RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2022 GeschäftszahlI412 2253207-1 SpruchI412 2253207-1/3E, I412 2253207-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung am gleichen Tag folgendermaßen begründete: „Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in meinem Heimatland habe ich das Land verlassen. Ich konnte keine Arbeit finden. Ich habe keinen weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ In der Befragung vor der belangten Behörde am 03.11.2021 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an: „Weil ich unter schlimmen Umständen gelebt habe und unterdrückt wurde. Mein Vater war Alkoholiker, er hat immer wieder getrunken und mich geschlagen. Ich konnte dort nicht mehr leben. Manchmal musste ich auf der Straße schlafen. Ich hatte keine schöne Kindheit. Er hat auch regelmäßig meine Mutter geschlagen. Er wollte, dass ich mit ihm betteln gehe. Das ist alles.“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 10.01.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 08.02.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 10.01.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 08.02.2022 in Rechtskraft.
- Am 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag durch die LPD Vorarlberg erklärte der Beschwerdeführer: „Es gibt nichts Neues, ich möchte meinen heutigen Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen. Ich habe damals schon alles angegeben, ich hatte Probleme mit meinem Vater und anderen Personen.“ Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe Leute kennengelernt, die Drogen verkauft haben. Diese hätten ihn dann beschuldigt, dass er Geld von ihnen gestohlen habe. Da er Angst gehabt hätte, dass diese ihm etwas antun würden, sei er abgehauen. Er habe ihnen aber nie Geld gestohlen, dies seien gefährliche Leute.
- Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, bezüglich seiner Fluchtgründe hätte sich seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz nichts geändert. Die Dolmetscherin habe allerdings bei seinem ersten Antrag nicht alles gesagt bzw. sei nicht alles protokolliert worden, was er gesagt habe. Am Anfang habe sie zu ihm gesagt, dass Algerier kein Asyl in Österreich bekommen würden. Er habe auch das Problem mit der Mafia erwähnt, dieses sei jedoch nicht übersetzt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, da diese Personen geschworen hätten, ihn zu töten.
- In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 23.03.2022 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 aufgehoben.
- In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 23.03.2022 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, aufgehoben.
- Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts am 25.03.2022 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst vergleiche die VfSlg 19215 aus 2010, zugrundeliegende Gesetzessystematik).
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022 abgewiesen und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen; diese Entscheidung erwuchs mit 08.02.2022 in Rechtskraft. In seinem gegenständlichen Asylverfahren macht der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe glaubhaft geltend. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Algerien oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Fremde hält sich seit August 2021 – nicht durchgehend - in Österreich auf; eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Auch führt er kein Familienleben in Österreich.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels Vorlage eines Reisepasses oder eines anderen Identitätsdokuments nicht feststellbar. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF, er habe Angst vor einer kriminellen Vereinigung, kein glaubhafter Kern zugesprochen werden könne, ist zuzustimmen. Wie auch die belangte Behörde bereits ausführt, ist dem Beschwerdeführer bereits aufgrund unstrittig wahrheitswidriger Angaben zu seinem Geburtsdatum die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht reagiert hätte, wenn er Abweichungen vom Protokoll festgestellt hätte. Zudem hatte der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren zweimal die Gelegenheit, seine Fluchtgeschichte darzulegen und bereits dort angegeben, dass er wissentlich unwahre Angaben zu seinem Geburtsjahr gemacht habe, um „später woanders einen Asylantrag stellen zu können.“ Ausdrücklich gab er zum damaligen Zeitpunkt auch an, er habe alles gesagt und nichts mehr zu sagen, bzw. dass die Dolmetscherin alles zurückübersetzt habe, was er gesagt habe. Die Feststellung zu seiner Gesundheit und Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde, wonach er gesund sei. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 10.01.2022 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Eine maßgebliche Änderung der Lage in Algerien seit Rechtskraft des Bescheides vom 10.01.2022 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Algerien entgegenstünden. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. Auch eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG
- Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87 aus 2012,) wurde zur Einführung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 erklärt: „§ 12a Absatz 6, entspricht dem geltenden Paragraph 10, Absatz 6, AsylG
- Im vorgeschlagenen Absatz 6, soll – wie bisher – klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und die Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen.“ Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG.“Zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) festgehalten: „Mit dem neu geschaffenen Absatz 6, soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, auch in den Fällen des Absatz 6, jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Absatz 6, beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und Paragraph 73, Absatz eins, FPG.“ Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022, rechtskräftig mit 08.02.2022, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des BFA vom 10.01.2022, rechtskräftig mit 08.02.2022, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Zwar hatte er im Anschluss das Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge verlassen, doch ist die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 normierte Dauer von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt gegenständlich nicht abgelaufen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Es liegt daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor.Zwar hatte er im Anschluss das Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge verlassen, doch ist die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 normierte Dauer von 18 Monaten zum Entscheidungszeitpunkt gegenständlich nicht abgelaufen, sodass gegen ihn eine nach wie vor durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Es liegt daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist“) muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist“) muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Ausgehend davon muss schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche zum Ganzen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag an, den Antrag zurückziehen zu wollen. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu den Anbringen zählen auch Anträge (§ 13 Abs. 1 AVG). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193, VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu den Anbringen zählen auch Anträge (Paragraph 13, Absatz eins, AVG). Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 08.03.1994, 93/05/0117, VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193, VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde, nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, an: „Ich kann auf keinen Fall nach Algerien zurück. Ich bin hier, weil ich Schutz brauche.“ Es ist damit nicht von einer ausdrücklichen Willenserklärung, den Folgeantrag zurückzuziehen auszugehen. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2021 wird jedoch voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag damit begründet, es lägen keine neuen Fluchtgründe vor, seine bereits im Erstverfahren geäußerte Furcht vor einer Verfolgung durch eine kriminelle Vereinigung sei nicht übersetzt bzw. protokolliert worden. Dies ist aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, bzw. den bereits von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung ausgeführten Gründen nicht glaubhaft bzw. als Schutzbehauptung zu werten. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Algerien hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich gegenständlich auch um einen klar missbräuchlichen Antrag: Der Beschwerdeführer hat nach seinem ersten Asylverfahren das Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge verlassen und sich nach Liechtenstein begeben. Dass er dort keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, verstärkt den Eindruck, dass er keines solchen Schutzes bedarf. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Es ist daher davon auszugehen, dass auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich gegenständlich auch um einen klar missbräuchlichen Antrag: Der Beschwerdeführer hat nach seinem ersten Asylverfahren das Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge verlassen und sich nach Liechtenstein begeben. Dass er dort keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, verstärkt den Eindruck, dass er keines solchen Schutzes bedarf. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen vergleiche zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).In seinem ersten Asylverfahren hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in dem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in dem gegenständlichen Asylverfahren sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 145/2019) als sicherer Herkunftsstaat.Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) als sicherer Herkunftsstaat. In Bezug auf die Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH, 15.02.2021, Ra 2020/01/0351).In Bezug auf die Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits klargestellt wurde, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens der Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (VwGH, 15.02.2021, Ra 2020/01/0351). Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Er hat keine Verwandten in Österreich und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2253207.1.00