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{'item': 'I403 2253199-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI403 2253199-1 Spruch, I403 2253199-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2020, Zl. XXXX , ein Verfahren eingeleitet. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 08.01.2021 wurde auf die Verurteilung verwiesen und dem nur in Ungarn gemeldeten Beschwerdeführer Gelegenheit für eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Allerdings geht aus dem Schreiben der Behörde nicht hervor, was das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2021, ebenfalls überschrieben mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dagegen erklärt, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem Akt der belangten Behörde sind keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu entnehmen.Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2020, Zl. römisch 40 , ein Verfahren eingeleitet. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 08.01.2021 wurde auf die Verurteilung verwiesen und dem nur in Ungarn gemeldeten Beschwerdeführer Gelegenheit für eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Allerdings geht aus dem Schreiben der Behörde nicht hervor, was das Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt. In einem Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2021, ebenfalls überschrieben mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dagegen erklärt, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem Akt der belangten Behörde sind keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2022, zugestellt am 09.02.2022, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er keine Bindungen zu Österreich habe und dass er trotz zweimaliger Gelegenheit nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nach. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2022, zugestellt am 09.02.2022, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er keine Bindungen zu Österreich habe und dass er trotz zweimaliger Gelegenheit nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nach. Dagegen wurde am 04.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2021 per Email eine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht habe, die im Verfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - seit 05.09.2015 im Bundesgebiet als Spengler beschäftigt, was einem Sozialversicherungsdatenbankauszug einfach zu entnehmen sei. Er verdiene rund 2.000 Euro netto und erhalte damit seine in XXXX lebende Familie. Vom Beschwerdeführer gehe auch keine Gefahr aus; er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, sei danach nicht mehr straffällig geworden und laufe die Probezeit in einem halben Jahr ab. Der Beschwerde beigelegt war die an die belangte Behörde versandte Email des Beschwerdeführers vom 26.01.2022 und Bestätigungen der Sozialversicherung über das aktuelle Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers.Dagegen wurde am 04.03.2022 Beschwerde erhoben. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2021 per Email eine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht habe, die im Verfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei – entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - seit 05.09.2015 im Bundesgebiet als Spengler beschäftigt, was einem Sozialversicherungsdatenbankauszug einfach zu entnehmen sei. Er verdiene rund 2.000 Euro netto und erhalte damit seine in römisch 40 lebende Familie. Vom Beschwerdeführer gehe auch keine Gefahr aus; er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, sei danach nicht mehr straffällig geworden und laufe die Probezeit in einem halben Jahr ab. Der Beschwerde beigelegt war die an die belangte Behörde versandte Email des Beschwerdeführers vom 26.01.2022 und Bestätigungen der Sozialversicherung über das aktuelle Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ungarns und somit EU-Bürger. Er wohnt mit seiner Familie in XXXX und hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Allerdings ist er seit 05.09.2016 (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung durchgehend) in Österreich als Spengler beschäftigt und pendelt er werktags morgens ins Bundesgebiet und abends zurück nach Ungarn. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ungarns und somit EU-Bürger. Er wohnt mit seiner Familie in römisch 40 und hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Allerdings ist er seit 05.09.2016 (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung durchgehend) in Österreich als Spengler beschäftigt und pendelt er werktags morgens ins Bundesgebiet und abends zurück nach Ungarn. Der Beschwerdeführer hatte in der Spenglerei, in der er vom 06.05.2019 bis 19.12.2019 und vom 03.02.2020 bis 17.03.2020 beschäftigt war, am 29.08.2019 Bleche im Wert von 1.500 Euro und am 20./21.04.2020 ebenfalls Bleche im Wert von 1.500 Euro gestohlen, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in das Unternehmensgelände eindrang. Als er am 24.04.2020 erneut einbrach, wurde er auf frischer Tat ertappt. Wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2020, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung berücksichtigt, erschwerend dagegen die mehrfache Deliktsqualifikation.Der Beschwerdeführer hatte in der Spenglerei, in der er vom 06.05.2019 bis 19.12.2019 und vom 03.02.2020 bis 17.03.2020 beschäftigt war, am 29.08.2019 Bleche im Wert von 1.500 Euro und am 20./21.04.2020 ebenfalls Bleche im Wert von 1.500 Euro gestohlen, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in das Unternehmensgelände eindrang. Als er am 24.04.2020 erneut einbrach, wurde er auf frischer Tat ertappt. Wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2020, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, bei der Strafbemessung berücksichtigt, erschwerend dagegen die mehrfache Deliktsqualifikation.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde das im Verwaltungsakt enthaltene Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2020, Zl. XXXX berücksichtigt. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurde das im Verwaltungsakt enthaltene Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.09.2020, Zl. römisch 40 berücksichtigt. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger eingeholt. Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht beschäftigt sei und keine Krankenversicherung habe, folgendermaßen (Fehler im Original): „Dass Sie weder einer legalen Beschäftigung nachgehen noch aktuell versichert sind, konnte auf Grund des AJ-WEB Auszuges getroffen werden.“ Der entsprechende Auszug ist im Akt der belangten Behörde enthalten (AS 43) und findet sich dort der Vermerk „Mit den gewählten Suchparametern wurde kein identer Fall gefunden.“, woraus die belangte Behörde schloss, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachging bzw. nachgeht. Tatsächlich hätte die belangte Behörde aber aus der mit der Beschwerde vorgelegten Email des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.01.2022 Kenntnis von der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangen müssen; die Email findet sich aber nicht im Akt und wurde auch nicht berücksichtigt. Aus einem aktuellen Auszug des vom Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geführten AJ-Webs vom 24.03.2022 ergibt sich entgegen dem von der belangten Behörde herangezogenen Auszug, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit 05.09.2016 in Österreich beschäftigt ist und auch aktuell einer Tätigkeit nachgeht, aufgrund derer er einen umfassenden Versicherungsschutz genießt. Die Divergenz der Auszüge ergibt sich daher, dass die belangte Behörde im AJ Web bei der Eingabe beide Vornamen des Beschwerdeführers verwendete, während er in der Datenbank offenbar nur mit seinem ersten Vornamen vermerkt ist. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei seit 05.09.2015 im Bundesgebiet beschäftigt, scheint es sich um einen Tippfehler in der Jahreszahl zu handeln und stützt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf den aktuellen Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Email vom 26.01.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  5. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). 3.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, war er doch nie im Bundesgebiet wohnhaft. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, war er doch nie im Bundesgebiet wohnhaft. Der Beschwerdeführer lebt vielmehr in Ungarn, pendelt aber an Werktagen nach Österreich. Damit ist er ein „Grenzgänger“ im Sinne des Art 1 lit f der EU-Verordnung Nr. 883/2004 vom
  7. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbst ständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt). Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar. Aus der Verordnung ergibt sich zudem, dass es ein Ziel des Unionsrechts ist, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern. Dies ist bei der folgenden Abwägung zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer lebt vielmehr in Ungarn, pendelt aber an Werktagen nach Österreich. Damit ist er ein „Grenzgänger“ im Sinne des Artikel eins, Litera f, der EU-Verordnung Nr. 883 aus 2004, vom
  8. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbst ständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt). Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar. Aus der Verordnung ergibt sich zudem, dass es ein Ziel des Unionsrechts ist, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern. Dies ist bei der folgenden Abwägung zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es stellt sich die Frage, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. So ist im angefochtenen Bescheid dazu ausgeführt (Fehler im Original): „Die Feststellung, dass von Ihnen bzw. Ihrem Verhalten eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, konnte auf Grund des Urteiles des LG XXXX und den Registerabfragen festgestellt werden. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Straftat sowie – dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX – den weiteren Delikten muss von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Ihre Einreise erfolgte offensichtlich nur mit dem Vorsatz, Tatbestände zu begehen. Sie sind mittellos und verfügen auch über kein Vermögen, um Ihren Unterhalt zu sichern, sind nicht legal arbeitstätig und auch nicht zur Arbeitssuche eingereist. Dies hat des Weiteren zum Ergebnis der ho. Behörde geführt, dass bei Ihnen mit weiteren Tatbeständen zu rechnen ist.“Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. So ist im angefochtenen Bescheid dazu ausgeführt (Fehler im Original): „Die Feststellung, dass von Ihnen bzw. Ihrem Verhalten eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, konnte auf Grund des Urteiles des LG römisch 40 und den Registerabfragen festgestellt werden. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Straftat sowie – dem oben angeführten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 – den weiteren Delikten muss von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Ihre Einreise erfolgte offensichtlich nur mit dem Vorsatz, Tatbestände zu begehen. Sie sind mittellos und verfügen auch über kein Vermögen, um Ihren Unterhalt zu sichern, sind nicht legal arbeitstätig und auch nicht zur Arbeitssuche eingereist. Dies hat des Weiteren zum Ergebnis der ho. Behörde geführt, dass bei Ihnen mit weiteren Tatbeständen zu rechnen ist.“ Was die belangte Behörde mit „weiteren Delikten“ meint, bleibt unklar, bezieht sie sich selbst doch immer nur auf die einzige strafrechtliche Verurteilung, die sich auch im Strafregister findet. Die belangte Behörde zitiert zwar die Strafbemessungsgründe, geht aber nicht näher darauf ein, dass der Beschwerdeführer vorher unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 29.o9.2020, Ra 2020/21/0305). Auch wenn selbstverständlich an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht – im Vergleich zu anderen Delikten - dennoch nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung „einer besonderen kriminellen Neigung“ kommt und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich auch nicht automatisch die vom VwGH geforderte Gravidität gegeben, um aus dem erstmaliges strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers gleich auf eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. So fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht und ist daher nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Gegenständlich handelt es sich aber um ein Eigentumsdelikt und nicht um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Auch wenn generell ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa zwei Jahren als kurz zu betrachten ist, ist es im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer doch zugute zu halten, dass er weiterhin als Spengler beschäftigt ist und offenbar keine Bleche mehr gestohlen hat. Was die belangte Behörde mit „weiteren Delikten“ meint, bleibt unklar, bezieht sie sich selbst doch immer nur auf die einzige strafrechtliche Verurteilung, die sich auch im Strafregister findet. Die belangte Behörde zitiert zwar die Strafbemessungsgründe, geht aber nicht näher darauf ein, dass der Beschwerdeführer vorher unbescholten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 29.o9.2020, Ra 2020/21/0305). Auch wenn selbstverständlich an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht – im Vergleich zu anderen Delikten - dennoch nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung „einer besonderen kriminellen Neigung“ kommt und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich auch nicht automatisch die vom VwGH geforderte Gravidität gegeben, um aus dem erstmaliges strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers gleich auf eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. So fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht und ist daher nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Gegenständlich handelt es sich aber um ein Eigentumsdelikt und nicht um ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit. Auch wenn generell ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa zwei Jahren als kurz zu betrachten ist, ist es im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer doch zugute zu halten, dass er weiterhin als Spengler beschäftigt ist und offenbar keine Bleche mehr gestohlen hat. Soweit die belangte Behörde die Annahme der von ihm ausgehenden Gefährdung im Wesentlichen darauf stützte, dass der Beschwerdeführer mittellos und arbeitslos sei, verkennt sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wieder seit 11.05.2020 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis steht – im Übrigen obwohl der Beschwerdeführer selbst in einem Email vom 26.01.2022 darauf hinwies, dass er seit September 2016 im Bundesgebiet beschäftigt ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, nur für die Begehung der Einbruchsdiebstähle ins Bundesgebiet eingereist und wäre er vermögens- und arbeitslos, wäre die Annahme der Behörde, es gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer aus, gerechtfertigt – ebenso, wenn er ein weiteres Mal straffällig werden sollte. Aufgrund seiner beruflichen Verankerung im Bundesgebiet und des nunmehr wohl vorhandenen Bewusstseins, dass er seine Beschäftigungsmöglichkeiten in Österreich durch die Begehung weiterer Straftaten riskiert, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG im Falle des Beschwerdeführers aktuell aber als nicht gegeben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen, nur für die Begehung der Einbruchsdiebstähle ins Bundesgebiet eingereist und wäre er vermögens- und arbeitslos, wäre die Annahme der Behörde, es gehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vom Beschwerdeführer aus, gerechtfertigt – ebenso, wenn er ein weiteres Mal straffällig werden sollte. Aufgrund seiner beruflichen Verankerung im Bundesgebiet und des nunmehr wohl vorhandenen Bewusstseins, dass er seine Beschäftigungsmöglichkeiten in Österreich durch die Begehung weiterer Straftaten riskiert, erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtschau die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, FPG im Falle des Beschwerdeführers aktuell aber als nicht gegeben. Das gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes III., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt.Das gegen den Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, und des Spruchpunktes römisch drei., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2253199.1.00

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