. 1 und Abs. 4, 297 Abs. zweiter Fall StGB gegeben. Zu diesem Gerichtstermin sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Daher sei es sehr zu bezweifeln, dass das behauptete Vollmachtsverhältnis zum Wiederaufnahmewerber jemals existiert habe. Die Existenz einer „Original-Vollmacht“ in Papierform sei nie nachgewiesen worden.2.
- Der durch den Verein „LgalFocus“ vertretene Wiederaufnahmewerber richtete an den für das zuvor angeführte Beschwerdeverfahren zuständigen Richter im Zeitraum vom Jänner 2020 bis Juli 2021 mehrere (Urgenz-) Schreiben und E-Mails, wonach es Anhaltspunkte für eine offenbar nicht „echte Vollmacht“ an den Verein „We move together“, Mag.a T, gebe. Für den 15.12.2021 habe es eine Ladung in der Strafsache gegen die Angeklagte Mag.a T am Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 288, Absatz eins und Absatz 4, 297, Abs. zweiter Fall StGB gegeben. Zu diesem Gerichtstermin sei sie unentschuldigt nicht erschienen. Daher sei es sehr zu bezweifeln, dass das behauptete Vollmachtsverhältnis zum Wiederaufnahmewerber jemals existiert habe. Die Existenz einer „Original-Vollmacht“ in Papierform sei nie nachgewiesen worden.
- Am 23.07.2021 stellte der Wiederaufnahmewerber den dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung damit begründete, dass sich seit dem letzten Antrag nicht viel geändert habe. Bei der ersten Antragstellung auf Asyl habe er bekannt gegeben, homosexuell zu sein. Wenn man in seiner Heimatstadt erführe, dass man homosexuell sei, laufe man Gefahr, umgebracht zu werden. Bei der Rückkehr würde man ihn aufgrund seiner Homosexualität töten. Bei seiner am 29.07.2021 erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt brachte der Wiederaufnahmewerber, befragt zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes, vor, er habe „die Entscheidung des zweiten Asylverfahrens“ nie erhalten. Im Übrigen wiederholte er, homosexuell zu sein. Sein Leben sei in seiner Heimat daher in Gefahr. Freiwillig werde er niemals nach Nigeria zurückkehren. Der Wiederaufnahmewerber wurde am 06.08.2021 erneut vom Bundesamt einvernommen. Mit dem an diesem Tag mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf, wobei er ohne Beiziehung einer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.08.2021, I413 2008884-4/6E, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos. Nach ausführlicher Begründung kam es zum Schluss, dass das Bundesamt dem Wiederaufnahmewerber die Möglichkeit einer effektiven Vertretung durch den von ihm bevollmächtigten Verein genommen habe.Der Wiederaufnahmewerber wurde am 06.08.2021 erneut vom Bundesamt einvernommen. Mit dem an diesem Tag mündlich verkündetem Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf, wobei er ohne Beiziehung einer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht behob diesen Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 10.08.2021, I413 2008884-4/6E, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos. Nach ausführlicher Begründung kam es zum Schluss, dass das Bundesamt dem Wiederaufnahmewerber die Möglichkeit einer effektiven Vertretung durch den von ihm bevollmächtigten Verein genommen habe. Bei der am 06.08.2021 erfolgten Einvernahme stand in erster Linie die (Nicht-) Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 im Vordergrund. In der Folge stimmte der Wiederaufnahmewerber der Erklärung des Leiters der Amtshandlung, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.05.2016 betreffend den Asylstatus zurückgezogen habe, wobei ihm das Telefax (zu ergänzen: vom 17.06.2018) als Beweismittel vorgehalten wurde, zu. Bei der am 06.08.2021 erfolgten Einvernahme stand in erster Linie die (Nicht-) Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019 im Vordergrund. In der Folge stimmte der Wiederaufnahmewerber der Erklärung des Leiters der Amtshandlung, dass er die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.05.2016 betreffend den Asylstatus zurückgezogen habe, wobei ihm das Telefax (zu ergänzen: vom 17.06.2018) als Beweismittel vorgehalten wurde, zu. Von der nunmehr im Beisein seiner Rechtsvertretung am 24.08.2021 durchgeführten Einvernahme gebotenen Möglichkeit, zu den von ihm bei der Einvernahme am 06.08.2021 getätigten Angaben eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, machte der Wiederaufnahmewerber selbst keinen Gebrauch, jedoch nahm die Rechtsvertretung auf dessen Homosexualität und die bestehende Gefahr einer Verfolgung in Nigeria Bezug. Nach Abschluss der Vernehmung hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid (neuerlich) den faktischen Abschiebeschutz des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Nach Abschluss der Vernehmung hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid (neuerlich) den faktischen Abschiebeschutz des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Beschluss vom 27.08.2021, I401 2008884-6/3E, welcher der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG zu Recht erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3777/2021-5, die Behandlung der vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde ab.Mit Beschluss vom 27.08.2021, I401 2008884-6/3E, welcher der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG zu Recht erfolgt ist. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.11.2021, E 3777/2021-5, die Behandlung der vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde ab. Am 21.09.2021 wurde der Wiederaufnahmewerber per („Frontex-“) Charter nach Nigeria abgeschoben.
- Mit Bescheid vom 06.11.2021 wies das Bundesamt diesen dritten Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise.
- Mit Bescheid vom 06.11.2021 wies das Bundesamt diesen dritten Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, AsylG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die vom Wiederaufnahmewerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 06.12.2021 ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
- Am 29.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2021, wurde von seiner Rechtsvertretung der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, den er im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen - wie im Punkt I. 2.
- dargelegt - stützte.
- Am 29.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2021, wurde von seiner Rechtsvertretung der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, den er im Wesentlichen auf dasselbe Vorbringen - wie im Punkt römisch eins. 2.
- dargelegt - stützte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 (richtig: 2022) wurde dem Wiederaufnahmewerber aufgetragen, den Tatbestand des Wiederaufnahmeantrages zu konkretisieren, und bekannt zu geben, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2021 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Von dieser Möglichkeit machte der Wiederaufnahmewerber Gebrauch, wobei er wiederholte, dass zwischen ihm und seiner damaligen Rechtsvertretung Mag.a T (gemeint: dem Verein „We move together“, dieser vertreten durch Mag.a T) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu I409 2008884-2, kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Gerichtsakte zu I406 2003978, zu I409 2008884-2 sowie zu I401 2008884-6, I401 2008884-7 und I401 2008884-
- Den gegenständlich gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens stützte er auf dasselbe Vorbringen, wie er es bereits im Verfahren zu I409 20008884-2 erstattet hatte. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3.
- Rechtslage: § 32 Abs.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet (auszugsweise): Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet (auszugsweise): „Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- …“ Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen. 3.
- In erster Linie zielt der Wiederaufnahmewerber mit seinem gesamten Vorbringen, insbesondere mit jenem, eine an den Verein „Me move together“ umfassend erteilte „physische Vollmacht in Papierform“ existiere nicht, weil er niemals in einem Büro dieses Vereins gewesen sei, er keine Vollmacht unterschrieben habe und es keinen Nachweis für eine solche gebe, auf das Nichtbestehen eines gültig zustande gekommenen Vollmachtsverhältnissses bzw. die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretung ab und beruft sich damit auf die Unrechtmäßigkeit des durchgeführten Beschwerdeverfahrens zu I409 2008884-
- Im Übrigen bildet das vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachte Argument, Mag.a T vom Verein „Me move together“ habe im Verfahren zu I409 2008884-2 eine physische Vollmacht bzw. ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorgetäuscht, was sich im unentschuldigten Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien manifestiere, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 Abs. 1 VwGVG für die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG
- Der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Erkenntnisses (gegenständlich des Beschlusses) durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder eine sonstwie erfolgte Erschleichung (Z 1) oder des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel (Z 2) kann nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Beschluss zugrunde gelegt wurde, was im konkreten Fall nicht der Fall ist. Diese „Wiederaufnahmegründe“ hätte der Wiederaufnahmewerber bereits im Beschwerdeverfahren zu I409 2008884-2 geltend machen müssen.Im Übrigen bildet das vom Wiederaufnahmewerber geltend gemachte Argument, Mag.a T vom Verein „Me move together“ habe im Verfahren zu I409 2008884-2 eine physische Vollmacht bzw. ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorgetäuscht, was sich im unentschuldigten Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Wien manifestiere, keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG für die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Der Wiederaufnahmegrund der Herbeiführung des Erkenntnisses (gegenständlich des Beschlusses) durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder eine sonstwie erfolgte Erschleichung (Ziffer eins,) oder des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel (Ziffer 2,) kann nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Beschluss zugrunde gelegt wurde, was im konkreten Fall nicht der Fall ist. Diese „Wiederaufnahmegründe“ hätte der Wiederaufnahmewerber bereits im Beschwerdeverfahren zu I409 2008884-2 geltend machen müssen. Da im gegenständlichen Fall keine Gründe für die Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.08.2021 abgeschlossenen Verfahrens vorliegen, war dem Wiederaufnahmeantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 29.12.2021 nicht stattzugeben. Mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinn des § 32 VwGVG war spruchgemäß zu entscheiden.Mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinn des Paragraph 32, VwGVG war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) II.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Beschluss vom 24.01.2019, Ra 2018/01/0498, mwN, die Rechtsansicht, dass die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung überhaupt nur in Betracht komme, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei oder die Ausübung einer Berechtigung einräume. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens sei keinem Vollzug zugänglich. Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens keinem Vollzug zugänglich ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund des seitens des Wiederaufnahmewerbers in seinem Wiederaufnahmeantrag erstatteten Vorbringens als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, ausschließlich rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist der fehlende ausdrückliche Antrag in einem von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Anbringen als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen, sodass auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0005, mwN).Da die Sachlage aufgrund des seitens des Wiederaufnahmewerbers in seinem Wiederaufnahmeantrag erstatteten Vorbringens als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt, ausschließlich rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und ist der fehlende ausdrückliche Antrag in einem von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Anbringen als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen, sodass auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0005, mwN). Im Übrigen fällt ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Im Übrigen fällt ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum (Nicht-) Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 32 VwGVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum (Nicht-) Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 32, VwGVG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2008884.7.00